S. 333 / Nr. 53 Sachenrecht (d)

BGE 58 II 333

53. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Juli 1932 i. S. Jakob
Rumpel und Konsorten gegen Jakob Rumpel.

Regeste:
Ehegatten, welche als Miteigentümer einer Liegenschaft im Grundbuch
eingetragen sind:
Die Ehefrau und ihre Erben können sich für den ihnen obliegenden Beweis dafür,
dass die Hälfte der Liegenschaft zum Frauengut gehört (Art. 196 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
ZGB),
auf die Vermutung des Art. 937
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 937 - 1 Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.
1    Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.
2    Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.
ZGB berufen.

Tatbestand: .
Der Beklagte hatte seinerzeit mit seiner Ehefrau eine Liegenschaft erworben;
auf Grund des Kaufvertrages

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wurden beide als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Beim Tod der Ehefrau
entstand zwischen dem Ehemann und den Kindern Streit darüber, wem die
Liegenschaft gehört habe. Die Kinder klagten auf Feststellung, dass die Hälfte
des Erlöses aus der inzwischen verkauften Liegenschaft zum Nachlass der
Ehefrau gehöre und dass der Beklagte daher zu entsprechenden Leistungen an die
Kläger zu verpflichten sei.
Die kantonalen Gerichte haben die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der
Begründung, die Kläger seien dafür beweispflichtig, dass die eine
Liegenschaftshälfte seinerzeit aus Mitteln der Ehefrau erworben oder aber der
letztern vom Beklagten geschenkt worden sei; dieser Beweis habe aber nicht
erbracht werden können.
Auf Berufung der Kläger hin hat das Bundesgericht dieses Urteil aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen aus folgenden
Erwägungen:
Die Kläger erheben Anspruch auf die Hälfte des Erlöses aus der Liegenschaft
mit der Begründung, diese Hälfte gehöre zum Vermögen der Erblasserin. Nach
Art. 196
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
ZGB, der auch im Verhältnis eines Ehegatten zu den Erben des andern
gilt - die Erben sind nicht Dritte, sondern stehen an Stelle des verstorbenen
Ehegatten; vgl. Art. 248 II ZGB-, haben die Kläger die Zugehörigkeit dieses
Vermögenswertes zum Frauengut zu beweisen. Dieser Beweispflicht sind sie durch
den Hinweis auf den Grundbucheintrag nachgekommen; denn gemäss Art. 937
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 937 - 1 Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.
1    Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.
2    Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.
ZGB
begründet der Eintrag eine Vermutung des Eigentums der Erblasserin an der
Hälfte jener Liegenschaft bezw. des Erlöses. Allerdings verschafft der Eintrag
das Eigentum nur in Verbindung mit einem gültigen Rechtsgrund. Es ist jedoch
nicht Sache des Eingetragenen, die Gültigkeit des Rechtsgrundes zu beweisen;
vielmehr hat infolge der Vermutung des Art. 937
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 937 - 1 Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.
1    Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.
2    Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.
ZGB derjenige, welcher die
Ungültigkeit behauptet, den Beweis dafür zu

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erbringen. Als Rechtsgrund des Eintrages kommt nur der Kaufvertrag in
Betracht, durch den der Beklagte zusammen mit der Erblasserin die Liegenschaft
erworben hat. Dass dieser Vertrag aus irgend einem Grunde ungültig sei, sei es
wegen Handlungsunfähigkeit einer Vertragspartei, Formmangel, Irrtum usw., hat
auch der Beklagte nicht behauptet. Der Umstand, dass die Mittel für den Kauf
vom Beklagten stammten, und dass der Grund für das gewählte Vorgehen darin
bestanden habe, den Hypothekargläubigern gegenüber auch die Erblasserin als
Schuldnerin eintreten zu lassen, alles das berührt die Gültigkeit des
Rechtsgrundes nicht, sodass auch das zu Gunsten der Erblasserin eingetragene
Miteigentum bestehen bleibt. Es kann sich nur darum handeln, ob unter den
Ehegatten Rumpel eine - obligatorische - Abrede in dem Sinne zustandegekommen
ist, dass die Erblasserin nur nach aussen als Eigentümerin auftreten, dem
Beklagten gegenüber dagegen auf die Geltendmachung des Eigentums verzichten
wolle. Einer solchen internen Abrede steht von Gesetzes wegen nichts entgegen.
Da sich jedoch der Anteil eines Miteigentümers an den Erträgnissen, Lasten und
am Liquidationserlös, wo . nichts anderes feststeht, nach der Eigentumsquote
richtet (vgl. Art. 646 i~ und III und 649 ZGB), welche im vorliegenden Falle
die Hälfte ausmacht, ist es wiederum Sache dessen, der eine andere Verteilung
verlangt, den Beweis für den Bestand einer abweichenden Vereinbarung zu
leisten (die Behauptung einer solchen Abrede, dass der ganze Erlös aus der
Liegenschaft ihm zufallen solle, wird darin erblickt werden können, dass der
Beklagte ausführt, er habe seiner Frau keinerlei Schenkung machen wollen). Die
Vorinstanz hat daher die Beweislast unrichtig verteilt, als sie von den
Klägern den Beweis dafür verlangte, dass sich das Innenverhältnis mit dem
Aussenverhältnis decke.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 II 333
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 14. Juli 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 II 333
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Ehegatten, welche als Miteigentümer einer Liegenschaft im Grundbuch eingetragen sind:Die Ehefrau...


Gesetzesregister
ZGB: 196 
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ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
937
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 937 - 1 Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.
1    Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.
2    Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.
BGE Register
58-II-333
Stichwortregister
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