S. 189 / Nr. 33 Handels- und Gewerbefreiheit (d)

BGE 59 I 189

33. Urteil vom 1. Dezember 1933 i. S. Schmid gegen Luzern.

Regeste:
Die Gewerbefreiheit gilt auch für die zu Erwerbszwecken erfolgende Ausübung
eines wissenschaftlichen Berufs, z. B. eines Apothekers. - Die Kantone dürfen
vorschreiben, dass grundsätzlich einer Apotheke diejenige Person tatsächlich
vorstehen müsse, auf deren Namen und Verantwortung sie nach aussen betrieben
wird, und daher ein Apotheker eine Filiale nur eröffnen könne, wenn hiefür ein
öffentliches Bedürfnis besteht.

A. - Am 31. Januar 1930 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern in Ausführung
der §§ 22, 32, 34 und 35 des kantonalen Sanitätsgesetzes vom 25. Juni 1923
eine Verordnung über das Apothekenwesen u.s.w. erlassen, die u.a. folgende
Bestimmungen enthält:
«§ 2. Zur Eröffnung und zur selbständigen Führung einer öffentlichen Apotheke
bedarf es der Bewilligung des Militär- und Polizeidepartementes. Sie wird nur
an Personen erteilt, welche das eidgenössische Apothekerdiplom besitzen und
sich hierüber beim Militär- und Polizeidepartement ausweisen.»
«§ 4. Geht eine öffentliche Apotheke durch Kauf oder Verpachtung in andere
Hände über, so muss der

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Übernehmer ebenfalls das eidgen. Apothekerdiplom besitzen und beim Militär-
und Polizeidepartement die Bewilligung zur Weiterführung der Apotheke
einholen.
Beim Tode eines Apothekers kann das Militär- und Polizeidepartement die Erben
ermächtigen, die Apotheke während einer bestimmten Zeit von einem
eidgenössisch diplomierten Apotheker als Verwalter führen zu lassen.»
«§ 5. Der Besitzer oder Pächter einer öffentlichen Apotheke muss diese
persönlich führen.»
Ǥ 6. Der Apotheker muss in dem Hause wohnen, in dem sich die Apotheke
befindet. Ausnahmen kann das Militär- und Polizeidepartement beim
Vorhandensein besonderer Gründe gestatten.»
«§ 7. Die Errichtung eines Filialgeschäftes ist nur dann zu gestatten, wenn
für die Filiale ein Bedürfnis sich nachweisen lässt und sie durch einen nur
für diese bestimmten diplomierten Apotheker besorgt wird.»
B. - Der Rekurrent Josef Schmid, Träger des eidgenössischen Apothekerdiploms,
ist Inhaber einer Apotheke im Hause Kapellplatz 10 in Luzern. Im Früjahr 1933
wechselte die Liegenschaft die Hand. Wegen der übersetzten Mietzinsforderungen
der neuen Eigentümerin sah sich der Rekurrent nach anderen Geschäftsräumen um
und fand solche im Neubau der Werchlauben A.-G. an der Weggisgasse.
Nachträglich konnte er sich mit der Eigentümerin des Hauses Kapellplatz 10
über die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu annehmbaren Bedingungen einigen
und entschloss sich, hier zu bleiben. Da ihn andererseits die Werchlauben
A.-G. nicht aus dem Mietvertrag an der Weggisgasse entlassen wollte, kam er
beim kantonalen Militär- und Polizeidepartement um die Bewilligung zur
Errichtung einer zweiten Apotheke auf seinen Namen ein, in der Meinung, dass
der eine der beiden Betriebe als Filiale im Sinne von § 7 der
Apothekerverordnung von einem nur dafür bestimmten diplomierten Apotheker
besorgt werden solle. Am 10. August teilte ihm indessen das Militär- und
Polizeidepartement im Auftrage

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des Regierungsrates mit, dass dem Gesuche nicht entsprochen werden könne, weil
sich das Bedürfnis für eine solche Filiale angesichts des Bestehens anderer
Apotheken in der Nähe der beiden Plätze nicht nachweisen lasse.
C. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde stellt Josef Schmid das
Begehren auf Aufhebung dieses Entscheides und Rückweisung der Sache an die
«Vorinstanz» zu neuer Behandlung. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass
die Beschränkung der Zahl der Gewerbetriebe, zu denen auch die Apotheken
gehörten, nach Massgabe des Bedürfnisses mit der Gewerbefreiheit (Art. 31
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 31 Privazione della libertà - 1 Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
1    Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
2    Chi è privato della libertà ha diritto di essere informato immediatamente, in una lingua a lui comprensibile, sui motivi di tale privazione e sui diritti che gli spettano. Deve essergli data la possibilità di far valere i propri diritti. Ha in particolare il diritto di far avvisare i suoi stretti congiunti.
3    Chi viene incarcerato a titolo preventivo ha diritto di essere prontamente tradotto davanti al giudice. Il giudice decide la continuazione della carcerazione o la liberazione. Ogni persona in carcerazione preventiva ha diritto di essere giudicata entro un termine ragionevole.
4    Chi è privato della libertà in via extragiudiziaria ha il diritto di rivolgersi in ogni tempo al giudice. Questi decide il più presto possibile sulla legalità del provvedimento.
BV)
unvereinbar und die dahingehende Vorschrift der kantonalen Apothekerverordnung
(§ 7) deshalb verfassungswidrig sei. Im angefochtenen Entscheide stütze sich
aber der Regierungsrat bezw. das Militär- und Polizeidepartement für die
Abweisung des Gesuches des Rekurrenten ausschliesslich auf das mangelnde
Bedürfnis nach der in Aussicht genommenen Filiale. Sanitätspolizeiliche
Hindernisse oder andere gesetzliche Abweisungsgründe, die sich wegen der
besonderen Umstände bei einer Apotheke rechtfertigen liessen, würden nicht
geltend gemacht. Sie bestünden auch nicht, wie schon daraus hervorgehe, dass
nach der Verordnung selbst die Gründung neuer Apotheken ohne Rücksicht auf das
Bedürfnis gestattet sei. Wenn danach ein «noch nicht ansässiger Apotheker» in
den gleichen Räumen und mit den gleichen Mitteln ohne weiteres eine Apotheke
eröffnen dürfte, so sei nicht einzusehen, warum für Filialen einer bestehenden
Apotheke etwas anderes gelten sollte. Ein sachliches schützenswertes Motiv
dafür lasse sich nicht anführen.
D. - Der Regierungstat des Kantons Luzern hat die Abweisung der Beschwerde
beantragt und u. a. bemerkt: «Es ist wohl das erste Mal, dass sich ein
Apotheker selbst als Gewerbetreibender bezeichnet. Bekanntlich bestehen ganz
bestimmte eidgenössische und kantonale Vorschriften für die Ausübung des
Apothekerberufes. Voraussetzung

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ist u.a. die Erwerbung des Apothekerdiploms auf Grund der mit Erfolg
bestandenen theoretischen und praktischen Prüfungen. Die wissenschaftlichen
Anforderungen, welche bei letztern gestellt werden, sind im Laufe der Jahre
stark verschärft worden. Es kann daher wohl keinem Zweifel unterliegen, dass
der Apothekerberuf zu den wissenschaftlichen und damit zu den sogenannten
freien Berufen gehört. Damit scheidet aber die Ausübung dieses Berufes aus dem
Gewerbe aus... Dabei ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass sich unter
Umständen der Betrieb einer Apotheke zum Teil nach Art eines Gewerbes
vollzieht... In der Annahme, dass der Apothekerberuf ein freier Beruf sei,
hielten wir uns für berechtigt, die Vorschrift des § 7 der Apothekenverordnung
betreffend Bedürfnisklausel für Apothekenfilialen aufzustellen, ohne dabei
eine Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung riskieren zu müssen. Die
innern Gründe der Aufstellung dieser Bestimmung waren rein
sanitätspolizeilicher Art. Die Errichtung von Apothekenfilialen hat
verschiedene Inkonvenienzen für die Öffentlichkeit zur Folge. Die Filiale wird
regelmässig durch einen Angestellten betrieben werden. Wohl besteht nun die
Vorschrift, dass dieser Angestellte auch patentierter Apotheker sein muss.
Natur gemäss wird jedoch gleichwohl in einem solchen Falle für zuverlässige
Führung nicht mehr die gleiche Garantie geboten, wie wenn der Besitzer selbst
die Führung übernimmt. Die auf ihm als Besitzer liegende Verantwortlichkeit
prägt sich dort doch wohl stärker aus, als wenn nur einem Angestellten Führung
und Verantwortlichkeit überbunden sind. Die Kontrollierung des Angestellten
durch den Besitzer wird sich nur schwer durchführen lassen. Die mangelnde
Rezeptur und die Konkurrenzierung durch die Drogerien schaffen gerade in
unserm Kanton in vermehrtem Masse die Gefahr, dass bei der Apothekenführung
das Geschäftliche mehr als nötig in den Vordergrund tritt. Im Interesse der
gesamten Öffentlichkeit liegt es, dass bei der Führung der Apotheken gegen
rein geschäftliche

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Ausbeutung, bei welcher Wissenschaftlichkeit und Zuverlässigkeit in den
Hintergrund treten, Garantien geboten werden. In manchen Staaten hatte man aus
diesen Erwägungen heraus für die Apotheken den numerus clausus eingeführt und
für die Zahl der zu erteilenden Apotheken-Konzessionen die Zahl der
Bevölkerung und deren Dichtigkeit zu Grunde gelegt. So weit kann man heute
nicht mehr gehen. Es soll aber verhindert werden dürfen, dass ein Apotheker
ohne Bedürfnis nach freiem Belieben Filialen errichte und damit durch
Verminderung der Kontrollmöglichkeit und Verantwortlichkeit für die
Öffentlichkeit sanitarische Gefahren schaffe. n
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gewerbe im Sinne von Art. 31
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 31 Privazione della libertà - 1 Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
1    Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
2    Chi è privato della libertà ha diritto di essere informato immediatamente, in una lingua a lui comprensibile, sui motivi di tale privazione e sui diritti che gli spettano. Deve essergli data la possibilità di far valere i propri diritti. Ha in particolare il diritto di far avvisare i suoi stretti congiunti.
3    Chi viene incarcerato a titolo preventivo ha diritto di essere prontamente tradotto davanti al giudice. Il giudice decide la continuazione della carcerazione o la liberazione. Ogni persona in carcerazione preventiva ha diritto di essere giudicata entro un termine ragionevole.
4    Chi è privato della libertà in via extragiudiziaria ha il diritto di rivolgersi in ogni tempo al giudice. Questi decide il più presto possibile sulla legalità del provvedimento.
BV ist jede zum Zwecke des Erwerbes berufsmässig
ausgeübte Tätigkeit (BGE 59 I S. 111 mit Zitaten). Insbesondere fällt darunter
auch die zu Erwerbszwecken erfolgende Ausübung eines wissenschaftlichen
Berufes (ebenda 42 I S. 48 E. 4; 51 I S. 16; 62 I S. 71 E. 3; S. 369 ff.; 64 I
S. 95 E. 3). Auch sie darf deshalb nicht über das in Art. 33
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 33 Diritto di petizione - 1 Ognuno ha il diritto di rivolgere petizioni alle autorità, senza subirne pregiudizi.
1    Ognuno ha il diritto di rivolgere petizioni alle autorità, senza subirne pregiudizi.
2    Le autorità devono prendere atto delle petizioni.
BV vorbehaltene
Erfordernis des Befähigungsausweises hinaus von weiteren Bedingungen und
Auflagen abhängig gemacht werden, die mit dem Grundsatz der Gewerbefreiheit,
so wie er in Art. 31
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 31 Privazione della libertà - 1 Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
1    Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
2    Chi è privato della libertà ha diritto di essere informato immediatamente, in una lingua a lui comprensibile, sui motivi di tale privazione e sui diritti che gli spettano. Deve essergli data la possibilità di far valere i propri diritti. Ha in particolare il diritto di far avvisare i suoi stretti congiunti.
3    Chi viene incarcerato a titolo preventivo ha diritto di essere prontamente tradotto davanti al giudice. Il giudice decide la continuazione della carcerazione o la liberazione. Ogni persona in carcerazione preventiva ha diritto di essere giudicata entro un termine ragionevole.
4    Chi è privato della libertà in via extragiudiziaria ha il diritto di rivolgersi in ogni tempo al giudice. Questi decide il più presto possibile sulla legalità del provvedimento.
BV umschrieben ist, in Widerspruch geraten. Dazu gehört
aber, vom Wirtschaftsgewerbe (Art. 31 Litt. c) abgesehen, vor allem die
Verweigerung der Berufsausübung wegen mangelnden Bedürfnisses für den neuen
Betrieb (BGE 69 I S. 112 Abs. 2). Schon der Bundesrat hatte denn auch die
Aufstellung dieses Erfordernisses für Apotheken wiederholt als unzulässig
erklärt (SALIS, Bundes recht II No. 833, 847). Hätte sich das vom
Regierungsrat abgewiesene Gesuch des Rekurrenten auf eine Apotheke bezogen,
die er nicht bloss in seinem Namen durch einen diplomierten Apotheker
betreiben lassen, sondern selber führen (besorgen) würde, so müsste
infolgedessen die Beschwerde gutgeheissen werden.

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Für den hier vorliegenden Fall der Eröffnung einer Filiale ist die Rechtslage
deshalb verschieden, weil die Interessen der öffentlichen Sicherheit und
Gesundheit, die mit dem Betriebe einer Apotheke verbunden sind, es der
kantonalen Gesetzgebung gestatten, die Anforderung aufzustellen, dass die
Person, welche dem Betrieb tatsächlich vorsteht, ihn «besorgt» (führt),
zugleich auch diejenige sei, auf deren Namen und damit Verantwortung nach
aussen er geht. Auf diesem Boden steht die geltende luzernische Verordnung
über das Apothekenwesen. Sie bestimmt nicht bloss, dass die Bewilligung zur
Errichtung und Eröffnung einer öffentlichen Apotheke bloss einer im Besitze
des eidgenössischen Apothekerdiploms befindlichen Person erteilt werden könne,
sondern verlangt ausserdem in § 5, dass der Inhaber (Besitzer oder Pächter)
die Apotheke persönlich besorgen müsse. Mag schon dadurch die geschäftliche
Tätigkeit auf dem Gebiete der Herstellung und Abgabe von Heilmitteln erheblich
eingeschränkt werden, so lässt sich doch diese Beschränkung durch hinlängliche
sicherheits- und gesundheitspolizeiliche Gründe rechtfertigen und stellt sich
daher als eine zulässige Verfügung über die Ausübung von Handel und Gewerbe
nach Art. 31 litt
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 31 Privazione della libertà - 1 Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
1    Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
2    Chi è privato della libertà ha diritto di essere informato immediatamente, in una lingua a lui comprensibile, sui motivi di tale privazione e sui diritti che gli spettano. Deve essergli data la possibilità di far valere i propri diritti. Ha in particolare il diritto di far avvisare i suoi stretti congiunti.
3    Chi viene incarcerato a titolo preventivo ha diritto di essere prontamente tradotto davanti al giudice. Il giudice decide la continuazione della carcerazione o la liberazione. Ogni persona in carcerazione preventiva ha diritto di essere giudicata entro un termine ragionevole.
4    Chi è privato della libertà in via extragiudiziaria ha il diritto di rivolgersi in ogni tempo al giudice. Questi decide il più presto possibile sulla legalità del provvedimento.
. e BV dar. Das Bundesgericht hat dies schon im Urteil in
Sachen Genossenschaftsapotheke Zürich vom 2. Dezember 1921 (BGE 47 I S. 394
ff., insbesondere 403 ff.) ausgesprochen gegenüber dem Begehren einer
juristischen Person, die als solche das eidgenössische Apothekerdiplom nicht
erhalten konnte, eine Apotheke auf ihren Namen durch einen diplomierten
Apotheker führen lassen zu dürfen. Nach Erörterung anderer Erwägungen, welche
die kantonale Gesetzgebung berechtigen ein solches Verhältnis auszuschliessen,
wurde damals bemerkt:
«Dazu kommt, dass bei» dem diplomierten Apotheker, der in eigenem Namen eine
Apotheke betreibt, «in der Regel das Verantwortlichkeitsgefühl stärker sein
wird als bei» einem solchen, der im Namen eines anderen den Betrieb leitet.
Einmal schon deshalb, «weil das Geschäft

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unter seinem Namen geht, und sodann auch, weil er dem Publikum infolgedessen
unbeschränkt (aus seinen eigenen Handlungen und denjenigen seiner
Angestellten) zivilrechtlich haftbar ist und zugleich auf Grund der ihm
erteilten Betriebsbewilligung dem Staate gegenüber in erster Linie die
öffentlichrechtliche Verantwortlichkeit für die polizeilich einwandfreie
Führung des ganzen Betriebes übernommen hat, während ein leitender
Angestellter sowohl zivilrechtlich als auch öffentlichrechtlich in geringerem
Masse als verantwortlich erscheint. Dieser Grund hat mit Rücksicht darauf,
dass von der gewissenhaften Führung einer Apotheke Leben und Gesundheit der
Kunden in erheblichem Masse abhängt, ein bedeutendes Gewicht.»
Wenn schon damals unmittelbar nur die Betreibung einer Apotheke auf den Namen
einer nicht diplomierten Person durch einen diplomierten Angestellten in Frage
stand, so treffen doch die eben angeführten Erwägungen in gleicher Weise auch
auf den heute vorliegenden Tatbestand zu, wo ein diplomierter Apotheker eine
Apotheke nicht persönlich führen, sondern ihre Führung einem anderen
Diplomträger als Angestellten übertragen will. Es besteht andererseits
umsoweniger Veranlassung von jener Auffassung abzugehen, als sie seither noch
in einem weiteren Falle aus dem Kanton Zürich bestätigt worden ist (Urteil vom
19. Juni 1931 i.S. Scholz, nicht veröffentlicht, E. 3). Ob andere kantonale
Gesetzgebungen (so z. B. die bernische, BGE 40 I S. 176 f.) oder die Praxis
der Behörden anderer Kantone in der Auslegung der für sie massgebenden
kantonalen Vorschriften (ebenda 33 I S. 12 ff.) weniger weit gehen, ist
unerbeblich. Auf dem Gebiete der Gewerbe- und insbesondere der
Gesundheitspolizei ist den Kantonen eine gewisse Freiheit gelassen auch
insofern, als sie in der Beschränkung der Gewerbeausübung mehr oder weniger
streng sein können, solange sie nur die bundesrechtlichen Schranken einhalten,
d. h. den Grundsatz der Gewerbefreiheit nicht verletzen

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Hätte demnach als Ausfluss der in § 5 der kantonalen Verordnung über das
Apothekenwesen aufgestellten Vorschrift die Errichtung von Filialbetrieben
einer bestehenden Apotheke überhaupt ausgeschlossen werden können, BO lässt
sich aber auch nichts dagegen einwenden, dass die Eröffnung solcher
Zweigniederlassungen nur unter der Voraussetzung eines dafür bestehenden
öffentlichen Bedürfnisses zugelassen wird. Es wird dadurch nicht der freie
Wettbewerb unter den Gewerbegenossen in verfassungswidriger Weise beschränkt,
sondern einfach eine Ausnahme von dem strengen Grundsatz des § 5 der
Verordnung gestattet für Fälle, wo den gesundheitspolizeilichen Erwägungen,
welche ihn veranlasst haben, das noch höhere Interesse des Publikums
gegenübertritt, sich überhaupt Heilmittel in angemessener, nicht zu grosser
Entfernung verschaffen zu können.
Dass die Verordnung durch die streitige Vorschrift (§ 5) über das Gesetz
hinausgehe, der Regierungsrat damit die Grenzen seiner Verordnungsbefugnis
überschritten habe oder dass das Bedürfnis hier offenbar zu Unrecht,
willkürlich verneint worden sei, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 59 I 189
Data : 01. gennaio 1932
Pubblicato : 01. dicembre 1933
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 59 I 189
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : Die Gewerbefreiheit gilt auch für die zu Erwerbszwecken erfolgende Ausübung eines...


Registro di legislazione
Cost: 31 
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 31 Privazione della libertà - 1 Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
1    Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
2    Chi è privato della libertà ha diritto di essere informato immediatamente, in una lingua a lui comprensibile, sui motivi di tale privazione e sui diritti che gli spettano. Deve essergli data la possibilità di far valere i propri diritti. Ha in particolare il diritto di far avvisare i suoi stretti congiunti.
3    Chi viene incarcerato a titolo preventivo ha diritto di essere prontamente tradotto davanti al giudice. Il giudice decide la continuazione della carcerazione o la liberazione. Ogni persona in carcerazione preventiva ha diritto di essere giudicata entro un termine ragionevole.
4    Chi è privato della libertà in via extragiudiziaria ha il diritto di rivolgersi in ogni tempo al giudice. Questi decide il più presto possibile sulla legalità del provvedimento.
33
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 33 Diritto di petizione - 1 Ognuno ha il diritto di rivolgere petizioni alle autorità, senza subirne pregiudizi.
1    Ognuno ha il diritto di rivolgere petizioni alle autorità, senza subirne pregiudizi.
2    Le autorità devono prendere atto delle petizioni.
Registro DTF
40-I-176 • 47-I-394 • 59-I-107 • 59-I-189 • 69-I-110
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
farmacia • consiglio di stato • numero • casale • polizia sanitaria • tribunale federale • misura • autorizzazione o approvazione • condizione • decisione • azienda • condizione • avente diritto • succursale • professione liberale • costituzione federale • commercio e industria • autonomia • reiezione della domanda • libertà economica
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