S. 469 / Nr. 75 Obligationenrecht (d)

BGE 57 II 469

75. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1931 i. S.
Zwald und Kons. gegen Brügger.

Regeste:
Unerlaubte Handlung bei einem Automobilunfall; Tötung eines unentgeltlich
mitfahrenden Fahrgastes, der unter Bewusstsein der gefährlichen Umstände die
Fahrt veranlasst hatte. Abweisung der Genugtuungsansprüche der überlebenden
Geschwister und Geschwisterkinder. OR Art. 47.

A. - Am 29 Oktober 1930 war in Meiringen Jahrmarkt gewesen, und es herrschte
noch am Abend ein reges Leben in den Wirtschaften und im Dorf. Otto Brügger,
der Beklagte, kehrte an verschiedenen Orten ein und traf etwa um 20 Uhr im
Gasthof zum «Bären» den Simon Zwald, Landwirt in Innertkirchen, der ihn bat,
ihn mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geschäftsautomobil nach Innertkirchen
zu führen. Der Beklagte lehnte das Ansinnen schlankweg ab und begab sich in
den «Adler» und später in's «Kreuz». wo er wieder auf Zwald stiess. Dieser
wiederholte sein Begehren, doch der Beklagte wies ihn neuerdings ab und
bemerkte, er habe kein Benzin.

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Zwald verlegte sich jedoch auf ein längeres Ein- und Zureden, bis Brügger
schliesslich nachgab. In das Fordautomobil stiegen dann nach Mitternacht fünf
Personen, mit Ausnahme der Parteien lauter junge Leute, und verteilten sich
folgendermassen: Neben dem Beklagten als Führer sassen rechts Thöni und
Glatthard, und hinten auf zwei sogenannten Notsitzen rechts Zwald und links
Zobrist. Bei der Kreuzung der Strasse mit der Dienstbahn
Meiringen-Innertkirchen, etwa 90 Meter vor der Willigenbrücke, verspürte der
Beklagte einen «Zwick», den er durch rasches Hin- und Herdrehen des
Steuerrades auszugleichen suchte. Durch die Erschütterung wurde jedoch der
neben ihm sitzende Thöni gegen ihn geworfen, sodass er anlehnte und ihn in der
Steuerung hinderte. Der Wagen begann von dieser Stelle an zu «schwanzen». Er
geriet rechts über die Strasse hinaus. Die Bremsspur lief auf eine
Telephonstange zu, die einen halben Meter vom Strassenrand und 4,4 Meter vom
Brückensockel entfernt in der Wiese stand. Das Auto prallte mit dem hintern
Teile heftig gegen diese hölzerne Stange, die in vier Stücke zerschmettert
wurde. Darauf schlug der Wagen gegen die linke Stirnkante des rechtsseitigen
Brückensockels und kam dann nach einer Drehung von mehr als 90° und unter
Hinterlassung einer Rutschspur auf der Brücke zum Stehen. Hier wurde Simon
Zwald mit blutendem Kopf regungslos auf seinem Sitz aufgefunden. Der
herbeigerufene Arzt ordnete die Verbringung in's Krankenhaus an, doch konnte
dort nur noch der Tod festgestellt werden.
B. - In dem gegen Otto Brügger eingeleiteten Strafverfahren wegen fahrlässiger
Tötung und Verletzung der Verkehrsvorschriften meldeten sich die ledigen
Brüder des Getöteten, Ulrich und Andreas Zwald, seine verheirateten Schwestern
Anna Zwald-Zwald und Katharina Neiger-Zwald und die Kinder Ida, Hanna, Frieda,
Andreas, Gretli und Elisabeth der verstorbenen Schwester, Frau Roth-Zwald, und
stellten den Antrag, der Beklagte habe ihnen zu bezahlen:

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a) die aus der Tötung entstandenen Kosten gemäss OR Art. 45 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
,
b) eine richterlich zu bestimmende Genugtuungssumme gemäss Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR,
c) den Brüdern Ulrich und Andreas Zwald und den Kindern Roth eine
Entschädigung gemäss Art. 45 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR, wegen Verlust des Versorgers.
Aus den Erwägungen:
3. - Es hätte sich überhaupt fragen können, ob die Schadenersatzforderung,
selbst wenn den Berufungsklägern ein Schaden entstanden wäre, nicht wegen
Selbstverschuldens hätte abgewiesen oder doch wegen Mitverschuldens gemäss OR
Art. 44 Abs. 1 erheblich reduziert werden müssen. Wenn auch Zwald dadurch,
dass er der gefährlichen Fahrt nicht nur zustimmte, sondern sie geradezu
provozierte, nicht seine Einwilligung auch zum schuldhaften Verhalten
Brügger's gegeben hatte, wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, so ist
darin doch ein Umstand zu erblicken, den er zu vertreten hat und der auch
gegenüber den Klägern geltend gemacht werden kann. Das Bundesgericht hat schon
wiederholt entschieden, dass derjenige, der zu einer an sich gefährlichen
Fahrt Anlass gegeben hat, mindestens einen Teil des dabei entstandenen
Schadens an sich zu tragen hat (vgl. die nicht gedruckten Urteile vom 25.
November 1924 i. S. Nicod c. Vuilloud, vom 25. Mai 1925 i. S. Balmelli und
Romieux c. Bosia, vom 12. April 1927 i. S. Jütz c. Bill). Nach Art. 36 Abs. 4
des bundesrätlichen Entwurfes zu einem Motorfahrzeuggesetz vom 12. Dezember
1930, wie er aus der bisherigen Beratung der eidgenössischen Räte
hervorgegangen ist, genügt schon die Tatsache einer Gefälligkeitsfahrt, wenn
den Automobilhalter kein Verschulden trifft, um den Schadenersatz
herabzusetzen; umso mehr muss der Grundsatz unter dem geltenden Recht
Anwendung finden, wenn die Gefälligkeitsfahrt richtigerweise wegen Zustandes
der Beteiligten gar nicht

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hätte unternommen werden sollen und wenn den Geschädigten oder Getöteten an
der Vornahme ein wesentliches Mitverschulden trifft.
Diese Grundsätze führen nun ohne Weiteres zur Abweisung der
Genugtuungsansprüche der Hauptberufungskläger und zur Gutheissung der
Anschlussberufung. Die Würdigung der besondern Umstände des einzelnen Falles,
die Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR dem Richter zur Pflicht macht, lässt es nicht zu, den
Hinterbliebenen hier Genugtuungssummen zuzusprechen, wo den Getöteten eine
beträchtliche, wenn nicht die Hauptschuld daran trifft, dass nach Mitternacht
und trotz der Wirkungen des Zechens auf die Beteiligten diese gefährliche
Fahrt insceniert wurde. Das Bundesgericht hat es schon in ähnlichen Fällen
abgelehnt, Genugtuungssummen zu gewähren (vgl. das zit. Urteil i. S. Jütz
gegen Bill und dasjenige i. S. Neumann c. Gekhardt vom 14. September 1927),
denn wenn auch ein Mitverschulden eine Genugtuung nicht schlechthin
ausschliesst, kommt es doch auf das Mass des Mitverschuldens. an, das im
vorliegenden Fall nicht gering war.
Ausserdem bleibt zu beachten, dass die Ansprecher nicht Ehegatten, Kinder oder
Eltern des Getöteten sind, sondern Geschwister und Geschwisterkinder, deren
Schmerz wegen Verlustes eines nahen Verwandten doch nicht demjenigen der
nächsten Verwandten gerader Linie gleichgestellt werden kann.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 II 469
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 06. Oktober 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 II 469
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Unerlaubte Handlung bei einem Automobilunfall; Tötung eines unentgeltlich mitfahrenden Fahrgastes...


Gesetzesregister
OR: 45 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
BGE Register
57-II-469
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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