S. 518 / Nr. 81 Obligationenrecht (d)

BGE 57 II 518

81. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. November 1931 i. S. Estermann & Kons.
gegen Anderhalden.


Seite: 518
Regeste:
Solidarität. Dem von einem zur Zahlung verurteilten Schuldner auf dem
Regressweg belangten Solidarschuldner stehen sämtliche Einreden gegen die
Rechtsbeständigkeit des Schuldverhältnisses zu (Erw. 1). - Das Regressrecht
des zahlenden Schuldners hängt nicht davon ab, dass er dem Solidarschuldner
den Streit verkündet habe (Erw. 4).
Genossenschaft. Unter der persönlichen Haftbarkeit der Genossenschafter für
Verbindlichkeiten der Genossenschaft ist in der Regel eine direkte Haftbarkeit
gegenüber den Genossenschaftsgläubigern und nicht nur eine interne
Nachschusspflicht zu verstehen. - Diese Haftbarkeit kann nicht nur ganz
ausgeschlossen, sondern auch nach Umfang und Inhalt beschränkt werden (Erw.
2).
Bürgschaft. Feststellbarkeit des Haftungsbetrages an Hand der
Bürgschaftsurkunde (Art. 493
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
1    Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
2    Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
3    Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
4    Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
5    Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
6    Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
7    Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
OR) (Erw. 3).

A. - Die 1907 unter Ausschluss jeder persönlichen Haftbarkeit ihrer Mitglieder
in Luzern gegründete Wirtegenossenschaftsbrauerei Gütsch (WGBG) ermächtigte am
28. Dezember 1908 durch eine bezügliche Statutenrevision ihren Verwaltungsrat,
für die Bestreitung der notwendigen Auslagen ein Kontokorrentanleihen bis zum
Betrage von 150000 Fr. aufzunehmen, wobei in § 20 Abs. 2 der Statuten bestimmt
wurde, dass hiefür «die Genossenschafter nicht solidarisch, aber im Verhältnis
zur Anzahl der z. Zt. bestehenden Genossenschafter persönlich haftbar» seien.
Das Anleihen wurde dann bei der Volksbank Hochdorf, Filiale Luzern,
aufgenommen, die sich am 20. November 1912 über die in § 20 der Statuten auf
gestellte Haftung der Genossenschafter hinaus von elf Verwaltungsräten der
Genossenschaft, zu denen auch die heutigen Kläger und der Beklagte zählten,
folgende Erklärung und Bürgschaftsverpflichtung ausstellen liess: «Die
unterzeichneten Mitglieder des Verwaltungsrates der
Wirtegenossenschaftsbrauerei Gütach in Luzern entlasten hiemit die Volksbank
Hochdorf, Filiale Luzern,

Seite: 519
für sämtliche Eingaben betreffend die Genossenschaftsmitglieder der
Wirtegenossenschaftsbrauerei Gütsch in Luzern, wie Schuldenrüfe,
Rechnungsrüfe, Öffentliches Inventar, Beneficii inventarii, Konkurs etc. und
erklären sich gegenüber der Volksbank Hochdorf, Filiale Luzern, solidarisch
haftbar für alle eventuellen Verluste, die der Volksbank Hochdorf, Filiale
Luzern, von Genossenschaftsmitgliedern der Wirtegenossenschaftsbrauerei Gütsch
in Luzern laut § 20 der Statuten der Wirtegenossenschaftsbrauerei Gütsch in
Luzern vom 28. Dezember 1908 entstehen könnten.»
Im September 1917 geriet die WGBG in Konkurs. Die Volksbank Hochdorf machte
eine Konkurseingabe von 173728 Fr. 50 Cts. und 9000 Fr. und ging dann gegen
die einzelnen Genossenschafter auf gütlichem oder rechtlichem Wege vor, wobei
sie die Quote der einzelnen Mitglieder auf 1543 Fr. 70 Cts. berechnete.
Hieraus entwickelten sich in mehreren Kantonen eine Reibe von Prozessen mit
verschiedenem Ausgang. Das Obergericht Zürich, dessen Auffassung sich in der
Folge das Obergericht Obwalden anschloss, verneinte eine direkte Haftbarkeit
der Gesellschafter der Volksbank Hochdorf gegenüber, da § 20 der Statuten
lediglich eine interne Nachschusspflicht der Genossenschafter gegenüber der
Genossenschaft begründet habe. Das luzernische Obergericht, das sich ebenfalls
mit solchen Prozessen zu befassen hatte, vertrat die gegenteilige Auffassung
und schützte die betreffenden Ansprüche der Volksbank Hochdorf, wobei letztere
aber in mehreren Fällen, zufolge Zahlungsunfähigkeit der betreffenden
Genossenschafter, Verlustscheine erhielt. Für solche Ausfälle belangte sie
dann auf Grund der Bürgschaftsverpflichtung vom 20. November 1912 nach
einander verschiedene Verwaltungsratsmitglieder und drang gegen sie durch,
indem' deren Einwendung, wonach die fragliche Bürgschaftsverpflichtung (in
Ermangelung einer rechtsgültigen Grundschuld, sowie mangels Angabe des
Haftungsbetrages) ungültig sei, vom Gerichte zurückgewiesen wurde.

Seite: 520
Um dieser sukzessiven Belangung für die einzelnen Ausfälle zu entgehen und um
endgültig abzuklären, ob und in welchem Umfange die Bürgschaftsverpflichtung
vom 20. November 1912 für sie als Unterzeichner verbindlich sei, reichten dann
der heutige Beklagte Anderhalden, die heutigen Kläger Estermann, Marbach,
Notz, Stadelmann und Willimann, sowie Arnold Bucher gegen die Volksbank
Hochdorf Klage ein, indem sie die gerichtliche Feststellung verlangten, dass
die Erklärung vom 20. November 1912 ungültig sei und dass der Volksbank auf
Grund dieses Aktes keine Rechtsansprüche gegen sie zustehen. Eventuell sei
gerichtlich festzustellen, dass die Kläger auf Grund dieser Erklärung der
Volksbank nur für Verluste von solchen Genossenschaftsmitgliedern der WGBG
haftbar seien, welche erwiesenermassen zahlungsunfähig sind. Das Amtsgericht
Luzern schützte das Eventualbegehren der Kläger, während das Obergericht des
Kantons Luzern aus prozessualen Gründen auf die Klage nicht eintrat und den
damaligen Klägern sämtliche rechtlichen und ausserrechtlichen Kosten
auferlegte.
B. - Mit der vorliegenden Klage verlangen nun Estermann, Marbach, Notz,
Stadelmann und Willimann vom Beklagten Ignaz Anderhalden in Sarnen 6500 Fr.
nebst 6% Zins seit 2. Januar 1930 (Datum des Sühneversuchs) als anteilmässigen
Ersatz (1/6) a) für diejenigen Beträge, die sie auf Grund der
Bürgschaftsverpflichtung vom 20. November 1912 kraft rechtskräftiger Urteile
an die Volksbank Hochdorf zu zahlen verpflichtet worden waren, im Betrage von
19140 Fr. 44 Cts. und 5983 Fr. 50 Cts. Zins hievon vom 1. Januar 1925 bis 1.
Januar 1930, b) für die bezüglichen Gerichts- und Anwaltskosten im Betrage von
9794 Fr. 12 Cts. und c) für die im Feststellungsprozess erlaufenen Gerichts-
und Anwaltskosten im Betrage von 6467 Fr. 25 Cts. Im Laufe des. Prozesses
reduzierten die Kläger die Klageforderung auf 4500 Fr., im Hinblick auf eine
vom Beklagten an die Kosten des

Seite: 521
Feststellungsprozesses - die 6467 Fr. 25 Cts. betrugen - geleistete Zahlung
von 2000 Fr.
C. - Mit Urteil vom 26. Mai 1931 hat das Obergericht des Kantons Unterwalden
ob dem Wald die Klage abgewiesen, weil die Bürgschaftserklärung vom 20.
November 1912 mangels Bestehens einer rechtsgültigen Hauptschuld nichtig sei.
D. - Hiegegen haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Kläger stellen sich in erster Linie auf den Standpunkt, nachdem sie
in ihrer Eigenschaft als Solidarschuldner rechtskräftig zu Zahlungen
verurteilt worden seien, die ihren Anteil übersteigen, sei der Beklagte zu
einem anteilmässigen Ersatz verpflichtet, ohne dass ihm das Recht zustehe, die
Frage der Rechtsbeständigkeit der der fraglichen Bürgschaftsverpflichtung
zugrunde liegenden Hauptschuld erneut aufzuwerfen. Dem kann nicht beigetreten
werden. Eine Solidarschuldverpflichtung, auf Grund derer der Beklagte belangt
wird, besteht nur, wenn die Bürgschaft an sich gültig ist, und diese sodann
ist u. a. abhängig von der Rechtsbeständigkeit der ihr zugrunde liegenden
Hauptschuld. Es ist daher nicht erfindlich, warum der Beklagte der
Regressforderung nicht die Einrede der Ungültigkeit der Bürgschaft sollte
entgegenhalten können. Das wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Rechtskraft
der gegen die Kläger ausgefällten Urteile sich auch auf den Beklagten als
Solidarschuldner erstrecken würde. Darin läge aber eine Abweichung vom
allgemeinen Grundsatz, wonach ein Urteil nur unter den Prozessparteien wirkt.
Dies könnte daher nur angenommen werden, wenn das Gesetz ausdrücklich eine
bezügliche Vorschrift enthalten würde. So wurde z. B. in Art. 193
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 193 - 1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO71.
1    Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO71.
2    Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.
OR bestimmt,
dass bei Streitigkeiten über von einem Dritten einem Käufer gegenüber an einer
Kaufsache geltend gemachte Entwehrungsansprüche das

Seite: 522
ungünstige Prozessergebnis auch gegen den Verkäufer wirke, falls letzterem vom
Käufer der Streit verkündet worden ist. Eine derartige Vorschrift fehlt jedoch
bei den Bestimmungen über die Solidarität, sodass diesbezüglich jedem
Solidarschuldner seine selbständige Stellung, die er auch gemäss Art. 145 Abs.
1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 145 - 1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
1    Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
2    Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen.
OR mit Bezug auf die ihm persönlich zustehenden Einreden einnimmt, gewahrt
ist. Allerdings schreibt Art. 145
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 145 - 1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
1    Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
2    Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen.
Abe. 2 OR vor, dass jeder Solidarschuldner
dem andern gegenüber verantwortlich werde, wenn er diejenigen Einreden nicht
geltend macht, die allen gemeinsam zustehen; und man könnte versucht sein,
daraus herzuleiten, dass grundsätzlich ein Regressrecht bestehe, da, wenn dies
nicht der Fall wäre, eine Verantwortlichkeit gar nicht in Frage käme. Das ist
jedoch offenbar nicht der Sinn des Gesetzes. Die Bedeutung dieser Vorschrift
ist im Zusammenhang mit Art. 145 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 145 - 1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
1    Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
2    Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen.
OR zu würdigen und will zweifellos nur
besagen, dass die auf dem Regresswege belangten Schuldner daraus nichts
herzuleiten vermögen, dass der zahlende Schuldner ausschliesslich ihm
persönlich dem Gläubiger gegenüber zustehende Einreden nicht geltend gemacht
hat. Die Vorinstanz ist daher mit Recht auf die vom Beklagten gegen die
Rechtsgültigkeit der fraglichen Bürgschaft erhobenen Einwendungen eingetreten,
unbekümmert darum, dass diese bereits in den von der Volksbank Hochdorf gegen
die Kläger angestrengten Prozessen von den letzteren erhoben, von den
betreffenden Gerichten aber als unbegründet verworfen worden waren.
2. - Der heutige Beklagte macht erneut geltend, und die Vorinstanz ist ihm
hierin-unter Bestätigung der von ihr im Anschluss an die Praxis des
zürcherischen Obergerichtes schon früher geäusserten Auffassung - gefolgt,
dass durch § 20 der Statuten lediglich eine interne Nachschusspflicht und
keine direkte Haftbarkeit der Genossenschafter gegenüber der betreffenden
Darlehensgeberin begründet worden sei. Dieser Auffassung kann nicht
beigetreten werden. Wenn von der persönlichen

Seite: 523
Haftbarkeit der Genossenschafter für Verbindlichkeiten der Genossenschaft die
Rede ist, so wird darunter in der Regel eine direkte Haftbarkeit gegenüber den
Genossenschaftsgläubigern und nicht nur eine interne Nachschusspflicht
verstanden. Hievon gehen auch die Haftungsbestimmungen der Art. 688
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 688 - 1 Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
1    Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
2    Werden für Inhaberaktien auf den Namen lautende Interimsscheine ausgestellt, so können sie nur nach den für die Abtretung von Forderungen geltenden Bestimmungen übertragen werden, jedoch ist die Übertragung der Gesellschaft gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr angezeigt wird.
3    Interimsscheine für Namenaktien müssen auf den Namen lauten. Die Übertragung solcher Interimsscheine richtet sich nach den für die Übertragung von Namenaktien geltenden Vorschriften.
und 689
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 689 - 1 Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus.
1    Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus.
2    ...486
OR
aus, ohne dass dies im Gesetze, sei es im Text oder im Marginale, noch
ausdrücklich hervorgehoben worden wäre (vgl. auch BLATTNER, Die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder in der Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft, Berner Dissertation 1899 S. 122 und 138). § 6 der
Genossenschaftsstatuten beruht offensichtlich auf Art. 688
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 688 - 1 Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
1    Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
2    Werden für Inhaberaktien auf den Namen lautende Interimsscheine ausgestellt, so können sie nur nach den für die Abtretung von Forderungen geltenden Bestimmungen übertragen werden, jedoch ist die Übertragung der Gesellschaft gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr angezeigt wird.
3    Interimsscheine für Namenaktien müssen auf den Namen lauten. Die Übertragung solcher Interimsscheine richtet sich nach den für die Übertragung von Namenaktien geltenden Vorschriften.
OR, wonach den
Genossenschaften anheimgestellt ist, jede persönliche Haftbarkeit der
einzelnen Genossenschafter für Verbindlichkeiten der Genossenschaft
auszuschliessen. Unzweifelhaft hat man darin unter dieser Haftbarkeit dasselbe
verstanden wissen wollen, wie das Gesetz selber. Wenn daher jener Ausschluss
durch die Bestimmung des § 20 der Statuten zum Teil wieder aufgehoben werden
ist, ohne dass man diese Haftbarkeit des nähern umschrieb, so folgt daraus,
dass man ihr offenbar wiederum dieselbe Bedeutung beimessen wollte, d. h. es
hätte unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden müssen, wenn hierunter nur
eine interne Nachschusspflicht verstanden werden wollte. Das zürcherische
Obergericht hat in seinem Entscheide in Sachen der Volksbank Hochdorf gegen
Bucher und Konsorten vom 16. Mai 1923 - auf dessen Auffassung das Urteil der
Vorinstanz beruht - ausgeführt, dass im Zweifel das weniger Belastende und
somit die leichtere Haftung angenommen werden müsse, und es ist deshalb
hinsichtlich des fraglichen § 20 der Statuten lediglich zur Annahme einer
internen Nachschusspflicht gelangt. Diese Auffassung geht deshalb fehl, weil
nach dem Gesagten von einem Zweifel hier gar nicht die Rede sein kann. Dass
die in § 20 der Statuten normierte Haftbarkeit nicht diesen einschränkenden
Sinn haben kann, ergibt sich übrigens auch aus dem Zwecke, den man mit

Seite: 524
dieser Ausnahmebestimmung verfolgte. Die Genossenschaft war damals in
Geldnöten und sah sich zur Aufnahme eines Darlehens gezwungen, das ihr aber
nur gegen bestimmte Sicherheiten gewährt werden wollte. Nun ist kein Zweifel,
dass die blosse Statuierung einer internen Nachschusspflicht hiezu nicht
genügen konnte und daher offenbar auch nicht beabsichtigt war; denn nur eine
direkte Haftbarkeit der Genossenschafter der Darlehensgeberin gegenüber
vermochte eine wirksame Sicherheit zu begründen, da ja bloss intern geleistete
Nachschüsse nicht ohne weiteres ausschliesslich der Darlehensgeberin
verhaftet, sondern auch dem Zugriff anderer Genossenschaftsgläubiger
ausgesetzt gewesen wäre. Allerdings handelte es sich beim Erlass der
fraglichen Statutenbestimmung um einen einseitigen Rechtsakt der
Genossenschaft und nicht um einen zweiseitigen Vertrag mit der
Darlehensgeberin. Das hindert aber nicht, dass die beim Abschluss des
Darlehensvertrages beidseitig obwaltenden Absichten und Auffassungen mit zur
Auslegung herangezogen werden; denn diese Statutenänderung bildete die
Voraussetzung für das Zustandekommen des Darlehensvertrages. Wenn daher
angenommen werden muss, die Volksbank Hochdorf habe ihre Darlehenshingabe von
einer wirksamen Sicherung abhängig gemacht, welche nach dem Gesagten nur in
der Begründung einer direkten persönlichen Haftbarkeit der Genossenschafter
ihr gegenüber bestehen konnte, so bildet dies, abgesehen von den eingangs
angeführten Tatsachen, ein weiteres Indiz dafür, dass man durch § 20 der
Statuten nicht nur eine interne Nachschusspflicht begründen wollte. Endlich
ist nicht ohne Bedeutung, dass auch die elf Verwaltungsräte bei Unterzeichnung
der heute im Streite liegenden Bürgschaftserklärung vom 20. November 1912
unzweifelhaft eine direkte Haftbarkeit der Genossenschafter der Volksbank
Hochdorf gegenüber angenommen haben. Das ergibt sich unzweideutig aus der
bezüglichen Erklärung selbst, wonach sich die Verwaltungsratsmitglieder der

Seite: 525
Volksbank Hochdorf gegenüber ausdrücklich für alle Verluste die ihr «von
Genossenschaftsmitgliedern laut § 20 der Statuten entstehen könnten»
solidarisch haftbar erklärten und wonach sie diese zudem «für sämtliche
Eingaben betreffend die Genossenschaftsmitglieder» entlasteten. Mit Recht hat
das luzernische Obergericht in dem von der Volksbank Hochdorf gegen den
heutigen Kläger Stadelmann angestrengten Prozesse ausgeführt, dass jede andere
Auslegung darauf hinauslaufen würde, dem Verwaltungsrat ein doloses Verhalten
vorzuwerfen. Das zürcherische Obergericht hat nun in seinem vorgehend
angeführten Entscheide allerdings noch den Standpunkt vertreten, dass eine
nach ihrem Umfange beschränkte Haftbarkeit der Genossenschafter, wie sie in §
20 der Statuten begründet worden sei, vor dem Gesetze ohnehin nicht
standzuhalten vermöchte. Auch dieser, vom Beklagten in seiner Berufungsschrift
übrigens nicht aufrechterhaltene Einwand, ist nicht zu hören. Nachdem das
Gesetz in Art. 688
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 688 - 1 Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
1    Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
2    Werden für Inhaberaktien auf den Namen lautende Interimsscheine ausgestellt, so können sie nur nach den für die Abtretung von Forderungen geltenden Bestimmungen übertragen werden, jedoch ist die Übertragung der Gesellschaft gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr angezeigt wird.
3    Interimsscheine für Namenaktien müssen auf den Namen lauten. Die Übertragung solcher Interimsscheine richtet sich nach den für die Übertragung von Namenaktien geltenden Vorschriften.
OR den vollen Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der
Genossenschaftsmitglieder gegenüber den Genossenschaftsgläubigern gestattet,
ist nicht einzusehen, warum eine solche mit beschränkter persönlicher Haftung
ausgeschlossen sein sollte, sofern diese in gehöriger Weise ins
Handelsregister eingetragen und im Handelsamtsblatt publiziert wird (vgl. auch
BACHMANN, Kommentar zu Art. 689
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 689 - 1 Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus.
1    Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus.
2    ...486
OR Note 3 S.262 f.; BLATTNER, a.a.O. S. 174
ff.). Auch der Umstand, dass diese Haftbarkeit sich vorliegend auf eine
bestimmte Forderung eines einzelnen Genossenschaftsgläubigers beschränkt,
steht ihrer Rechtswirksamkeit nicht entgegen. Nachdem seinerzeit jede
persönliche Haftbarkeit ausgeschlossen worden war, erlitten die übrigen
Genossenschaftsgläubiger hiedurch gegenüber dem bisherigen Rechtszustand
keinerlei Nachteile. Der blosse Umstand aber, dass der hierin liegende Vorteil
nicht in gleicher Weise auch ihnen eingeräumt wurde, bildet keinen Grund, um
deshalb eine solche Verpflichtung als ungültig zu erachten. Die vorliegende
Bürgschaft

Seite: 526
kann somit nicht mangels Bestehens einer gültigen Hauptschuld als nichtig
erachtet werden.
3. - Ein weiterer Einwand des Beklagten, der von den Vorinstanzen zufolge
Gutheissung der vorgehenden Einrede nicht nachgeprüft wurde, geht dahin, die
streitige Bürgschaftserklärung sei deshalb ungültig, weil darin, entgegen der
Vorschrift des Art. 493
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
1    Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
2    Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
3    Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
4    Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
5    Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
6    Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
7    Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
OR, der maximale Haftungsbetrag nicht bestimmt
aufgeführt worden sei. Das Bundesgericht hat schon mehrfach erklärt (vgl. BGE
49 II S. 378 und die daselbst angeführten Entscheide), es sei nicht notwendig,
dass dieser Betrag in der Bürgschaftsurkunde selber ziffermässig angegeben
werde, es genüge, wenn er sich anhand der in der Bürgschaftsurkunde oder im
Schuldschein enthaltenen Angaben im Zeitpunkte der Eingehung der Bürgschaft
ohne weiteres mit Sicherheit bestimmen lasse. Letzteres traf nun aber
vorliegend zu; denn, nachdem sich die Genossenschafter im Sinne des § 20 der
Statuten für das von der Volksbank Hochdorf der Genossenschaft gewährte
Darlehen im Betrage von 150000 Fr. solidarisch haftbar erklärt hatten, liegt
es auf der Hand, dass die vom Verwaltungsrat dieser Bank gegenüber für
allfällig bei Belangung der Genossenschafter entstehende Verluste eingegangene
Bürgschaft maximal ebenfalls diesen Betrag erreichte. Es kann daher nicht
gesagt werden, dass den Bürgen im Zeitpunkte der Eingehung der Bürgschaft
nicht erkennbar gewesen sei, bis zu welchem Höchstbetrage die von ihnen zu
übernehmende Haftung reichte. Dem ist auch nicht entgegenzuhalten, es sei
unwahrscheinlich, dass die fraglichen Bürgen sich bis zu einem so hohen
Betrage hätten verpflichten wollen. Es handelt sich vorliegend um eine
einfache Bürgschaft, d. h. die Volksbank Hochdorf konnte die Bürgen nur
subsidiär für die Beträge, die sie von den Genossenschaftern nicht erhältlich
machen konnte, belangen. Eine Haftbarmachung der Bürgen für den vollen Betrag
von 150000 Fr. konnte daher nur für den unerwarteten Fall in Frage kommen, als
sämtliche Genossenschafter

Seite: 527
zufolge Zahlungsunfähigkeit erfolglos belangt worden sein sollten. Das
erschien aber schon zum voraus derart unwahrscheinlich, dass die Bürgen eine
derartige Verpflichtung ohne grosses Risiko auf sich nehmen konnten, zumal
wenn man bedenkt, dass sie ihrer elf waren und dass daher - ihre eigene
Zahlungsfähigkeit vorausgesetzt - im Falle einer Belangung für den vollen
Bürgschaftsbetrag, zufolge des ihnen zustehenden gegenseitigen Regressrechtes,
auf jeden einzelnen Bürgen nur ca. 13600 Fr. entfallen wären.
4. - Der Beklagte hat in letzter Linie noch behauptet, den Klägern stehe ein
Regressrecht ihm gegenüber auch deshalb nicht zu, weil sie unterlassen hätten,
ihm in den von der Volksbank Hochdorf gegen sie angestrengten Prozessen den
Streit zu verkünden. Damit sei ihm die Möglichkeit entzogen worden, einen
allfälligen Anteil freiwillig zu bezahlen oder seine Einreden geltend zu
machen. Auch dieser Einwand ist nicht zu hören. Wie bereits ausgeführt worden
ist, fehlt es bei den Vorschriften über das Solidarschuldverhältnis an einer
dem Art. 193
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 193 - 1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO71.
1    Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO71.
2    Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.
OR analogen Bestimmung, was zur Folge hat, dass der auf dem
Regressweg belangte Schuldner die Rechtsbeständigkeit der Schuld erneut
bestreiten kann, auch wenn diese dem ihn belangenden Schuldner gegenüber
rechtskräftig festgestellt worden ist. Das führt nun aber andererseits
notgedrungenerweise dazu, dass das Regressrecht des zahlenden Schuldners
seinen Mitschuldnern gegenüber nicht davon abhängig sein kann, dass ersterer
den letztern in dem vom Gläubiger gegen ihn angestrengten Prozess den Streit
verkündet habe. Aus den Akten ergibt sich übrigens, dass die Kläger, wenn sie
auch keine formelle Streitverkündung an den Beklagten haben ergehen lassen,
mit diesem doch seinerzeit Fühlung zu nehmen versucht und ihn zu Besprechungen
eingeladen haben, ohne dass der Beklagte sich jedoch bemüssigt gefühlt hätte,
dieser Einladung Folge zu leisten. Aus den fraglichen Urteilen, soweit sie
vorliegen, ergibt sich ferner, dass die vom

Seite: 528
Beklagten heute gegen die Rechtsbeständigkeit der Bürgschaft erhobenen
Einreden seinerzeit auch von den Klägern erhoben worden sind, so dass ihnen
keine schuldhafte Unterlassung vorgeworfen werden könnte. Übrigens käme eine
solche, nachdem sich diese Einreden durchwegs als unbegründet erweisen,
ohnehin nicht in Frage.
5. - (Bemessung der Höhe des Regressanspruches.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Obergerichtes des
Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 26. Mai 1931 aufgehoben und die Klage im
Betrage von 4500 Fr. nebst 5% Zins seit 2. Januar 1930 geschützt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 57 II 518
Date : 01. Januar 1931
Published : 03. November 1931
Source : Bundesgericht
Status : 57 II 518
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Solidarität. Dem von einem zur Zahlung verurteilten Schuldner auf dem Regressweg belangten...


Legislation register
OR: 145  193  493  688  689
BGE-register
57-II-518
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
cooperative • defendant • debtor • supervisory board • lower instance • federal court • principal debt • hamlet • question • nullity • doubt • interest • loan • objection • convicted person • book • fraction • res judicata • obwalden • number
... Show all