S. 55 / Nr. 13 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 58 III 55

13. Entscheid vom 16. April 1938 i. S. Stadlin.


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Regeste:
Gewöhnliche statt Betreibung auf Pfandverwertung. Art. 41
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG.
Der Schuldner einer pfandgesicherten Forderung braucht sich eine gewöhnliche
Betreibung unter keinen Umständen gefallen zu lassen, bevor das Pfand
verwertet ist (und sich dabei ein Ausfall ergeben hat).
Poursuite ordinaire intentée En lieu et place d'une poursuite en réalisation
de gage. Art. 41 LP.
Le débiteur d'une créance garantie par gage peut s'opposer à la poursuite
ordinaire, à moins que le gage n'ait été réalisé (laissant un découvert).
Esecuzione in via ordinaria iniziata invece di un' esecuzione in via di
realizzazione del pegno. Art. 41 LEF.
Il debitore di un credito garantito da pegno può opporsi ad una esecuzione in
via ordinaria tranne nel caso in cui il pegno fu realizzato lasciando un saldo
scoperto.

A. - Die Zuger Kantonalbank hat an W. Stadlin-Weiss ein Kontokorrentguthaben
im Betrage von 176569 Fr. zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 1931, wofür 387
Aktien der Untermühle A.-G. Zug zu nominell 500 Fr. als Sicherheit hinterlegt
sind. Der Pfandvertrag bestimmt u. a.:
«Sollte die Bank später finden, dass eine Wertverminderung der Faustpfänder
eingetreten sei, so verpflichtet sich der Schuldner, auf vorherige, durch
eingeschriebenen Brief ergangene Anzeige hin die verlangte Nachdeckung oder
Abzahlung zu leisten. Bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung, oder wenn solche
nicht zugestellt werden konnte, ermächtigt der Faustpfandgeber die Bank, auf
jede Einsprache verzichtend, die Pfänder - auch wenn ihr Guthaben noch nicht
fällig ist - nach freiem Ermessen zu verkaufen und den Erlös an Zahlung zu
nehmen.»
Im Februar 1932 leitete die Bank für 56000 Fr. und 5% Zins seit 31. Dezember
1931 gewöhnliche Betreibung ein. Der Zahlungsbefehl wurde am 13. Februar
zugestellt.

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B. - Der Schuldner erhob Beschwerde und verlangte Aufhebung der Betreibung,
weil sie auf Pfandverwertung hätte gehen müssen. Die Kantonalbank berief sich
in ihrer Vernehmlassung auf die oben angeführte Bestimmung des Pfandvertrages.
Darnach stehe ihr zu, die Pfänder neu zu schätzen, was an Hand eines von
dritter Seite gemachten Kaufangebotes geschehen sei und ergeben habe, dass ein
Betrag von über 58000 Fr. ungedeckt sei. Zur Nachdeckung aufgefordert, habe
der Schuldner keine Folge geleistet. Demgemäss sei gewöhnliche Betreibung
zulässig.
Die kantonale Aufsichtsbehörde schützte in ihrem Entscheid vom 2./3. März den
Standpunkt der Gläubigerin und wies die Beschwerde ab.
Am 5. März teilte die Gläubigerin dem Schuldner mit, dass sie die Faustpfänder
am 12. März auf öffentliche Versteigerung bringen werde.
C. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurrierte der
Schuldner unter Wiederholung des Antrages, die Betreibung sei aufzuheben, am
10. März an das' Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- ...
2.- Der Antrag auf Aufhebung der Betreibung ist gutzuheissen. Entgegen der von
der Gläubigerin und der Vorinstanz vertretenen Auffassung braucht sich der
Schuldner eine gewöhnliche Betreibung solange nicht gefallen zu lassen, als
das Pfand noch besteht. Erst wenn es verwertet ist und sich dabei ein Ausfall
ergeben hat, steht der Weg der gewöhnlichen Betreibung offen. Unter keinen
Umständen kann auch eine noch so zuverlässige Schätzung die Verwertung
ersetzen. Die Gläubigerin beruft sich daher auch vergebens auf ihr
vertragliches Recht, die Pfänder infolge der eingetretenen Entwertung und des
Ausbleibens einer Nachdeckung zu verkaufen;

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solange sie von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht hatte - und das war auf
jeden Fall zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht geschehen -
blieb eben Art. 41
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG anwendbar.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Betreibung aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 III 55
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 16. April 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 III 55
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Gewöhnliche statt Betreibung auf Pfandverwertung. Art. 41 SchKG.Der Schuldner einer...


Gesetzesregister
SchKG: 41
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
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58-III-55
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