S. 318 / Nr. 49 Familienrecht (d)

BGE 58 II 318

49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Juni 1932 i. S. Konkursmasse der Frau
König gesch. Breitling gegen Thurgauische Kantonalbank.


Seite: 318
Regeste:
Abtretung von deutschen Namens-Hypothekenbriefen in Deutschland durch die in
der Schweiz wohnende deutsche Ehefrau an den in der Schweiz wohnenden
deutschen Ehemann unter Angabe des Datums der Abtretung, jedoch ohne
Eintragung in das Güterrechteregister. Späterer Gütertrennungsvertrag mit
Eintragung in das Güterrechtsregister. Noch spätere Verpfändung der
Hypothekenbriefe durch den Ehemann an eine Bank, die von der (jetzt
bestehenden) Gütertrennung weiss. Verneinung des gutgläubigen Pfanderwerbes
der Bank. Art. 248 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum Ehegatten angenommen.
., 884 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
, 899 ZGB.

A. - Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Feststellung ihres
Pfandrechtes an zwei Grundschuldbriefen von 6000 und 11000 Goldmark auf der
Liegenschaft zum «Rössle» in Arlen (Amtsgerichtsbezirk Radolfszell, Freistaat
Baden), welche ihr der Deutsche Klemens Breitling zur Sicherung einer
Kreditschuld seines Sohnes (aus erster Ehe) Karl Breitling am 10. September
1927 verpfändet hat. Diese Grundschuldbriefe hatte die Ehefrau (zweiter Ehe)
des Klemens Breitling am 12. Juni und 11. Dezember 1924 als
Eigentümer-Grundschulden auf die erwähnte, von ihr im Frühjahr 1922 aus
eingebrachtem Frauengut gekaufte Liegenschaft gelegt. Damals (1924) wohnten
die Ehegatten in der Schweiz, nämlich in Hemishofen, Kanton Schaffhausen, und
auch ihr Wohnsitz zur Zeit der Eheschliessung gegen Ende 1921 und in den
folgenden Monaten war in der Schweiz gewesen, nämlich in Tägerwilen, Kanton
Thurgau, während sie zwischen hinein in den Jahren 1922/1923 die erwähnte
Liegenschaft in Arlen bewohnten. Noch am Tage der Begründung der

Seite: 319
zweiten Eigentümer-Grundschuld (11. Dezember 1924) verkaufte Frau Breitling
geb. König ihre Liegenschaften an Raimund Stehle, der die beiden Grundschulden
übernahm. Und am folgenden Tage trat sie die beiden Grundschuldbriefe durch
gleichzeitig vom badischen Notariat I Singen a. H. beglaubigte Urkunden an
ihren Ehemann ab und übergab ihm dieselben; doch wurde dieses Rechtsgeschäft
weder der Vormundschaftsbehörde zur Zustimmung unterbreitet, noch in das
Güterrechtsregister eingetragen. Durch Ehevertrag vom 19. Dezember 1924, der
am 17. Januar 1925 in das Güterrechtsregister des Kantons Schaffhausen
eingetragen, am 23. Januar veröffentlicht und (nachträglich) am 15. Februar
1925 vom Waisenrat von Hemishofen genehmigt wurde, nahmen die Ehegatten den
Güterstand der Gütertrennung an. Ein Jahr später, noch bevor es zur
güterrechtlichen Auseinandersetzung gekommen war, erhoben die Ehegatten
gegenseitig Scheidungsklagen, die am 2. Juni 1926 zur Scheidung der Ehe durch
das Kantonsgericht von Schaffhausen führten. Während des nachfolgenden
Auseinandersetzungsprozesses, in welchem Frau König gesch. Breitling die
erwähnten beiden Grundschuldbriefe für sich beanspruchte, suchte Karl
Breitling (Sohn) dieselben der Klägerin zu verpfänden. Hiebei erfuhr die
Klägerin auf eine Anfrage am 21. Juli 1927 vom Grundbuchamt Arlen, dass die
Grundschulden im Grundbuch auf «Anna geb. König, Ehefrau des Privatmannes
Klemens Breitling in Hemishofen» eingetragen seien. Auf eine weitere Anfrage
der Klägerin antwortete das Grundbuchamt Arlen am 12. August 1927: «Laut
Auszug aus dem Güterrechtsregister des Kantons Schaffhausen vom 11. Februar
1925 gilt für die Eheleute Breitling der Güterstand der Gütertrennung im Sinne
des Art. 241 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 241 - 1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
1    Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
2    Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden.
3    Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen.
4    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung im Ehevertrag gelten die Vereinbarungen über eine andere Teilung im Todesfall nicht, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.246
. Schweiz. ZGB.». Als dann Klemens Breitling (Vater) die
Abtretungen vom 12. Dezember 1924 der Klägerin vorwies, kam es am 10.
September 1927 zur Verpfändung der Grundschuldbriefe durch ihn zwecks
Sicherung der Kreditschuld des Karl Breitling. - Nach

Seite: 320
Eröffnung des Konkurses über Frau König gesch. Breitling am 16. Oktober 1928
trat die Konkursverwaltung (Konkursamt Stein am Rhein) in den
Auseinandersetzungsprozess ein, der zur Verurteilung des Klemens Breitling zur
Rückgabe der beiden Grundschuldbriefe führte, letztinstanzlich durch Urteil
des Bundesgerichtes vom 22. Januar 1931 (im wesentlichen aus den Gründen, dass
die Abtretung nicht gemäss Art. 248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum Ehegatten angenommen.
ZGB in das Güterrechtsregister eingetragen
wurde und auch nicht etwa von der nachfolgenden güterrechtlichen
Auseinandersetzung infolge des Gütertrennungsvertrages umfasst wurde). Mit
Rücksicht hierauf wurde der Konkursmasse der Frau König gesch. Breitling ein
Doppel des Zahlungsbefehls zugestellt, als die Klägerin am 14. April 1931
gegen Karl Breitling Betreibung auf Faustpfandverwertung der Grundschuldbriefe
anhob, und da die Konkursverwaltung Rechtsvorschlag erhob, strengte die
Klägerin gegen die Konkursmasse der Frau König gesch. Breitling die eingangs
umschriebene Klage an.
B. - Das Obergericht des Kantons Thurgau hat am 8. März 1932 die Klage
zugesprochen.
C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Laut dem früheren Urteil des Bundesgerichtes gehören die streitigen
Grundschuldbriefe aus den angeführten Gründen nach wie vor der Frau König
gesch. Breitling (bezw. ihrer Konkursmasse) und nicht ihrem früheren Ehemanne
Klemens Breitling, ungeachtet der an diesen erfolgten Abtretung und des
unmittelbar nachfolgenden Gütertrennungsvertrages. Daher war Klemens Breitling
nicht befugt, über die Grundschuldbriefe durch Verpfändung zu verfügen. Allein
nichtsdestoweniger erwarb die Klägerin das Pfandrecht, sofern sie als
gutgläubige Empfängerin der Pfandsache angesehen werden

Seite: 321
kann (Art. 884 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
, 899
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 899 - 1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
1    Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
2    Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.
ZGB). Indessen trifft dies nicht zu. Als am 12.
Dezember 1924 die damalige Frau Breitling die streitigen Grundschuldbriefe an
ihren damaligen Ehemann abtrat, war noch nicht im Güterrechtsregister ihres
damaligen Wohnsitzkantons eingetragen und veröffentlicht (ja noch nicht einmal
ehevertraglich vereinbart) worden, dass sie den Güterstand der Gütertrennung
angenommen haben. Infolgedessen bedurfte das Rechtsgeschäft der Abtretung der
Grundschuldbriefe durch die Ehefrau an den Ehemann, die laut dem früheren
Urteil des Bundesgerichtes eingebrachtes Gut der Ehefrau waren, zur
Rechtskraft gegenüber Dritten der Eintragung in das Güterrechtsregister und
der Veröffentlichung (Art. 248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum Ehegatten angenommen.
ZGB). Demgegenüber kann nichts darauf ankommen,
dass die Klägerin sich bei der Mitteilung des Grundbuchamtes Arlen, wonach um
Mitte Februar 1925 im Güterrechtsregister des Kantons Schaffhausen für die
Ehegatten Breitling der Güterstand der Gütertrennung eingetragen war, auf den
jene Vorschrift nicht anwendbar ist, ohne weiteres glaubte beruhigen zu
dürfen, obwohl die ihr vorgewiesenen Abtretungen zwei Monate weiter zurück
lagen. Würde doch dem Güterrechtsregister ein guter Teil der Publizitäts-, ja
Konstitutiv-Wirkung (vgl. darüber die Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB, 5.
Titel, 5. Abschnitt; HUBER, zum schweizerischen Sachenrecht S. 111 f. und auch
BGE 42 II S. 581) genommen, wenn das Fehlen eines Eintrages, sei es überhaupt,
sei es in einem bestimmten Zeitpunkte, nicht gegenüber der noch so
entschuldbaren irrtümlichen Meinung, ein solcher Eintrag bestehe bezw. habe
damals bestanden, aufzukommen vermöchte. Gilt dies schon an und für sich für
jedes Publizitätsregister, wie es das Güterrechtsregister mit seiner
weitgehenden Öffentlichkeit zweifellos ist, so ganz besonders bei dem vom ZGB
für das Güterrechtsregister angenommenen System, wonach es den Ehegatten
anheimgestellt ist, ob sie den Rechtsverhältnissen, die im Güterrechtsregister
eingetragen werden können, Dritten

Seite: 322
gegenüber Wirksamkeit verschaffen wollen oder nicht (vgl. Art. 249
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 249 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
ZGB), weil
dieses System zur notwendigen Folge hat, dass Dritte sich nicht einmal auf die
zuverlässige Kenntnis der unter den Ehegatten wirklich bestehenden
Rechtsverhältnisse verlassen können, sofern diese nicht zur Eintragung und
Veröffentlichung gebracht worden sind, m.a.W., weil das schweizerische
Güterrechtsregister keineswegs einfach zum Schutze redlicher Dritter bestimmt
ist. Und da das am 12. Dezember 1924 geschlossene Rechtsgeschäft der Abtretung
der Grundschuldbriefe auch nicht etwa selbst in das Güterrechtsregister
eingetragen und veröffentlicht worden war, konnte es nicht die Grundlage der
Befugnis des (seinerzeitigen) Ehemannes zur Verfügung über die
Grundschuldbriefe gegenüber einem Dritten abgeben, dem bekannt war, dass jener
seine Verfügungsbefugnis aus einem so weit zurückliegenden Rechtsgeschäft
unter den damaligen Ehegatten herleitete. Dass diese Abtretung nicht etwa als
antizipierter Bestandteil des bald darauf geschlossenen und dann auch im
Güterrechtsregister eingetragenen und veröffentlichten, daher auch Dritten
gegenüber wirksamen Gütertrennungsvertrages aufgefasst werden darf, ist schon
im früheren Urteil des Bundesgerichtes ausgeführt worden, worauf hier einfach
verwiesen werden kann. Durfte die Klägerin die Grundschuldbriefe somit nicht
als dem Klemens Breitling, sondern musste sie dieselben nach wie vor als
dessen (früherer) Ehefrau gehörend betrachten, so kann auch nicht etwa Art.
202 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
ZGB zu ihren Gunsten Anwendung finden, weil ihr aus der zweiten
Auskunft des Grundbuchamtes Arlen ja allermindestens bekannt geworden war,
dass die Ehegatten nun nicht mehr unter dem Güterstande der Gütertrennung
stehen, auf den jene Vorschrift zugeschnitten ist, und zwar auch im Verhältnis
zu Dritten. Und das angerufene Präjudiz BGE 49 II S. 43 trifft hier nicht zu,
wo, anders als dort, keinerlei Mitwirkung der Ehefrau bei der Verpfändung in
Frage steht. Unbehelflich wäre endlich auch ein allfälliger Irrtum der
Klägerin

Seite: 323
darüber, nach welchem Rechte die Abtretung der Grundschuldbriefe an Klemens
Breitling, aus der seine Verfügungsbefugnis abgeleitet wird, zu beurteilen
sei. Sobald die Klägerin durch die Auskunft des Grundbuchamtes erfuhr, dass
wenige Wochen nach der Abtretung der Grundschuldbriefe in einem
schweizerischen Güterrechtsregister ein Eintrag über die Annahme eines
schweizerischen Güterstandes durch die Ehegatten Breitling vorgenommen worden
war - was deren Wohnsitz in der Schweiz (oder allfällig die schweizerische
Staatsangehörigkeit) voraussetzte -, durfte sie sich nicht mehr ohne weiteres
der Meinung hingeben, es sei anderes als schweizerisches Recht massgebend;
liefe es doch auf unzulässige, vom Satze locus regit actum durchaus nicht
geforderte Einbrüche in die Publizitätswirkung des Güterrechtsregisters und in
das nach schweizerischer Auffassung für das eheliche Güterrecht im Verhältnis
zu Dritten geltende Territorialprinzip (Art. 32
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
, 19 Abs. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 19 - 1 Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
1    Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
a  nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen;
b  nach den Artikeln 14 Absatz 2 und 17 Absatz 2 von elektronisch signierten Dokumenten.
2    Die Grundbuch-, Handelsregister-, und Zivilstandsämter überprüfen die ihnen eingereichten elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen mittels dieses Validatorsystems.
3    Das EJPD regelt den Gegenstand der Prüfung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen, die das Validatorsystem durchführt.
NAG) hinaus, wenn
derartigen Meinungen schlechthin Rechnung getragen werden wollte.
2.- Eventuell macht die Klägerin im Widerspruch zum früheren Urteil des
Bundesgerichtes geltend, die Abtretung der Grundschuldbriefe an den
(damaligen) Ehemann Breitling sei nach deutschem Recht zu beurteilen, daher
auch ohne die (vom deutschen Recht eben nicht vorgeschriebene) Eintragung in
das Güterrechtsregister gültig vorgenommen worden, sodass also ihr Verpfänder
der wahre Eigentümer der Grundschuldbriefe gewesen sei. Allein durch das
frühere Urteil des Bundesgerichtes ist im Verhältnis unter den früheren
Ehegatten Breitling unwiderleglich festgestellt worden, dass der Ehemann nicht
der Rechtsnachfolger der Ehefrau im Eigentum an den Grundschuldbriefen
geworden, sondern dass die Ehefrau deren Eigentümerin geblieben ist. Dieser
materiellen Wirkung des früheren Urteils kann sich auch die Klägerin nicht
entziehen und sich daher nicht gegenüber der (früheren) Ehefrau Breitling
bezw. ihrer Konkursmasse auf die durch den Ehemann vermittelte zweite

Seite: 324
Rechtsnachfolge bezüglich der Grundschuldbriefe berufen, während unter den
(früheren) Ehegatten Breitling rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die
die behauptete zweite Rechtsnachfolge vermittelnde erste Rechtsnachfolge des
Ehemannes gar nicht stattgefunden hat (vgl. BGE 38 I S. 107). Hievon abgesehen
hat die Klägerin nichts vorgebracht, was das frühere Urteil des
Bundesgerichtes über das anwendbare Recht irgendwie zu erschüttern vermöchte.
Dass das badische Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Pflicht des neuen
Eigentümers Stehle zur Verzinsung der Grundschuldbriefe an Karl Breitling,
Sohn, der ihm gegenüber ebenfalls als Rechtsnachfolger des Klemens Breitling,
Vater, aufgetreten ist, von der gegenteiligen Auffassung ausging, kann nicht
verwundern, da dies in Anwendung der eigenen (deutschen) Kollissionsnormen
geschehen ist, die gerade bezüglich des Ehegüterrechtes wesentlich verschieden
sind von den vom schweizerischen Richter anzuwendenden eigenen
(schweizerischen) Kollisionsnormen, indem jene auf dem Nationalitätsprinzip,
diese auf dem Territorialitätsprinzip aufgebaut sind, was das erstinstanzliche
Gericht von Weinfelden ganz übersehen zu haben scheint. Mit dem
Territorialitätsprinzip liesse es sich schlechterdings nicht vereinbaren,
Rechtsgeschäften über eingebrachtes Gut, zu deren Vornahme sich die Ehegatten
vom schweizerischen Wohnort aus ins Ausland begeben haben, auch ohne
Eintragung im schweizerischen Güterrechtsregister irgend welche Wirkung
gegenüber Dritten in der Schweiz zuzugestehen. Auch liegen hier nicht etwa die
Voraussetzungen für die vorhin besprochene Erstreckung der Rechtskraft auf
weitere als die am Prozesse selbst beteiligten Personen vor. Wäre dem übrigens
auch anders, so wäre es doch mit der im Abkommen mit dem Deutschen Reich über
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen vorbehaltenen öffentlichen Ordnung nicht vereinbar, beim
Widerspruch zwischen einem inländischen und einem ausländischen Urteil dem
letzteren

Seite: 325
den Vorzug zu geben (BGE 46 I S. 458). Übrigens hat die Anerkennung der durch
Klemens Breitling, Vater, vermittelten Rechtsnachfolge des Karl Breitling,
Sohn, im Urteil des badischen Oberlandesgerichtes nur präjudizielle Bedeutung
für das damals abgeurteilte Rechtsverhältnis und nimmt daher an der
Rechtskraft jenes Urteils ohnehin nicht teil.
3.- Endlich kann aus dem Umstande, dass Frau Breitling die Grundschuldbriefe
noch jahrelang nach der Gütertrennung und Ehescheidung im Besitze des Klemens
Breitling beliess, nicht darauf geschlossen werden, dass sie die Abtretung
genehmigt hätte, als dies nach erfolgter Gütertrennung nicht mehr durch die
Eintragung in das Güterrechtsregister bedingt war. Als Erklärung hierfür liegt
am nächsten, dass sie eben die erfolgte Abtretung als gültig erachtete, womit
sich die Annahme eines Genehmigungswillens schlechterdings nicht vereinbaren
lässt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 8. März 1932 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 II 318
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 09. Juni 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 II 318
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Abtretung von deutschen Namens-Hypothekenbriefen in Deutschland durch die in der Schweiz wohnende...


Gesetzesregister
EÖBV: 19 
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 19 - 1 Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
1    Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
a  nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen;
b  nach den Artikeln 14 Absatz 2 und 17 Absatz 2 von elektronisch signierten Dokumenten.
2    Die Grundbuch-, Handelsregister-, und Zivilstandsämter überprüfen die ihnen eingereichten elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen mittels dieses Validatorsystems.
3    Das EJPD regelt den Gegenstand der Prüfung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen, die das Validatorsystem durchführt.
32
ZGB: 202 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
241 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 241 - 1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
1    Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
2    Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden.
3    Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen.
4    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung im Ehevertrag gelten die Vereinbarungen über eine andere Teilung im Todesfall nicht, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.246
248 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum Ehegatten angenommen.
249 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 249 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
884 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
899
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 899 - 1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
1    Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
2    Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.
BGE Register
38-I-97 • 42-II-578 • 46-I-458 • 49-II-38 • 58-II-318
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • bundesgericht • konkursmasse • thurgau • weiler • ehe • vater • eingebrachtes gut • güterrecht • monat • konkursverwaltung • tag • entscheid • deutschland • kantonsgericht • zahl • stichtag • bewilligung oder genehmigung • begründung des entscheids • richterliche behörde
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