BGE 56 III 1
1. Entscheid vom 8. Januar 1930 i. S. Miville.
Seite: 1
Regeste:
«Fortsetzung der Betreibung» im Sinn von Art. 53
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 53 - Se il debitore cambia domicilio dopo la notificazione del pignoramento, della comminatoria di fallimento o del precetto nella esecuzione cambiaria, l'esecuzione si prosegue al domicilio precedente. |
Betreibungshandlungen, welche bis zum Abschluss der Betreibung erforderlich
werden, darunter auch den Vollzug einer Nachpfändung. Art. 53
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 53 - Se il debitore cambia domicilio dopo la notificazione del pignoramento, della comminatoria di fallimento o del precetto nella esecuzione cambiaria, l'esecuzione si prosegue al domicilio precedente. |
Le continuation de la poursuite selon l'art. 53 LP embrasse tous les actes de
poursuite nécessaires pour l'achèvement de la poursuite; elle comprend entre
autres l'exécution d'une saisie complémentaire. Art. 53 LP.
Il proseguimento dell'esecuzione cui è fatto cenno all'art. 53 LEF comprende
tutti gli atti d'esecuzione, necessari al compimento della stessa e, tra
altro, anche l'esecuzione d'un pignoramento complementare. Art. 53 LEF.
A. - Am 4. Februar 1929 leitete der Rekurrent gegen den Rekursgegner in Genf,
dem damaligen Wohnort des letztern, eine Betreibung (Nr. 50501) ein, in
welcher er nach Beseitigung eines Rechtsvorschlages am 7. Juni 1929 ebenfalls
in Genf die Pfändung erwirkte. Nach deren Vollzug, der keine volle Deckung
ergab, übersiedelte der Schuldner nach Basel, wohin er auch sämtliche
gepfändeten Objekte mitführte. Unterm 30. Oktober 1929 verlangte der Rekurrent
beim Betreibungsamt Basel eine Nachpfändung. Das Betreibungsamt lehnte dieses
Seite: 2
Begehren jedoch mit Verfügung vom 1. November 1929 unter Berufung auf Art. 53
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 53 - Se il debitore cambia domicilio dopo la notificazione del pignoramento, della comminatoria di fallimento o del precetto nella esecuzione cambiaria, l'esecuzione si prosegue al domicilio precedente. |
SchKG ab mit dem Bemerken, da der Schuldner seinen Wohnsitz erst nach Vollzug
der Hauptpfändung verlegt habe, seien alle weitern diese Betreibung
betreffenden Begehren an das Betreibungsamt Genf zu richten.
B. - Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde, indem er sich auf den
Standpunkt stellte, dass mit Bezug auf den Betreibungsort eine Nachpfändung
wie eine Hauptpfändung zu behandeln sei, sodass dafür gemäss Art. 53 das Amt
des Ortes zuständig sei, wo der Schuldner im Zeitpunkt der
Nachpfändungsanzeige wohne. Der frühere Betreibungsort, an welchem die
Pfändung vollzogen worden sei, könne jedenfalls im vorliegenden Fall nicht
massgebend bleiben, weil sich dort überhaupt keinerlei gepfändete Gegenstände
mehr befinden.
Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Basel-Stadt schützte jedoch mit
ihrem Entscheid vom 13. Dezember 1929 die Auffassung des Betreibungsamtes und
wies die Beschwerde ab.
C. - Diesen den Parteien am 17. Dezember 1929 zugestellten Entscheid zog der
Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, das
Betreibungsamt Basel-Stadt zur Vornahme der verlangten Nachpfändung zu
verhalten.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Art. 53
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 53 - Se il debitore cambia domicilio dopo la notificazione del pignoramento, della comminatoria di fallimento o del precetto nella esecuzione cambiaria, l'esecuzione si prosegue al domicilio precedente. |
werden müsse, wo der Schuldner bei Anlegung der Pfändungsankündigung gewohnt
habe, sondern weitergehend, dass dort überhaupt «die Betreibung fortgesetzt»
werde. Schon dieser Wortlaut verbietet die Auslegung, welche der Rekurrent der
genannten Vorschrift geben möchte: Es bedarf keiner weitern Begründung, dass
unter der Fortsetzung der Betreibung die sämtlichen Betreibungshandlungen zu
verstehen sind,
Seite: 3
welche bis zum Abschluss dieser Betreibung erforderlich werden. Insbesondere
gehören daher auch eine Nachpfändung und die mit ihr zusammenhängenden
Anzeigen zu den Verfügungen, welche «am bisherigen Ort», im vorliegenden Fall
also in Genf, vorzunehmen und demzufolge auch zu beantragen sind.
Diese Auffassung entspricht auch einzig dem Sinn der genannten Bestimmung,
welche für die Betreibung von dem Moment an, wo sie über das
Einleitungsstadium hinaus gediehen ist, den Betreibungsort ein für alle Mal
festlegen und vermeiden will, dass in der gleichen Betreibung mehrere Ämter
nebeneinander zuständig sind.
Schliesslich erschiene es auch nicht als zweckmässig, wenn das Betreibungsamt
am neuen Wohnort des Schuldners das Vorhandensein der Voraussetzungen einer
Nachpfändung prüfen und nachweisen lassen müsste. Dies zeigt sich namentlich
dann, wenn am alten Betreibungsort bezüglich der gepfändeten Objekte
Widerspruchsprozesse hängig sind. Die Gerichte geben von deren Erledigung nur
dem Amt Kenntnis, welches die Einleitung des Prozesses veranlasst hat. Daher
wird auch nur dieses ohne weiteres in der Lage sein, zu prüfen, ob eine
Nachpfändung vorgenommen werden darf oder nicht.
Da im vorliegenden Fall die erste Pfändungsanzeige unbestrittenermassen durch
das Betreibungsamt Genf erfolgt ist, bleibt dieses letztere unbekümmert um den
seither eingetretenen Wohnsitzwechsel des Schuldners auch für die Vornahme der
verlangten Nachpfändung zuständig.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.