S. 247 / Nr. 40 Registersachen (d)

BGE 58 I 247

40. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. September 1932 i. S. Voller. gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich.

Regeste:
Handeleregistereintrag. Voraussetzungen für die Eintragspflicht eines
Handwerbergewerbes (i. c. Malergeschäftes) gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. o
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen - 1 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
1    Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
2    Es stellt die Internetplattform Regix zur vollständig elektronischen Erfassung der Rechercheaufträge zur Verfügung.

HRegV.


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A. - Am 11. Juni 1932 forderte das Handelsregister amt des Kantons Zürich den
Malermeister H. Vollers Zuppinger in Zürich auf, sich ins Handelsregister
eintragen zu lassen, weil ihm durch die Schweiz. Volksbank mit geteilt worden
war, dass Vollers ein derart umfangreiches Malergeschäft betreibe, dass er zum
Eintrag verpflichtet sei.
Mit Eingabe vom 16. Juni 1932 bestritt Vollers seine Eintragungspflicht, da er
nur ein einfacher Handwerker sei und weder ein Fabrikations- noch ein
Handelsgewerbe betreibe.
Das Handelsregisteramt liess daraufhin polizeiliche Erkundigungen über Vollers
einziehen, aus denen sich ergab, dass Vollers durchschnittlich acht Maler und
einen Chauffeur beschäftige. Zur Zeit seien 13 Maler und ein Chauffeur bei ihm
tätig. Im Jahre 1931 habe das Warenlager 2490 Fr. und der Jahresumsatz 80000
bis 90000 Fr. betragen. Im Jahre 1930 habe er ein Einkommen von 16700 Fr. und
ein Vermögen von 101000 Franken versteuert. Im Jahre 1931 habe er sich wie
folgt eingeschätzt: 14900 Fr. Einkommen und 111000 Fr. Vermögen. Die Steuern
seien bezahlt.
B. - Auf Grund dieses Polizeirapportes erneuerte das Handelsregisteramt seine
Aufforderung am 27. Juni 1932. Vollers hielt jedoch an seiner Weigerung fest,
worauf das Handelsregisteramt die Angelegenheit gestützt auf Art. 26 Abs. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 26 Frist - Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:
a  sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder
b  der Absenderin oder dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.

HRegV der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich als kantonaler
Aufsichtsbehörde über das Handelsregister überwies. Diese verfügte mit
Entscheid vom 14. Juli 1932 - zugestellt am 16. Juli 1932 -, Vollers habe auf
Grund von Art. 13 Ziff. 3 lit. c
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen - 1 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
1    Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
2    Es stellt die Internetplattform Regix zur vollständig elektronischen Erfassung der Rechercheaufträge zur Verfügung.
HRegV innert fünf Tagen die Eintragung seiner
Firma in das Handelsregister vornehmen zu lassen, mit der Androhung, dass im
Nichtbeachtungsfalle der Eintrag von Amtes wegen erfolgen würde. Zur
Begründung wurde auf die vor erwähnten polizeilichen Erhebungen hingewiesen
und so dann auf Grund einer Angabe des Handelsregisteramtes

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noch angeführt, dass Vollers sich hauptsächlich den Bureauarbeiten und dem
Kundenbesuch widme.
C. - Hiegegen hat Vollers am 20. Juli 1932 die verwaltungarechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben.
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich sowie das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen - 1 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
1    Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
2    Es stellt die Internetplattform Regix zur vollständig elektronischen Erfassung der Rechercheaufträge zur Verfügung.
HRegV sind in das Handels register einzutragen:
«Gewerbe, die vermöge ihres Umfanges und Geschäftsbetriebs Handels- und
Fabrikationsgewerben gleichgestellt werden (Gewerbe von Handwerkern, die
entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr Geschäft im Grossen betreiben, so
dass dasselbe einer geordneten Buchführung bedarf; Maurer-, Zimmer- oder
Schreinereigeschäfte, Baugeschäfte, Parquetterien und dgl., Brauereien,
Brennereien u. a. m.). Der Beschwerdeführer bestreitet nun, dass diese
Vorschrift die Eintragung seines Geschäftes erfordere. Die Malergeschäfte
seien in dieser Bestimmung nicht aufgeführt; zudem halte er kein
Verkaufsmagazin; auch betreibe er sein Geschäft nicht derart «im Grossen»,
dass hieraus eine Eintragungspflicht abgeleitet werden könne. Diese
Einwendungen sind nicht zu hören. Die in der streitigen Vorschrift erfolgte
Aufzählung einzelner Handwerksbetriebe ist nicht erschöpfend; das sind
lediglich Beispiele, wie dies klar aus den Wendungen «und dgl.» und «u. a.
m.», hervorgeht. Wieso ein Malergeschäft nicht unter diese Bestimmung fallen
sollte, ist schlechterdings nicht erfindlich. Dass der Beschwerdeführer kein
Verkaufsmagazin hält, scheint zuzutreffen; dies ist indessen ohne Belang, da
ein Hand werker auch ohne dies zum Eintrag verpflichtet ist, wenn er sein
Geschäft «im Grossen» betreibt. Letzteres muss aber vorliegend angesichts der
grossen Umsatz- und

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Einkommensziffern, die der Beschwerdeführer aufweist, sowie im Hinblick auf
die Zahl der in diesem Betriebe beschäftigten Arbeiter ohne weiteres bejaht
werden. Daran ändert nichts, dass, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die
Arbeiterzahl erheblich schwankt. Das mit der Untersuchung des streitigen
Betriebes betraute Polizeiorgan beschränkte sich nicht darauf, die Zahl der
vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung beschäftigten Arbeiter und
Angestellten festzustellen, vielmehr errechnete es auch die Durchschnittszahl,
so dass von einem Zufallsresultat nicht die Rede sein kann. Nach diesen
Erhebungen beschäftigt aber der Beschwerdeführer durchschnittlich acht
Arbeiter und einen Chauffeur, was in Verbindung mit dem hohen Jahresumsatz von
80 bis 90000 Fr. zwingend auf ein «im Grossen» betrie benes Geschäft hinweist.
Der Beschwerdeführer macht allerdings noch geltend, es müsse angesichts der
bereits begonnenen Krise im Baugewerbe mit einem starken Rückgang seines
Betriebes gerechnet werden. Dieser Einwand hält nicht Stich. Denn einmal hat
das Bundes gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. statt vieler
BGE 57 I S. 146 f.), dass für die Beurteilung der Pflicht zur Eintragung ins
Handelsregister die Verhältnisse massgebend sind, wie sie im Zeitpunkt der vom
Handels registeramt erlassenen Eintragungsanfforderung bestanden haben. Zudem
entbehrt aber auch die Behauptung Vollers ohnehin jeglicher Gewissheit, da die
Wirkungen der Krise auf das Geschäft des Beschwerdeführers sich in keiner
Weise auch nur annähernd zum Voraus ermessen liessen. Unbehelflich ist endlich
auch sein Einwand ein Malergeschäft erfordere keine komplizierte Buchführung.
Es mag zutreffen, dass da, wo die Führung einer geordneten Buchhaltung der
Natur des betreffenden Betriebes entsprechend grössere Anforderungen stellt,
die Gefahr, dass eine solche unterlassen wird, ebenfalls grösser ist, welchem
Mangel durch die Einführung eines staatlichen Zwanges abgeholfen wird. Allein
diese Pflicht zur Führung

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einer geordneten Buchhaltung ist nicht die einzige Wir kung, die der Eintrag
im Handelsregister nach sich zieht. Durch diesen wird der Eingetragene auch
der Konkursbetreibung unterstellt, wodurch - abgesehen von andern gegenüber
der gewöhnlichen Pfändungsbetreibung beste henden Vorteilen - die
gleichmässige Befriedigung seiner Gläubiger ermöglicht wird. Das erscheint
aber für Betriebe vom Umfange desjenigen des Beschwerdeführers im Interesse
eines geordneten kaufmännischen Verkehrs uner lässlich.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 I 247
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 20. September 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 I 247
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Handeleregistereintrag. Voraussetzungen für die Eintragspflicht eines Handwerbergewerbes (i. c...


Gesetzesregister
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SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen - 1 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
1    Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
2    Es stellt die Internetplattform Regix zur vollständig elektronischen Erfassung der Rechercheaufträge zur Verfügung.
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SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 26 Frist - Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:
a  sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder
b  der Absenderin oder dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.
BGE Register
57-I-143 • 58-I-247
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