S. 307 / Nr. 51 Staatsverträge (d)

BGE 58 I 307

51. Urteil vom 25. November 1932 i. S.- Deutsche Feuerversicherungs A.-G.
gegen Lucas und Konsorten.


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Regeste:
1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17 der
internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht setzt die
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht voraus.
2. Die Befreiung von der Prozesskostenkaution (Art. 17 1. c.) findet Anwendung
auf die in Deutschland wohnende Klagpartei. Die Beschränkungen, welche die
Rechtsordnung des Deutschen Reiches für den Zahlungsverkehr mit dem Auslande
aufgestellt hat, hindern die Anwendung dieser Vorschrift nicht.

A. - Die Deutsche Feuerversicherungs A.-G. in Berlin Wilmersdorf hat gegen
Generaldirektor Paul Lucas, dessen Ehefrau, Direktor Emil Lucas, Direktor
Siegfried Lucas und Fräulein Ida Lucas, die seit einigen Jahren in Hölstein,
Kanton Baselland, wohnen, vor dem Bezirksgericht Waldenburg Klage auf
Bezahlung von 475,974 Fr. 60 Cts. erhoben. Nachdem anfangs August 1932 die
Antwort eingegangen und Frist zur Replik bis 30. September angesetzt worden
war, verfügte der Bezirksgerichtspräsident von Waldenburg am 19. August auf
Gesuch der Beklagten, es habe die Klägerin im Sinne von § 70 ZPO von Baselland
vorläufig 5000 Fr. mit Einreichung der Replik bei der Gerichtskanzlei
Waldenburg zu hinter legen, bei Annahme des Verzichtes auf die Klage im
Unterlassungsfalle. Es wird ausgeführt, der Vertreter der Beklagten habe sein
Gesuch begründet: 1. Mit den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen im
allgemeinen, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass selbst die grössten
Banken, die bis vor kurzer Zeit in der gesamten Geschäftswelt als am
sichersten galten, durch Notmass nahmen des Reiches gestützt werden mussten;
2. damit, dass das Deutsche Reich eine Devisenausfuhr nicht zulasse und
Zahlungen in der Höhe einer eventuell

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zuzusprechenden Parteientschädigung aus diesem Grunde gar nicht erhältlich
gemacht werden könnten; 3. damit, dass der von der Klägerin angehobene Prozess
längere Zeit dauern werde und die finanzielle Lage der Klägerin bis zur
Beendigung des Prozesses nicht übersehen werden könne. Der Gerichtspräsident
könne sich diesen Überlegungen nicht verschliessen. - Ein unter Berufung auf
Art. 17 der Haager Übereinkunft betreffend den - Zivilprozess vom 17. Juli
1905/27. April 1909 gestelltes Wiedererwägungsgesuch blieb erfolglos. Unter
Vorbehalt der staatsrechtlichen Anfechtung der Verfügung hinter legte hierauf
der Vertreter der Klägerin am 7. September die verlangte Kaution.
B. - Mit Eingabe vom 19. September 1932 erhebt die Deutsche Feuerversicherungs
A.-G. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt die
Aufhebung der Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 19. August 1932 mit der
Begründung: 1) Sie verletze den Art. 17 der erwähnten Haager Übereinkunft, da
die Kaution nach der Begründung lediglich verlangt werde, weil die Klägerin
ihren Sitz in Deutschland habe. 2) Sie sei willkürlich, weil nicht
nachgewiesen sei, dass die Klägerin «erweislich zahlungsunfähig» sei, wie es §
70 ZPO von Baselland verlange; jedenfalls hätte die Klägerin hier über
angehört werden müssen.
C. - Die Beschwerdegegner wenden in erster Linie ein, dass die kantonalen
Instanzen nicht erschöpft seien, wofür auf § 233 der kantonalen ZPO verwiesen
wird, und machen sodann geltend: Die Kaution sei der Klägerin nicht wegen
ihres Wohnsitzes in Deutschland auferlegt worden, sondern weil sie nach
Ansicht der beklagten Partei und des prozessleitenden Gerichtspräsidenten für
die Zahlung der Prozesskosten im Falle des Unterliegens nicht eine genügende
Gewähr biete; unter dieser Voraussetzung könne auch einem inländischen Kläger
gemäss § 70 ZPO eine Kaution auferlegt werden. Art. 17
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 17 Libertà dei media - 1 La libertà della stampa, della radio e della televisione nonché di altre forme di telediffusione pubblica di produzioni e informazioni è garantita.
1    La libertà della stampa, della radio e della televisione nonché di altre forme di telediffusione pubblica di produzioni e informazioni è garantita.
2    La censura è vietata.
3    Il segreto redazionale è garantito.
der genannten Haager
Übereinkunft könne deshalb nicht

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angerufen werden. Auf Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
der BV könne sich die Klägerin als Ausländerin
nicht berufen. Die Voraussetzung erweislicher Zahlungsunfähigkeit im Sinne von
§ 70 ZPO sodann liege auch schon dann vor, wenn glaubhaft gemacht werde, dass
die beklagte Partei Gefahr läuft, im Falle des Obsiegens ihre Prozessauslagen
nicht gedeckt zu erhalten. Hiebei sei nicht nur auf die momentane finanzielle
Lage der Klagpartei Rücksicht zu nehmen, sondern auch auf die mögliche
Gestaltung der Verhältnisse im Laufe des Prozesses und die Möglichkeit der
Einbringung einer Parteientschädigung, wobei auch auf die Höhe der
erwachsenden Kosten Rücksicht zu nehmen sei. Von diesen Erwägungen sei der
Gerichtspräsident ausgegangen; er sei dabei auf sein freies Ermessen
angewiesen, wobei er auch die ausserordentlich unsichere politische und
wirtschaftliche Lage in Deutschland mit in Betracht habe ziehen müssen.
Der Gerichtspräsident von Waldenburg wendet ebenfalls ein, die kantonalen
Instanzen seien nicht erschöpft, und bemerkt zur Sache: a Die Kaution wurde
ihr (der Klägerin) nicht auferlegt, weil sie Ausländerin ist und im Auslande
wohnt, sondern weil sie ihren Sitz in einem Staate besitzt, der den freien
Devisenverkehr gesperrt hat, sodass Zahlungen auch bei gutem Willen des
Schuldners auf erhebliche Schwierigkeiten stossen. Dem Unterzeichneten ist aus
einem ihm nahestehenden Exportgeschäft bekannt, dass eine Zahlung von 5000
Mark eines deutschen Schuldners gegen dessen Willen in Quoten von 100 Mark in
zeitlichen Abständen gegliedert wurde. Auf eine Beschwerde des Schuldners
wurden dann grössere Devisensummen bewilligt. Sollte dieser Zahlungswille des
Schuldners aber fehlen, so dürfte das Hereinbringen grösserer Guthaben mit
erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, mindestens aber langfristig
werden. Das war der Grund meiner Verfügung auf Kautionsleistung, dass im Falle
eines Unterliegens des Klägers, die beklagte Partei ihre eventuell
zugesprochenen Parteikosten schwer

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haben dürfte, erhältlich zu machen. Ich bestreite deshalb, dass durch meine
Verfügung Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 17 der Haagerübereinkunft
verletzt worden ist. Sodann darf darauf hingewiesen werden, dass in Anwendung
von § 70 unserer Prozessordnung der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit des
Klägers nach unserer Praxis dem Richter nicht strikte zu beweisen, sondern nur
glaubhaft zu machen hat, dass er Gefahr läuft, im Falle des Obsiegens seine
eventuell zugesprochenen Partei auslagen nicht gedeckt zu erhalten. Wenn nun
ein Inländer auf Grund von Art. 70 der P.O. zu einer Kaution zu Gunsten des
Beklagten verhalten werden kann, so darf dies wohl auch einem Ausländer
zugemutet werden, vor allem wenn dessen Zahlungsfähigkeit eventuell nicht nur
allein persönlich, sondern durch allgemeine Staatsmass nahmen in Frage
gestellt wird. Deshalb verstösst die Verfügung auch keineswegs gegen Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.

BV
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17 der internationalen
Übereinkunft betreffend Zivilprozess recht konnte beim Bundesgericht erhoben
werden, ohne dass vorher die kantonalen Instanzen durchlaufen zu werden
brauchten (BGE 27 I S. 518 f.). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.- Die erwähnte Bestimmung verbietet, Angehörigen eines der Vertragsstaaten,
die in einem andern dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten auftreten,
eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung für Partei- oder Gerichtskosten,
«unter welcher Benennung es auch sei», aufzuerlegen «wegen ihrer Eigenschaft
als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Imlande haben».
Nach dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung ist der Klägerin, der heutigen
Beschwerdeführerin, eine Prozesskostenkaution allerdings nicht deshalb
auferlegt worden. weil sie im Auslande ihren Sitz hat. sondern weil

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sie «erweislich zahlungsunfähig» sei, unter welcher Voraussetzung nach § 70
der basellandschaftlichen ZPO jeder Kläger zur Sicherheitsleistung angehalten
werden kann. Allein aus der Begründung der angefochtenen Verfügung und aus der
Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten zur Beschwerde ergibt sich, dass nicht
die individuelle Zahlungsunfähigkeit der Klägerin den Grund der
Kautionsauflage bildete, sondern die allgemeinen wirtschaftlichen und
rechtlichen Zustände in Deutschland, die eine Unsicherheit hinsichtlich der
Einbringlichkeit von Forderungen an deutsche Schuldner zur Folge hätten, wobei
insbesondere auf die durch die Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung
geschaffene Erschwerung des Zahlungsverkehrs mit Deutschland hingewiesen wird.
Massgebend war demnach die Tatsache, dass die Klägerin den Beschränkungen
unterliegt, die die Rechtsordnung des Deutschen Reiches für den
Zahlungsverkehr mit dem Auslande aufgestellt hat. Die Klägerin ist aber diesen
Beschränkungen deshalb unterworfen, weil sie ihren Sitz in Deutschland hat,
was nach § 17 der erwähnten Übereinkunft keinen Grund für die Auflage einer
Prozesskostenkaution gegenüber den Angehörigen eines Vertragsstaates bilden
darf. Die angefochtene Verfügung widerspricht demnach dieser Vorschrift des
Staatsvertrages und muss deshalb aufgehoben werden.
Der Gerichtspräsident hat denn auch nicht untersucht, ob und inwiefern jene
Beschränkungen die Zahlungsfähigkeit gerade der Klägerin zu beeinflussen
vermöchten und in welcher Weise die zur Zeit geltende deutsche
Devisenverordnung die Einbringlichkeit von Kosten, die die Klägerin
gegebenenfalls zu zahlen haben sollte, erschweren würde. Das Beispiel, das er
anführt, ist nicht geeignet darzutun, dass die Erfüllung einer Verpflichtung
der Klägerin zur Bezahlung von Prozesskosten unmöglich oder auch nur
unwahrscheinlich, oder dass die Vollstreckung eines allfälligen Kostenurteils
gemäss Art. 18 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht

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gegenüber der Klägerin erschwert wäre durch die Vorschriften über den
Zahlungsverkehr Deutschlands mit dem Aus lande. Besonders ergibt sich aus dem
Hinweis darauf, dass in jenem Falle die Überweisung erst auf Beschwerde des
Schuldners hin bewilligt wurde, nicht, dass die erforderliche Bewilligung
nicht auch vom Gläubiger erwirkt werden könnte. In der Tat ist dies in § 22
der geltenden deutschen Verordnung über die Devisenbewirtschaftung, vom 23.
Hai 1932, ausdrücklich vorgesehen.
Die durch die Devisenbewirtschaftung geschaffenen Erschwerungen des
Zahlungsverkehrs mit Deutschland mögen vielleicht die zuständigen politischen
Bundesbehörden (Bundesversammlung, eventuell Bundesrat) als berechtigt
erscheinen lassen, entsprechende Gegenmassnahmen zu treffen, unter Umständen
auch eine Übereinkunft zu kündigen, deren Aufrechterhaltung wegen bleibender
oder vorübergehender Änderung der Verhältnisse für unangezeigt erachtet wird.
Solange dies aber nicht geschehen ist, haben sich die richterlichen Behörden
an die in internationalen Verträgen aufgestellte Ordnung zu halten. Es steht
ihnen nicht zu, von sich aus davon abzuweichen (BGE 49 I S. 194 ff.).
3.- Da die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17 der Haager Übereinkunft
betreffend Zivilprozessrecht gutgeheissen werden muss, braucht auf diejenige
wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV nicht eingetreten zu werden und es braucht auch
nicht geprüft zu werden, ob die Erhebung derselben im vorliegenden Falle die
Erschöpfung der kantonalen Instanzen voraussetzte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des
Bezirksgerichtspräsidenten von Waldenburg vom 19. August 1932 aufgehoben.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 58 I 307
Data : 01. gennaio 1931
Pubblicato : 25. novembre 1932
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 58 I 307
Ramo giuridico : DTF - Diritto amministrativo e diritto internazionale pubblico
Oggetto : 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17 der internationalen Übereinkunft...


Registro di legislazione
Cost: 4 
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
17
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 17 Libertà dei media - 1 La libertà della stampa, della radio e della televisione nonché di altre forme di telediffusione pubblica di produzioni e informazioni è garantita.
1    La libertà della stampa, della radio e della televisione nonché di altre forme di telediffusione pubblica di produzioni e informazioni è garantita.
2    La censura è vietata.
3    Il segreto redazionale è garantito.
Registro DTF
27-I-513 • 49-I-188 • 58-I-307
Parole chiave
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germania • casale • convenuto • debitore • traffico dei pagamenti • tribunale federale • procedura civile • replica • durata • ricorso di diritto pubblico • volontà • garanzie • spese giudiziarie • autorità giudiziaria • costituzione federale • provvisorio • basilea campagna • effetto • ripetibili • decisione
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