S. 363 / Nr. 60 Derogatorische Kraft des Bundesrechtes (d)

BGE 58 I 363

60. Urteil vom 28. Oktober 1932 i. S. Staat Freiburg gegen
Zivilgerichtspräsident Basel-Stadt.


Seite: 363
Regeste:
Rechtsöffnungsverfahren (Art. 25 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 25
, Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
-82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
, 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG). Für den
Anspruch auf einen materiellen Entscheid des Rechtsöffnungsrichters genügt der
schriftlich gestellte Rechtsöffnungsantrag in Verbindung mit der Einsendung
der als Rechtsöffnungstitel angerufenen Urkunden. Die Berücksichtigung der
letzteren darf durch das kantonale Prozessrecht nicht davon abhängig gemacht
werden, dass der Gläubiger oder ein bevollmächtigter Vertreter desselben zur
Rechtsöffnungsverhandlung erscheint, um das Rechtsöffnungsgesuch mündlich zu
begründen.

A. - Durch Rekursentscheid des Staatsrates von Freiburg vom 18. November 1930
wurde über die Firma Möbius & Sohn in Basel eine Busse von 100 Fr. verhängt
wegen Übertretung des kantonalen Gesetzes vom 8. Mai 1908 über die
Reklametafeln. Die Firma wurde für diesen Betrag nebst den Kosten in Basel im
August 1931 betrieben und schlug Recht vor. Namens des Staates Freiburg
stellte der dortige Staatsanwalt im Juni 1932 beim Zivilgerichtspräsidenten
von Basel-Stadt ein schriftliches Begehren um Rechtsöffnung, dem er beilegte:
den Zahlungsbefehl und den Entscheid des Staatsrates, mit der Bemerkung,
dieser Entscheid sei endgültig und vollstreckbar.

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Die Parteien wurden auf den 29. Juli zum Verhör vor den
Zivilgerichtspräsidenten vorgeladen «unter der Androhung, dass im Falle des
Ausbleibens der einen oder andern Partei das Urteil dennoch erlassen wird
(Vertretung durch einen gehörig Bevollmächtigten ist zulässig)». Auf dem
Vorladungsformular ist vermittelst eines Stempels die Bemerkung angebracht:
«N. B. Einsendung der Akten genügt nicht. Der Kläger hat sein Begehren in der
Verhandlung mündlich zu begründen.» Am 12. Juli schrieb der freiburgische
Staatsanwalt an den Gerichtspräsidenten in Basel, dass er angesichts der
vorgelegten Akten sein persönliches Erscheinen zur Rechtsöffnungsverhandlung
nicht für notwendig erachte. In einem Memorandum ohne Datum antwortete die
Zivilgerichtskanzlei Basel: «Der Kläger hat nach unserer C. P. O. zur
Verhandlung zu erscheinen, ansonst er Abweisung seiner Klage in contumaciam
riskiert. Der Kläger wird überdies auf die Vorschriften des Konkordates
betreffend Gewähr und der gegenseitigen Rechtshilfe zur Vollstreckung
öffentlich-rechtlicher Ansprüche aufmerksam gemacht, die nicht in allen Teilen
erfüllt sind.» Der Staatsanwalt bestritt dies in einem Schreiben vom 28. Juli
und legte noch das Gesetz vom 8. Mai 1908 und die Vollziehungsverordnung dazu
ein.
Am 29. Juli 1932 erkannte der Gerichtspräsident: «Die Klage wird in
contumaciam des Klägers abgewiesen. Der Kläger trägt die o. Kosten.» Die
Zivilgerichtsschreiberei gab hievon am 30. Juli der Einnehmerei in Bulle durch
ein Memorandum Kenntnis, das am 1. August an die Adressatin gelangte. Eine
Ausfertigung des Entscheides, die aber auch nur das Dispositiv enthält, wurde
dem freiburgischen Staatsanwalt auf sein Verlangen am 8. August zugestellt.
Zugleich teilte ihm die Kanzlei des Zivilgerichtes auf Anfrage mit, dass nur
eine Beschwerde wegen Verfahrensmängeln an das Appellationsgericht innert 10
Tagen seit dem Entscheid (also ab 29. Juli) möglich sei. «Die Beschwerde ist
aber deshalb ganz

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aussichtslos, weil unser Verfahren ein mündliches ist, die Klagpartei
erscheinen muss, und diese Erscheinungspflicht der Klagpartei mitgeteilt
worden ist. Es wird sich viel eher empfehlen, eine neue Betreibung einzuleiten
und dann im nächsten Verfahren betr. definitive Rechtsöffnung sich in Basel
vertreten zu lassen.»
B. - Mit der vorliegenden, am 30. August erhobenen staatsrechtlichen
Beschwerde beantragt der Staatsanwalt von Freiburg namens des Kantons die
Aufhebung des Urteils des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. Juli wegen
Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und des Konkordates betreffend die Gewährung
gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche.
Er rügt, dass das Urteil nicht motiviert sei, obwohl er ausdrücklich eine
motivierte Entscheidung verlangt habe. Beim Fehlen von Urteils gründen wisse
die rekurrierende Partei auch heute noch nicht, auf welche Bestimmung das
Urteil sich stütze. Art. 166
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht - 1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
1    Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
a  zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b  soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB68 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
c  zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes oder bei Ausübung ihrer Hilfstätigkeit für eine Beamtin oder einen Beamten oder eine Behörde wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
d  wenn sie als Ombudsperson, Ehe- oder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
e  über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.
2    Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe.
der ZPO von Basel-Stadt sehe vor, dass die nicht
erschienene Partei nur soweit abgewiesen oder verurteilt werden dürfe, als
nicht aus den Akten die Rechtmässigkeit ihres Anspruchs oder ihrer Bestreitung
hervorgehe. Hier habe sich aber die Begründetheit des Rechtsöffnungsbegehrens
ohne weiteres aus den Akten ergeben. Sollte eine kantonale Vorschrift, die den
Rechtsöffnungskläger zum persönlichen Erscheinen bei der
Rechtsöffnungsverhandlung verpflichte, wirklich bestehen, so müsste sie als
verfassungswidrig angesehen werden. Dem auswärtigen Gläubiger könne unmöglich
zugemutet werden, sich wegen eines kleinen Betreibungsbetrages nach Basel zu
begeben, wie denn in keinem anderen Kanton etwas derartiges verlangt werde. Da
es sich um einen auf das Rechtshilfekonkordat gestützten
Vollstreckungsanspruch gehandelt habe, werde durch den angefochtenen Entscheid
auch dieses Konkordat, die Garantie, die es dem Gläubiger derartiger
Forderungen gebe, missachtet. Es würde eine solche Ordnung ferner auf eine mit
der Rechtsgleichheit nicht verträgliche Begünstigung der in Basel wohnenden

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Personen gegenüber den auswärts wohnenden hinauslaufen. Zum Schlusse wird
bemerkt, dass der Basler Richter eine Rechtsmittelbelehrung unterlassen und
auf die Anfrage hierüber erst nach Ablauf der kantonalen Rekursfrist
geantwortet habe.
C. - Die Rekursbeklagte Firma Möbius & Sohn hat keine Gegenbemerkungen
eingereicht. Der Zivilgerichtspräsident von Basel-Stadt hat ausgeführt: «Das
basel städtische EG z. SchKG vom 22. Juni 1891 weist die Rechtsöffnungen bei
einem Streitbetrage über 200 Fr. an das Dreiergericht, sonst vor den
Einzelrichter und bestimmt ausserdem, dass kein Schriftenwechsel stattfinde,
das Verfahren also ein mündliches sei (§ 15 Ziff. 2). Das Verfahren ist also
dasselbe wie das gewöhnliche mündliche Verfahren vor Einzelrichter und
Dreiergericht. Der Kläger muss sein Rechtsbegehren mündlich in der Verhandlung
begründen, sonst gilt es als unbegründet, sonst ist überhaupt nichts
vorhanden, als ein Rechts begehren, das mangels Begründung abgewiesen werden
muss. Vorher eingesandte Aktenstücke dürfen nicht berücksichtigt werden, sie
existieren für den Richter nicht, wenn der Kläger nicht erscheint und seine
Klage vorträgt.» Daran ändere auch § 166 ZPO nichts. Mit dem «vorliegenden
Aktenmaterial» seien darin selbstverständlich nur diejenigen Akten gemeint,
die nach der Prozessordnung überhaupt eingegeben werden konnten und durften.
«Hat z. B. ein Kläger seine Klage vorgetragen und Beweisdokumente eingereicht,
so kann er trotz Nichterscheinens des Beklagten abgewiesen werden, falls sich
aus seinen eigenen Akten und Vorbringen der seiner Klage ergibt, d. h. falls
aus den unbestrittenen Tatsachen andere rechtliche Folgerungen gezogen werden
müssen, als er sie zieht.» Wenn die - vom kantonalen Prozessgesetz
vorgeschriebene - Anwendung des erörterten mündlichen Verfahrens auch auf
Rechtsöffnungen sachlich diskutabel sein möge, so seien doch die betreffenden
Vorschriften keinesfalls

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verfassungswidrig. Der auswärtige Gläubiger brauche nicht selbst zu
erscheinen; er könne sich vertreten lassen. Es bestehe auch keine Pflicht,
einem Kontumazierten eine schriftliche Urteilsbegründung zuzustellen und ihn
auf sein Beschwerderecht aufmerksam zu machen. Warum das letztere hier auf
Anfrage hin erst gegen den Ablauf der Beschwerdefrist geschehen sei, wisse der
Gerichtspräsident nicht; sicher nicht deshalb, um den Rekurrenten um das
Beschwerderecht zu bringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Beschwerdeschrift ruft zwar als verletzte Vorschrift im Sinne von Art.
175 Ziff. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht - 1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
1    Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
a  zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b  soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB68 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
c  zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes oder bei Ausübung ihrer Hilfstätigkeit für eine Beamtin oder einen Beamten oder eine Behörde wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
d  wenn sie als Ombudsperson, Ehe- oder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
e  über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.
2    Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe.
OG (neben dem Rechtshilfekonkordat) ausdrücklich nur Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV an.
Dem Inhalte nach wird indessen zugleich eine Verkennung des in Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Ueb.
best. z. BV ausgesprochenen Grundsatzes der derogatorischen Natur des
Bundesrechts (Widerspruch der dem angefochtenen Entscheide zu Grunde liegenden
kantonalgesetzlichen Ordnung zum SchKG) geltend gemacht. Zur staatsrechtlichen
Beschwerde aus beiden Verfassungsnormen bedarf es regelmässig der Erschöpfung
der kantonalen Instanzen. Sie liegt hier nicht vor, weil gegen das Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten noch die Beschwerde ans Appellationsgericht
offengestanden hätte. Nachdem indessen der Staatsanwalt von Freiburg über die
Zulässigkeit dieses Rechtsmittels durch die kantonalen Gerichtsbehörden erst
unterrichtet worden ist, als es zu dessen Ergreifung zu spät war, darf
ausnahmsweise von jenem Erfordernis abgesehen werden.
2.- Das SchKG weist zwar in Art. 25 Ziff. 2 die «Feststellung des summarischen
Prozessverfahrens betreffend Rechtsvorschläge» und damit auch des Verfahrens
für die Rechtsöffnung den Kantonen zu. Doch hat es ihnen darin, gerade bei der
letzteren, nicht völlig freie Hand gelassen, sondern in Art. 80-82, 84 im
Zusammenhang mit der materiellen Ordnung des Institutes auch gewisse
Verfahrensgrundsätze aufgestellt, durch die tatsächlich

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die den Kantonen verbleibende Gesetzgebungsgewalt auf diesem Gebiete erheblich
eingeschränkt wird. Die Einrede der Tilgung oder Stundung der Schuld seit
Erlass des für die definitive Rechtsöffnung angerufenen Urteils kann nur durch
Urkunden bewiesen werden (Art. 81 I); Einwendungen, welche die als Titel der
provisorischen Rechtsöffnung geltend gemachte Schuldanerkennung entkräften
sollen, dürfen nur gehört werden, wenn sie «sofort» glaubhaft gemacht werden
können (Art. 82 II); die Verpflichtung des Richters ein gestelltes
Rechtsöffnungsgesuch binnen fünf Tagen zu erledigen (Art. 84) zieht als Folge
überhaupt den Ausschluss von Beweisen, die nicht unverzüglich beigebracht
werden können, die Verbindung der Beweisführung mit dem Hauptverfahren und die
Unzulässigkeit eines besonderen Beweisdekretes nach sich, wodurch den Parteien
hiezu erst noch Frist angesetzt würde; da die Rechtsöffnung nach dem Gesetze
nur gestützt auf einen urkundlichen Vollstreckungstitel im Sinne von Art.
80-82 und nicht gestützt auf ein anderweitiges Verhalten des Schuldners
ausgesprochen werden kann, darf mit dem Ausbleiben des Schuldners an der
Rechtsöffnungsverhandlung nicht etwa die Fiktion der Anerkennung des
Rechtsöffnungsbegehrens verbunden werden, sondern kann die zulässige Androhung
für den Fall des Nichterscheinens ihm gegenüber nur in der Beurteilung der
Sache auf Grund der Akten und Vorbringen des Gläubigers bestehen usw. (vgl.
nach diesen verschiedenen Richtungen Jaeger Kommentar zu Art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG;
BRUNNER, das Rechtsöffnungsverfahren S. 106 ff.). Aus dem Zweck des
Verfahrens, der Verwirklichung einer bundesrechtlichen Einrichtung, nämlich
der Rechtsöffnung, wie sie in Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
-84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG materiell geregelt ist, zu
dienen, ergibt sich aber auch darüber hinaus, dass es dieser angepasst sein
muss und nicht in einer Weise ausgestaltet werden darf, die zu deren Wesen in
augenscheinlichem Widerspruch steht. Eine solche dem Sinn und Geist des SchKG
widersprechende Ausgestaltung liegt aber in der

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Ordnung, welche das baselstädtische Prozessrecht nach seiner Auslegung durch
die kantonale Praxis hinsichtlich der Form der Begründung des
Rechtsöffnungsantrages trifft. Wenn Art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG bestimmt, dass im
Rechtsöffnungsverfahren der Richter nach Einvernahme der Parteien innert fünf
Tagen seit Anbringung des Begehrens, d. h. des Antrages auf Erteilung der
Rechtsöffnung zu entscheiden habe, eine richterliche Verhandlung also erst
nach gestelltem Begehren und nicht schon für dieses vor sieht, so ist damit
ausgesprochen, dass jedenfalls das Rechtsöffnungsgesuch selbst gültig und mit
der Folge, das Verfahren hängig zu machen, auch schriftlich soll gestellt
werden können und die mündliche Anbringung beim Richter als Voraussetzung
seiner Wirksamkeit nicht vorgeschrieben werden kann. Dann muss es aber nach
der Ordnung der sachlichen Voraussetzungen des Rechtsöffnungsanspruches in
Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
-82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG, um den Richter zu einer materiellen Entscheidung über dessen
Bestehen zu verpflichten, auch genügen, dass die dafür in Betracht kommenden
Akten nämlich der Zahlungsbefehl als Ausweis über die angehobene Betreibung
und die als Rechtsöffnungstitel angerufene Urkunde, eventuell in Verbindung
mit den weiteren Schriftstücken, welche deren Vollstreckbarkeit dartun sollen,
wie bei Urteilen dem Rechtskraftzeugnis - dem Richter zugleich mit dem
schriftlichen Rechtsöffnungsgesuch oder im Anschluss hieran übermittelt worden
sind. Sowohl bei der definitiven wie bei der provisorischen Rechtsöffnung
handelt es sich auf Seite des Gläubigers um einen Urkundenprozess. Das Ziel
ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung
gesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer
vollstreckbaren Urkunde dafür. Gleichwie das Vorhandensein eines
Schriftstückes, dem das SchKG nach Herkunft, Inhalt und äusserer
Beschaffenheit diese Eigenschaft beimisst, für die Erteilung der Rechtsöffnung
genügt, solange der Schuldner nicht Einreden im Sinne von Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG

Seite: 370
geltend zu machen und sofort darzutun vermag, so kann der Gläubiger auch sein
Begehren nur durch die Vorlegung einer solchen Urkunde und auf keine andere
Weise begründen. Danach lässt sich aber die Anforderung, dass diese
Begründung, um gehört zu werden, in mündlichem Vortrag vor dem Richter
geschehen müsse und Urkunden, die dem Richter nicht auf diesem Wege, sondern
nur durch schriftliche Übermittlung mit dem Rechtsöffnungsgesuch zur Kenntnis
gebracht worden sind, unberücksichtigt bleiben, selbst wenn sich aus ihnen
ohne weiteres die Begründetheit des Begehrens ergeben würde, sachlich
schlechterdings nicht rechtfertigen. Sie steht im Widerspruch zu dem Inhalt
der nach dem Gesetz allein möglichen und erheblichen Begründung als einer
Urkundenvorlegung und stellt sich, auch wenn der Gläubiger nicht persönlich
zur Rechtsöffnungsverhandlung zu erscheinen braucht, sondern dazu einen
Vertreter bestellen kann, als eine mit Wesen und Zweck des Institutes der
Rechtsöffnung unverträgliche Erschwerung der Rechtsverfolgung dar, die als
bundesrechtswidrig angesehen werden muss. Dass Art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG die Einvernahme
beider Parteien, nicht bloss des Schuldners zum Gesuche vorschreibt, erklärt
sich aus den dem Schuldner nach Art. 81, 82 vorbehaltenen Einwendungen. Der
Gläubiger soll damit in die Lage gesetzt werden, zu diesen Stellung zu nehmen.
Bleibt er bei der Verhandlung aus, so tut er dies insofern auf seine Gefahr,
als es ihm dadurch unmöglich wird, eine vom Schuldner erhobene Einrede, die
der Richter auf Grund der Vorbringen des Schuldners zunächst als bewiesen
bezw. glaubhaft gemacht betrachten darf, zu widerlegen. Dass der Gläubiger zur
Verhandlung erscheinen müsse mit der Folge, dass anderenfalls sein Begehren
ohne materielle Prüfung von der Hand gewiesen werden dürfte, lässt sich daraus
nicht herleiten.
Da die Beschwerde schon aus den vorstehenden Gründen gutgeheissen werden muss,
braucht auf die weitern zu deren Unterstützung geltend gemachten Rügen nicht

Seite: 371
eingetreten zu werden, so insbesondere auf die Behauptung, dass die
angenommene Säumnisfolge schon dem kantonalen Prozessrecht widerspreche,
ferner auf die Frage, ob sich die oben dargelegte Rechtsauffassung für auf das
Rechtshilfekonkordat gestützte Rechtsöffnungsgesuche nicht auch schon aus
dessen Bestimmungen ergeben würde.
3.- Das angefochtene Urteil des Zivilgerichtspräsidenten ist daher in der
Meinung aufzuheben, dass der Zivilgerichtspräsident über das streitige
Rechtsöffnungsgesuch auf Grund der mit demselben eingereichten Urkunden
nochmals zu entscheiden hat und es nur abweisen darf, wenn danach die für die
Erteilung der Rechtsöffnung nach dem SchKG und dem erwähnten Konkordat
erforderlichen Voraussetzungen als nicht hinreichend dargetan erscheinen, oder
die Schuldnerin eine nach diesen Bestimmungen zulässige Einrede zu erheben und
beweisen vermag, nicht wegen Ausbleibens des Gläubigers bei der
Rechtsöffnungsverhandlung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt vom 29. Juli 1932 aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 I 363
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 28. Oktober 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 I 363
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Rechtsöffnungsverfahren (Art. 25 Ziff. 2, Art. 80-82, 84 SchKG). Für den Anspruch auf einen...


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 175
SchKG: 25 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 25
80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
81 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
82 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
ZPO: 166
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht - 1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
1    Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
a  zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b  soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB68 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
c  zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes oder bei Ausübung ihrer Hilfstätigkeit für eine Beamtin oder einen Beamten oder eine Behörde wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
d  wenn sie als Ombudsperson, Ehe- oder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
e  über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.
2    Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe.
BGE Register
58-I-363
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • staatsanwalt • basel-stadt • tag • kenntnis • mündliches verfahren • staatsrechtliche beschwerde • einzelrichter • einwendung • zahlungsbefehl • definitive rechtsöffnung • bundesgericht • wissen • weiler • provisorische rechtsöffnung • persönliches erscheinen • begründung des entscheids • voraussetzung • rechtsbegehren • entscheid
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