S. 207 / Nr. 31 Eigentumsgarantie (d)

BGE 57 I 207

31. Urteil vom 27. Juni 1931 i. S. Scherer gegen Regierungsrat des Kantons
Solothurn.

Regeste:
1. Eigentumsgarantie (Art. 15 sol. KV) schützt alle vermögenswerten
Privatrechte. Erw. 1.
· auch die durch einseitigen öffentlich-rechtlichen Akt begründeten Rechte,
sofern sie zur Zeit der Schaffung der Eigentumsgarantie unter den
Privatrechten mitverstanden werden wollten: Erw. 1.
Die Eigentumsgarantie wird nur durch solche behördliche Eingriffe verletzt,
denen eine gesetzliche Grundlage fehlt: Erw. 2.
· ist eine gesetzliche Grundlage vorhanden, so fragt sich nur, ob der
angefochtene Eingriff auf willkürlicher Auslegung dieser gesetzlichen
Bestimmungen beruhe oder ob diese Bestimmungen in der ihnen gegebenen
Auslegung anderweitig ein verfassungsmässiges Recht verletzen: Erw. 2.
1. Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
und 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
ZGB: Kompetenzen der Kantone: Erw. 2.

A. - Auf dem Friedhof der St. Niklauskirchgemeinde in Solothurn, an der
Nordwestecke der Kirche, befindet

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sich die Grabstätte des Schriftstellers Charles Sealsfield, mit einer
Grabplatte und einer an der Kirchenmauer angebrachten Marmorplatte, beide mit
entsprechenden Inschriften. Diese Grabstätte ist am 18. Januar 1905 von der
Kirchgemeinde St. Niklaus auf vierzig Jahre an die Töpfergesellschaft
verpachtet worden. (Nach § 11 des Gemeindefriedhofreglements werden die
Grabstätten nach vierzig Jahren zu neuer Verwendung aufgehoben, sofern sie
nicht gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr für weitere vierzig Jahre
bestehen gelassen werden.)
In der Folge verpachtete die Kirchgemeinde St. Niklaus den Grabplatz Charles
Sealsfield mit Zustimmung der Töpfergesellschaft an den Rekurrenten, und
verpflichtete sich dafür, einen bestimmten andern Platz als Grabstätte für
Sealsfield zu reservieren. Das kantonale Erziehungsdepartement erhob aber
Einspruch dagegen, und am 9. März 1931 verfügte der Regierungsrat des Kantons
Solothurn:
«1. Die Grabstätte von Charles Sealsfield auf dem Kirchhof St. Niklaus, die an
der nordwestlichen Ecke der Kirchenmauer an die Kirche anstösst, wird im Sinne
von § 276 des EG zum ZGB vom 10. Dezember 1911 gegen jede Veränderung oder
Verlegung als historische Urkunde für schutzwürdig erklärt.
Die Bestimmung über die periodische Ausgrabung der Gräber oder über die
Verpachtung besonderer Grabstätten und andere analoge Bestimmungen, wie sie im
gegenwärtigen Friedhofreglement St. Niklaus vom 2. April 1905 festgelegt sind,
oder in spätern Reglementen noch festgelegt werden, haben somit für die
Grabstätte von Charles Sealsfield keine Gültigkeit.
2. Der zwischen der Kirchgemeinde St. Niklaus und Herrn Hermann Scherer
abgeschlossene Pachtvertrag über diese Grabstätte und die gestützt hierauf
getroffene Abmachung zwischen der Kirchgemeinde St. Niklaus und der
Töpfergesellschaft vom 28. April 1928 sind in der

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Folge gemäss § 278 des Einführungsgesetzes vom 10. Dezember 1911 nichtig.»
B. - Gegen diesen am 18. März 1931 zugestellten Regierungsratsbeschluss erhebt
der Rekurrent am 11. April 1931 staatsrechtliche Beschwerde. Er macht geltend:
Die in Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
ZGB und in § 276 EG zum ZGB umschriebenen Voraussetzungen für
die öffentlichrechtliche Einschränkung des Eigentums seien hier nicht erfüllt.
Denn die in § 276 EG aufgezählten Fälle möglicher öffentlichrechtlicher
Verfügungsbeschränkungen bedeuteten eine abschliessende Ausübung der in Art.
702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
ZGB den Kantonen erteilte Kompetenz, und der Regierungsrat habe deshalb
die Grabstätte Sealsfield nur unter einem in § 276 EG aufgezählten
Gesichtspunkte (Altertum, Kunstgegenstand, historische Urkunde) schützen
können. Als Altertum oder als Kunstgegenstand falle nun die Grabstätte
Sealsfield von vorneherein ausser Betracht. Aber auch als historische Urkunde
könne sie ohne Willkür nicht - wie der Regierungsrat es getan habe - behandelt
werden. Doch selbst wenn die Grabstätte als solche behandelt werden könnte,
würde ihre Erhaltung nicht im allgemeinen Wohl begründet sein. Sealsfield habe
wohl einige Bedeutung als Verfasser von Abenteuerromanen, aber Weltruf besitze
er deswegen noch nicht; und seine national-schweizerische Bedeutung sei gleich
null. Im übrigen werde die Grabstätte Sealsfield nicht beseitigt, sondern nur
an eine andere Stelle verlegt, was sich entgegen der Ansicht des
Regierungsrates wohl bewerkstelligen lasse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Art. 15 sol, KV gewährleistet die wohlerworbenen Privatrechte. Unter den
Privatrechten sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im
Gebiete der Eigentumsgarantie nicht nur die dinglichen, sondern alle
vermögenswerten Privatrechte zu verstehen (BGE 35 I S. 571: 28 I 181 Erw. 1;
26 I 77; 16 716 Erw. 2), und

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zwar auch die durch einseitigen behördlichen Akt begründeten subjektiven
Vermögensansprüche, insofern sie zur Zeit der Entstehung der Eigentumsgarantie
unter den Privatrechten mitverstanden werden wollten (BGE 48 I 604),
insbesondere die Konzessionen (BGE 48 I 604; 49 I 584). Das dem Rekurrenten
von der St. Niklaus-kirchgemeinde zuerkannte Recht auf den Grabplatz Charles
Sealsfield steht also zweifellos unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, ob es
nun als dingliches Recht am oder als obligatorisches Recht auf den Grabplatz
zu verstehen ist und ob es dem privaten oder dem öffentlichen Recht angehöre.
Denn auch als öffentlich-rechtlicher, obligatorischer Anspruch auf den
Grabplatz (Konzession) würde es der Garantie des Art. 15 sol. KV teilhaftig
sein.
2. - Die Eigentumsgarantie wird aber nur dann durch behördliche Eingriffe in
wohlerworbene Rechte verletzt, wenn eine gesetzliche Grundlage für diese
Eingriffe fehlt. Wo dagegen eine solche Grundlage besteht, kann sich nur noch
fragen, ob der angefochtene Eingriff auf willkürlicher Auslegung dieser
gesetzlichen Bestimmungen beruhe, oder ob diese Bestimmungen selbst in der
ihnen gegebenen Auslegung in irgendeiner andern Beziehung staatsrechtlich
anfechtbar seien.
Die allgemeine gesetzliche Grundlage zu einer Verfügung, wie der Regierungsrat
sie hier getroffen hat, ist nun in Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
und 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
ZGB und in § 276 soloth. EG
z. ZGB gegeben. Die erwähnten Bestimmungen des ZGB behalten ganz allgemein das
kantonale öffentliche Recht (Art. 6) und insbesondere die im allgemeinen Wohl
begründeten Einschränkungen öffentlich-rechtlicher Natur des Grundeigentums
(Art. 702) vor; und § 276 soloth. EG ermächtigt den Regierungsrat zum Erlass
der erforderlichen Verfügungen für die Erhaltung und gegen die Veräusserung
von «Altertümern, Kunstgegenständen und historischen Urkunden». Es fragt sich
also nur noch, ob der Regierungsratsbeschluss vom 9. März 1931 in einer der
oben angegebenen andern möglichen Beziehungen anfechtbar sei.

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a) Der Rekurrent erblickt nun zu Unrecht eine Willkür in der Behandlung der
Grabstätte Sealsfield als einer «historischen Urkunde». Unter einer solchen
kann nämlich - namentlich im Hinblick auf ihre Gegenüberstellung mit
Altertümern und Kunstgegenständen, sowie im Zusammenhang mit § 275 EG, der
künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten und Bauteile schützt - alles
das verstanden werden, was aus irgendwelchem historischen Interesse würdig
ist, in seinem gegenwärtigen Bestand der Nachwelt erhalten zu bleiben, auch
wenn es sich nicht um ein Altertum handelt und auch wenn ihm jeder
künstlerische Wert abgeht. Dass aber die Grabstätte eines Schriftstellers von
immerhin internationalem Rufe aus literar-historischem Interesse der
unveränderten Erhaltung würdig ist, lässt sich nicht bezweifeln.
b) Mit der Einrede, das allgemeine Wohl rechtfertige nicht die Erhaltung
dieser «historischen Urkunde», will wohl behauptet werden, § 276 EG gehe in
der ihm vom Regierungsrat gegebenen Auslegung über Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
ZGB hinaus.
Insofern ist darin die Einrede der Verletzung der derogatorischen Natur des
Bundesrechts zu erblicken, über welche vom Bundesgericht in freier Auslegung
des Bundesrechtes zu entscheiden ist.
Doch ist die Rüge nicht begründet.
Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
ist, soweit er hier zur Anwendung kommt, nur eine Spezialbestimmung
zu Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
ZGB, enthält also wie dieser nicht die Delegation einer an sich dem
Bunde zustehenden Gesetzgebungskompetenz an die Kantone, sondern grenzt bloss
die Gesetzgebungshoheit des Bundes im Gebiete des Zivilrechtes gegenüber der
Gesetzgebungshoheit der Kantone im Gebiete des öffentlichen Rechtes ab. Es
wollen also nicht etwa die Voraussetzungen aufgestellt werden, unter denen die
Kantone die Grundeigentumsbefugnisse in bestimmter Beziehung einschränken
dürfen, sondern es wird ausschliesslich den Kantonen anheimgestellt, wie weit
sie das Grundeigentum durch öffentlich-rechtliche Normen einschränken wollen.
Eine

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Schranke besteht hierin für sie bloss, insoweit sich solche aus der
allgemeinen Begrenzung ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit durch die Bundes- und
die Kantonsverfassung und insbesondere aus dem Grundsatz ergeben, dass
staatliche Eingriffe in die Individualrechtssphäre nur aus Gründen des höhern
staatlichen Interesses statthaft sind (BGE 41 I 483 Erw. 2).
In dieser letztern Beziehung könnte aber das Bundesgericht (aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV) nur
eingreifen, wenn die für einen bestimmten staatlichen Eingriff geltend
gemachten Gründe rein vorgeschobene Gründe, in sich völlig haltlos wären.
Davon aber kann bei der Massnahme zum Schutz eines Dichtergrabes wenigstens da
nicht die Rede sein, wo - wie hier - die Person des Dichters selber zum
Gegenstand literarischer Werke geworden ist. Und dass § 276 EG in der ihm vom
Regierungsrat gegebenen Auslegung in anderer Beziehung dem Bundes- oder dem
kantonalen Verfassungsrechte widerspreche, ist nicht einmal behauptet worden.
Hiebei ist zudem immer vorausgesetzt, dass es sich bei der angefochtenen
Verfügung um eine solche im Sinne der Spezialvorschrift von Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
ZGB
handle, dass also das dem Rekurrenten zustehende, durch die angefochtene
Verfügung angeblich verletzte Recht an der Grabstätte das Grundeigentumsrecht
an dieser Stätte sei. Träfe das - siehe Erw. 1 - nicht zu, so käme nicht Art.
702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
, sondern die allgemeine Vorschrift von Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
ZGB in Frage, der vom
Rekurrenten überhaupt nicht als verletzt behauptet wird.
c) Nach dem Ausgeführten ist also die regierungsrätliche Verfügung auch
insofern nicht anfechtbar, als sie schon die Verlegung der Grabstätte
Sealsfield verbietet. Ob eine solche Verlegung überhaupt möglich sei und nicht
einer Zerstörung der Grabstätte gleichkommen würde, wie der Regierungsrat
behauptet, braucht deshalb nicht geprüft zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 I 207
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 27. Juni 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 I 207
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 1. Eigentumsgarantie (Art. 15 sol. KV) schützt alle vermögenswerten Privatrechte. Erw. 1.· auch die...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZGB: 6 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
BGE Register
26-I-72 • 28-I-176 • 35-I-559 • 41-I-468 • 48-I-580 • 49-I-555 • 57-I-207
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
altertum • ausgrabung • bundesgericht • dauer • eigentum • eigentumsgarantie • entscheid • frage • friedhof • geschichte • grundeigentum • grundrechtseingriff • kantonsverfassung • kirchgemeinde • kv • nichtigkeit • norm • pacht • regierungsrat • schriftsteller • solothurn • staatsrechtliche beschwerde • stelle • teilhaftung • verfassung • verfassungsrecht • wert • wille • wohlerworbenes recht • zahl