S. 230 / Nr. 40 Obligationenrecht (d)

BGE 58 II 230

40. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Juli 1932 i. S.
Heinzelmann gegen Marie und René Gandoni.

Regeste:
Eintritt der SUVA in die Rechte des Geschädigten gegenüber dem haftbaren
Dritten im Umfange ihrer Leistungen. Der Subrogation unterliegen nur die
identischen Schadensposten und nur soweit sie versichert sind. KWG Art. 100.
(Änderung der Rechtsprechung.) (Erw. 4.)
Berechnung des Versorgerschadens für einen Minderjährigen bei Tod des Vaters.
0H Art. 45 Abs. 3 (Erw. 5).

Der bei einem Zusammenstoss seines Fahrrades mit einem Lastautomobil in Basel
am 18. Oktober 1929 tötlich verunglückte Paolo Gandoni war bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern obligatorisch versichert.
Durch Rentenbescheid vom 90. November 1929 wurde der Witwe, Frau Marie
Gandoni-Schlosser, eine jährliche Rente von 897 Fr. 75 Cts., dem einzigen
Kinde, René Gandoni, geboren am 16. Juni 1925, eine solche von 448 Fr. 85 Cts.
gewährt. Die Anstalt ging von einem Jahreseinkommen des Getöteten von 3990 Fr.
aus, berechnete gemäss Art. 84 KUVG 30% oder 1197 Fr. für die

Seite: 231
Witwe und zog davon gemäss Art. 90 Abs. 2 KWG einen Viertel mit Rücksicht auf
die ausländische Staatsangehörigkeit der Familie Gandoni ab; René Ange Gandoni
erhält nach Art. 85 KUVG 15% des Jahresverdienstes von 3990 Fr. oder 598 Fr.
50 Cts., abzüglich 25% wegen der ausländischen Nationalität, also eine Rente
von jährlich 448 Fr. 85 bis zum 16. Altersjahr. Ausserdem behielt sich die
Anstalt im Rentenbescheid vor, gemäss Art. 98 Abs. 3 darauf zurückzukommen,
sofern die amtliche Untersuchung eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherten
bei der Entstehung des Unfalles nachweisen sollte.
B. - Am 12. November 1930 haben Frau Marie Gandoni und der Knabe René Ange
Gandoni gegen Karl Heinzelmann Klage erhoben und das Rechtsbegehren gestellt,
der Beklagte habe der Klägerin No. 1 5068 Fr. als Schadenersatz und 5000 Fr.
als Genugtuung, dem Kläger No. 2 2575 als Schadenersatz und 5000 Fr. als
Genugtuung zu bezahlen.
Zur Begründung der Klage haben sie sich auf ausschliessliches Verschulden des
Beklagten berufen, der zu rasch und in der unrichtigen Zone gefahren sei, und
sie haben folgende Schadensberechnung angestellt: Der von der SUVAL gemachte
Abzug wegen der fremden Staatsangehörigkeit betrage für die Klägerin jährlich
299 Fr. 25 Cts. oder kapitalisiert 5068 Fr. 05 Cts., für den Knaben 149 Fr. 60
Cts. oder kapitalisiert 1578 Fr.; ausserdem komme die SUVAL nur für den
Schaden des hinterbliebenen Kindes bis zum 16. Jahr auf, während der getötete
Vater bis zum 18. Altersjahr für den Sohn gesorgt hätte, sodass noch zwei
Jahresrenten von je 598 Fr. 50 Cts. gleich 1197 Fr. zugunsten des Klägers No.
2 hinzukämen.
D. - Durch Urteil vom 5. November 1931 hat das Bezirksgericht Liestal der
Klägerin 1267 Fr., dem Kläger 643 Fr. 75 Cts. zugesprochen; es ist von der
Schadensberechnung der Kläger ausgegangen, hat aber einen Abzug von 3/4 wegen
erheblichen Mitverschuldens des

Seite: 232
Getöteten gemacht; die Genugtuungsforderung hat es wegen des Mitverschuldens
abgewiesen.
E. - Nachdem beide Parteien appelliert hatten, hat das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft das erstinstanzliche Urteil am 11. März 1932 bestätigt.
F. - Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und Abweisung der Klage verlangt.
G. - Die Kläger haben sich der Berufung rechtzeitig angeschlossen und den
Antrag gestellt, der Beklagte sei zu verpflichten, der Witwe 3801 Fr. als
Schadenersatz wegen Verlustes des Versorgers und 3000 Fr. als Genugtuung, dem
Kläger No. 2 1932 Fr. als Schadenersatz wegen Verlustes des Versorgers und
3000 Fr. als Genugtuung zu bezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3.- (Überwiegendes Mitverschulden.)
4.- Nach Art. 100 KUVG tritt die Anstalt gegenüber einem Dritten, der für den
Unfall haftet, bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des
Versicherten und seiner Hinterlassenen ein. Diese Bestimmung hat nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Zweck, zu verhüten, einerseits, dass
der Geschädigte doppelten Ersatz erhalte, anderseits, dass der Schadenstifter
frei ausgehe.
In einer Reihe früherer Entscheidungen hatte das Bundesgericht sodann bei
Anwendung der Bestimmung einfach die Gesamtsumme der Leistungen der SUVAL,
eventuell durch Kapitalisation der Renten, berechnet und mit dem Schaden
verglichen, für den der Dritte einzustehen hatte, und nur wenn die Gesamtsumme
der Schadenersatzpflicht die Gesamtsumme der Leistungen der Anstalt überstieg,
konnte von einer Gutheissung der Klage der Geschädigten gegenüber dem
haftbaren Dritten noch die Rede sein, da die Geschädigten ihre Rechte bis zur
Höhe der Gesamtsumme der Leistungen der SUVAL durch Subrogation verloren
hatten; die Gesamtsumme der Leistungen der Anstalt wurde also nicht in die
einzelnen

Seite: 233
Posten, z. B. Hinterbliebenenrenten, Bestattungskosten usw. zerlegt, um zu
ermitteln, ob sie mit den Elementen des gemäss Obligationenrechtes
geschuldeten Schadenersatzes übereinstimmten, und so war es möglich, dass ein
Posten, der seiner Natur nach gar nicht versichert war, als durch die
Leistungen der Anstalt gedeckt behandelt wurde (BGE 49 II S. 371; 51 II S.
520; 53 II S. 180, 501 und das nicht veröffentlichte Urteil in Sachen Renaud
gegen Allemann vom 9. März 1926). Dass nur auf den Gesamtbetrag abgestellt
wurde und seine Zusammensetzung keine Rolle spielte, geht insbesondere aus dem
Urteil in Sachen Bonvin gegen Tissot vom 16. Mai 1927 hervor, wo ausgeführt
wurde: «Dès lors, comme à teneur de l'art. 100 LAMA la Caisse nationale est
subrogée pour le montant de ses prestations aux droits des survivants contre
le tiers responsable, subrogation qui éteint jusqu'à concurrence du dit
qnontant les droits du demandeur à l'encontre du défendeur, l'exception
soulevée par ce dernier apparaît comme fondée...» (Vgl. auch Journal des
Tribunaux 1929 p. 282.)
In seinem Entscheid vom 12. Dezember 1928 in Sachen Wyder und Wey gegen
Stalder (BGE 54 II S. 467 ff.) hat das Bundesgericht dann aber den Grundsatz
ausgesprochen, dass eine Subrogation nur bei Identität der einzelnen
Schadensposten stattfinde, d. h. nur insofern, als die Leistungen der SUVAL in
Hinsicht auf den damit zu deckenden Schaden mit den vom Versicherten oder
seinen Hinterlassenen geforderten Ersatzleistungen sich der Qualität nach
decken; es könne nicht davon die Rede sein, dass durch die seitens der SUVAL
gewährte Hinterbliebenenrente auch der Anspruch auf Vergütung der
Bestattungskosten oder gar ein Genugtuungsanspruch auf sie übergangen sei.
Darnach verliert also der Geschädigte oder verlieren seine Hinterbliebenen
einen Ersatzanspruch gegen den Täter nur insofern, als derselbe Schadensposten
durch eine hiefür bestimmte Leistung der Anstalt voll gedeckt worden ist. In
diesem Mass allerdings wird

Seite: 234
auch nach dieser Rechtsprechung die Anstalt kraft der Subrogation allein
legitimiert, den Anspruch gegen den Dritten geltend zu machen, es wäre denn,
dass er zurückzediert worden wäre. Nach diesem Urteil ist es also nicht mehr
statthaft, vom Gesamtanspruch der Kläger einfach die Leistungen der Anstalt en
bloc abzuziehen, sondern es ist Posten für Posten dem Vergleich zu
unterziehen. Bei dieser Verlegung ist es vor allen Dingen auch nicht mehr
zulässig, die Ansprüche mehrerer Kläger und die Leistungen der Anstalt an
mehrere Kläger einfach zusammenzunehmen. Identität sodann wird man nach dem
genannten Urteil annehmen müssen zwischen den Bestattungskosten, welche die
SUVAL gemäss Art. 83 KUVG gewährt und den Todesfallkosten gemäss Art. 45 Abs.
1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR, zwischen den Kosten der Krankenpflege gemäss Art. 73
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
und 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
KUVG und den
Heilungskosten gemäss Art. 45 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
und 46 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR, zwischen dem
Krankengeld bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 74 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
. KUVG und
dem Schadenersatzanspruch bei vorübergehender Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 45 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
und 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR, zwischen der
Invaliditätsrente gemäss Art. 76
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
KUVG und der Entschädigung für bleibende
Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
, und zwischen der
Hinterbliebenenrente gemäss Art. 84 ff . KUVG und dem Anspruch auf Ersatz des
Versorgerschadens gemäss Art. 45 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR. Diese Rechtsprechung ist durch das
Bundesgericht am 4. Mai 1932 in Sachen Ducrest gegen Devaud bestätigt worden;
es hat erkannt, dass der Anspruch des Verletzten gegenüber dem Täter auf
Ersatz des Schadens aus Beeinträchtigung bei Gewinnung eines Nebenverdienstes
überhaupt nicht auf die Anstalt übergegangen sei, da von Identität mit dem
durch die Renten gedeckten Schaden nicht gesprochen werden könne, indem die
Renten nur den Zweck hätten, den Lohnausfall, d. h. den Ausfall am
Hauptverdienst zu decken. Im Entscheid vom 24. Februar 1932 in Sachen Tschuy
gegen Wyss dagegen war das Bundesgericht insofern

Seite: 235
wieder von diesen Grundsätzen abgewichen, als es die Ansprüche beider Kläger
und die Leistungen an beide Kläger nicht auseinanderhielt und als es aus dem
Versorgerschaden und den Bestattungskosten einfach einen Gesamtposten bildete,
wie das vor dem bundesgerichtlichen Urteil in Sachen Wyder und Wey gegen
Stalder jeweilen geschehen war.
Im vorliegenden Fall stehen nun die Berufungskläger selbst auf dem Standpunkt,
dass der Beklagte nur für 3/4 des Schadens einzustehen habe, indem ihrem
Gatten und Vater ein Mitverschulden zu einem Viertel zur Last falle. Da jedoch
der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Versorgerschadens mit dem durch die
ausgerichtete Hinterbliebenenrente gedeckten Schaden identisch ist, diese
Hinterbliebenenrente, berechnet auf Grund eines Anteils der Ehefrau von 30%
des Jahresverdienstes, nach Abzug des Ausländerviertels anerkanntermassen
diese drei Viertel aber immer noch vollauf deckt, müsste die Klage der
Klägerin No. 1 nach der geschilderten Praxis selbst dann abgewiesen werden,
wenn man die Verschuldensverteilung der Kläger zu Grunde legen wollte.
Es kann nun aber an dieser Praxis zu Art. 100 KUVG nicht mehr ohne
Einschränkung festgehalten werden; vielmehr muss auf dem schon durch das
Urteil in Sachen Wyder und Wey gegen Stalder beschrittenen Weg weiter gegangen
und die Subrogation nicht nur auf die identischen Posten, sondern
konsequenterweise auch nur auf den versicherten Teil beschränkt werden. Es
genügt also nicht, dass die Schadensposten identisch seien, damit der Anspruch
im Umfange der Leistungen der Anstalt übergehe, sondern es muss ausserdem in
jeder einzelnen Kategorie zwischen dem versicherten und dem nicht versicherten
Teil des Schadens unterschieden werden. Die Bestattungskosten z. B. werden
durch die Unfallversicherung nur bis zum Betrage von 40 Fr. vergütet, und es
geht nicht an, auch den diesen Betrag übersteigenden Anspruch auf Ersatz an
die Anstalt übergehen zu lassen

Seite: 236
(vgl. KUVG Art. 83). Für die ersten beiden Tage der Arbeitsunfähigkeit gewährt
die Anstalt kein Krankengeld (KUVG Art. 74), und auch nachher beläuft sich
dieses nur auf 80% des entgangenen Lohnes und ist überdies noch durch ein
Maximum begrenzt (KUVG Art. 74 ff.). Die Invaliditätsrente beträgt nur 70% des
Jahresverdienstes des Versicherten bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit, und ein
Mehrbetrag des Jahresverdienstes über 6000 Fr wird wiederum nicht
berücksichtigt (KUVG Art. 77, 78). Auch die Hinterbliebenenrenten sind
begrenzter als der Anspruch, der den Personen nach Obligationenrecht u. U.
erwächst, die ihren Versorger verloren haben; so bleibt die Rente der Witwe
auf 30% des Jahresverdienstes beschränkt, während ihr nach gemeinem Recht der
Beweis offen steht, dass der verstorbene Ehegatte ihr mehr als 30% habe
zukommen lassen (KUVG Art. 84 ). Dasselbe trifft für die Kinderrenten zu.
Schliesslich ist auf den Abzug hinzuweisen, den die Anstalt gemäss Art. 90
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

KUVG bei ausländischer Staatsangehörigkeit zu machen hat und der gerade im
vorliegenden Fall von Bedeutung ist.
Da also bei fast allen Schadenskategorien nur ein Teil des möglichen Schadens
versichert ist, soll auch nur in Bezug auf diesen versicherten Teil der
Anspruch gegen den Täter übergehen, für den andern Teil der Anspruch des
Verletzten oder der Hinterlassenen des Getöteten aber gewahrt bleiben. Dabei
versteht es sich, dass der Abzug wegen Mitverschuldens des Verletzten oder
Getöteten ebensogut den von Gesetzes wegen übergangenen Teil trifft, als den
beim Geschädigten oder seinen Hinterlassenen verbliebenen Teil, und dass der
Verteilungsfaktor auf beiden Seiten derselbe ist. Dass diese Unterscheidung
zwischen dem versicherten und dem nicht versicherten Teil des einzelnen
Ersatzanspruches schliesslich nur die notwendige Konsequenz aus dem durch den
Entscheid in Sachen Wyder aufgestellten Erfordernis der Identität ist, zeigt
sich auch darin, dass ein Unterschied zwischen dem

Seite: 237
- durch das Urteil in Sachen Ducrest gegen Devaud nicht der Subrogation
unterworfenen - Nebenverdienst und dem nicht versicherten Teil des
ordentlichen Verdienstes (30% oder der Überschuss über 6000 Fr.) nicht
rechtfertigt ist. (Vgl. auch THILO im Journal des Tribunaux 1929 S. 284,
Derselbe, De la subrogation des caisses publiques d'assurance des
fonctionnaires S. 9 ff.)
Auch bei dieser Lösung geht der Schadenstifter nicht frei aus, und der
Verletzte (oder seine Hinterlassenen) bekommt auf keinen Fall mehr, als sein
Schaden ausmacht. Dagegen erhält der Verletzte naturgemäss einen grösseren
Betrag als den, für welchen der Täter verantwortlich gemacht werden kann.
Dagegen ist jedoch nichts einzuwenden, denn der Mehrbetrag ist auf den Umstand
zurückzuführen, dass der Verletzte eben versichert ist und hiefür auch Prämien
bezahlt hat. Es darf nicht übersehen werden, dass der Verletzte Anspruch auf
die Leistungen der Anstalt auch hat, wenn kein Dritter für den Unfall haftet;
die Haftung eines Dritten soll ihm nun ermöglichen, über die Leistungen der
Anstalt hinaus einen dem Verhältnis des Verschuldens entsprechenden Teil des
nicht versicherten Schadens ersetzt zu erhalten. Art. 100
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 100
1    Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.
2    Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982151 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG152 sinngemäss anwendbar.153
bildet eine Ausnahme
vom Prinzip des Art. 96
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 96 - In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über.
VVG. Es rechtfertigt sich daher, ihn einschränkend
auszulegen und eben den unversicherten Teil der Schadensposten von der
Subrogation auszunehmen. Die Schadensberechnung wird durch die vorliegende
Lösung nicht etwa komplizierter. Der versicherte Teil des Schadens wird stets
den tatsächlichen Leistungen der Anstalt entsprechen, und es brauchen diese
also nur, soweit notwendig, kapitalisiert zu werden; eine Ausnahme bildet nur
der Fall, wo die Anstalt einen Anzug wegen grober Fahrlässigkeit gemäss Art.
98 Abs. 3 gemacht hat; dann ist dieser Abzug zu den tatsächlichen Leistungen
einfach hinzuzurechnen.
Im vorliegenden Fall ist ein solcher Abzug jedoch tatsächlich nicht gemacht
worden. Der nichtversicherte Teil des Schadens der Klägerin No. 1 wegen
Verlustes des

Seite: 238
ehelichen Versorgers beläuft sich auf den Viertel, den die SUVAL wegen der
ausländischen Nationalität abgezogen hat. Dieser Viertel beträgt 5068 Fr.
Davon ist der Klägerin jedoch nur ein Viertel oder eine Summe von 1267 Fr.
zuzusprechen, da Gandoni ein überwiegendes Mitverschulden zur Last fällt.
Soweit die Hauptberufung gegen die Gutheissung dieses Betrages gerichtet ist,
muss sie daher abgewiesen werden, ebenso die Anschlussberufung, soweit damit
aus dem Titel des Versorgerschadens mehr verlangt wird.
5.- Für den Kläger René Gandoni erschöpft sich der nicht gedeckte Schaden
nicht in dem Ausländerviertel, sondern es kommt hinzu der Umstand, dass die
SUVAL dem Kinde eine Hinterbliebenenrente nur bis zum 16. Altersjahr
entrichtet, während es nach Obligationenrecht Anspruch auf Ersatz des
Versorgerschadens bis zum 18. Altersjahr hat. Die Berechnung des Klägers, der
einfach zwei Jahresrenten eingeklagt hat, ist jedoch unrichtig. René Ange
Gandoni wird am 16. Juni 1941 16 Jahre, am 16. Juni 194318 Jahre alt sein. Der
Barwert einer monatlich vorschüssigen Jahresrente von 100 Fr. beträgt nach
Piccard, Tafel 6 für ein Kind männlichen Geschlechtes bei einem Zinsfuss von 4
1/2% 920 Fr., wenn die Rente bis zum 16. Jahr zu entrichten ist, aber nach
Tafel 8 1029 Fr., wenn die Rente bis zum 18. Jahr geschuldet wird; eine
Jahresrente von 598 Fr. 50 Cts. macht daher im ersten Fall einen Barwert von
5506 Fr. 20 Cts., im zweiten Fall 6158 Fr. 55 Cts. aus, sodass eine Differenz
von 652 Fr. 35 entsteht, welche zu dem nichtversicherten Ausländerviertel von
1378 Fr. hinzuzurechnen ist. Der nichtversicherte Teil des Versorgerschadens
des Kindes René Ange beträgt demnach 2030 Fr. 35 Cts. Der Gesamtschaden des
Klägers beläuft sich auf 6160 Fr., da die SUVAL 4129 Fr. 65 Cts. leistet. Vom
nichtversicherten Teil des Gesamtschadens hat der Beklagte dem Kläger noch
einen Viertel oder 507 Fr. 60 Cts. zu entrichten, da Heinzelmann nur ein
Verschulden von einem Viertel

Seite: 239
zur Last fällt. Das Obergericht hat demnach dem Kläger einen geringen Betrag
zu viel zuerkannt; doch rechtfertigt sich eine Abänderung des angefochtenen
Entscheides nicht, da Heinzelmann diesen Fehler nicht gerügt hat.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 58 II 230
Date : 01. Januar 1931
Published : 06. Juli 1932
Source : Bundesgericht
Status : 58 II 230
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Eintritt der SUVA in die Rechte des Geschädigten gegenüber dem haftbaren Dritten im Umfange ihrer...
Classification : Änderung der Rechtsprechung


Legislation register
KUVG: 46  73  74  76  81  83  84  85  90  100
OR: 45  46
VVG: 96  100
BGE-register
49-II-364 • 54-II-466 • 58-II-230
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
damage • federal court • loss of provider • defendant • survivor • compensation • funeral costs • satisfaction • widow • father • gross negligence • spouse • basel-landschaft • dismissal • incapability to work • decision • wage • legal demand • fraction • child
... Show all