S. 120 / Nr. 19 Zivil- und Militärgerichtsbarkeit (d)

BGE 57 I 120

19. Urteil vom 22. Mai 1931 i. S. A. gegen Eidgenössisches Militärdepartement.


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Regeste:
Für die Anrufung des Bundesgerichts zum Entscheid über die Zuständigkeit der
militärischen oder der bürgerlichen Gerichtsbarkeit gilt die für die
staatsrechtliche Beschwerde aufgestellte Frist nicht (Erw. 1).
Wenn zur Prüfung und Entscheidung der Frage des Ausschlusses von der Erfüllung
der Militärdienstpflicht wegen Unwürdigkeit eine militärische Untersuchung
durchgeführt wird, so darf sich diese auch auf Vorgänge beziehen, die dem
bürgerlichen Leben angehören und gegebenenfalls Gegenstand eines bürgerlichen
Strafverfahrens sein können (Erw. 2).


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A. - Der Rekurrent, der Festungs-Artillerie-Leutnant ist, hatte während des
Militärdienstes in Andermatt daselbst mit einer Frau X. ein Verhältnis
angeknüpft. Das Verhältnis ging nach dem Dienst weiter; schliesslich kam es
aber zum Bruch, wobei Frau X. den Rekurrenten beschuldigte, er habe sich (nach
dem Dienst) von ihr Darlehen geben lassen und er habe Beträge unterschlagen,
die sie ihm übergeben habe zur Bezahlung einzelner ihrer Gläubiger. Sie
denunzierte den Rekurrenten, der ihre Angaben bestritt, bei den vorgesetzten
Militärstellen. Am 3. September 1930, während der Rekurrent im
Wiederholungskurs in Andermatt war, ordnete der Kommandant der St.
Gotthardbesatzung eine sog. vorläufige Beweisaufnahme durch den
Untersuchungsrichter im Sinne von Art. 108 MStGO an, welche Bestimmung lautet:
«Ist eine der Militärgerichtsbarkeit unterliegende Handlung begangen worden,
so hat der Vorgesetzte, welcher an dem Tatorte den Befehl führt, entweder
selbst oder durch einen von ihm zu berufenden Offizier die nötigen Massnahmen
zu treffen, um die Flucht des Schuldverdächtigen zu verhindern, die Spuren der
Tat festzustellen und den Beweis zu sichern. Zu diesem Zwecke stehen ihm die
Befugnisse des Untersuchungsrichters zu. - Gleichzeitig ist derjenigen Stelle,
welche die Voruntersuchung zu verfügen hat, Bericht zu erstatten. - Dieselbe
kann zunächst die Ergänzung der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsrichter
anordnen.» Als Gegenstand der Beweisaufnahme wurde angegeben: «Eine
unabgeklärte Geldangelegenheit» zwischen dem Rekurrenten und Frau X. Diese
Beweisaufnahme wurde durchgeführt durch den Untersuchungsrichter des
Divisionsgerichts 5a, das für die Gotthardtruppen zuständig ist. Sie bestand
in der Einvernahme des Rekurrenten und verschiedener Personen als Zeugen. In
einem Bericht an das Kommando der St. Gotthardbesatzung vom 25./27. November
1930 fasste der Untersuchungsrichter das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammen
und stellte den Antrag, die Akten dem

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eidgenössischen Militärdepartement zu übermitteln zur Prüfung der Frage, ob
gegen den Rekurrenten im Sinne des Art. 16 MO ein gerichtliches Verfahren
durchzuführen sei. Art. 16 MO lautet: «Wer durch seine Lebensführung sich des
von ihm bekleideten Grades oder überhaupt der Zugehörigkeit zur Armee unwürdig
macht, soll dem Militärgericht überwiesen werden, das über seinen Ausschluss
von der Erfüllung der Dienstpflicht entscheidet.»
Am 8. Januar 1931 wies das eidgenössische Militärdepartement die Angelegenheit
an das Divisionsgericht 5a zur Prüfung und Entscheidung über die Frage der
Anwendung des Art. 16 MO gegenüber dem Rekurrenten. Der Grossrichter der 5.
Division überwies die Sache hierauf dem Auditor zur Erhebung der Anklage,
eventuell erst nach vorher angeordneter Ergänzung der Untersuchung, und der
Auditor wies sie an den Untersuchungsrichter zwecks Ergänzung der Untersuchung
in der im erwähnten Bericht des Untersuchungsrichters angedeuteten Richtung.
Anlässlich dieser Ergänzung der Untersuchung wurde der Rekurrent angehört und
wurden Zeugen einvernommen.
Der Rekurrent hatte wiederholt wegen Unzuständigkeit der militärgerichtlichen
Stellen und Ungesetzlichkeit des Verfahrens gegen dieses Verwahrung eingelegt.
B. - Mit Rechtsschrift vom 14. März 1931 hat A. beim Bundesgericht gestützt
auf Art. 223 MStrG folgenden Antrag gestellt: «Es sei vom Bundesgericht zu
erkennen, dass das vom Eidgenössischen Militärdepartement durch Verfügung vom
8. Januar 1931 angeordnete und vom Untersuchungsrichter der 5. Division
geführte Verfahren in der Form unzulässig und als Eingriff in die bürgerliche
Gerichtsbarkeit unter Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
endgültig aufzuheben sei.»
Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt: Die gegen den Rekurrenten
geführte militärische Strafuntersuchung sei absolut unzulässig, wennschon sie
nicht eine strafrechtliche Verfolgung zum Ziel habe, sondern erfolge

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im Hinblick auf Art. 16 MO. Es sei nicht angängig, dass mit
militärstrafprozessualen Mitteln das Zivilleben eines der Armee angehörigen
Bürgers erforscht werde. Das Militärkassationsgericht habe ausgesprochen, dass
das Verfahren bei Anwendung von Art. 16 MO keine Voruntersuchung umfasse.
Zudem liege hier ein krasser Übergriff vor in die bürgerliche Rechtssphäre des
Rekurrenten. Der Bürger habe bei Verdacht eines Vergehens gemäss Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV
Anspruch, vor seinen verfassungsmässigen Richter gestellt zu werden, worunter
auch der Untersuchungsrichter zu verstehen sei. Alle
bürgerlich-strafprozessualen Verteidigungsmittel seien dem Rekurrenten versagt
geblieben, ferner auch die Möglichkeit, gegen die Denunziantin mit einer
Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung vorzugehen. Nach dem angefochtenen
Verfahren könne jeder, auch der unbescholtenste Wehrmann auf Grund einer
Denunziation, die sein bürgerliches Verhalten betreffe, in eine
Militärstrafuntersuchung einbezogen werden, die als eine verfassungswidrige
Sondergerichtsbarkeit erscheine.
C. - Das Eidgenössische Militärdepartement hat den Antrag gestellt, die
Beschwerde sei in vollem Umfange abzuweisen. Es bemerkt: Die Berufung auf Art.
223 MStrG gehe fehl, da kein Kompetenzkonflikt zwischen der bürgerlichen und
der militärischen Gerichtsbarkeit im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Eine
einseitige Kompetenzbestreitung durch eine am Verfahren beteiligte Person
genüge nicht für die Anwendbarkeit des Art. 223. Übrigens könne nicht davon
die Rede sein, dass die beanstandete militärische Untersuchung in die
bürgerliche Gerichtsbarkeit eingreifen würde, da sie ja nur zum Zwecke habe,
den Tatbestand abzuklären im Hinblick auf eine Anwendung von Art. 16 MO. Es
könne daher auch nicht davon die Rede sein, dass der Rekurrent seinem
verfassungsmässigen Richter dem Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV zuwider entzogen worden sei. Der
Ausschluss von der Erfüllung der Dienstpflicht im Sinne des Art. 16 MO sei
eine Massnahme

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administrativen Charakters, über die aus Gründen des Rechtsschutzes der
militärische Richter entscheide. Das Verfahren sei im Gesetz nicht geordnet.
Durch Bundesratsbeschluss vom 2. Dezember 1907 sei verordnet worden, dass das
militärgerichtliche Verfahren Platz greife. Die vorläufige Beweisaufnahme, wie
sie hier durchgeführt worden sei, habe das Militärdepartement nicht
angeordnet. Dass der bürgerliche Straf- oder Untersuchungsrichter im Gebiete
des Art. 16 MO keinerlei Zuständigkeit habe, sei klar. Es könne sich höchstens
fragen, ob die militärischen Stellen, was die Untersuchung anlange,
gesetzmässig vorgegangen seien, welche Frage sich aber der Kognition des
Bundesgerichts entziehe. Der Rekurrent hätte in dieser Beziehung den
Beschwerdeweg betreten müssen, was nicht geschehen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Art. 223 des MStrG vom 13. Juni 1927 Abs. 1 und 2, unter dem Marginale
«Kompetenzkonflikte», lautet: «Anstände über die Zuständigkeit der
militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit werden vom Bundesgericht
endgültig entschieden. - Das Bundesgericht hebt Verfahren oder Urteile auf,
die einen Übergriff der bürgerlichen in die militärische Gerichtsbarkeit oder
der militärischen in die bürgerliche Gerichtsbarkeit enthalten. Es trifft
nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen.» Diese Zuständigkeit des Bundesgerichts
ist neu. Früher entschied der Bundesrat über Kompetenzanstände zwischen
bürgerlichen und militärischen Gerichtsbehörden (MStGO Art. 8). Es kann heute
dahingestellt bleiben, ob die Anwendung des Art. 223 MStrG einen akuten
Kompetenzkonflikt positiver oder negativer Natur zwischen bürgerlichen und
militärischen Gerichtsbehörden voraussetzt oder ob es genügt, dass die
bürgerliche Gerichtsbehörde sich mit einer Sache befasst, die in die
Militärgerichtsbarkeit fällt, oder umgekehrt. Ebensowenig bedarf der
Erörterung, wer zur Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 223

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legitimiert sei, insbesondere ob diese Legitimation auch einer am Verfahren
beteiligten Person zukomme. Diese Fragen können deshalb offen bleiben, weil im
vorliegenden Fall von einem Eingriff der militärischen in das Gebiet der
bürgerlichen Gerichtsbarkeit von vornherein nicht die Rede sein kann.
Die für den staatsrechtlichen Rekurs geltende Frist kann bei Anständen nach
Art. 223 1. c. nicht anwendbar sein.
2. - Gegenstand der Beschwerde ist die Verfügung des eidgenössischen
Militärdepartements vom 8. Januar 1931, wie sich ja die Beschwerde
ausschliesslich gegen diese Behörde richtet. Mit dem der Verfügung
vorangehenden Verfahren hat das eidgenössische Militärdepartement nichts zu
tun gehabt. Mit dieser Verfügung hat das Departement die Angelegenheit an das
Divisionsgericht 5a überwiesen zur Prüfung und Entscheidung der Frage der
Anwendung von Art. 16 MO dem Rekurrenten gegenüber. Es ist klar, dass damit
das Departement in keiner Weise in die Kompetenzsphäre des bürgerlichen
Strafrichters eingegriffen hat. Der Rekurrent behauptet das auch nicht.
Die Verfügung hat weitere Untersuchungshandlungen seitens des militärischen
Untersuchungsrichters zur Folge gehabt. Diese Untersuchungshandlungen, wie
übrigens wohl schon die frühere Beweisaufnahme, haben aber nur zum Zweck, den
Tatbestand abzuklären im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 16
MO. Da nach dieser Bestimmung auch die Lebensführung des Rekurrenten ausser
Dienst von Bedeutung sein kann, hat sich die Untersuchung auch darauf
erstreckt. Wenn sie so Vorgänge einbezieht, die dem bürgerlichen Leben
angehören und die gegebenenfalls Gegenstand eines bürgerlichen Strafverfahrens
sein können, so liegt darin noch kein Übergriff in die bürgerliche
Gerichtsbarkeit. Das militärische und ein allfälliges bürgerliches Verfahren
verfolgen verschiedene Zwecke und können sehr wohl neben

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einander bestehen. Die militärische Untersuchung bezweckt die Feststellung der
Vorgänge im Hinblick auf deren militärrechtliche Bedeutung vom Gesichtspunkt
des Art. 16 MO aus, wofür der bürgerliche Untersuchungsrichter nicht zuständig
ist; eine bürgerliche Untersuchung kann sich auf dieselben Vorgänge als
Tatbestände von Delikten des kantonalen Strafrechts beziehen, wobei die
militärische Untersuchung keinerlei präjudizierende Wirkung hat. Die Frage
aber, ob vom Standpunkt des militärischen Rechts aus hier richtig vorgegangen
worden ist, ob eine eigentliche Untersuchung zu führen oder der Tatbestand in
anderer Weise abzuklären ist, hat mit der Abgrenzung der beiden Jurisdiktionen
nichts zu schaffen und kann daher vom Bundesgericht im
Kompetenzkonfliktsverfahren des Art. 223 MStrG von vornherein nicht geprüft
werden.
3. - Der Rekurrent hat auch noch den Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV angerufen. Soweit er mit dem
verfassungsmässigen Richter die bürgerliche Strafbehörde meint, deckt sich
dieser Beschwerdegrund mit Art. 223 MStrG. Soweit der Rekurrent damit
innerhalb des militärischen Verfahrens ein unrichtiges Vorgehen rügen will,
kann darauf wiederum nicht eingetreten werden. Es würde sich dabei um einen
Beschwerdegrund des staatsrechtlichen Rekurses handeln. Dieser ist aber nur
gegeben gegenüber kantonalen, nicht auch gegenüber eidgenössischen Behörden
(OG Art. 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
1 ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 I 120
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 22. Mai 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 I 120
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Für die Anrufung des Bundesgerichts zum Entscheid über die Zuständigkeit der militärischen oder der...


Gesetzesregister
BV: 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
MO: 16
MStGO: 108
OG: 178
BGE Register
57-I-120
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angehöriger der armee • anklage • artillerie • begründung des entscheids • beschuldigter • beschwerdegrund • bundesgericht • bundesrat • charakter • darlehen • departement • entscheid • falsche anschuldigung • flucht • frage • frist • garantie der menschenwürde • innerhalb • judikative • kantonales rechtsmittel • kompetenzkonflikt • leben • legitimation • planungsziel • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • staatsrechtliche beschwerde • standeswürde • stelle • strafanzeige • strafuntersuchung • treffen • untersuchungsrichter • verdacht • verhalten • verhältnis zwischen • vorsorgliche massnahme • weiler • wiese • wille • zeuge • zweck • überprüfungsbefugnis