S. 115 / Nr. 32 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 57 III 115

32. Entscheid vom 8. September 1931 i. S. Ersparnisanstalt Toggenburg.

Regeste:
Verteilung von gesperrten Mietzinsen bei Konkurrenz mehrerer
Grundpfandbetreibungen: Vorrecht des Grundpfandgläubigers (im schlechteren
Rang) vor dem Dritten, der zwar ebenfalls Grundpfandbetreibung mit
Mietzinssperre angehoben hatte, aber nur Faustpfandrechte an
Eigentümerpfandtiteln in besserem Rang hat. Beschwerde noch gegen den
Verteilungsplan zulässig (mindestens wenn nicht der Dritte im
Lastenbereinigungsverfahren ein Grundpfandrecht angemeldet hatte und dieses
unbestritten geblieben war).
ZGB Art. 806, Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken Art. 35
Abs. 2. 91 ff., 102, 114.
Répartition de loyers perçus par l'office en cas de concours de plusieurs
poursuites en réalisation de gages immobiliers.
Le créancier gagiste de rang postérieur a un droit de préférence par rapport
au tiers qui a également intenté une poursuite en réalisation de gage
immobilier avec encaissement des loyers par l'office, mais qui possède
seulement des droits de gage

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mobiliers sur des titres de gage immobiliers, de rang antérieur, appartenant
au propriétaire de l'immeuble.
La plainte est encore recevable après le dépôt du tableau de distribution (à
moins que le tiers n'ait annoncé, dans la procédure d'épuration de l'état des
charges, des droits de gage immobiliers qui n'ont pas été contestés).
Art. 806 CC. 35 II. 91 et sv., 102 et 114. Ord. RFI.
Riparto dei fitti e delle pigioni riscossi dall'ufficio quando concorrono più
esecuzioni in via di realizzazione d'un pegno immobiliare: diritto
preferenziale del creditore pignoratizio di grado posteriore di fronte ad un
terzo che pure promosse un'esecuzione in via di realizzazione del pegno
immobiliare con riscossione dei fitti e delle pigioni da parte dell'ufficio,
ma che vanta solo un diritto di pegno manuale su titoli di pegno immobiliare
di grado anteriore appartenenti al proprietario del fondo.
Il reclamo è ricevibile anche contro lo stato di riparto (tranne però quando
nella procedura d'appuramento dell'elenco degli oneri il terzo annunciò dei
diritti di pegno immobiliare che non vennero contestati).
CC art. 806. Reg. RFF art. 35 cp. 2, 91 e seg., 102 e 114.

A. - Die Ersparnisanstalt Toggenburg stellte für ihren «Schuldbrief von 10000
Fr. vom 18. April 1922 ... mit Vorgang 36000 Fr.» am 28. August 1930 das
Begehren um Betreibung des E. Ackermann-Löpfe auf Verwertung ihres
Grundpfandes Kataster Nr. 103 in Mörschwil und um Mietzinssperre. Am 9.
September 1930 stellte die Schweizerische Volksbank in St. Gallen ein
gleichartiges Begehren für die Forderungssumme von 16000 Fr. nebst 7% Zins
seit 30. April 1930 mit dem Beifügen: «Wir besitzen auf obige Liegenschaft
folgende Titel: 8000 Fr. Versicherungsbrief Nr. 1900, 8000 Fr.
Versicherungsbrief Nr. 2424» (diesen Pfandtiteln gehen 20000 Fr. bezw. 28000
Fr. vor). Das Betreibungsamt gab beiden Begehren Folge und zog insgesamt 2045
Fr. an Mietzinsen ein, wovon 170 Fr. fällig geworden waren, bevor die
Schweizerische Volksbank das Betreibungsbegehren stellte. Am 20. Oktober 1930
schrieb das Betreibungsamt an die Ersparnisanstalt Toggenburg, dass «die
Schweiz. Volksbank in St. Gallen nunmehr auch für die vorgehenden

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Titel Grundpfandbetreibung und Zinsensperre verlangt hat, sodass sich also
auch Letztere an den eingehenden Zinsen beteiligen wird». Der Vertreter der
Ersparnisanstalt Toggenburg erwiderte, er sei überzeugt, dass es sich bei der
Betreibung der Volksbank gar nicht um fällige Grundpfandforderungen handeln
könne, «sodass ich mir alle Rechte vorbehalten muss».
Am 3. März 1931 stellte die Ersparnisanstalt Toggenburg das
Verwertungsbegehren. Während der Eingabefrist schrieb die Schweizerische
Volksbank an das Betreibungsamt, sie «mache in der Verwertung der Liegenschaft
des Herrn Eduard Ackermann-Löpfe an der Bahnhofstrasse-Mörschwil nachfolgende
Ansprüche geltend:
8000 Fr. Kapital laut Versicherungsbrief Nr. 1900 ... plus 6% Zins seit 30.
April 1930,
8000 Fr. Kapital laut Inhaber-Schuldbrief Nr. 2424 ... plus 6% Zins seit 30.
April 1930.
Beide Titel sind bei uns faustpfandrechtlich hinterlegt. Das Kapital ist zur
Rückzahlung fällig». In das Lastenverzeichnis nahm das Betreibungsamt auf:
zunächst Brandkassekuranzsteuer und Wasserzins von zusammen 84 Fr. 85 Cts.,
hernach einen zu überbindenden Pfandbrief der St. Gallischen Kantonalbank von
20000 Fr. nebst laufendem (im Lastenverzeichnis nicht ausgerechnetem) Zins zu
5 bezw. 4 3/4 % seit 1. August 1930, sodann
«Kapital laut Versicherungsbrief ...
Nr. 1900 ,fällig zur Rückzahlung. 8000 Fr.
Laufender Zins à 6% ab 30. April 1930 Schweiz. Volksbank, im II. Range,
Kapital laut Versicherungsbrief ...
Nr. 2424 , fällig zur Rückzahlung . 8000 Fr.
Laufender Zins à 6% ab 30. April 1930 Schweiz. Volksbank, im III. Range»
und schliesslich die Schuldbriefforderung der Ersparnisanstalt Toggenburg. Auf
die zweite, am 1. Juni 1931 abgehaltene Steigerung hin ergänzte das
Betreibungsamt das Lastenverzeichnis dahin, dass es zu den Beträgen von

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je 8000 Fr. hinzuschlug: «1 Jahreszins à 6% fällig gewesen am 30. April 1931
480 Fr.», wogegen der laufende Zins nurmehr vom 30. April 1931 an vorgesehen
wurde Ziffer 1 der Steigerungsbedingungen fasste das Betreibungsamt wie folgt:
«Das Grundstück wird ... zugeschlagen, sofern das Höchstangebot bei der 2.
Steigerung 35215 Fr. erreicht». Um diesen von ihr angebotenen Betrag wurde
dann der Zuschlag an die Ersparnisanstalt Toggenburg erteilt.
B. - Im Verteilungsplan für die Pfandgläubiger teilte das Betreibungsamt vom
Nettobetrag der eingezogenen Mietzinsen von 1990 Fr. 75 Cts. an die
Schweizerische Volksbank 1829 Fr. 85 Cts. und an die Ersparnisanstalt
Toggenburg 160 Fr. 90 Cts. zu.
C. - Hiegegen führte die Ersparnisanstalt Toggenburg, die einen Pfandausfall
von 11848 Fr. 55 Cts. erleidet, Beschwerde mit dem Antrag, der Verteilungsplan
sei dahin abzuändern, dass sie von den Erträgnissen ausser den zugeteilten 160
Fr. 90 Cts. auch noch die der Schweizerischen Volksbank zugeteilten 1830 Fr.
(recte 1829 Fr. 85 Cts.) erhalten solle.
D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 31. Juli 1931 die Beschwerde
abgewiesen.
E. - Diesen Entscheid hat die Ersparnisanstalt Toggenburg an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB ist durch Art. 114
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 114 - 1 Der Reinerlös der seit der Stellung eines Begehrens auf Grundpfandbetreibung bis zur Verwertung des Grundstückes eingegangenen Miet- und Pachtzinse ist dem betreibenden Grundpfandgläubiger für seine Forderung zuzuweisen ohne Rücksicht darauf, ob der Erlös des Grundstückes ihm genügende Deckung bieten würde.
1    Der Reinerlös der seit der Stellung eines Begehrens auf Grundpfandbetreibung bis zur Verwertung des Grundstückes eingegangenen Miet- und Pachtzinse ist dem betreibenden Grundpfandgläubiger für seine Forderung zuzuweisen ohne Rücksicht darauf, ob der Erlös des Grundstückes ihm genügende Deckung bieten würde.
2    Haben mehrere Grundpfandgläubiger zu verschiedenen Zeiten das Betreibungsbegehren gestellt, so hat für die nach Stellung seines Begehrens fällig werdenden Miet- und Pachtzinse derjenige das Vorrecht, der den bessern Rang hat.
3    Der Reinerlös der natürlichen Früchte, die nach Stellung des Verwertungsbegehrens bezogen wurden, sowie der Erlös einer allfälligen Ausfallforderung (Art. 72 hiervor) sind zum Grundstückserlös hinzuzurechnen und zur Befriedigung sämtlicher Pfandgläubiger nach ihrer Rangordnung zu verwenden.
VZG näher dahin ausgestaltet, dass der
Reinerlös der seit der Stellung eines Begehrens auf Grundpfandbetreibung bis
zur Verwertung des Grundstückes eingegangenen Miet- und Pachtzinse dem
betreibenden Grundpfandgläubiger für seine Forderung zuzuweisen ist ohne
Rücksicht darauf, ob der Erlös des Grundstückes ihm genügende Deckung bieten
würde. Der Schuldner und Grundeigentümer Ackermann, der sich die
Grundpfandverwertungsbetreibung

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der Rekursgegnerin hatte gefallen lassen, obwohl er sie hätte zu Falle bringen
können, weil jene gar kein Grundpfandrecht hatte, konnte daher freilich nichts
mehr gegen die Zuweisung der vom Betreibungsamt eingezogenen Mietzinse an die
Rekursgegnerin einwenden. Indessen fährt Art. 114 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 114 - 1 Der Reinerlös der seit der Stellung eines Begehrens auf Grundpfandbetreibung bis zur Verwertung des Grundstückes eingegangenen Miet- und Pachtzinse ist dem betreibenden Grundpfandgläubiger für seine Forderung zuzuweisen ohne Rücksicht darauf, ob der Erlös des Grundstückes ihm genügende Deckung bieten würde.
1    Der Reinerlös der seit der Stellung eines Begehrens auf Grundpfandbetreibung bis zur Verwertung des Grundstückes eingegangenen Miet- und Pachtzinse ist dem betreibenden Grundpfandgläubiger für seine Forderung zuzuweisen ohne Rücksicht darauf, ob der Erlös des Grundstückes ihm genügende Deckung bieten würde.
2    Haben mehrere Grundpfandgläubiger zu verschiedenen Zeiten das Betreibungsbegehren gestellt, so hat für die nach Stellung seines Begehrens fällig werdenden Miet- und Pachtzinse derjenige das Vorrecht, der den bessern Rang hat.
3    Der Reinerlös der natürlichen Früchte, die nach Stellung des Verwertungsbegehrens bezogen wurden, sowie der Erlös einer allfälligen Ausfallforderung (Art. 72 hiervor) sind zum Grundstückserlös hinzuzurechnen und zur Befriedigung sämtlicher Pfandgläubiger nach ihrer Rangordnung zu verwenden.
VZG fort: «Haben
mehrere Grundpfandgläubiger zu verschiedenen Zeiten das Betreibungsbegehren
gestellt, so hat für die nach Stellung seines Begehrens fällig werdenden Miet-
und Pachtzinsen derjenige das Vorrecht, der den bessern Rang hat». Im
Verhältnisse zwischen Rekurrentin und Rekursgegnerin ist nun die Frage nach
dem besseren Range nicht etwa bereits durch den bisherigen Verlauf des
Betreibungsverfahrens festgestellt worden, weshalb die vorliegende Beschwerde
entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht als verspätet zurückgewiesen
werden darf. Zwar ist richtig, dass die Rekursgegnerin für
Grundpfandforderungen Betreibung angehoben hat, die den besseren Rang haben
als diejenigen, für welche die Rekurrentin das Betreibungsbegehren gestellt
hat. Allein der Rekurrentin stund kein Rechtsbehelf zur Verfügung, um die
Rekursgegnerin an der Anhebung dieser Grundpfandverwertungsbetreibung zu
hindern, bezw. die angehobene Betreibung zu beseitigen aus dem Grunde, dass
die Rekursgegnerin gar kein Grundpfandrecht habe. Deshalb kann die
Rekursgegnerin aus dieser Betreibung nichts weiteres gegen die Rekurrentin
herleiten, als dass letztere gegebenenfalls natürlich sich hätte gefallen
lassen müssen, dass die ihr verpfändete Liegenschaft infolge
Verwertungsbegehrens der Rekursgegnerin versteigert werde. - Richtig ist
sodann freilich auch, dass das Betreibungsamt die Pfandtitel, für welche die
Rekursgegnerin Betreibung angehoben hatte, in das Lastenverzeichnis
eingestellt hat in besserem Rang als den Pfandtitel der Rekurrentin. Allein
damit befolgte das Betreibungsamt nur die Vorschrift des Art. 35 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
(102)
VZG, wonach verpfändete Eigentümerpfandtitel nach ihrem Rang in das

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Lastenverzeichnis aufzunehmen sind, und zwar mit dem Betrag, auf den sie
lauten, sofern nicht etwa der Betrag, für den sie verpfändet sind, kleiner
ist, was vorliegend nicht zutraf. Der Umstand, dass das Betreibungsamt bei
diesen Pfandtiteln den Namen der Rekursgegnerin in gleicher Weise beifügte wie
die Namen der St. Gallischen Kantonalbank und der Rekurrentin bei den diesen
gehörenden Pfandtiteln, musste keineswegs dahin aufgefasst werden, dass das
Betreibungsamt die Rekursgegnerin als Grundpfandgläubigerin anerkennen wolle.
Hätte die Rekurrentin damals Beschwerde geführt, so hätte das Betreibungsamt
zweifellos geantwortet, eine derartige Kompetenzüberschreitung habe ihm ferne
gelogen, es habe nichts anderes tun als den Art. 35 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
VZG befolgen
wollen. Oder wenn die Rekurrentin geglaubt hätte, sie müsse das
Grundpfandrecht der Rekursgegnerin bestreiten, so hätte diese zweifellos
eingewendet, sie beanspruche ja gemäss dem eindeutigen Inhalt ihrer Eingabe
gar kein Grundpfandrecht. Zu irgend einer Vorkehr gegen das Lastenverzeichnis
lag also für die Rekurrentin kein Anlass vor.
So, wie die Frage nach dem besseren Range der Rekursgegnerin oder aber der
Rekurrentin sich hier stellt, erfordert sie keine Entscheidung über
Rechtsverhältnisse, die vom materiellen Zivilrechte geordnet werden. Deshalb
kann sie endgültig von den Aufsichtsbehörden beurteilt werden und nicht etwa
nur unter Vorbehalt späterer gerichtlicher Entscheidung gemäss Art. 157 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 157 - 1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.315
1    Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.315
2    Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.316
3    Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.
4    Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.

bezw. 148 SchKG. Und zwar ist unbedenklich zugunsten der Rekurrentin zu
entscheiden. Die Rekursgegnerin gibt zu, dass sie nicht Grundpfandgläubiger
ist, und hat schon ihre Eingabe zum Lastenverzeichnis unmissverständlich dahin
formuliert, dass sie nicht als Grundpfandgläubiger Ansprüche an die
Liegenschaft geltend machen könne, sondern dass sie nur Faustpfandrecht an
Pfandtiteln habe, welche ihrerseits die Liegenschaft belasten. Hieraus folgt
ohne weiteres, dass die Rekursgegnerin nicht ein

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Grundpfandgläubiger ist, «der den besseren Rang hat» als die Rekurrentin,
sondern dass umgekehrt die Rekurrentin «den bessern Rang hat» als die
Rekursgegnerin, weil letztere überhaupt nicht Grundpfandgläubiger ist und
deshalb gar nicht in Konkurrenz treten kann mit der Rekurrentin, die
ihrerseits das ursprünglich ebenfalls bestehende blosse Faustpfandverhältnis
bereits liquidiert und hiebei den Pfandtitel «zu Eigentum» erworben hat. Die
einschlägigen Vorschriften, und zwar nicht etwa nur die VZG, sondern schon das
ZGB, Art. 806, besonders deutlich dessen Abs. 3, gestehen eben nur dem
Grundpfandgläubiger, nicht dem blossen Faustpfandgläubiger an Grundpfandtiteln
zu, die Grundpfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen auszudehnen. Wer
seinen Vorteil darin findet, Hypothekarkredit nicht auf direktem Wege zu
gewähren, muss diesen Nachteil des indirekten Geschäftes in den Kauf nehmen.
Duldet der Schuldner und Grundeigentümer, dass jener, obwohl nicht
Grundpfandgläubiger, doch Grundpfandverwertungsbetreibung anhebe, so kann er
freilich mit Wirkung gegen den Schuldner eine solche Ausdehnung der
Grundpfandhaft erlangen. Allein den eigentlichen Grundpfandgläubigern kann er
durch derart unbefugte Anhebung einer Grundpfandverwertungsbetreibung, die
schlechterdings nicht durch den ganz unverständlichen Hinweis auf Art. 151
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 151 - 1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
1    Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
a  der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB298) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004299) des Schuldners oder des Dritten.
2    Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.

SchKG gerechtfertigt werden kann, die Miet- und Pachtzinsen nicht
vorwegnehmen, auch wenn der ihm verpfändete Pfandtitel besseren Rang hat.
Die Gutheissung des Rekurses hat nun allerdings zur Folge, dass die
Rekursgegnerin einen Pfandausfall im runden Betrage von 1830 Fr. erleidet,
während die Liegenschaft gemäss Art. 142 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 142 - 1 Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
1    Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
2    Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenverzeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststellung des Vorranges einreicht.
3    Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.
SchKG eigentlich nur gegen
volle Deckung ihrer Forderung hätte zugeschlagen werden dürfen. Schuld daran
ist einerseits der Betreibungsbeamte, der, ohne zuvor eine provisorische
Abschlagsverteilung der eingezogenen Mietzinsen vorzunehmen, glaubte, bei der
Bestimmung des Mindestangebotes

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die Forderung der Rekursgegnerin nur noch in dem Betrage berücksichtigen zu
müssen, auf welchen sie infolge der Zuweisung des grössten Teiles der
eingezogenen Mietzinsen werde herabgesetzt werden; schuld daran ist aber
anderseits auch die Rekursgegnerin, welche sich diese Herabsetzung des
Mindestzuschlagspreises gefallen liess, bevor über die Verteilung der
Mietzinsen rechtskräftig entschieden war, die, wie bemerkt, sehr wohl als
provisorische Abschlagsverteilung hätte vorweggenommen werden können. Dagegen
kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz gegenüber der Rekurrentin nichts
daraus hergeleitet werden, dass sie die Liegenschaft um den zu klein
berechneten Mindestzuschlagspreis erworben hat; denn die Garantie des
Mindestzuschlagspreises ist zugunsten der vorgehenden pfandversicherten
Forderungen aufgestellt, und es ist daher nicht Sache des betreibenden bezw.
die Verwertung verlangenden Gläubigers, sich gegen die ungenügende Festsetzung
des Mindestzuschlagspreises zur Wehr zu setzen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, den
Verteilungsplan antragsgemäss abzuändern.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 57 III 115
Date : 01. Januar 1931
Published : 08. September 1931
Source : Bundesgericht
Status : 57 III 115
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Verteilung von gesperrten Mietzinsen bei Konkurrenz mehrerer Grundpfandbetreibungen: Vorrecht des...


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SchKG: 142  151  157
VZG: 35  114
ZGB: 806
BGE-register
57-III-115
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