S. 151 / Nr. 25 Handels- und Gewerbefreiheit (d)

BGE 58 I 151

26. Urteil vom 18. März 1932 i. S. Scheim gegen Graubünden Kleinen Rat.


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Regeste:
Begriff des «Wandergewerbes», das nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV dem Hausierpatentzwang
unterworfen werden darf. Schauspieler, der mit der von ihm geleiteten Truppe
bei von einem anderen veranstalteten Vorstellungen, gegen eine von diesem
anderem an ihn für sich und zu Handen der Truppe entrichtete, zum voraus
vereinbarte feste Vergütung, ohne Beteiligung an den Einnahmen aus der
Vorstellung, ausserhalb des Wohnorts auftritt.

A. - Nach dem graubündnerischen Gesetze über die Ausübung von Handel und
Gewerbe vom 7. April 1929, Art. 2 bedarf es «zur Ausübung des Hausier- und
Wandergewerbes» im Kanton eines kantonalen Patentes. Es wird nur an Personen
erteilt, welche die in Art. 6 des Gesetzes umschriebenen Eigenschaften
besitzen und gegen die keiner der Ausschliessungsgründe des Art. 7 vorliegt.
Der Patentpflichtige hat eine kantonale Patentgebühr von 2-1000 Fr. im Monat
zu entrichten, die auf Grund des vom Kleinen Rate aufzustellenden
Gebührentarifs im Einzelfalle je nach der Grösse und dem Umfang des zur
Ausübung gelangenden Hausier- und Wandergewerbes und unter Rücksichtnahme auf
die volkswirtschaftlichen Verhältnisse des Kantons zu bemessen ist. (Art. 19.)

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Art. 1 lautet: «Unter den Begriff des Hausier- und Wandergewerbes fallen
folgende Tätigkeiten:
1. Das Feilbieten von Waren durch Umhertragen in den Strassen, auf
öffentlichen Plätzen oder von Haus zu Haus....;
2. das vorübergehende Feilbieten eines Warenlagers ausserhalb des
Geschäftslokals .... (Wanderlager);
3. der gewerbsmässige Ankauf oder Tausch von Waren im Umherziehen;
4. der Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen ausserhalb der Wohngemeinde, mit
Einschluss der Ausübung künstlerischer Gewerbe.»
In der Ausführungsverordnung des Grossen Rates Art. 1 werden die von Art. 1
Ziff. 4 des Gesetzes umfassten Tat bestände wie folgt noch näher umschrieben:
«3. der Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen ausserhalb der Wohngemeinde, z.
B. des Gewerbes eines Sieb-, Wannen- und Korbmachers, Strohflechters,
Tretschenmachers, Seilers, Sägenfeilers, Kesselflickers, Geschirrhefters,
Scherenschleifers, Zinngiessers, Glasers, Uhrmachers, Flaschners und
Klavierstimmers;
5. die Ausübung künstlerischer Gewerbe (Schauspieler, Rezitatoren, Sänger,
Musiker, Seiltänzer, Taschenspieler) oder die Schaustellung von
Naturgegenständen (Menagerien u.dgl.) und sog. Kunstwerken (Panoramas,
Lichtbildtheatern u.dgl.) oder die Lehrtätigkeit, sofern diese
Geschäftsbetriebe im Umherziehen ausserhalb der Wohngemeinde stattfinden.»
B. - Der in Zürich wohnhafte Rekurrent Fredy Scheim ist von Beruf
Schauspieler. Er leitet zeitweise eine Truppe, die in den verschiedenen dazu
geeigneten Städten der Schweiz mit einem Variétéprogramm auftritt, nach den
Angaben des Rekurrenten in der Hauptsache auf Grund fester Engagements für
längere, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit; gelegentlich trete die Truppe
auch auf eigene Rechnung auf, wenn sie dafür passende Räume finde. Am 14.,
15., 16., 17. und 18. Juli 1931 gab sie im

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Rhätushofkinotheater in Chur Vorstellungen der Revue: «Der Mai ist gekommen».
Der Rekurrent hatte sich dazu gegen ein an ihn auszuzahlendes festes Honorar
von 600 Fr. für den Vorstellungstag und eine Reisekostenvergütung von 100 Fr.
durch den in Chur wohnhaften H. Ehrismann verpflichten lassen, der das
Rhätushofkino betreibt und ausserdem als Inhaber einer Theater- und
Konzertagentur im Handelsregister eingetragten ist. Der darüber abgeschlossene
Vertrag, der schon den kantonalen Instanzen vorgelegt wurde, ist datiert St.
Gallen, 10. Juli 1931. Er bestimmt, dass Ehrismann die gesamte Reklame,
Inserate u.s.w. auf seine Kosten zu besorgen und das spielfertige Theater zu
stellen habe. «Fredy Scheim stellt dagegen die vollständige Revue, wie bis
dato gesehen, mit 5 Mann Orchester (Klavier und Harmonium muss im Theater
vorhanden sein». Eine weitere Vergütung an den Rekurrenten oder an die Truppe
als die erwähnten festen Leistungen, insbesondere eine Beteiligung an den
Einnahmen aus den Vorstellungen, ist im Vertrag nicht vorgesehen.
Das kantonale Polizeidepartement verlangte vom Rekurrenten auf Grund des
Gesetzes vom 7. April 1929, Art. 1, 2 und 19 und der Ausführungsverordnung
dazu Art. 1 Ziff. 5 die Bezahlung einer (Hausier-) Patenttaxe von 12 Fr. für
jeden Vorstellungstag.
Eine hiegegen erhobene Beschwerde hat der Kleine Rat des Kantons Graubündens
durch Entscheid vom 23. Oktober 1931 abgewiesen. Der Rekurrent hatte damit
geltend gemacht: das angerufene Gesetz erkläre als patentpflichtig den im
Umherziehen erfolgenden Gewerbebetrieb, eine Begriffsbestimmung, die dann in
Art. 1 Ziff. 5 der Ausführungsverordnung noch durch das Wort
«Geschäftsbetriebe» verdeutlicht werde. Inhaber eines Gewerbebetriebes sei
aber bloss derjenige, auf dessen Namen und namentlich auf dessen Rechnung und
Gefahr das Unter nehmen, die als patentpflichtig betrachtete Veranstaltung vor
sich gehe. Nur er könne deshalb mit der Patenttaxe,

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einer Gewerbesteuer, wie sie diese Taxe darstelle, belegt werden. Wer für
fremde Rechnung gegen feste Entlöhnung und ohne Teilnahme am Gewinn im
Unternehmen, bei der Veranstaltung eines anderen beruflich tätig werde,
betreibe damit noch kein Gewerbe, gleichviel ob diese Tätigkeit längere oder
nur kürzere Zeit dauere. Im vorliegenden Falle könne aber als Unternehmer,
Veranstalter der Vorstellungen und damit als Gewerbe treibender nur Ehrismann
in Betracht kommen. Er habe die von der Truppe gegebene Revue auf seine
Rechnung und Gefahr zur Aufführung gebracht, während der Rekurrent und die
übrigen Truppemitglieder nur in seinem Dienste gegen eine feste Vergütung
dabei tätig geworden und aufgetreten seien. Die Verfügung des
Polizeidepartements sei also schon aus diesem Gesichtspunkte gesetzwidrig. Sie
müsse aber auch abgesehen hievon deshalb aufgehoben werden, weil nach dem
Urteile des Bundesgerichtes vom 26. April 1929 i. S. Schmid gegen Aargau (BGE
55 I 74) bei dem geschilderten Tatbestande jedenfalls von einer
hausiermässigen Berufsausübung auf Seite der Rekurrenten und seiner Truppe
nicht gesprochen werden könne.
In den Erwägungen des kleinrätlichen Entscheides wird demgegenüber ausgeführt:
die Truppe werde vom Rekurrenten zusammengestellt und bezahlt. Sie bestehe aus
Leuten, die zwar wohl während eines Teiles des Jahres in festen Engagements
stehen, ausserhalb der Spielsaison aber ein selbständiges Ensemble bildeten
und als solches unter einer entsprechenden Bezeichnung («Fredy Schein Revue»)
aufträten. Als Leiter dieser Truppe im umschriebenen Sinne übe der Rekurrent
ein Gewerbe aus und zwar, weil die Truppe mit ihren Darbietungen von einem
Orte zum anderen wandere, im Umherziehen. «Die Modifikation der Honorierung
ist für den Begriff des Gewerbes nicht massgebend. Wesentlich ist vielmehr,
dass der Rekurrent eine Truppe leitet, mit der er ausser halb des Wohnsitzes
zu Erwerbszwecken auftritt.» Das

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Urteil des Bundesgerichtes i. S. Schmid betreffe einen wesentlich anderen
Tatbestand, nämlich eine Person, die gelegentlich, als Nebenerwerb auf
Bestellung hin für einen Verein bei einem bestimmten Anlass Musik mache. Für
den Rekurrenten dagegen bilde die in Frage stehende Tätigkeit nicht einen
blossen Nebenerwerb, sondern den Hauptberuf und -erwerb. Ehrismann sei
berufsmässiger Konzert- und Theateragent. Wenn sich der Rekurrent für seine
Vorstellungen der Vermittlung einer solchen Agentur bediene, so könne dies
nicht als Anstellung oder Bestellung i. S. des erwähnten Urteils gelten. Auf
dem vom Rekurrenten selbst vorgelegten Programm figuriere denn auch Ehrismann
bloss als Arrangeur («Arrangement H. Ehrismann, Konzertagentur, Chur»). Das
Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Rekurrenten sei zudem nach dem
Gesagten für die Beurteilung der Patentpflicht überhaupt nicht entscheidend.
C. - Gegen den Entscheid des Kleinen Rates hat Scheim die staatsrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es seien der Entscheid
und die dadurch geschützte Verfügung des kantonalen Polizeidepartementes vom
17. Juli 1931 betreffend die Gebührenpflicht des Rekurrenten aufzuheben (eine
vorsorglich schon auf die letztere Verfügung hin eingereichte staatsrechtliche
Beschwerde ist nachträglich unter Vorbehalt der Erneuerung gegenüber dem
kleinrätlichen Entscheid wieder zurückgezogen worden). Voraussetzung der
Patentpflicht wäre nach dem kantonalen Gesetze vom 7. April 1929 die Ausübung
eines Gewerbes der in Art. 1 Ziff. 4 bezeichneten Art, ferner dessen Ausübung
im Umherziehen. Hier treffe aber schon das erste Erfordernis nicht zu, nämlich
ein Tätigwerden des Rekurrenten und seiner Truppe bei den streitigen
Vorstellungen, das gestatten würde, ihn inbezug auf diese als
Gewerbetreibenden zu betrachten: die abweichende Auffassung des Kleinen Rates
sei willkürlich. Jedenfalls sei es aus den Gründen des Urteils Schmid
unzulässig, diese Art des Tätigwerdens

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als Hausieren, Wandergewerbe zu behandeln und den für das letztere geltenden
Beschränkungen zu unterwerfen.
D. - Der Kleine Rat von Graubünden hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Er weist darauf hin, dass der Rekurrent die Mitglieder der Truppe auswähle und
sie aus dem, was er für die Vorstellungen einnehme, salariere. Damit werde er
aber auch seinerseits zum Unternehmer, der mit Hilfe dieses Personals eine
Erwerbszwecken dienende Veranstaltung und folglich einen Gewerbebetrieb
ausbeute. Auch der wandernde Charakter dieses Betriebes könne im Ernste nicht
bestritten werden, nachdem die Truppe ihre Vorstellungen bald da, bald dort
gebe. In der kantonalen Praxis seien denn auch derartige Tatbestände bisher
immer als patentpflichtig behandelt worden. Es handle sich um Darbietungen,
welche schon wegen der möglichen sittlichen und ästhetischen Wirkungen auf das
Publikum eine polizeiliche Kontrolle und damit die Unterstellung unter den
Patentzwang notwendig machten. Sollte dieser Standpunkt abgelehnt werden, so
müsste sich der Kleine Rat aller Verantwortung für die Zukunft entschlagen.
Nun werde freilich eingewendet, dass der Rekurrent nur auf Bestellung hin, in
festem Engagement und sogar noch gegen Vergütung der Reisekosten aufgetreten
sei. Der Kleine Rat halte zwar den zum Beweis dafür vorgelegten Vertrag für
fiktiv (könne doch beispielsweise der für die Reise ausgesetzte Betrag nicht
als wirklicher Ersatz der betreffenden Auslagen für 25 Mitwirkende angesehen
werden). Selbst wenn der Vertragsinhalt den Tatsachen entsprechen sollte,
vermöchte dies aber an der Patentpflicht nichts zu ändern. Denn auch durch
diese Vereinbarung habe sich die Truppe ihre Selbständigkeit hinsichtlich der
Vorstellungen selbst gewahrt. Es könne daher auch ein Verhältnis dieser Art
nicht als Dienstvertrag und die dafür verabredete Entschädigung nicht, wie der
Rekurrent es wolle, als Lohn aufgefasst werden. Die Stellung einer Truppe, die
einen solchen Vertrag abschliesse, lasse sich nicht mit derjenigen eines
Musikanten

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vergleichen, der sich einem Wirte oder einem Verein gegenüber verpflichte, bei
einer bestimmten Gelegenheit aufzuspielen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Wie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren so macht der Rekurrent auch
heute neben einer willkürlichen, missbräuchlichen Ausdehnung des Begriffes der
Gewerbeausübung i. S. des kantonalen Gewerbegesetzes ausserdem den Widerspruch
der angefochtenen Patenttaxenauflage mit den vom Bundesgericht im Urteil
Schmid aufgestellten Grundsätzen geltend. Da das Bundesgericht hier die
Annahme einer Tätigkeit, welche den für das Hausier-, Wandergewerbe geltenden
Beschränkungen unterworfen wäre, unter Umständen, wie sie damals vorlagen und
nach Auffassung des Rekurrenten heute wiederum vorliegen sollen, unabhängig
vom Inhalte der kantonalen Gesetzgebung als schon aus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV unzulässig
erklärt hat, wird mit der Beschwerde demnach auch eine Verletzung der
letzteren Verfassungsvorschrift gerügt. Es empfiehlt sich, den Streit zunächst
aus diesem Gesichtspunkte zu beurteilen.
2.- Nach Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV sind zwar «kantonale Verfügungen über die Ausübung
von Handel und Gewerbe und über die Besteuerung des Gewerbebetriebes»
zulässig, jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass sie den Grundsatz der Handels-
und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen dürfen. Gleichwie es sich
demnach allgemein nach dem Bundesrecht bestimmt, in welchem Umfange -
qualitativ und quantitativ - die Handels- und Gewerbetätigkeit von den
Kantonen bewilligungspflichtig erklärt und einer besonderen Besteuerung
unterworfen werden darf, so muss dies insbesondere auch für eine entsprechende
Einschränkung gewisser Tätigkeiten aus dem Gesichts punkte der Reglementierung
des Hausier- und Wandergewerbes gelten. Ein Kanton verletzt Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, wenn
er in seiner Gesetzgebung oder bei deren Auslegung und Anwendung Formen und
Äusserungen gewerblicher

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Betätigung als Hausierverkehr, Wandergewerbe dem Bewilligungszwang und einer
Sondersteuer unterstellt, die nicht die. Merkmale aufweisen, derentwegen diese
Betriebsart nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV als patentpflichtig behandelt werden darf. Wenn
die Praxis der Bundesbehörden eine einschränkende Regelung des Hausierens,
Wandergewerbes innert gewisser Grenzen von jeher als zulässig erachtet hat, so
ging sie dabei von der überlieferten Bedeutung dieses Begriffes aus, wonach
darunter die Tätigkeit desjenigen verstanden wird, der dem Publikum nachgeht,
um es zum Kauf oder Verkauf von Gegenständen oder zur Annahme einer anderen
Leistung, insbesondere Arbeitsleistung gegen Entgelt an Ort und Stelle zu
bestimmen (SALIS, Bundes recht II Nr. 895). Es fällt dabei in Betracht, dass
diese Betriebsart erfahrungsgemäss für die Allgemeinheit, das Publikum gewisse
besondere Nachteile nach sich zieht. Wo der Hausierer die Kunden einzeln in
ihren Wohnstätten aufsucht, insbesondere die Gefahr damit verbundener
Belästigungen und des Missbrauches zum Bettel. Allgemein aber - auch da, wo
das vorübergehende örtliche Entgegenkommen gegenüber der Kundsame nur in der
Weise geschieht, dass sich der Händler oder Berufstreibende zeitweise an einer
für einen Personenkreis bequem gelegenen Stelle einfindet, um hier seine Ware
oder Leistung feilzubieten - eine durch diese Erleichterung bedingte, im
Vergleich zum gewöhnlichen sesshaften Gewerbebetrieb gesteigerte Gefahr der
Täuschung und Übervorteilung der Abnehmer. Diese Gefahren rechtfertigen es
einerseits im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt, die Hausiertätigkeit durch
das Erfordernis einer Hausierbewilligung, deren Erteilung und Belassung
gewisse Garantien in der Person des Bewerbers voraussetzt, einer besonderen
polizeilichen Kontrolle zu unterstellen. Zugleich liegt in der Notwendigkeit
einer derartigen Kontrolle - wie bei anderen Gewerben oder Betriebsformen
eines Gewerbes, die einer solchen bedürfen - sowie in der Tatsache, dass sich
der Hausierhandel wegen des ihm charakteristischen Fehlens

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einer festen Geschäftsstelle des Hausierers der ordentlichen Besteuerung des
sesshaften Handels entzieht, ein hinreichender Grund für die Belastung mit
einer besonderen Abgabe (Steuer). (BGE 42 I 256 /7; 57 I 104 E. 4; 168 E. 2).
Sind es diese Erwägungen, welche beide Einschränkungen als vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
zulässig erscheinen lassen, so können dieselben aber auch nur denjenigen
treffen, der bei seiner Berufsausübung in der erörterten Weise zum Publikum,
einem bestimmten Abnehmerkreise in Beziehung tritt, um es zur Annahme seiner
Ware oder Leistung gegen einen von ihm geforderten Entgelt zu bewegen. Denn
nur wo dies der Fall ist, vermögen durch sein Tätigwerden die besonderen
Gefahren begründet zu werden, wie sie dem Hausierverkehr eigen sind und zur
Zulassung des Patentzwanges für denselben geführt haben. Die Tatsache allein,
dass jemand seinen Beruf nicht an einem festen Orte, sondern bald da, bald
dort ausübt, wo sich ihm hiezu Gelegenheit bietet, vermag zu seiner
Unterstellung unter die für das Hausiergewerbe vorgesehenen Beschränkungen
nicht auszureichen, selbst wenn diese Berufsausübung in der Öffentlichkeit
geschieht, sobald sie geschäftlich nicht selbständig, sondern im Betriebe, bei
der Veranstaltung eines anderen erfolgt und dieser andere allein es ist, der
mit dem Publikum geschäftlich in Verbindung tritt, es für die Veranstaltung
wirbt (die deren Gegenstand bildende Leistung ausbietet) und von den Kunden,
Besuchern das Entgelt dafür für sich einzieht. Es trifft bei einem solchen
Tatbestand auch der andere Gesichtspunkt eines Ausgleichs für die den
Hausierern gegenüber versagende ordentliche Besteuerung des sesshaften
Gewerbes nicht zu: denn eine solche ordentliche Besteuerung am Orte der
Geschäftstätigkeit ist ohnehin nur demjenigen gegenüber denkbar, der ein auf
Erwerb gerichtetes Unternehmen am Orte auf eigene Rechnung und Gefahr
betreibt, während der im Betriebe eines anderen gegen feste Entlöhnung Tätige
und insofern unselbständig Erwerbende auch sonst, bei einem dauernden
Anstellungsverhältnis, die

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allgemeinen Steuern nicht am Orte der Berufstätigkeit, sondern an seinem
Wohnsitz zu zahlen hat. In jenem Sinne hat denn auch das Bundesgericht in dem
eingangs angeführten Urteil i. S. Schmid erkannt, indem es erklärte, dass von
einer unter den Begriff des Hausier-, Wandergewerbes fallenden Tätigkeit nur
soweit gesprochen werden könne, als jemand ohne vorhergehende Bestellung der
Kundsame mit dem Angebot einer Ware oder Leistung nachgehe. Wer sich auf Grund
vorgängiger Bestellung an einen Ort begebe, um dort eine gewerbliche Handlung
für den Besteller vorzunehmen und dafür auch von demjenigen bezahlt werde, der
ihn bestellt hatte, könne ohne Verletzung von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht als Hausierer,
Wandergewerbetreibender behandelt werden. Der Umstand, dass der damalige
Rekurrent die in Betracht kommende Tätigkeit nur als gelegentlichen
Nebenerwerb, nicht als Hauptberuf ausübte, spielte bei diesem Urteil keine
Rolle. Er ist auch für die im Streite liegende Frage offenbar unerheblich,
weil es für deren Beantwortung nur auf die Art ankommen kann, in welcher die
Tätigkeit selbst ausgeübt wird.
Im vorliegenden Falle hat sich aber der Rekurrent mit seiner Truppe nicht etwa
nach Chur begeben, um dort erst für seine Vorstellungen zu werben. Er ist
vielmehr nach diesem Orte auf Grund eines vorangegangenen Engagements, einer
Bestellung durch eine bestimmte Person, Ehrismann, gekommen. Dieser hat auch
den Rekurrenten für seine und der Truppe Leistungen mit einem zum voraus
vereinbarten festen Betrag bezahlt und ist allein, was den geschäftlichen Teil
der Veranstaltung betraf, zum Publikum in Beziehung getreten, hat es für den
Besuch geworben und das Entgelt dafür, die Eintrittsgelder von den Besuchern
für sich erhoben. Von diesem Tatbestand ist denn auch der Kleine Rat selbst
noch im angefochtenen Entscheide als erwiesen ausgegangen, wie sich aus den
Feststellungen auf S. 1 desselben ergibt. Da er dem vorgelegten, vom
Rekurrenten und Ehrismann unterzeichneten schriftlichen Vertrage entspricht,
gegen dessen

Seite: 161
Authentizität nichts vorliegt, muss er solange als mit dem wirklichen
Sachverhalt sich deckend betrachtet werden, als nicht Anhaltspunkte für das
Gegenteil beigebracht werden können. Irgendwelche bestimmte Indizien dafür,
dass es sich um eine simulierte Abmachung handeln würde, sind aber nicht
angeführt worden. Die blosse Tatsache, dass die Reisekostenvergütung von 100
Fr. nicht den vollen Betrag der betreffenden Auslagen decken mag, genügt dazu
selbstverständlich noch nicht. Erheblich könnte einzig sein, ob der Rekurrent
mit seiner Truppe ausser dem festen Entgelt auch noch einen Anteil an den
Einnahmen aus den Vorstellungen bezogen habe, sodass er sich als
Mitveranstalter derselben auch gegenüber dem Publikum betrachten liesse. Etwas
derartiges wird aber vom Kleinen Rat, wenigstens bestimmt, selbst nicht
behauptet und es liegt auch nichts dafür vor. Dass die Mitglieder der Truppe
ihrerseits nicht von Ehrismann direkt, sondern vom Rekurrenten entlöhnt
wurden, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es mag vielleicht für die
andere Frage von Bedeutung sein, ob der Rekurrent insofern ebenfalls als ein
Unternehmer in dem beschränkenden Sinne bezeichnet werden könne, den er dem
Begriff der Gewerbeausübung in § 1 des kantonalen Gewerbegesetzes geben will.
Eine Beziehung zum Publikum inbezug auf die Veranstaltung der streitigen
Vorstellungen selbst, wie sie nötig wäre, um die Tätigkeit des Rekurrenten und
seiner Truppe bei denselben als ein Hausieren zu betrachten, wird dadurch
nicht hergestellt. Und ebensowenig vermag etwas darauf anzukommen, dass
Ehrismann sich neben dem Betriebe des Rhätushofkinotheaters berufsmässig mit
der Vermittlung von Konzerten und Theatervorstellungen für andere, als Agent
belasst. Massgebend muss der konkrete Tatbestand sein. Danach hat Ehrismann
aber hier nicht bloss als Vermittler, Agent gehandelt, sondern die
Vorstellungen selbst, auf seine Rechnung veranstaltet und den Rekurrenten und
dessen Truppe lediglich für die Besorgung des künstlerischen Teils derselben
angestellt.

Seite: 162
Die Erwägung, dass Schaustellungen dieser Art schon nach ihrem Gegenstand eine
polizeiliche Kontrolle erfordern, könnte höchstens einen allgemeinen Patent
zwang für dieselben rechtfertigen, wenn die gesetzlichen Grundlagen dafür im
kantonalen Recht vorhanden sind, oder geschaffen werden. Sie berechtigt aber
nicht dazu eine derartige Patentpflicht lediglich in einzelnen Fällen aus dem
anderen Gesichtspunkte des Hausierverkehrs, Wandergewerbebetriebes zur Geltung
zu bringen, ohne dass die für die Annahme eines solchen Wanderbetriebes vom
Standpunkte des Bundesrechts erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind (s.
das Urteil Schmid S. 78 Abs. 4).
3.- Die Frage, ob die streitige Taxauflage nicht auch schon vom Standpunkt des
kantonalen Gesetzes, aus den vom Rekurrenten in erster Linie geltend gemachten
Gründen, anfechtbar wäre, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu
werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Kleinen
Rates des Kantons Graubündens vom 23. Oktober 1931 aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 I 151
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 18. März 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 I 151
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Begriff des «Wandergewerbes», das nach Art. 31 BV dem Hausierpatentzwang unterworfen werden darf...


Gesetzesregister
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BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BGE Register
42-I-249 • 55-I-74 • 57-I-94 • 58-I-151
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
hausieren • veranstalter • bundesgericht • besteller • ausserhalb • chur • frage • handel und gewerbe • unternehmung • stelle • schauspieler • weiler • vermittler • sachverhalt • dauer • staatsrechtliche beschwerde • lohn • konzert • musik • treffen
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