S. 165 / Nr. 28 Obligationenrecht (d)

BGE 57 II 165

28. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. März 1931 i. S. Steffen gegen
Aisslinger.


Seite: 165
Regeste:
Haftung des Dienstherrn für die Folgen eines einer jungen Lehrtochter wegen
ungenügender Aufsicht und Unterweisung zugestossenen Unfalles (Tötung infolge
Explosion eines in einem Apothekerkeller lagernden mit einem leicht
entzündbaren Öl gefüllten Fasses, aus dem die Lehrtochter einen
hineingefallenen Gegenstand entfernen wollte, wobei sie mit einem brennenden
Zündholz hineinzuzünden versuchte).

A. - Der Beklagte, Apotheker Dr. Hans Aisslinger, war Eigentümer der an der
Josefstrasse 93 in Zürich 5 gelegenen «Josefapotheke». Er erstellte und
vertrieb das sog. «Bühleröl», ein pharmazeutisches Mittel gegen Gicht und
Rheumatismus, welches sich aus Vaselinöl, Rüböl und verschiedenen ätherischen
Ölen zusammensetzt. Dieses Öl bewahrte er in einem ca. 150 Liter fassenden
Holzfass im Arzneikeller seines Hauses Josefstrasse 93 auf, einem Raum, der
durch elektrisches Licht erleuchtet werden konnte und der zudem ein kleines
Fenster besass, durch das jedoch nur spärlich Tageslicht einzudringen
vermochte. Für besonders explosions- und feuergefährliche Stoffe besass der
Beklagte einen speziellen, durch eine feuersichere Türe abschliessbaren
Kellerraum den er den «Feuerkeller» nannte. Das Personal hatte die Weisung,
weder den Feuerkeller noch den Arzneikeller mit offenem Lichte zu betreten.
Der Verkauf des Bühleröles erfolgte in kleinen Flaschen von ca. zwei dl.
Inhalt. Diese wurden jeweils von den Angestellten abgefüllt, wobei letztere
vom Kläger zur Vorsicht ermahnt worden waren. Unter diesen Angestellten befand
sich die am 15. August 1910 geborene Lehrtochter Josefine Steffen, welche am
1. Mai 1926 für eine Lehrzeit von drei Jahren beim Beklagten eingetreten war.
Als die Steffen anfangs März 1928 mit dem Abfüllen eines solchen Fläschchens
beschäftigt war, fiel ihr das

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Ansatzstück des von ihr hiebei verwendeten Metalltrichters, das eine Länge von
ca. 6 bis 8 cm und einen Durchmesser von ca. 3 cm besass, durch das offene
Spuntloch in das Fass hinein, welch letzteres damals noch etwa zu einem
Viertel gefüllt war. Sie meldete ihr Missgeschick dem Beklagten, der ihr
befahl, das Stück wieder heraus zu holen. Einige Tage später, d. h. am Samstag
den 10. März 1928, erkundigte sich der Beklagte, ob das Stück nun gefunden
sei. Die Steffen verneinte dies, worauf ihr der Beklagte, der sehr geschimpft
haben soll, die Weisung gab, einen Nagel an einen Stecken zu schlagen und
damit nach dem verlorenen Gegenstand im Fass zu fischen. Die Steffen ging
daraufhin zusammen mit der damals beim Beklagten als Putzfrau angestellten,
1891 geborenen Helene Widmer in den Arzneikeller und versuchte daselbst,
mittels eines umgebogenen Drahtes das Stück aus dem Fasse zu ziehen. Da der
Versuch erfolglos blieb, riet die Widmer, ein Streichholz anzuzünden, um
besser in das Fass hineinsehen zu können. Die Steffen holte daraufhin
Streichhölzer und zündete eines davon über dem Spuntloch an. Das bewirkte eine
Entzündung der im Fasse angesammelten Öldämpfe. Es ereignete sich eine starke
Explosion. Der Boden des Fasses wurde hinausgedrückt und das in Brand geratene
Öl hinausgeschleudert, wobei die Kleider der beiden Frauen Feuer fingen. Der
Widmer gelang es noch, brennend ins Freie zu gelangen, während die Steffen
erst von der in der Folge herbeigerufenen Brandwache, die nur mit Gasmasken in
den Keller einzudringen vermochte, aus diesem herausgeholt werden konnte. Die
Steffen starb wenige Minuten nachher, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu
haben, während die Widmer, die sofort in das Spital übergeführt worden war,
daselbst auf kurze Zeit wieder zur Besinnung kam und dem Arzte noch den
Hergang des Unfalles erzählen konnte. In der Folge verschied aber auch sie.
B. - Mit der vorliegenden auf Grund eines Arrestes gegen den inzwischen nach
München verzogenen Beklagten

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in Zürich eingeleiteten Klage verlangt der Vater der verunfallten Josefine
Steffen, Konrad Steffen, gestützt auf Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
, 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
und eventuell 58 OR als
Schadenersatz und Genugtuung für den Tod seines Kindes insgesamt 10000 Fr.
C. - Mit Urteil vom 4. November 1930 hat das Obergericht des Kantons Zürich
die Klage abgewiesen.
D. - Hiegegen hat der Kläger am 29. Dezember 1930 die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei die Klage im Betrage von 6820
Fr. (wovon 5000 Fr. als Genugtuung) nebst 5% Zins seit 1. August 1928
gutzuheissen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Gemäss Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR hat der Dienstherr, soweit es mit Rücksicht auf das
einzelne Dienstverhältnis und die Natur der Dienstleistung ihm billigerweise
zugemutet werden darf, für genügende Schutzmassregeln gegen die
Betriebsgefahren zu sorgen. Diese Vorschrift legt, wie das Bundesgericht schon
mehrfach entschieden hat (vgl. BGE 56 II S. 280 und die daselbst angeführten
frühern Entscheide), dem Dienstherrn nicht nur die Pflicht auf, an den in
Frage stehenden Anlagen Schutzvorrichtungen anzubringen, sondern sie verhält
ihn auch, den Dienstpflichtigen über die Gefahren, die solche Anlagen und
deren Bedienung in sich bergen, in angemessener Weise zu unterrichten und
gegen eine unsachgemässe, gefahrdrohende Bedienung oder Benützung einer Anlage
einzuschreiten. Diese Regel stellt im Grunde nichts anderes als einen
speziellen Anwendungsfall des längst als ungeschriebene allgemeine Rechtsnorm
anerkannten Prinzipes dar, dass derjenige, der einen Zustand schafft, aus
welchem Dritten ein Schaden droht, zu entsprechenden Vorsichtsmassregeln und
Schutzmassnahmen verpflichtet ist (vgl. statt vieler BGE 45 II S. 647 Erw. 3).
Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob eine Vernachlässigung der

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dem Beklagten zustehenden Aufsichts- und Unterweisungspflicht - weil der
Kläger nicht selber Vertragspartei war - lediglich als eine unerlaubte
Handlung gemäss Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, oder aber als Verstoss gegen Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
und - da die
Verunfallte eine Lehrtochter war - gegen Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR zu werten sei.
2. - Es fragt sich nun aber, ob der Beklagte, wie der Kläger behauptet, seiner
Pflicht nicht genügt habe. Beide Vorinstanzen haben ein schuldhaft
rechtswidriges Verhalten des Beklagten verneint, weil dieser seinem Personal
allgemein die Weisung erteilt habe, sowohl den «Feuerkeller», als auch den
Arzneikeller nie mit offenem Lichte zu betreten. Diese Feststellung ist
tatsächlicher Natur und daher an sich für das Bundesgericht verbindlich.
Allein diese allgemeine Warnung kann unter den obwaltenden Umständen, entgegen
der Auffassung der Vorinstanzen, nicht als genügend erachtet werden, um den
Beklagten völlig zu entlasten. Die verunfallte Steffen war eine erst 18
jährige Lehrtochter, bei der man nicht dasjenige Mass von Einsicht und
Gewandtheit voraussetzen konnte, das man von einer ausgelernten Drogistin
erwarten darf. Der Beklagte hatte daher, zumal auch im Hinblick auf das
bestehende Lehrvertragsverhältnis, die Pflicht, die Tätigkeit dieses Mädchens
besonders zu überwachen und sie ohne Aufsicht nur solche Arbeiten ausführen zu
lassen, denen sie offensichtlich gewachsen war. Nun kann aber nicht anerkannt
werden, dass die Entfernung des fraglichen Trichteransatzstückes aus dem noch
teilweise mit Öl gefüllten, im nur spärlich erleuchteten Keller liegenden
Fasse eine Arbeit dargestellt habe, die man ohne weiteres einer jungen
Lehrtochter hätte überlassen dürfen. Dies hätte dem Beklagten besonders zum
Bewusstsein kommen sollen, als ihm am 10. März 1928 auf Befragen berichtet
worden war, dass bis anhin die Versuche, das Stück herauszuholen,
fehlgeschlagen hätten. Trotzdem beschränkte sich der Beklagte damals darauf,
die Steffen anzuweisen, mit einer Art Hacken nach dem

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Gegenstand zu fischen. Das erforderte aber nicht geringe Geschicklichkeit. Und
da der Auftrag in einem Keller ausgeführt werden musste, der relativ nur
spärlich erleuchtet war, hätte der Beklagte sich sagen müssen, dass diese
Arbeit wohl kaum ohne Beizug einer besondern Lichtquelle bewerkstelligt werden
könne. Angesichts dieser mehrfachen Schwierigkeiten durfte er aber das Mädchen
nicht einfach sich selbst überlassen, sondern er hätte, wenn er die Arbeit
nicht selber besorgen wollte, die Steffen anweisen sollen, ihm, wenn der
Versuch nicht sofort gelingen sollte, zu rufen. Auf alle Fälle hätte er im
Hinblick auf diesen besondern Auftrag die Pflicht gehabt, das Mädchen nochmals
auf die Gefährlichkeit des fragliches Öles aufmerksam zu machen und es
insbesondere davor zu warnen, im Falle, dass die vorhandene Beleuchtung nicht
ausreichen sollte, ein offenes Licht zu verwenden, zumal da der Beklagte in
seiner Einvernahme in der Strafuntersuchung selber erklärt hat, die Steffen
sei etwas oberflächlich gewesen, und er sei daher von deren Mutter mehrmals
aufgefordert worden, strenge mit ihr zu sein. Es sollen sich allerdings zwei
elektrische Handlampen im Hause befunden haben, die auch im Keller hätten
verwendet werden können. Allein, da keine davon im Keller bereit lag und
daselbst auch kein Steckkontakt hiefür vorhanden war, lag deren Verwendung
nicht derart nahe, dass dem Beklagten nicht der Gedanke hätte kommen müssen,
die Steffen könnte der Versuchung, ein Streichholz oder dergleichen
anzuzünden, unterliegen. Wenn der Beklagte behauptet, es sei ihm wohl bekannt
gewesen, dass das Bühleröl leicht brenne, nicht aber, dass es explodierbar
sei, so vermag ihn dies nicht zu entschuldigen; denn ein Apotheker hat die
Pflicht, sich auch nach dieser Richtung über die Beschaffenheit der von ihm
hergestellten und verwahrten Substanzen zu informieren. Aus all diesen Gründen
muss daher eine Verletzung der dem Beklagten zustehenden Aufsichts- und
Unterweisungspflicht bejaht werden.

Seite: 170
3. - Die Klageforderung des Klägers ist daher grundsätzlich gutzuheissen. Doch
kann von einer Ersatzpflicht des Beklagten für allen dem Kläger durch den
Unfall entstandenen materiellen Schaden angesichts des schweren
Mitverschuldens der Verunfallten nicht die Rede sein; denn dass die Steffen
trotz der Weisung, nie mit offenem Licht den Keller zu betreten, mit einem
Streichholz in das Fass hineingezündet hat, muss, selbst bei Berücksichtigung
ihres jugendlichen Alters, als äusserst unvorsichtig bezeichnet werden. Der
Beklagte hält dafür, dass angesichts dieses Umstandes die Zusprechung einer
Genugtuungssumme an den Kläger nicht in Frage kommen könne. Die äusserst
tragische Art, auf welcher das Mädchen ums Leben gekommen und welche beim
Kläger zweifellos einen unauslöschlichen Eindruck hinterlassen hat,
rechtfertigt jedoch, ihm trotzdem auch unter diesem Titel einen wenn auch
allerdings stark reduzierten Betrag zuzuerkennen. Unter Berücksichtigung aller
Umstände erscheint es gerechtfertigt, dem Kläger nach freiem Ermessen
insgesamt 2500 Fr. zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. November 1930 aufgehoben und die Klage
im reduzierten Betrage von 2500 Fr. nebst 5% Zins seit 1. August 1928
geschützt wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 II 165
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 04. März 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 II 165
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Haftung des Dienstherrn für die Folgen eines einer jungen Lehrtochter wegen ungenügender Aufsicht...


Gesetzesregister
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
337 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
BGE Register
45-II-638 • 56-II-278 • 57-II-165
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angehöriger der armee • anhörung oder verhör • apotheke • arbeitnehmer • arzt • baute und anlage • beklagter • berg • betriebsgefahr • bundesgericht • dauer • entscheid • ermessen • explosion • fenster • feuer • frage • gefahr • genugtuung • hinterlassener • kauf • leben • mass • mutter • rheumatismus • samstag • schaden • schadenersatz • schutzmassnahme • sorgfalt • strafuntersuchung • tag • tod • unerlaubte handlung • vater • verhalten • vertragspartei • vorinstanz • ware • weiler • weisung • wert • zins