S. 313 / Nr. 48 Personenrecht (d)

BGE 58 II 313

48. Urteil der II, Zivilabteilung vom 16. September 1932 i. S. Touring-Club
der Schweiz gegen Arbeiter-Touring-Bund "Solidarität".


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Regeste:
Namensschutz (der juristischen Person). Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB.
Keine Namensanmassung in der Verwendung eines blossen Namensbestandteils,
zumal dann nicht, wenn dieser Bestandteil dem sprachlichen Gemeingut angehört.
Erw. 1.
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach
1. eine einmalige Namensanmassung die Klage auf Beseitigung der Störung nicht
rechtfertigt: Erw. 1.
2. die Wahl eines Namens, der die Gefahr von Verwechslungen schafft, auf Grund
von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB beanstandet werden kann, auch wenn keine Namensanmassung
vorliegt: Erw. 2.

A. - Der Touring Club der Schweiz (T. C. S.), gegründet 1896, mit Sitz in
Genf, ist ein Verein, welcher die Förderung des Tourismus im allgemeinen und
des Automobil-Tourismus im besondern bezweckt.
Der Arbeiter-Touring-Bund «Solidarität» führt diesen Namen auf Grund eines
Beschlusses vom April 1930, durch den er seinen bisherigen Namen
«Arbeiterradfahrerbund der Schweiz, Solidarität» dahin abgeändert hat. Zur
Annahme des neuen Namens hat sich der Verein nach der Erklärung seiner
Vertreter veranlasst gesehen, weil sich unter seinen Mitgliedern die
Motorradfahrer mehrten und einige Genossen auch zum Automobil übergingen. Um
als Mitglied aufgenommen zu werden, muss sich der Bewerber ausweisen über die
Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, die auf dem Boden des
proletarischen Klassenkampfes steht, oder zu einer Gewerkschaft, die der
modernen Arbeiterbewegung dient. 22

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B. - Der Kläger sieht in der Verwendung des Wortes «Touring» im neuen Namen
des Beklagten eine Anmassung seines eigenen Namens im Sinne des Art. 29 II
ZGB. Dieses Wort sei der Hauptbestandteil seines Namens, durch den er
individualisiert werde. Indem der Beklagte es verwende, nehme er ihm, dem
Kläger, den ganzen Namen und zerstöre seine bisherige Namensindividualität.
Unter Verweisung auf eine Einsendung im Genfer «Travail», in welcher der
Beklagte mit «Union Touring Club ouvrier» bezeichnet wurde, behauptet der
Kläger ferner, dass die Anmassung sogar seinen vollen Namen ergreife. Er
verlangt, dass dem Beklagten der Gebrauch des neuen Namens, eventuell des
Wortes Touring in demselben, sowie die Verwendung von Briefköpfen, auf welchen
dieses Wort figuriert, untersagt werde.
Der Beklagte bestreitet, dass eine Anmassung des klägerischen Namens oder auch
nur eine Beeinträchtigung des Klägers durch Schaffung einer
Verwechslungsgefahr vorliege.
C. - Mit Urteil vom 18. März 1932 hat der Appellationshof des Kantons Bern die
Klage abgewiesen.
D. - Gegen dieses Urteil erklärt der Kläger rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage gutzuheissen.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht In Erwägung:
1.- Davon, dass der Beklagte, wie der Kläger behauptet, sich durch die
Verwendung des Wortes «Touring» in seinem Namen den ganzen Namen des Klägers
angeeignet habe, kann keine Rede sein. Der Name des Klägers lautet «Touring
Club der Schweiz», ist also eine Wortkombination, in welcher «Touring», nur
ein Bestandteil, allerdings der bezeichnendste und darum der wichtigste ist.
In der Verwendung eines blossen Namensbestandteiles kann aber keine
Namensanmassung im Sinne von Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.


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Abs. 2 ZGB erblickt werden, zumal dann nicht, wenn dieser Bestandteil wie hier
dem sprachlichen Gemeingut angehört. «Touring» ist im Englischen die
umfassende Bezeichnung für touristische Betätigung, also auch für das Rad- und
Autofahren. Als Fremdwort hat es im deutschen Sprachgebiet etwas Besonderes an
sich, bleibt aber deswegen nicht weniger als im englischen eine der
Allgemeinheit zugängliche Sachbezeichnung. Auch der Kläger anerkennt, dass es
in der Schweiz bereits im Handel für alle möglichen mit dem Rad- und Autosport
zusammenhängenden Artikel verwendet wird. Als sprachliches Gemeingut kann aber
der Kläger diese Bezeichnung nicht ausschliesslich für sich und allenfalls
noch für die in der Alliance Internationale du Tourisme (A. I. T.)
zusammengeschlossenen Verbände in Anspruch nehmen (vgl. BGE 37 II 538 und 40
II 604
). Daran vermag natürlich nichts zu ändern, dass die A. I. T. in jedem
Lande nur einen einzigen als «Touring Club» bezeichneten Verband anerkennt;
das ist eine interne Angelegenheit der A. I. T. und ihrer Mitglieder und
ausserhalb dieses Kreises nicht massgebend. Ob dem Kläger daher in der A. I.
T. Komplikationen erwachsen, wenn ein zweiter Vertand in der Schweiz das Wort
Touring in seinem Namen führen kann, muss infolgedessen unberücksichtigt
bleiben. Durch die Verwendung des Wortes Touring in seinem neuen Namen hat der
Beklagte keine Namensanmassung begangen.
Nun steht allerdings noch fest, dass im Genfer «Travail» vom 24. November 1931
eine Einsendung unter der Bezeichnung «Union touring club ouvrier» erschien.
Wollte man noch in diesem Gebrauch der Bezeichnung «touring-club» (die
übrigens nicht Organen des Beklagten, sondern einer Sektion des Beklagten oder
deren Korrespondenten zuzuschreiben ist) trotz der Verwendung unterscheidender
Beifügungen eine Namensanmassung sehen, so hätte man es jedenfalls nur mit
einer einmaligen, abgeschlossenen Anmassung zu tun, welche nach der

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ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Klage auf Beseitigung der
Störung nicht rechtfertigt (BGE 48 II 16 und dortige Zitate).
2.- Damit ist aber noch nicht entschieden, dass der Kläger den neuen Namen des
Beklagten zu dulden habe. Er darf vom Beklagten verlangen, dass dieser nicht
einen Zustand schaffe, der die Gefahr der Verwechslung der beiden auf dem
gleichen Gebiet tätigen Vereine herbeiführt. Besteht die Möglichkeit von
Verwechslungen, so wird der Kläger auch ohne eigentliche Namensanmassung in
seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und gegen solche Beeinträchtigung
kann auch die juristische Person den Schutz des Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB anrufen (vgl. BGE
40 II 605, 52 II 398). Indessen muss im vorliegenden Fall mit der Vorinstanz
angenommen werden, eine solche Verwechslungsgefahr bestehe in Wirklichkeit
nicht. Zwischen «Touring-Bund» und «Touring-Club» möchten bei der Ähnlichkeit
des Wortklanges noch Verwechslungen vorkommen, allein im Namen des Beklagten
liegt der Ton sehr stark gerade auf dem Wort «Arbeiter», und die weitere
Befügung «Solidarität» erhöht noch die Unterscheidbarkeit, sodass beim
Gebrauch des vollen Namens eine Verwechslung so gut wie ausgeschlossen
erscheint. Wird aber der Name abgekürzt, so geschieht das in der üblichen
Weise unter Verwendung der Anfangsbuchstaben A. T. B. oder U. T. O. (= Union
Touring Ouvrière), die mit der gebräuchlichen Abkürzung des klägerischen
Namens, T. C. S., vollends keine Ähnlichkeit mehr haben. Und bei anderweitiger
Abkürzung darf als naheliegend «Arbeiter-Touring» oder «Touring-Bund
Solidarität» vermutet werden.
Im Grund befürchtet der Kläger weniger, dass er mit dem Beklagten verwechselt
werde, als dass man den Beklagten als Arbeiter-Untergruppe des (in Sektionen
gegliederten) Klägers betrachten könnte; es sollen nach seiner Darstellung
bereits bei seinem General-Sekretariat Anfragen hierüber eingelaufen sein.
Allein diese Gefahr

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erscheint als eine so entfernte, dass sie für die Annahme eines schutzwürdigen
Interesses nicht genügt. Es darf heute als allgemein bekannt gelten, dass
Arbeitervereine nicht mit bürgerlichen Vereinen zusammengehen.
Was für Gründe den Beklagten bewogen haben, seinen alten Namen abzulegen und
statt dessen gerade den gewählten anzunehmen, und ob dieser letztere besser
oder weniger gut' zu seiner Tätigkeit passt, ist unerheblich. Nur dann könnte
etwas darauf ankommen, wenn feststünde, dass bei der Namenswahl die Absicht
mitgespielt hätte, sich den Anschein der Zugehörigkeit zur A. I. T. zu geben,
indem dann zu vermuten wäre, dass hiefür auch das taugliche Mittel gewählt
worden sei. Allein für eine solche Absicht bestehen keine Anhaltspunkte. Auch
aus dem erwähnten Artikel im Genfer «Travail» lässt sich dafür nichts
Schlüssiges herleiten. Wohl werden am Schluss dieses Artikels die noch
bürgerlichen Vereinen angehörigen «camarades syndiqués», zum Übertritt in die
Organisation des Beklagten aufgefordert. Allein nicht die geringste Anspielung
weist daraufhin, dass diese Aufforderung in einem Zusammenhang mit dem
vorangegangenen Namenwechsel stehe. Und wenn der Kläger schliesslich
befürchtet, dass sich politisch links orientierte Mitglieder des T. C. S. zum
Übertritt in die Sektion des Beklagten entschliessen, so wird diese
Abwanderung eben auf die politische Einstellung jener Mitglieder und nicht auf
den Namen des Beklagten zurückzuführen sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 18. März 1932 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 II 313
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 16. September 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 II 313
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Namensschutz (der juristischen Person). Art. 29 ZGB.Keine Namensanmassung in der Verwendung eines...
Einordnung : Bestätigung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
ZGB: 28 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
BGE Register
37-II-535 • 40-II-601 • 48-II-13 • 52-II-393 • 58-II-313
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • namensanmassung • bundesgericht • verwechslungsgefahr • bestandteil • sektion • englisch • juristische person • rad • tourismus • automobil • benutzung • entscheid • bewilligung oder genehmigung • ausserhalb • sachbezeichnung • tourist • kreis • vorinstanz • zitat • namensschutz • personenrecht • politische partei • vermutung • erwachsener • weiler • persönliche verhältnisse
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