S. 233 / Nr. 58 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen) (d)

BGE 56 III 233

58. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. November 1930 i. S. Eheleute
Moser-Briner gegen Briner.


Seite: 233
Regeste:
Art. 83 II SchKG schliesst die Beurteilung einer Aberkennungsklage durch ein
Schiedsgericht nicht aus. - Frist zur Klage in einem solchen Fall (Erw. 2-4).
Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Auslegung
eidgenössischen Rechtes, sofern diese Auslegung zu Unrecht Raum gibt für die
Anwendung kantonalen Rechtes (Erw. 1).
Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG, Art. 87 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
OG.
L'art. 83 al. 2 LP ne soustrait pas l'action en libération de dette à la
compétence d'un tribunal arbitral. - Délai d'action en pareil cas (consid,
2-4).
Recevabilité du recours de droit civil contre un jugement interprétant le
droit fédéral, lorsque ce jugement admet à tort qu'il y a aussi place pour
l'application du droit cantonal (consid. 1).
Art. 83 LP, art. 87 ch. 1 OJF,
L'art. 83 cp. 2 non esclude che un'azione di disconoscimento del debito possa
essere giudicata da un tribunale arbitrale (consid. 2-4).
Ammissibilità di un ricorso di diritto civile contro una sentenza che
interpreta il diritto federale, allorquando questa sentenza ammette a torto
che il diritto cantonale deve essere applicato (consid. 1).
Art. 83 LEF, art. 87 cifra 1 OGF.

A. - Mit Vertrag vom 30. April 1929 hat der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführern einige Grundstücke verpachtet. Art. 33 des Pachtvertrages
bestimmte, dass allfällige aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten von
einem Schiedsgericht von Sachverständigen zu beurteilen seien. - Im März 1930
liess der Beschwerdegegner die Beschwerdeführer für 400 Fr. betreiben und
erlangte

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gegenüber dem von den Schuldnern erhobenen Rechtsvorschlag provisorische
Rechtsöffnung, worauf die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich die
Aberkennungsklage einleiteten. Gegenüber dieser Klage erhob der
Beschwerdegegner unter Berufung auf die Schiedsgerichtsklausel die Einrede der
Unzuständigkeit des Gerichtes. Das Bezirksgericht und - auf den Rekurs der
Beschwerdeführer hin - auch das Obergericht schützten diese Einrede u. a. mit
der Begründung: Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG schliesse die Anhebung der Aberkennungsklage bei
einem Schiedsgericht nicht aus, sondern wolle nur die örtliche Zuständigkeit
für die Aberkennungsklage regeln; auch das zürcherische Prozessrecht schliesse
die Zulassung dieser Klage bei einem Schiedsgericht nicht aus (wird näher
ausgeführt).
B. - Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes haben die Beschwerdeführer
rechtzeitig die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 87
Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
OG ergriffen, indem sie behaupten, die Vorinstanz habe kantonales
statt eidgenössisches Recht angewendet.
Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Was zunächst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des eingelegten
Rechtsmittels betrifft, so kann höchstens fraglich sein, ob wirklich Anwendung
kantonalen Rechtes und nicht etwa bloss unrichtige Anwendung eidgenössischen
Rechtes geltend gemacht wird. Der Streit dreht sich ja im Grunde
ausschliesslich um die Auslegung von Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG. Gleichwohl ist die
zivilrechtliche Beschwerde zulässig, denn wenn dem eidgenössischen Rechtssatz
zu Unrecht eine Auslegung gegeben wird, die Raum lässt für die nachherige
Anwendung kantonalen Rechtes, so wird damit gerade das Resultat herbeigeführt,
zu dessen Korrektur die zivilrechtliche Beschwerde bestimmt ist.
2. - In der Sache selbst erweist sich aber die Beschwerde

Seite: 235
als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Art. 83 nicht
ausschliesslich die staatlichen Gerichte zur Behandlung von Aberkennungsklagen
zuständig erklären, sondern lediglich vorschreiben will, dass der Schuldner
nach erteilter Rechtsöffnung einen vollstreckbaren Entscheid des am
Betreibungsort zuständigen Richters erwirken müsse, der materiell den
Nichtbestand der Forderung feststellt, für welche die Rechtsöffnung erteilt
worden war. Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer für ihre gegenteilige
Ansicht darauf, dass nach dem Gesetz «auf dem Weg des ordentlichen Prozesses»
auf Aberkennung geklagt werden müsse. Das ist die gleiche Ausdrucksweise wie
in Art. 79, wo für den Fall, dass kein Rechtsöffnungstitel vorliegt, für die
Beseitigung des Rechtsvorschlages ebenfalls der ordentliche Prozessweg
vorgeschrieben wird. Nun ist aber ohne weitere Begründung klar, dass für den
Gesetzgeber jeder Grund fehlte, in diesem Zusammenhang (Art. 79) in die
Regelung der sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Klage des Gläubigers
einzugreifen; vielmehr wollte damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden,
dass der Entscheid über die Forderung nicht Sache der Betreibungsbehörden,
sondern des ordentlichen Richters sei. Dass nun der Gesetzgeber in Art. 83 mit
dem nämlichen Ausdruck etwas anderes habe bestimmen wollen, dafür fehlt jeder
Anhaltspunkt. Unerheblich ist insbesondere, dass es im Fall des Art. 83 der
Schuldner und nicht der Gläubiger ist, dem die Klägerrolle zufällt. Es stehen
hier auch keine Interessen Dritter im Spiel, welche den Ausschluss der
Schiedsgerichte zu rechtfertigen vermöchten, wie dies z. B. hinsichtlich der
Kollokationsklage (Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG) der Fall ist (vgl. BGE 33 II 654 Erw. 5 =
Sep.-Ausg. 10 S. 291 Erw. 5).
3. - Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, dass die Aberkennungsklage
«beim Gericht des Betreibungsortes» einzureichen ist. Damit wird lediglich die
örtliche, nicht aber auch die sachliche Zuständigkeit des Richters bestimmt.
Ob aber ein Schiedsgericht zur Beurteilung einer

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Aberkennungsklage örtlich zuständig sei nach Massgabe von Art. 83, ist eine
Frage für sich und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in welchem
nur zu untersuchen ist, ob Aberkennungsklagen überhaupt der Beurteilung durch
ein Schiedsgericht entzogen seien.
4. - Unter diesen Umständen kann sich höchstens fragen, ob die
Schiedsgerichtsbarkeit nicht deswegen auszuschliessen sei, weil das Gesetz für
die Anhebung der Klage eine Frist von nur 10 Tagen vorschreibt und es
praktisch nicht immer möglich sein wird, innert dieser kurzen Frist das
Schiedsgericht zu konstituieren und die Klage bei ihm anhängig zu machen.
Allein die hieraus entstehenden Unzukömmlichkeiten sind nicht derart, dass sie
nicht in einer Weise beseitigt werden könnten, die auch den Bedürfnissen des
Betreibungsverfahrens, mit welchem der Prozess im Zusammenhang steht, Rechnung
trägt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einerseits die Möglichkeit,
Streitfragen, die der Disposition der Parteien unterstehen (und um solche
handelt es sich bei der Aberkennungsklage ohne Ausnahme), vor ein
Schiedsgericht zu bringen, heute in allen Prozessordnungen anerkannt wird und
dass anderseits die Schiedsgerichte namentlich da, wo der Entscheid besondere
Sachkenntnis voraussetzt, besser und schneller als die staatlichen Gerichte zu
einem Entscheid gelangen können, so dass sich der Ausschluss der
Schiedsgerichte nur rechtfertigen liesse, wenn überhaupt kein gangbarer Ausweg
aus den erwähnten Schwierigkeiten vorhanden wäre.
Nun ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass es keineswegs in jedem Fall
unmöglich ist, das Schiedsgericht innerhalb jener Frist zu konstituieren. In
zahlreichen Fällen sind die Schiedsgerichte heutzutage schon zum vornherein
bestellt, z. B. für Streitigkeiten unter Angehörigen gewisser Verbände. Und
was die übrigen Fälle anbetrifft, so stellen sich der von der Vorinstanz
angenommenen Lösung keine ernstlichen Bedenken entgegen, welche die Klagefrist
als gewahrt betrachtet, wenn der

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Kläger innert der 10 Tage den ersten Schritt zur Bestellung des
Schiedsgerichtes unternimmt. Unter diesem ersten Schritt muss dann allerdings,
damit die Angelegenheit tunlichst gefördert wird, nicht nur die Ernennung des
eigenen Schiedsrichters verstanden werden, sondern darüber hinaus noch die
Bekanntgabe dieser Ernennung an den Gläubiger nebst der Aufforderung an diesen
zur Bezeichnung seines Schiedsrichters. Und weiterhin muss vom Schuldner
verlangt werden, dass er nach der Konstituierung des Schiedsgerichtes die
Klage binnen 10 Tagen seit dessen Konstituierung anhängig mache, damit die
zeitliche Verbindung des Aberkennungsprozesses mit dem Rechtsöffnungsverfahren
hergestellt wird. Es ist zuzugeben dass damit insofern dem Wortlaut des
Gesetzes nicht nachgelebt wird, als nicht binnen der 10 Tage «geklagt», d. h.
der Streit rechtshängig wird. Allein der Wortlaut des Art. 83 nimmt in dieser
Hinsicht offensichtlich, ohne aber das Schiedsgerichtsverfahren ausschliessen
zu wollen, nur auf den Regelfall der Klage bei den staatlichen Gerichten
Bezug. Wenn daher den Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit in der
beschriebenen Weise Rechnung getragen wird, so kann das noch nicht als
Verstoss gegen den Sinn des Gesetzes erscheinen, - umsoweniger, als ja der
Zweck der Bestimmung im Grunde nicht nur in der raschen Einleitung des
Prozesses, sondern in der raschen Herbeiführung des rechtskräftigen
Entscheides besteht und eine gewisse Verzögerung bei der Einleitung des
Verfahrens jedenfalls in der Regel durch den Wegfall des Sühneverfahrens und
des Instanzenzuges beim Schiedsgerichtsverfahren wieder aufgewogen wird.
Dieser Umstand darf auch deswegen ins Gewicht fallen, weil im Falle der Klage
bei den ordentlichen Gerichten in der Praxis schon die Anrufung des
Sühnerichters als Klageeinleitung im Sinne von Art. 83 betrachtet wird und je
nach dem kantonalen Prozessrecht unter Umständen nach fehlgeschlagenem
Sühneversuch noch erhebliche Zeit bis zur Anhängigmachung des Falles beim
Gericht verstreichen kann.

Seite: 238
5. - Ob im vorliegenden Fall die in Betreibung gesetzte
Forderung tatsächlich der Schiedsgerichtsklausel unterstellt sei, ist eine
Frage der Vertragsauslegung und kann daher im zivilrechtlichen
Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 56 III 233
Datum : 01. Januar 1930
Publiziert : 13. November 1930
Quelle : Bundesgericht
Status : 56 III 233
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 83 II SchKG schliesst die Beurteilung einer Aberkennungsklage durch ein Schiedsgericht nicht...


Gesetzesregister
OG: 87
SchKG: 83 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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BGE Register
33-II-648 • 56-III-233
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aberkennungsklage • tag • frist • beschwerdegegner • schuldner • kantonales recht • vorinstanz • bundesgericht • frage • weiler • schiedsgerichtsbarkeit • betreibungsort • rechtsvorschlag • sachliche zuständigkeit • richterliche behörde • entscheid • rechtsmittel • kantonales rechtsmittel • schuldbetreibung • verfahren
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