S. 142 / Nr. 24 Erbrecht (d)

BGE 57 II 142

24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. März 1931 i. S.
Ulrich-Zimmermann gegen Schwaller.

Regeste:
1. Die lebzeitige Abtretung von Grundeigentum an die präsumptiven Erben ist
ein gewöhnliches Kaufs- oder Schenkungsgeschäft, das der Eintragung im
Grundbuch bedarf. Art. 656 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
ZGB.
Kauf und Schenkung von Grundeigentum müssen als solche verurkundet sein. Art.
216 u
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
. 242 OR. (Erw. 1.)
2. Ausgleichung nach Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB. Der Ausgleichsanspruch richtet sich auch
gegen den überlebenden Ehegatten. (Erw. 2.)
3. Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert an einen
einzelnen Erben. Einheit des Gewerbes. Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB. (Erw. 3.)


Seite: 143
Aus dem Tatbestand:
A. - Der vorliegende Rechtsstreit betrifft den Nachlass des am 13. Juni 1927
in Vitznau verstorbenen Gottlieb Schwaller aus Luterbach. Schwaller war
zweimal verheiratet. Aus der ersten Ehe stammen seine sieben Kinder, gegen die
(zusammen mit dem Erbschaftsverwalter) sich die Klage richtet und die
ihrerseits Widerklage erhoben haben. Die Klägerin ist die zweite Frau des
Erblassers. Er heiratete sie am 15. März 1927, als er bereits 78 Jahre alt und
schwer krank war. Die Klägerin stand damals im Alter von 37 Jahren.
B. - Der Prozess ist am 10. Dezember 1930 in zweiter Instanz vom Obergericht
des Kantons Solothurn beurteilt worden. Gegen dieses Urteil erklärte die
Klägerin und Widerbeklagte in nachstehenden Punkten rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht:
1) «Erb-, Abtretungs- und Teilungsvertrag (Lebzeitige Abtretung und Teilung)».
Unter dieser Überschrift hatte der Erblasser am 27. November 1923 mit den
Kindern über einen Teil seiner Liegenschaften einen öffentlich beurkundeten
Vertrag abgeschlossen, der im wesentlichen Folgendes bestimmte:
«Der Teilungshalter Gottlieb Schwaller tritt hiermit die hievor aufgeführten
Liegenschaften samt den darauf haftenden Schulden seinen Kindern... zu freiem,
verfügbarem Eigentum ab. Mit dieser Abtretung verzichtet der Vater
gleichzeitig auf jegliche Schleisszinszahlung der Kinder für das abgetretene
Vermögen, sodass die sämtlichen Liegenschaften in das nutzbare Eigentum der
Kinder übergehen...
Im allseitigen Einverständnis übernimmt Gottlieb Schwaller, Sohn, die
sämtlichen Liegenschaften mit Ausnahme von Grd. Buch Luterbach Nr. 111,
Kreuzacker, zum Anschlagswert von 64800 Fr. Er ist im Grundbuch als
Alleineigentümer einzutragen. Mit diesen Liegenschaften übernimmt er auch die
darauf

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haftenden Hypothekschulden, samt Zinsausstand, Wert 27. November 1923 14083
Fr. 75 Cts.... Gottlieb Schwaller wird somit herausschuldig 50716 Fr. 25 Cts.
Soll zahlen. ..» (es folgen die Namen der einzelnen Geschwister, mit Ausnahme
von Emil Schwaller, denen der Übernehmer je einen Betrag von 7650 Fr.
herauszahlen soll; ihm selbst ist ein Anteil von 7864 Fr. 45 Cts. ausgesetzt).
Der Erbteil des Emil Schwaller beträgt 7650 Fr. Auf Rechnung übernimmt er
Grdb. Luterbach Nr. 111... zum Anschlagswerte von 5200 Fr. Die darauf haftende
Hypothek, Wert 27. XI. 23 per 2151 Fr. 80 Cts. übernimmt er ebenfalls zur
Bezahlung... Die Differenz per 4601 Fr. 80 Cts. wird ihm der Bruder Gottlieb
Schwaller zum Ausgleich seiner Übernahme herausschuldig.»
Die Klägerin verlangte, der Vertrag sei als ungültig zu erklären. Zur
Begründung machte sie geltend, dass es sich in Wirklichkeit um ein
Rechtsgeschäft unter Lebenden, um eine Schenkung handle, die nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 45 II 31 und 53 II 104) nicht in die
Form des Erbvertrages gekleidet werden könne. Übrigens sei die gesetzliche
Form des Erbvertrages gar nicht gewahrt, indem die Zeugen der Aufsetzung des
Vertrages nicht beigewohnt haben. Abgesehen von der Form sei der Vertrag auch
deshalb ungültig, weil in der Urkunde vom Schenkungswillen nichts erwähnt
werde; es liege nichts als eine abstrakte Abtretung vor.
Die Vorinstanz nimmt Gültigkeit des Vertrages an. Richtig sei, dass man es
nicht mit einer Verfügung von Todes wegen, sondern mit einer Zuwendung unter
Lebenden zu tun habe, wofür gemäss Art. 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
ZGB die öffentliche Beurkundung
erforderlich gewesen sei. Diesem Erfordernis habe aber die vorliegende Urkunde
entsprochen. Auf die unrichtige Oberschrift komme es nicht an.
Die Klägerin hält mit der Berufung die Anfechtung des Vertrages aufrecht.

Seite: 145
2) Ausgleichsansprüche der Kinder nach Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB. Fünf der Kinder Schwaller
haben über den Eintritt ihrer Mündigkeit hinaus noch im Haushalte des Vaters
gelebt und ihm ihre Arbeit zugewendet. Dafür hat die Vorinstanz den Söhnen je
rund 500 Fr. und der Tochter 300 Fr. pro Jahr zugesprochen, was für Emil
Schwaller 1800 Fr., für Gottlieb 500 Fr., für Kilian 2500 Fr., für Viktor 2400
Fr., für Anna, verheiratete Strähl, 3600 Fr. ausmachte.
Die Klägerin widersetzt sich dieser Ausgleichung. Die Kinder seien der
überlebenden Ehefrau gegenüber nach Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
wie nach Art. 626 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
. ZGB
überhaupt nicht ausgleichsberechtigt. Zudem würden die Ansprüche nach der
bundesgerichtlichen Praxis (BGE 48 II 316) in den Teilungsprozess gehören, um
den es sich hier nicht handle. Auf jeden Fall seien sie in Anbetracht der
damaligen Lohnansätze bedeutend zu hoch und müssten daher sicher um die Hälfte
herabgesetzt werden.
3) Behandlung der noch im Nachlass befindlichen landwirtschaftlichen
Grundstücke. Die Vorinstanz hat die Grundstücke gestützt auf Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB
ungeteilt und zum Ertragswert dem Sohne Gottlieb Schwaller zugewiesen, der im
Jahre 1923 schon den andern Teil der dem Vater gehörenden Liegenschaften
übernommen hatte. Dem Entscheid liegt ein Gutachten zu Grunde, in welchem die
Nachlassgrundstücke als einheitliches landwirtschaftliches Gewerbe bezeichnet
werden. Die Klägerin spricht ihnen diesen Charakter ab und behauptet, das
Gutachten beantworte in Wahrheit nur die Frage, wie aus den übrig gebliebenen
Grundstücken ein einheitliches Landwirtschaftsgewerbe gemacht werden könne.
Dass dies möglich sei, genüge aber nicht, um sie gemäss Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB ungeteilt
einem einzelnen Erben zum Ertragswert zuzuweisen.
Aus den Erwägungen:
1. - Der «Erb-, Abtretungs- und Teilungsvertrag»

Seite: 146
vom 27. November 1923 lautet dahin, dass das Eigentum an den Liegenschaften
zunächst auf die Gesamtheit der Kinder und von dieser dann auf den Sohn
Gottlieb und zu einem kleinen Teile auf den Sohn Emil übertragen werde, wobei
im Grundbuch unmittelbar die beiden letzteren als Eigentümer einzutragen
seien. Wäre das wörtlich zu verstehen, so könnte der Vertrag nicht als gültig
anerkannt werden. Denn eine Übertragung von Grundeigentum an die präsumptiven
Erben durch blossen Vertrag, wie sie nach solothurnischem Rechte möglich
gewesen zu sein scheint, gibt es nach neuem, eidgenössischem Rechte nicht. Die
«lebzeitige Abtretung» ist, wie das Bundesgericht schon früher erklärt hat
(BGE 45 III 164), ein gewöhnliches Kaufs- oder Schenkungsgeschäft. Daraus
folgt ohne weiteres, dass auch hier für den Eigentumsübergang an die
Gesamtheit der Kinder die nicht gewollte Eintragung im Grundbuch notwendig
gewesen wäre. Das hat die Vorinstanz trotz ihres Hinweises auf das oben
zitierte bundesgerichtliche Urteil übersehen. Sie will den Vertrag zwar nicht
als erbrechtlichen, dagegen immerhin als «Abtretungs- und Teilungsvertrag»
gelten lassen. Die Grundstücke unter sich teilen konnten aber die Kinder nur
dann, wenn sie vorher als Gesamtheit das Eigentum daran erworben hatten, was
eben mangels Eintragung im Grundbuch nicht der Fall war.
Die wörtliche Auslegung des Vertrages entspricht indessen dem wahren
Sachverhalt nicht. Darum, dass zunächst die Gesamtheit der Kinder das Eigentum
erhalte, war es im Grunde genommen niemand zu tun. Wenn trotzdem alle
zugezogen wurden, so geschah das unverkennbar aus der unrichtigen, aber
landläufigen Meinung heraus, der Vater dürfe nicht zu Gunsten einzelner Erben
über sein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen, ohne dass auch die andern
ihre Zustimmung geben. So kam dann auf der Amtsschreiberei, die offenbar
ebenfalls noch gänzlich im alten Rechte belangen war, dieser seltsame «Erb-,
Abtretungs- und Teilungsvertrag» zustande.

Seite: 147
An der Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken in Wirklichkeit vom
Vater Schwaller auf die Söhne Gottlieb und Emil übertragen werden wollte,
änderte die falsche Formulierung jedoch nichts. Der Umweg, der im Vertrage
über die Gesamtheit der Kinder gemacht wurde, ist daher zu ignorieren. In dem,
was bleibt, kommt der wahre Parteiwille zum Ausdruck, weshalb auch nur das zur
Eintragung im Grundbuch bestimmt worden ist.
Ebensowenig wie die überflüssige Einschaltung der Geschwister bei der
Eigentumsübertragung schadet dem Vertrage seine erbvertragliche Form.
Voraussetzung für die Gültigkeit ist nur, dass diese Form für den Vertrag auch
seinem wahren Inhalte nach genüge. Dem steht keineswegs entgegen, was das
Bundesgericht in den von der Klägerin zitierten Urteilen, BGE 45 II 31 und 53
II 104
, ausgesprochen hat. Jene Kaufsakte wurden nicht deswegen als ungültig
erklärt, weil sie in der Form von Erbverträgen abgefasst waren, sondern weil
es sich entgegen dem Wortlaut der Urkunden effektiv um Schenkungen handelte.
Diesem Falle wäre allerdings der vorliegende gleichzustellen, wenn im Vertrage
nur eine abstrakte Abtretung verurkundet wäre, wie die Klägerin behauptet.
Denn sowohl Kauf wie Schenkung einer Liegenschaft müssen nach Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
bezw.
242 OR als solche verurkundet sein. Die Behauptung der Klägerin trifft aber
gar nicht zu. Was die Parteien wollten, Kauf verbunden mit Schenkung, ist
tatsächlich beurkundet, wenn auch diese Ausdrücke selbst im Vertrage nicht
vorkommen: Vater Schwaller tritt dem Sohne Gottlieb den Hauptkomplex der
Liegenschaften für 64800 Fr. und dem Sohne Emil die Liegenschaft Grdb. 111 für
5200 Fr. zu Eigentum ab, erlässt ihnen einen Teil des Kaufpreises und wendet
das, was der Sohn Gottlieb noch «herausschuldet», schenkungsweise den übrigen
Kindern zu. Die öffentliche Beurkundung nun, die für den Verkauf der
Liegenschaften erforderlich war, liegt

Seite: 148
nach der Erklärung des Obergerichtes vor. Diese Erklärung ist vom
Bundesgericht, da die öffentliche Beurkundung dem kantonalen Rechte
untersteht, als verbindlich hinzunehmen (Art. 57
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
OG). Für die Schenkung der
auf dem Sohne Gottlieb lastenden «Herausschuldigkeit» an die andern Kinder
bedurfte es sodann gemäss Art. 165
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR nur der einfachen Schriftlichkeit, die
sich in dem Plus der öffentlichen Beurkundung ebenfalls erfüllt findet,
während für den Erlass der Kaufpreisrestanzen gemäss Art. 115
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 115 - Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
OR nicht einmal
Schriftlichkeit notwendig gewesen wäre. Der Vertrag ist somit in allen Teilen
gültig.
2. - Der Einwand der Klägerin, dass die Feststellung der Ausgleichsansprüche
nach Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB verfrüht sei, ist nicht stichhaltig. In dem von ihr
angeführten bundesgerichtlichen Urteile BGE 48 II 316 wurde die Geltendmachung
dieser Ansprüche deswegen auf den Zeitpunkt der Teilung verwiesen, weil sich
die Ansprüche u. a. auch nach dem Umfang des Nachlasses richten und dieser
erst bei der Teilung feststehe. Hier hat nun aber die Klägerin gerade selbst
Feststellung ihres Erb- und Pflichtteils dem Werte nach verlangt, was die
Bestimmung der den Kindern nach Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB zustehenden Ausgleichsansprüche
voraussetzt. Die Vorinstanz ist zwar auf dieses Begehren nicht eingetreten.
Dies geschah aber mit der Begründung, dass es Sache der Amtsschreiberei sei,
nach rechtskräftiger Beurteilung sämtlicher Streitfragen das Erbe jedes
Beteiligten festzustellen. Die vorausgehende Prüfung der Ausgleichsansprüche
bleibt daher gleichwohl nötig.
Die Ausgleichung nach Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB ist von derjenigen nach Art. 626 ff.
grundsätzlich verschieden. Bei Art. 633 geht es um die Vergütung der von einem
Erben dem Erblasser erbrachten Leistungen, bei Art. 626 ff. um das Einwerfen
bezw. Anrechnen der vom Erblasser dem Erben gemachten Zuwendungen. Wenn hier
der Grundsatz gelten sollte, dass Kinder gegenüber dem überlebenden

Seite: 149
Ehegatten nicht ausgleichsberechtigt sind, so würde sich darum dieser
Grundsatz nicht ohne weiteres auch auf den Tatbestand des Art. 633 erstrecken,
sondern müsste dort ebenfalls vorgesehen sein. Das ist nicht der Fall. Art.
633 gibt einen Ausgleich «bei Teilung der Erbschaft», ohne eine Einschränkung
in dem Sinne zu treffen, dass nur die Erbteile der Kinder damit belastet
werden dürfen. Es ist auch sachlich nicht einzusehen, weshalb der Anspruch
nicht allen Erben gegenüber sollte geltend gemacht werden können.
Was die Dauer der geleisteten Dienste betrifft, so steht das Bundesgericht vor
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Die Bestimmung der Ansätze
anderseits ist eine Frage des Ermessens, in welche das Bundesgericht nur
eingreifen könnte, wenn die Vorinstanz die Grenzen der Billigkeit
überschritten und damit das Gesetz verletzt hätte. Das ist nicht geschehen.
Wenn man berücksichtigt, dass die Söhne dem Betriebe nacheinander als
Meisterknechte vorstanden und dass der Vater die Kinder ausserordentlich knapp
hielt, während die Klägerin in ihrem kurzen Braut- und Ehestand in ausgiebigem
Masse von ihm bedacht wurde, so erscheint der Ansatz von 300 Fr. pro Jahr für
die Tochter und 500 Fr. für die Söhne auch beim Lohnniveau um die
Jahrhundertwende durchaus nicht willkürlich.
3. - Die Vorinstanz hat das Gutachten, durch welches die Nachlassgrundstücke
als einheitliches landwirtschaftliches Gewerbe bezeichnet wurden, schlüssig
gefunden. Damit ist die Frage für das Bundesgericht erledigt, sofern das
Gutachten nicht von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Das wird
von der Klägerin geltend gemacht. Zu Unrecht. Wie es sich mit der Wohnung
verhält, ist zwar aus dem Gutachten nicht klar ersichtlich. Auf jeden Fall
sind aber die nötigen Räume dafür vorhanden. Was fehlt, sind einzig die
Schweinestallungen und auch diese könnten in schon bestehenden Gebäulichkeiten
eingerichtet werden. Deswegen darf also nicht

Seite: 150
gesagt werden, das Gutachten beantworte bloss die Frage, wie es möglich wäre,
ein einheitliches landwirtschaftliches Gewerbe zu begründen. Die notwendigen
Ergänzungen sind verhältnismässig zu unbedeutend, als dass nicht schon jetzt
von einem einheitlichen Gewerbe im Sinne von Art. 620 gesprochen werden
könnte. Im übrigen bilden die Nachlassgrundstücke auch nach der Meinung der
Klägerin zum mindesten zusammen mit den dem Sohne Gottlieb im Jahre 1923
abgetretenen Liegenschaften eine Einheit. Umsoweniger besteht daher Anlass,
der Wiedervereinigung die erwähnten geringfügigen Mängel entgegenzuhalten,
sofern darauf, dass nicht erst jetzt das Ganze übernommen werden soll, sondern
ein Teil schon vorausbezogen wurde, überhaupt etwas ankommt. Die Eignung des
Ansprechers zur Bewirtschaftung ist nicht bestritten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Solothurn vom 10. Dezember 1930 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 II 142
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 20. März 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 II 142
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 1. Die lebzeitige Abtretung von Grundeigentum an die präsumptiven Erben ist ein gewöhnliches Kaufs-...


Gesetzesregister
OG: 57
OR: 115 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 115 - Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
165 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
216 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
216u
ZGB: 620  626 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
633 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
656 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
BGE Register
45-II-27 • 45-III-151 • 48-II-315 • 53-II-101 • 57-II-142
Stichwortregister
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angabe • bedürfnis • begründung des entscheids • begünstigung • berechnung • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • bruchteil • buch • bundesgericht • charakter • dauer • ehe • ehegatte • eigentum • eigentumserwerb • entscheid • erbe • erblasser • erbrecht • erbschaftsteilung • erbschaftsverwalter • erbvertrag • ermessen • ertragswert • form und inhalt • frage • gerichts- und verwaltungspraxis • geschwister • grammatikalische auslegung • grundbuch • grundeigentum • haushalt • kantonales recht • kaufpreis • kind • konkursdividende • landwirtschaftliches grundstück • landwirtschaftsbetrieb • mass • minderheit • nichtigkeit • pflichtteil • richtigkeit • sachverhalt • schweinestall • solothurn • teilungsvertrag • treffen • unternehmung • vater • verfügung von todes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorstand • wahrheit • weiler • wert • widerklage • wille • zahl • zeuge