S. 1 / Nr. 1 Doppelbesteuerung (d)

BGE 57 I 1

1. Urteil vom 20. Februar 1931 i. S. Sender gegen Aargau.


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Regeste:
Die aargauische «Verkehrsgebühr für Motorfahrzeuge» ist eine Steuer, für die
das Doppelbesteuerungsverbot des Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV gilt (Erw. 1). - Objekt und
Wesen dieser Steuer. Abgrenzung der Hoheit der Kantone in Beziehung auf eine
solche Steuer, speziell in einem Fall, wo ein vom Kanton Aargau für ein Jahr
besteuertes Automobil vom 1. Juli bis zum 2. Oktober seinen dauernden Standort
in einem andern Kanton gehabt hat und dort nicht mit der ordentlichen
Automobilsteuer belastet worden ist, weil es damals einem Garageinhaber
gehörte, der damit lediglich Probefahrten machte und hiefür eine
Kollektivnummer verwendete (Erw. 2).

A. - Die Rekurrentin, die in Lenzburg wohnt, erhielt zu Beginn des Jahres 1930
vom Polizeikommando des Kantons Aargau eine Verkehrsbewilligung für ein
Automobil Chandler und bezahlte dabei eine «Gebühr» von 530 Fr. für das ganze
Jahr auf Grund des § 7 der aargauischen Verordnung vom 3. Dezember 1920 zum
Motorwagenkonkordat. Danach «ist jedes im Kanton Aargau domizilierte
Motorfahrzeug, für welches eine Verkehrs- und Fahrbewilligung gelöst wird,
taxpflichtig» und «haben alle Motorfahrzeuge, welche die öffentlichen Strassen
benützen, alljährlich Gebühren zu entrichten», die nach der Motorstärke
berechnet werden. Am 31. Mai 1930 bestellte der Schwiegersohn der Rekurrentin
bei Gustav

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Bäuerlein in Zürich ein Automobil Delage, wobei die Parteien vereinbarten,
dass Bäuerlein unter Anrechnung auf den Kaufpreis das bisherige Automobil der
Rekurrentin übernehmen solle. Dieses wurde denn auch auf Ende Juni 1930 in die
Garage Bäuerleins nach Zürich gebracht und gleichzeitig wurden die daran
angebrachten aargauischen Nummernschilder dem aargauischen Polizeikommando
zurückgegeben. Bäuerlein, der den Chandlerwagen wieder verkaufen wollte, liess
die bisherige Verkehrsbewilligung nicht auf sich übertragen und verlangte
dafür auch keine neue, da er mit dem Wagen nur Probefahrten machte und dazu
eine ihm hiefür erteilte Kollektivnummer verwendete. Er verkaufte in der Folge
den Wagen an die Firma Heiz & Cie in Menziken (Aargau), die ihn am 2. Oktober
1930 bezog und die aargauische Verkehrsbewilligung dafür erhielt, ohne zur
Bezahlung der gewöhnlich damit verbundenen Verkehrsabgabe angehalten zu
werden. Die Rekurrentin ersuchte die Polizeidirektion des Kantons Aargau um
Rückerstattung der Hälfte der von ihr bezahlten Abgabe. Die Behörde wies das
Gesuch am 4. September 1930 ab, indem sie bemerkte: «Die Rückerstattung eines
Teils der für ein Motorfahrzeug entrichteten Verkehrsgebühr kommt nur in
Frage, wenn das in Betracht kommende Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen und als
Altmaterial abgebrochen wird oder bei Verstellung eines Fahrzeuges im Verlaufe
des Jahres die Taxe in einem andern Kanton nochmals erhoben wird... Sie haben
am 24. Januar 1930 die Verkehrsbewilligung für den Personenwagen, Marke
Chandler, eingeholt. Das Fahrzeug ist somit für das Jahr 1930
verkehrsberechtigt und eine Neuvertaxung für den Bruchteil eines Jahres kann
nur in Frage kommen, wenn das Fahrzeug in einen Kanton versetzt wird, der die
aarg. Verkehrsbewilligung nicht anerkennt.»
B. - Gegen diese Verfügung hat Witwe Sender die staatsrechtliche Beschwerde
ergriffen mit dem Antrag, sie «sei... wegen Verletzung des Art. 46 Abs. 2 der
Bundesverfassung aufzuheben; ferner festzustellen, dass

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der Kanton Aargau die Steuerhoheit bezüglich des ehemals der Rekurrentin
gehörigen Autos «Chandler» für die Zeit nach dem 1. Juli 1930 nicht mehr
besass, und endlich der Kanton Aargau zu verpflichten, die Hälfte der von der
Rekurrentin für das Jahr 1930 bezahlten Autoverkehrssteuer mit 265 Fr.
zurückzubezahlen.»
Die Rekurrentin führt zur Begründung aus: Es handle sich um eine
Verkehrssteuer für Automobile. Für diese fehle dem Kanton Aargau die
Steuerhoheit in Beziehung auf den Chandlerwagen und die Zeit vom 1. Juli bis
31. Dezember 1930, da dieser Wagen vor dem 1. Juli den Kanton Aargau dauernd
verlassen, seither seinen Standort in Zürich gehabt und einer dort wohnhaften
Person gehört habe. Der Umstand, dass er vom Kanton Zürich nicht besteuert
worden sei, habe nach der bundesgerichtlichen Praxis den Kanton Aargau nicht
zur Besteuerung berechtigt. Die Steuerhoheit sei eben am 1. Juli auf den
Kanton Zürich übergegangen.
C. - Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat Abweisung der Beschwerde
beantragt und u. a. bemerkt: Nach aargauischer Auffassung handle es sich bei
der aargauischen Verkehrsgebühr für Motorfahrzeuge nicht um eine eigentliche
Steuer, sondern um ein Entgelt für die Inanspruchnahme der Strassen. Das
ergebe sich namentlich aus dem Entwurf einer neuen Verordnung, worin die
Gebühren der Art der Bereifung gemäss abgestuft würden. Aber auch wenn es sich
teilweise um eine Steuer handeln sollte, so könne doch der blosse Umstand,
dass ein Wagen veräussert und vorübergehend ausser Betrieb gesetzt werde, eine
Rückzahlungspflicht nicht begründen. Die Verkehrsbewilligung gehe bei
Veräusserung auf den neuen Besitzer über. Nur dann, wenn die Gebühr für das
Fahrzeug in einem andern Kanton nochmals bezahlt werden müsse, könne die Taxe
zurückverlangt werden oder allenfalls auch dann, wenn bewiesen würde, dass das
Fahrzeug während des Restes des Jahres oder mehreren Monaten ununterbrochen
überhaupt nicht mehr, auch nicht mit

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einer Garagenummer, in Verkehr gebracht worden sei. Die Gebühr beziehe sich
ausschliesslich auf ein bestimmtes Fahrzeug, das durch eine Bewilligung die
Verkehrsberechtigung erhalten habe.
D. - In der Replik bestreitet die Rekurrentin, dass die Verkehrsabgabe für
Motorfahrzeuge ein Entgelt für die Benützung der öffentlichen Verkehrswege
bilde, und macht noch geltend: Die ihr erteilte Verkehrsbewilligung wäre auf
den neuen Eigentümer nur dann übergegangen, wenn der Wagen im Kanton Aargau
geblieben wäre. Tatsächlich sei auch im Kanton Zürich für den Chandlerwagen
eine Verkehrsbewilligung erteilt und eine Verkehrssteuer bezahlt worden, indem
Bäuerlein zwei Kollektivbewilligungen gelöst und dafür eine Steuer von je 400
Fr. bezahlt habe. Der Umstand, dass der genannte Wagen am 2. Oktober 1930
wieder in den Kanton Aargau gekommen sei, ändere nach der bundesgerichtlichen
Praxis an der Rückzahlungspflicht nichts, da er am 1. Oktober seinen Standort
noch in Zürich gehabt habe.
E. - In der Duplik hat der Regierungsrat u. a. noch bemerkt: «Die Verkehrstaxe
kann weder eine Besitzes- noch eine Luxus- (Aufwand-) steuer sein; denn sie
wird nicht erhoben auf Grund des Besitzes eines Autos, sondern erst mit dessen
Inverkehrbringung, und ihre Höhe wird nicht berechnet an Hand des Wertes oder
des Preises eines Autos, sondern nach den P. S... Diese Berechnungsweise wie
auch die geschichtliche Entwicklung weist die Verkehrstaxe in die Kategorie
der Benutzungsgebühren. Für die über den Gemeingebrauch hinausgehende
Benutzung der Strassen und die dadurch vermehrten Unterhaltsleistungen an die
Verkehrswege bedeutet sie einen Entgelt. Die Tatsache, dass die Höhe der Taxe
nicht nach der konkreten Benutzung der Strassen bemessen wird, macht diese
keineswegs zur voraussetzungslosen Abgabe, d. h. zu einer Steuer; dadurch wird
lediglich ein rein mechanischer Masstab für die Bemessung aufgestellt, wie er
aus technischen Gründen unumgänglich erscheint und - zufällig -

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auch bei der Berechnung der Steuer angewandt wird...». Der Kanton Zürich habe
die Steuerhoheit über den Chandlerwagen nicht gehabt und zwar schon deshalb
nicht, weil die Verkehrsbewilligung nicht auf Bäuerlein überschrieben und
diesem auch keine neue ausgestellt worden sei. Infolge des Mangels einer
solchen Bewilligung sei für den Kanton Zürich kein Steuersubjekt vorhanden
gewesen. Dazu komme, dass der Wagen im Kanton Zürich nicht öffentlich in
Betrieb gesetzt worden sei. Blosse Probefahrten hätten die Steuerhoheit des
Kantons Zürich nicht begründen können. Es wäre widersinnig, wenn der Wagen für
die zweite Hälfte des Jahres 1930 nicht mit der Verkehrsgebühr belastet werden
dürfte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die streitige Abgabe ist nach der bundesgerichtlichen Praxis als Steuer
aufzufassen, für die das Doppelbesteuerungsverbot des Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV gilt
(BGE 44 I S. 13 ff.; 47 I S. 514 ff.; 48 I S. 75 ff.; 50 I S. 108). Was
speziell die Einwendung des Regierungsrates betrifft, dass es sich dabei
rechtlich um ein Entgelt für die Benützung der öffentlichen Strassen handle,
so hat das Bundesgericht bei zwei Entscheiden (BGE 44 I S. 14 f.; 48 I S. 76
ff.) bereits mit eingehender Begründung dargetan, dass das bei den damals in
Frage stehenden Automobilverkehrsabgaben der Kantone Genf, Waadt und
Schaffhausen nicht zutreffe, weil der Zusammenhang oder das
Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen und den Leistungen des Staates für die
Strassen zu wenig eng und bestimmt sei (vgl. auch BGE 47 I S. 299). Dasselbe
gilt auch im vorliegenden Fall. Die schaffhauserische Abgabe war ebenso wie
die heute streitige nach der Motorstärke abgestuft. Zudem hat sich der
Regierungsrat des Kantons Aargau 1921 in Sachen Aktiengesellschaft Ziegelwerke
Horw-Gettnau-Muri selbst auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der
aargauischen Automobilverkehrsabgabe um eine Besteuerung handle, und sich
demgemäss vor dem

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Bundesgericht in rechtlicher Beziehung auf dessen Entscheid in Sachen
Guillermin gegen Waadt und Genf berufen, wenn er auch die Abgabe dem Wortlaute
der Verordnung vom 3. Dezember 1920 gemäss eine Gebühr nannte. Das
Bundesgericht hat denn auch schon damals ohne weiteres angenommen, dass diese
Abgabe rechtlich eine Steuer bilde (BGE 47 I S. 511, 513, 515).
2. - Was sodann die Art und Weise der Abgrenzung der Hoheit der Kantone für
die Auflage der Automobilsteuer betrifft, so hat sich das Bundesgericht auf
den Standpunkt gestellt, dass diese Steuerhoheit in erster Linie dem Kanton
zustehe, wo sich der ordentliche oder dauernde Standort des Wagens in dem
Zeitpunkt befindet, in dem die Verkehrsbewilligung zu lösen ist (BGE 44 I S.
16
ff.; 47 I S. 515 f.), dass sie aber, wenn nachher der Wagen während
mindestens 90 Tagen ununterbrochen seinen dauernden Standort in einem andern
Kanton hat, für jedes während dieser Zeit begonnene neue Kalendervierteljahr
auf diesen andern Kanton übergehe. Das wurde zunächst in einem Fall
ausgesprochen, für den das Automobilkonkordat nicht galt (BGE 44 I S. 16 ff.),
später aber auch für das Verhältnis zweier Kantone, die dem Konkordat
beigetreten waren, jedoch vor Bundesgericht nicht geltend gemacht hatten, dass
das Konkordat eine Bestimmung über die Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheit
für den Fall des Wechsels des Standortes während eines Kalenderjahres enthalte
(BGE 50 I S. 108). Auch jetzt ist die Abgrenzung der Steuerhoheit zweier
Konkordatskantone vorzunehmen, ohne dass behauptet ist, das Konkordat
bestimme, dass die Steuerhoheit des die Verkehrsbewilligung ausstellenden
Kantons stets bis zum Ende des Kalenderjahres reiche. Der erwähnte Grundsatz
über den Wechsel der Steuerhoheit während eines Kalenderjahres muss daher im
vorliegenden Fall ebenfalls massgebend sein, sofern sich nicht die aargauische
Automobilsteuer in wesentlicher Beziehung von denjenigen unterscheidet, um die
es sich in den bisherigen Urteilen, speziell

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bei den Entscheiden in Sachen Guillermin (BGE 44 I S. 11) und in Sachen Monti
(BGE 50 I S. 106) handelte.
Nun läge vielleicht ein vom Gesichtspunkt des Doppelbesteuerungsverbotes
wesentlicher Unterschied bei der aargauischen Automobilsteuer dann vor, wenn
deren Gegenstand der blosse Vorgang der Erteilung der Verkehrsbewilligung oder
ihr Bestand für bestimmte Zeit wäre, wie die aargauischen Behörden
stillschweigend anzunehmen scheinen. Allein § 7 der aargauischen Verordnung
vom 3. Dezember 1920 bezeichnet nicht die Verkehrsbewilligung als solche,
sondern die «Motorfahrzeuge» als «taxpflichtig» und zwar diejenigen, die die
öffentlichen Strassen benützen. Nach diesem Wortlaut bildet die aargauische
Automobilsteuer, wie in der Regel auch diejenige anderer Kantone und Staaten,
eine Besteuerung des Eigentums oder des Besitzes an solchen Automobilen, die
auf den öffentlichen Strassen verkehren, und das ist zweifellos auch der Sinn
der genannten Verordnungsbestimmung, weil diese Auffassung der Natur der Sache
eher entspricht, als die Annahme einer blossen Besteuerung der
Verkehrsbewilligung. Die Automobilsteuer wird in der Doktrin als Gebrauchs-
oder Besitzessteuer (vgl. WAGNER, Finanzwissenschaft II 2. Aufl. S. 600 und
621; BLUMENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht I S. 193), als Aufwandsteuer (vgl.
KLEINWÄCHTER, Lehrbuch der Finanzwissenschaft S. 276 f.), als Strassen- oder
sogenannte Zwecksteuer, die hauptsächlich zur Bestreitung der Strassenkosten
beitragen soll (vgl. POPITZ, Aufwandbesteuerung in GERLOFF und MEISEL,
Handbuch der Finanzwissenschaft II S. 208), oder als Kombination von Strassen-
und Aufwandsteuer (vgl. HÄBERLIN, Das Automobil als Objekt der Besteuerung in
Schweiz. Zeitschr. für Volkswirtschaft und Sozialpolitik 1923 II S. 167 ff.,
speziell 171) betrachtet. Es kann dahingestellt bleiben, welche dieser
Bezeichnungen oder Begriffsbestimmungen auf die aargauische Automobilsteuer am
ehesten zutrifft. Auch wenn es sich dabei nicht, wie das Bundesgericht beim
Entscheid in Sachen Guillermin in

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Beziehung auf die Automobilsteuern der Kantone Waadt und Genf angenommen hat,
um eine blosse Aufwandsteuer oder um eine Gebrauchs- oder Besitzessteuer,
sondern um eine Strassen- oder sogenannte Zwecksteuer handelte, so bildete das
keinen Grund, die kantonale Steuerhoheit nicht nach dem ordentlichen oder
dauernden Standort des Automobils zu bestimmen. Vielmehr führt die
Automobilsteuer, als Strassen- oder Zwecksteuer aufgefasst, noch eher zu
diesem Kriterium, denn als blosse Gebrauchs-, Besitzes- oder Aufwandsteuer.
Demgemäss besass nach der bundesgerichtlichen Praxis der Kanton Aargau die
Hoheit für die Belastung des Chandlerwagens der Rekurrentin mit der
Automobilsteuer vom 1. Juli 1930 bis zum Ende des Jahres nicht mehr, weil der
Wagen von Ende Juni bis zum 2. Oktober seinen dauernden Standort in Zürich
hatte. Da er Ende Juni infolge eines Kauf- oder Tauschvertrages einer in
Zürich wohnhaften Person zu Eigentum übertragen wurde und erst am 2. Oktober
auf Grund einer weitern Veräusserung an einen Dritten wieder in den Kanton
Aargau zurückgelangte, erscheint es nicht bloss als vorübergehende Massnahme,
dass der Wagen in Zürich untergebracht worden ist. Der Kanton Aargau ist daher
verpflichtet, den auf die zweite Hälfte des Jahres fallenden Steuerbetrag der
Rekurrentin zurückzuerstatten.
Der Umstand, dass der Kanton Zürich den Wagen für diese Zeit nicht mit der
ordentlichen Automobilsteuer belastet hat, ändert hieran nichts, da nach
feststehender Praxis ein Kanton seine Steuerhoheit in interkantonaler
Beziehung auch dann nicht überschreiten darf, wenn dadurch keine Kollision mit
der Steuer eines andern Kantons entsteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
der Kanton Zürich nach seiner internen Gesetzgebung berechtigt gewesen ist,
für den erwähnten Wagen die ordentliche Automobilsteuer zu erheben. Auch wenn
er danach dieses Steuerrecht nicht hatte, so stand ihm doch kraft Bundesrechts
in interkantonaler Beziehung die Hoheit zur Erhebung

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der erwähnten Steuer zu. Dass er von dieser Hoheit, sei es auch auf Grund
seiner Gesetzgebung, keinen Gebrauch machte, berechtigte den Kanton Aargau
nicht, das Recht zum Bezug der ordentlichen Automobilsteuer vom bisherigen
oder neuen Besitzer für sich zu beanspruchen (vgl. BGE 46 I S. 31 Erw. 3; 49 I
S. 44; 55 I S. 82 ff., speziell 84).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Polizeidirektion des
Kantons Aargau vom 4. September 1930 in dem Sinne aufgehoben, dass der Kanton
Aargau verpflichtet ist, der Rekurrentin einen Automobilverkehrsgebührenbetrag
von 265 Fr. zurückzuerstatten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 I 1
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 20. Februar 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 I 1
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Die aargauische «Verkehrsgebühr für Motorfahrzeuge» ist eine Steuer, für die das...


Gesetzesregister
BV: 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BGE Register
44-I-11 • 46-I-25 • 47-I-296 • 47-I-509 • 50-I-106 • 57-I-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • steuerhoheit • bundesgericht • automobil • weiler • regierungsrat • waadt • finanzwissenschaft • frage • benutzung • eigentum • sender • entscheid • doppelbesteuerung • bruchteil • bundesverfassung • verhältnis zwischen • steuermass • grundlagenwerk • begründung des entscheids
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