S. 199 / Nr. 33 Obligationenrecht (d)

BGE 56 II 199

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Juni 1930 i. S. Kläusler gegen Dr.
Bircher.

Regeste:
Haftbarkeit des Chefs einer kantonalen Krankenanstalt dafür, dass ein Patient
im Fieber aus dem Fenster der Anstalt sprang und sich hiebei beide Fersenbeine
brach?

A. - Der Kläger, Fridolin Kläusler, wurde am 26. Mai 1927 zwecks Vornahme
einer Blinddarmoperation in die kantonale Krankenanstalt Aarau verbracht. Die
Operation wurde am gleichen Tage vorgenommen und verlief normal; doch stellten
sich am 28. Mai Fieber ein. Der Kläger wurde unruhig, was den damaligen
Tagesarzt, Dr. Heer, - der Chefarzt Dr. Bircher, der heutige Beklagte, war in
jenem Zeitpunkt abwesend - veranlasste, ihn in ein Einzelzimmer im ersten
Stock der chirurgischen Abteilung verbringen und daselbst bewachen zu lassen.
Es wurden ihm mehrfach Beruhigungsmittel verabreicht, auch wurde er im Bette
festgebunden. Trotzdem

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vermochte ihn die in der Nacht vom 28. auf den 29. Mai mit seiner Bewachung
betraute Krankenschwester, Irene Jabat, nicht zu meistern. Sie holte daher den
in der Nähe schlafenden Wärter Dutli herbei. Während dieser kurzen Abwesenheit
gelang es dem Kläger, sich von seinen Fesseln völlig zu befreien und aus dem
nicht vergitterten Fenster in den Garten hinunter zu springen, wobei er beide
Fersenbeine brach. Das erforderte eine weitere, längere Spitalbehandlung, die
vom Assistenzarzt Dr. Wyss unter der Oberleitung und Kontrolle des Beklagten
besorgt wurde, und die bis zum 24. September 1927 dauerte, an welchem Tage der
Kläger als geheilt entlassen wurde.
B. - In der Folge erklärte der Kläger die «Direktion der kantonalen
Krankenanstalt in Aarau» sowie den Chefarzt Dr. Bircher für den fraglichen
Unfall und dessen Folgen verantwortlich und verlangte von diesen mit Klage vom
5. April 1929 Bezahlung von 10000 Fr. nebst 5% Zins seit 15. Juni 1927, unter
Solidarhaft.
C. - Mit Entscheid vom 17. Mai 1929 hat das Obergericht des Kantons Aargau die
Klage gegen die Anstaltsdirektion mangels Partei- und Prozessfähigkeit der
Beklagten - da dieser gar keine selbständige Rechtspersönlichkeit zukomme -
zurückgewiesen. Die Klage gegen Dr. Bircher wurde mit Urteil vom 21. März 1930
abgewiesen.
D. - Hiegegen hat der Kläger am 16. April 1930 die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, indem er erneut um Schutz der Klage gegen Dr. Bircher
ersuchte.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Kläger ist dadurch, dass er sich zur Operation seines Blinddarmes in die
kantonale Krankenanstalt Aarau begab, weder zur Anstalt selber, noch zu deren
Chefarzt in ein privatrechtliches Vertragsverhältnis getreten; denn

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wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, gehört die
öffentliche Krankenfürsorge, wie sie in den staatlichen und kommunalen
Krankenanstalten geboten wird, dem öffentlichen Rechte an, so dass das
Rechtsverhältnis der Patienten zu den betreffenden Anstalten wie auch zu deren
Personal verwaltungsrechtlichen Normen untersteht (vgl. BGE 48 II S. 417 ff.).
Es könnte daher vorliegend nur eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter
Handlung in Frage kommen, die sich nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR beurteilt, da der Kanton
Aargau mit Bezug auf das Personal der kantonalen Krankenanstalten von dem ihm
durch Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR eingeräumten Recht zum Erlass besonderer kantonaler
Haftungsvorschriften keinen Gebrauch gemacht hat. Dabei fällt aber, entgegen
der Auffassung des Klägers, eine Haftung aus Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR ausser Betracht, da
der Beklagte nicht Dienstherr des ihm unterstellten Anstaltspersonals ist, d.
h. es ist nur zu untersuchen, ob sich der Beklagte selber eines für den dem
Kläger aus dem Unfall entstandenen Schaden kausalen Vergehens schuldig gemacht
habe.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe in mehrfacher Weise dem § 13 des
revidierten Reglementes für die kantonale Krankenanstalt Aarau vom 3. Dezember
1900 (vgl. Aargauische Gesetzessammlung Neue Folge Bd. VI S. 98)
zuwidergehandelt, wonach die Oberärzte die Behandlung der Kranken nach den
Grundsätzen der Wissenschaft und Humanität zu leiten und für gehörige
Ausbildung der Krankenwärter und Krankenpflegerinnen zu sorgen haben. Die
Vorinstanz hat eine Verletzung dieser Vorschrift durch den Beklagten verneint.
Daran ist das Bundesgericht gebunden, da es sich hiebei um die Anwendung
kantonalen Rechtes handelt. Dagegen fragt es sich, ob in den vom Kläger
erhobenen, in der Folge des nähern ausgeführten Anschuldigungen nicht
allenfalls eine Verletzung von Geboten der allgemeinen Rechtsordnung zu
erblicken sei. Dies ist zu verneinen. Es kann vom Chefarzt einer kantonalen
Krankenanstalt nicht verlangt werden,

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dass er sich persönlich und beständig jedes einzelnen Patienten annehme.
Dagegen hat er zweifellos dafür zu sorgen, dass in seiner Abwesenheit die
Pflege und Wartung der Kranken nicht unterbrochen, sondern von den
Assistenzärzten, die ihm vom Staate als Vertreter und Gehilfen beigegeben
werden, weiter besorgt werde. Das ist aber vorliegend geschehen, indem der
damalige Tagesarzt, Dr. Heer, dessen Befähigung zur Vertretung des Beklagten
nicht angezweifelt worden ist, das Nötige zur Unterbringung, Beruhigung,
Bewachung und Fesselung des Beklagten angeordnet hat. Und auch die
Durchführung dieser Anordnungen durch das Wartepersonal erfolgte in einer
Weise, dass daraus jedenfalls nicht auf eine mangelnde Instruktion von Seiten
des Beklagten geschlossen werden könnte. Dass, wenn ein mit vergitterten
Fenstern versehenes Zimmer zur Verfügung gestanden hätte und der Kläger darin
untergebracht worden wäre, der Unfall sich nicht ereignet hätte, ist nicht zu
bezweifeln. Allein für diesen Mangel kann der Beklagte, der ja nicht Inhaber
der Anstalt ist, nicht verantwortlich erklärt werden. Hievon könnte höchstens
dann die Rede sein, wenn sich schon früher trotz der in der fraglichen Anstalt
üblicherweise angewandten Bewachungsmethoden ein ähnlicher Vorfall ereignet
hätte. Dann allenfalls wäre dem Beklagten zuzumuten gewesen, die zuständige
Behörde auf die Notwendigkeit einer derartigen Schutzeinrichtung aufmerksam zu
machen. Nun liegen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, und es hat der
Kläger auch keinerlei Beweise dafür angetragen, dass ein solcher Vorfall sich
wirklich je ereignet hat. Die Vorinstanz hat daher mit Recht davon Umgang
genommen zu untersuchen, ob der Beklagte schon früher bei der zuständigen
Behörde in diesem Sinne vorstellig geworden ist. Der Kläger macht sodann noch
geltend, dass der durch den Sturz verursachte Bruch der beiden Fersenbeine
unsachgemäss behandelt worden sei, was eine dauernde Invalidität des Klägers
zur Folge gehabt habe. Auch dafür sei der

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Beklagte mitverantwortlich, da er den ihm unterstellten Assistenzarzt, Dr.
Wyss, der die Behandlung des Klägers nach dem Sturze besorgt, nicht genügend
beaufsichtigt habe. Die Vorinstanz hat es für ausgeschlossen erachtet, dass
heute nach so langer Zeit ein Beweis dafür, dass der Kläger unsachgemäss
behandelt worden sei, noch erbracht werden könne, und sie hat daher von der
Einholung eines Expertengutachtens, wie sie vom Kläger beantragt worden war,
abgesehen. Darin liegt eine antezipierte Beweiswürdigung, die das
Bundesgericht nicht zu überprüfen vermag. Damit entfällt aber auch dieser
Forderungsgrund, so dass die Klage im vollen Umfange abgewiesen werden muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Aargau vom 21. März 1930 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 56 II 199
Date : 01. Januar 1930
Published : 17. Juni 1930
Source : Bundesgericht
Status : 56 II 199
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Haftbarkeit des Chefs einer kantonalen Krankenanstalt dafür, dass ein Patient im Fieber aus dem...


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48-II-415 • 56-II-199
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