S. 417 / Nr. 63 Obligationenrecht (d)

BGE 57 II 417

63. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. September 1931 i. S.
Frick & Kons. gegen Suter.


Seite: 417
Regeste:
Überfall eines Streikbrechers durch Streikende. Solidarhaft aller am Angriff
Beteiligten, sowie des Streikführers, der zu solchen Aktionen aufgemuntert
hatte, für die dem Angegriffenen beigebrachten Verletzungen (Erw. 2). -
Anerkennung eines Genugtuungsanspruches(Erw. 5) OR Art. 47,50.

Aus dem Tatbestand:
A. - Im April 1920 brach in Aarau ein Schreinerstreik aus. Da der heutige
Kläger, Walter Suter, der Streikparole keine Folge leistete und
weiterarbeitete, entwickelte sich unter den organisierten Arbeitern eine
lebhafte Misstimmung. Als Suter am 16. Juni 1928 gegen halb zwölf Uhr in
Begleitung zweier weiterer Arbeitswilliger, Schreiner Koch und Keller, die
Wirtschaft Bucci im Schachen verliess, wurden die drei Männer von Otto Rudin,
sowie von den heutigen Beklagten Emil Frick, Siegfried Füglister, Jakob
Amsler, Walter Müller, Josef Hort und Arthur Müller überfallen und
misshandelt. Der Kläger erlitt hierbei neben andern leichtern Verwundungen
eine Schädelverletzung mit Gehirnerschütterung, wofür er, da er obligatorisch
versichert war, von der SUVAL einen Betrag von 1862 Fr. 30 Cts., nämlich 1162
Fr. 30 Cts. für Heilungskosten und 700 Fr. als Abfindung bezog. Auch einer
seiner Begleiter, Keller, wurde am rechten Oberarm und am Halse verletzt.
B. - Auf Grund des daraufhin gegen die genannten Angreifer, sowie gegen den
heutigen Beklagten Arbeitersekretär Wilhelm Herzog (der die Streikenden zu
Gewalttätigkeiten gegen die Streikbrecher aufgemuntert hatte) durchgeführten
Strafverfahrens, verurteilte das Bezirksgericht Aarau mit Entscheid vom 21.
Januar 1929: den Rudin und Frick wegen wesentlicher Körperverletzung

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und Vergehen gehen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, den Füglister und
Arthur Müller wegen körperlichen Angriffs auf Personen und Vergehen gegen die
öffentliche Ordnung und Sicherheit, den Amsler, Walter Müller und Hort wegen
Vergehen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu Freiheitsstrafen von
drei Tagen bis 4 Monaten und den Herzog wegen Anstiftung zu Gewalttätigkeiten
zu 60 Fr. Busse. Das Bezirksgericht stellt in seinem Entscheide fest, dass der
Angriff auf Verabredung hin erfolgt sei. Rudin habe dem Suter mit einem
Schlagring auf den Kopf geschlagen und ihn so zu Fall gebracht; er habe dieses
Instrument vorher dem Frick und Walter Müller gezeigt, mit dem Bemerken, es
sei nun genug, es werde nun darauflos gehauen. Auch Frick habe einen
Schlagring bei sich getragen, doch sei nicht erwiesen, ob er sich dessen
bedient habe; dagegen stehe fest, dass er den Suter, als dieser bereits am
Boden lag, einen starken Fusstritt in die Kreuzgegend versetzt habe. Füglister
sei dem Suter in den Weg getreten und habe ihn gestellt, wobei er ihm
gleichzeitig einen Schlag ins Gesicht versetzt habe; auch habe er sowohl dem
Suter wie dem Koch Fusstritte ins Gesäss versetzt und zwar mit solcher
Heftigkeit, dass er selber nachher Schmerzen im Fuss empfunden habe. Arthur
Müller habe einem der Arbeitswilligen mit der flachen Hand einen Schlag ins
Gesicht versetzt, dass dieser geblutet und er selber nachher noch blutige
Hände gehabt habe; sodann habe er den Koch gegen den Hag geworfen und
geschlagen. Dem Amsler, Hort und Walter Müller, die auch am Unternehmen
teilgenommen, könnten keine Tätlichkeiten nachgewiesen werden, doch habe
Amsler Kundschafterdienst geleistet, indem er habe feststellen müssen, ob die
fraglichen Arbeitswilligen wirklich in der Kantine im Schachen sich befänden.
Herzog endlich habe in den vorangehenden Streikversammlungen die Streickenden
wiederholt zu Gewalttätigkeiten aufgefordert; er habe ihnen mehrmals erklärt,
sie müssten energischer sein, es sei noch nie ein

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Schreinerstreik durchgeführt worden, an dem es nicht zu Prügeleien gekommen
sei; bei einzelnen Streikbrechern nütze das Zusprechen eben nicht viel, man
müsse diese dann «vielleicht» vom Arbeitsplatz wegführen. Herzog habe sich in
dieser Weise geäussert, obwohl er gewusst habe, dass sich unter seiner
Gefolgschaft Hitzköpfe befanden.
C. - Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der mit seiner
Entschädigungsforderung auf den Zivilweg verwiesene Walter Suter von den
Verurteilten - mit Ausnahme des inzwischen nach Basel weggezogenen Rudin -
Ersatz für den ihm aus der fraglichen Misshandlung entstandenen, durch die von
der SUVAL geleisteten Beträge nicht völlig gedeckten Schaden und zwar: 3000
Fr. für dauernde Invalidität, 318 Fr. 35 für Heilungskosten und Lohnausfall
während 48 Tagen und 3000 Fr. als Genugtuung, nebst 5% Zins seit 1. August
1928.
D. - Das Bundesgericht hat die Schadenersatzansprüche mit Bezug auf den
direkten Schaden im Betrage von 3154 Fr. und hinsichtlich der
Genugtuungsforderung im Beträge vom 2000 Fr. geschützt.
Aus den Erwägungen.
2. - Gegen das materielle Ergebnis, zu dem die Vorinstanz bei der Würdigung
des Verhaltens der Beklagten gelangt ist, lässt sich nichts einwenden. Zwar
ist richtig, dass die Kopfverletzung des Klägers, die den heute im Streite
liegenden Schaden zur Folge hatte, unmittelbar auf den von Rudin dem Kläger
mit einem Schlagring versetzten Schlag zurückzuführen ist. Allein das
schliesst eine Schadenersatzpflicht der Beklagten nicht aus. Art 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR
schreibt vor dass, wenn Mehrere einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei
es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, sie dem Geschädigten solidarisch
haften. Eine solche Gehülfenschaft bezw. Anstiftung muss nun aber hier
angesichts der von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
festgestellten Tatsachen als gegeben erachtet werden. Es steht fest, dass die
Beklagten - mit

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Ausnahme von Herzog, von dem später noch die Rede sein wird - an dem
fraglichen Abend sich verabredet haben, den Arbeitswilligen im Schachen
aufzulauern und sie zu verprügeln. Der verhängnisvolle Schlag wurde also von
Rudin im Verlaufe eines gemeinsam gegen den Kläger geplanten Gewaltaktes
geführt. In solchen Fällen erscheint nun aber, wie das Bundesgericht schon
mehrfach entschieden hat (vgl. BGE 25 II S. 824; 42 II S. 475 ff.), nicht nur
das Verhalten des unmittelbaren Täters, sondern Aller, die an einem derartigen
Unternehmen teilgenommen haben - unbekümmert um das Mass ihrer Mitwirkung -
als für die eingetretenen Wirkungen kausal. Zweifellos hat auch hier (wie
immer in solchen Fällen) die gegenseitige Aufmunterung, das gemeinsame
Auflauern, und der gemeinsame Überfall, durch den den Angegriffenen eine
wirksame Abwehr, gegenseitige Hilfeleistung oder rechtzeitige Flucht
verunmöglicht wurde, bestimmend darauf eingewirckt, dass Rudin überhaupt in
die Lage kam und es wagte, den Kläger in der erfolgten Weise auf den Kopf zu
schlagen. Nun mag ja richtig sein, dass die Beklagten ihrerseits eine derart
brutale Misshandlung des Klägers nicht beabsichtigt hatten. Das spielt
indessen keine Rolle, da selbst eine fahrlässige Gehilfenschaft die
solidarische Haftbarkeit gemäss Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR begründet. Eine solche läge aber
auf alle Fälle vor; denn jeder, der sich an einer derartigen Rauferei
beteiligt oder hiezu aufmuntert, muss damit rechnen, dass bei einem solchen
Überfall, zumal wenn er zur Nachtzeit erfolgt und Erbitterung herrscht, Dinge
sich ereignen, die für den Angegriffenen von schweren Folgen sein können.
Übrigens trug damals nicht nur Rudin, sondern auch der Beklagte Frick einen
Schlagring bei sich, und es ergibt sich aus den Akten, dass die meisten
Beklagten hievon Kenntnis hatten. Die Gefährlichkeit des geplanten Gewaltaktes
lag daher klar am Tage.
Mit Recht hat die Vorinstanz aber auch den Beklagten Herzog für den
entstandenen Schaden mitverantwortlich

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erklärt, da er zufolge seiner aufreizenden Reden als Anstifter erachtet werden
muss. Selbst wenn er, wie er in seiner Einvernahme behauptet hat, sich nur
dahin geäussert haben sollte, es sei noch nie ein Schreinerstreik durchgeführt
worden, an dem es nicht zu Prügeleien gekommen sei, und bei einzelnen
Streikbrechern nütze das Zusprechen nicht viel, man müsse diese dann
vielleicht vom Arbeitsplatze wegführen, so können diese Aussprüche, die im
Zusammenhang mit der an die Streikenden gerichteten Mahnung, energischer zu
sein, erfolgt waren, nur als Aufforderung verstanden werden, auch im
vorliegenden Streike den Arbeitswilligen gegenüber derartige Gewaltmassregeln
anzuwenden, d. h. die Streikbrecher durch Tätlichkeiten einzuschüchtern zu
versuchen. Auch Herzog mag hier nicht Excesse, wie sie vorliegend sich
ereignet, im Auge gehabt haben. Allein angesichts der damals herrschenden
Erbitterung, die ihm als Arbeitersekretär und Streikführer nicht entgangen
sein konnte, musste er, zumal da er wusste, dass Hitzköpfe unter den
Streikenden waren, damit rechnen, dass seine Aufforderung zu Tätlichkeiten
Ausschreitungen zeitigen könnte. Es kann auch nicht anerkannt werden, dass
deshalb, weil die fragliche Aufmunterung nicht am selben Tage, da der heute zu
beurteilende Vorfall sich ereignete, von Herzog an die Streikenden gerichtet
worden war, von einem Kausalzusammenhang nicht mehr gesprochen werden könne;
vielmehr genügt, dass diese im Verlaufe derselben Streikaktion erfolgte.
Nachdem im Hinblick auf die vorgehenden Erwägungen Anstiftung bezw.
Gehülfenschaft bei sämtlichen Beklagten angenommen werden muss, ist gemäss
Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR die solidarische Schadenersatzpflicht Aller erstellt. Das Mass der
Mitschuld jedes Einzelnen braucht hier, da der Rückgriff der Beklagten unter
sich nicht zur Beurteilung steht, nicht untersucht zu werden. Es kann daher
davon Umgang genommen werden, das Verhalten jedes einzelnen Beklagten des
nähern zu erörten.

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3. -, 4. - ... (Schadensberechnung)...
5. - Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Genugtuungsumme gemäss Art.
47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR sind nach den genannten Tatumständen ohne weiteres gegeben. Dabei
rechtfertigt die Erheblichkeit der dem Kläger zugebrachten Verletzungen
einerseits, sowie die brutale, feige Art, auf welche die Beklagten den Kläger
zur Nachtzeit, aus einem Hinterhalt überfallen haben, anderseits, den Betrag,
entgegen der Vorinstanz auf über 1000 Fr. zu bemessen. Die Vorinstanz glaubte,
dem Umstande, dass die Streikenden zufolge der langen Dauer des Streikes
erregt gewesen seien, und dass auf beiden Seiten mit Erbitterung gekämpft
worden sei, Rechnung tragen zu müssen. Dieser Auffassung kann nicht
beigetreten werden. Dem Kläger stand es vollständig frei, der Streikaktion,
wenn er diese nicht für gerechtfertigt erachtete, fernzubleiben; es geht nicht
an, in der blossen Nichtbefolgung der Streikparole eine Provokation zu der von
den Beklagten an ihm verübten Misshandlung zu erblicken. Unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint es daher angemessen, die
Genugtuungssumme auf 2000 Fr. zu erhöhen. Auch für diesen Anspruch haften die
Beklagten dem Kläger solidarisch; denn es sind keinerlei Gründe erfindlich,
warum, wie die Beklagten glauben, die in Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR festgesetzte Solidarhaft
sich nicht auch auf die Ersatzpflicht für immateriellen Schaden - als welche
sich die Zusprache einer Genugtuungssumme darstellt - erstrecken sollte (vgl.
auch BECKER, Kommentar zu Art. 47 Note 11 S. 208).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 II 417
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 15. September 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 II 417
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Überfall eines Streikbrechers durch Streikende. Solidarhaft aller am Angriff Beteiligten, sowie des...


Gesetzesregister
OR: 47 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
BGE Register
25-II-817 • 57-II-417
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • schaden • tag • koch • bundesgericht • verhalten • verurteilter • richtigkeit • aarau • streik • solidarhaftung • mass • genugtuung • gehilfenschaft • berechnung • entscheid • weiler • konsens • erfinder
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