BGE 57 II 552
88. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. November 1931 i. S.
Eheleute Tobler gegen Müller.
Regeste:
Das Adhäsionsurteil des st. gallischen Kantonsgerichtes als Strafgericht,
durch das nur ein Teil der Zivilforderungen kantonal letztinstanzlich
beurteilt, ein Teil mangels Spruchreife aber auf den Zivilweg verwiesen worden
ist, stellt hinsichtlich des beurteilten Zivilpunktes ein der Berufung
unterliegendes Haupturteil dar. OG Art. 58.
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Aus dem Tatbestand:
Die Kläger haben in dem gegen den Beklagten eröffneten Strafverfahren wegen
fahrlässiger Tötung ihrer Tochter, grob fahrlässiger Eigentumsbeschädigung und
Verletzung des Motorfahrzeugkonkordates folgende Zivilansprüche angemeldet: a)
Todesfallkosten und Sachschaden 1261 Fr; b) Versorgerschaden 7908 Fr.; c)
Genugtuung 10000 Fr.
Die Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen als
Appellationsinstanz hat durch Urteil vom 1. Juli 1931 den Klägern je 1000 Fr.
Genugtuung und 963 Fr. 90 Cts. für Todesfallkosten und Sachschaden
zugesprochen und den Anspruch auf Ersatz des durch Verlust der Versorgerin
entstandenen Schadens auf den Zivilweg verwiesen.
Aus den Erwägungen:
Die Verweisung der Kläger für ihre Schadenersatzforderung wegen Verlustes des
Versorgers auf den Zivilweg ist auf Grund des Art. 153 der Strafprozessordnung
des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 1912 erfolgt, der bestimmt: «Soweit die
Zivilklage sich nicht als spruchreif erweist, wird sie zu gesonderter
Behandlung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen»; Art. 172 des gleichen
Erlasses erklärt die zitierte Bestimmung als auch auf das Strafverfahren vor
den Bezirksgerichten anwendbar.
Wenn die Verweisung von Amtes wegen erfolgen würde, ohne dass es neuer
Schritte der Berechtigten bedürfte, hätte es sich fragen können, ob das
angefochtene Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichtes, durch das nur ein
Teil der Rechtsbegehren der Berufungskläger beurteilt worden ist, ein
letztinstanzliches kantonales Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abs. 1 OG sei.
Da jedoch die Verweisung auf den Zivilweg nach dem Strafprozessrecht des
Kantons St. Gallen, wie übrigens nach den Gesetzen der meisten andern Kantons,
die Bedeutung
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hat, dass die Berechtigten nach ihrem Belieben eine eigentliche Zivilklage
erheben oder unterlassen können, da also keine amtliche Überweisung an das
zuständige Zivilgericht erfolgt, ist klar, dass man es im vorliegenden Fall
mit einem letztinstanzlichen Haupturteil über den Zivilpunkt der Genugtuung zu
tun hat; wenn die Kläger die Berufung nicht ergriffen hätten, wäre der
Entscheid darüber in Rechtskraft erwachsen, und es wäre den Klägern nicht
möglich gewesen, vor dem Zivilgericht bei Geltendmachung ihrer noch nicht
beurteilten Schadenersatzbegehren, auf die Frage der Genugtuung
zurückzukommen, ohne die Einrede der abgeurteilten Sache gewärtigen zu müssen.
Dass das Kantonsgericht nur über einen Teil der Zivilforderung entschieden und
den Rest auf den Zivilweg verwiesen hat, steht der Zuständigkeit des
Bundesgerichtes nicht entgegen; denn es steht den kantonalen Gerichten frei,
einen Prozess in derartiger Weise zu trennen, und es ist alsdann das Urteil
über den materiell beurteilten Punkt als Haupturteil anzusehen (vgl. WEISS,
Berufung S. 45 f.). Auf die Berufung ist daher einzutreten.
Beim Eintreten ergeben sich allerdings zwei Unzukömmlichkeiten, nämlich dass
das Bundesgericht so unter Umständen zweimal die Rechtsfolgen einer und
derselben unerlaubten Handlung und dazu noch zwischen den gleichen Parteien zu
urteilen hat, und die noch schwerer wiegende, dass das Urteil über Begehren
auseinandergerissen wurde, die eigentlich zusammengehören, indem bei
Zusprechung einer Genugtuungssumme gemäss OR Art. 47
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 47 - Nel caso di morte di un uomo o di lesione corporale, il giudice, tenuto conto delle particolari circostanze, potrà attribuire al danneggiato o ai congiunti dell'ucciso un'equa indennità pecuniaria a titolo di riparazione. |
grundsätzlich auch der Vermögenslage des Täters Rechnung zu tragen ist, diese
unter Umständen aber gerade von der Höhe des Ersatzes für Versorgerschaden
abhängen kann. Es wäre daher wünschenswert, dass derselbe Richter im gleichen
Urteil über beide Ansprüche urteile, dass also das Strafgericht entweder über
alle Zivilansprüche erkenne oder alle ad separatum verweise. Da jedoch das
Bundesgericht die
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Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht zu überprüfen hat, bleibt nichts
anderes übrig, als über die Frage der Genugtuung, die hier allein streitig
ist, getrennt zu erkennen, zumal die Kläger keinen gegenteiligen Antrag
gestellt haben.