S. 1 / Nr. 1 Familienrecht (d)

BGE 56 II 1

1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Januar 1930 i. S. Schlittler-Weber
gegen Waisenamt Tuggen.


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Regeste:
Eine Beschwerde ist als zivilrechtliche bezw. staatsrechtliche zu beurteilen,
ohne Rücksicht darauf, ob der Beschwerdeführer sie unrichtigerweise als
staatsrechtliche bezw. zivilrechtliche bezeichnet hat (OG Art. 194) (Erw. 1).
Bevormundung eines ausserehelichen Kindes (ZGB Art. 311 Abs. 2, 324/6, 368)
· kann nur bezüglich der Frage der Zuständigkeit durch zivilrechtliche
Beschwerde (OG Art. 87 Ziff. 3), im übrigen nur durch staatsrechtliche
(Rechtsverweigerungs-) Beschwerde angefochten werden (Erw. 1).
· Welches ist die hiefür zuständige Vormundschaftsbehörde? (Erw. 3).

Am 14. September 1922 gebar die damals noch unverheiratete, bei ihrer Mutter
und deren Ehemann in Tuggen wohnende Beschwerdeführerin ein Kind. Die
Vormundschaftsbehörde von Tuggen ernannte den Stiefvater der
Beschwerdeführerin zum Beistande des Kindes und liess diese Beistandschaft
auch noch fortbestehen, nachdem eine - nicht auf Zusprechung des Kindes mit
Standesfolge gerichtete - Vaterschaftsklage mit Erfolg durchgeführt worden
war. Während die Beschwerdeführerin an verschiedenen Orten in Stellung war und
auch als sie sich im Frühjahr 1927 mit K. Schlittler in Niederurnen
verheiratete, blieb das Kind bei der Grossmutter und deren Ehemann, seinem
Beistand, in Tuggen, und auch heute befindet es sich wieder dort, nachdem die
Mutter es von Ende 1927 an während nahezu einem Jahre bei sich in Niederurnen
gehabt hatte. Als die Beschwerdeführerin im Frühjahr 1929 das Kind vom
Beistand herausverlangte,

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veranlasste dieser die Vormundschaftsbehörde Tuggen zur Bestellung eines
Vormundes, zu dem er dann selbst ernannt wurde.
Die hiegegen von den Ehegatten Schlittler geführte Beschwerde hat der
Regierungsrat des Kantons Schwyz am 24. August 1929 abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid haben die Ehegatten Schlittler beim Bundesgericht,
Abteilung Staatsgerichtshof, Beschwerde geführt mit den Anträgen, es sei zu
erkennen:
1. nicht das Waisenamt Tuggen, sondern das Waisenamt Niederurnen sei zur
Behandlung der Vormundschaftsfrage über das aussereheliche Kind Emilie Weber
zuständig;
2. eventuell sei das aussereheliche Kind der Mutter zuzuteilen und unter ihre
elterliche Gewalt zu stellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Stellung eines ausserehelichen Kindes unter Vormundschaft anstatt
unter die elterliche Gewalt in Anwendung der Art. 311 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
bezw. 324/6 und
368 ZGB ist nicht in Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
OG unter den Fällen aufgezählt, in denen
zivilrechtliche Beschwerde erhoben werden kann, weshalb dagegen nicht dieses
Rechtsmittel, sondern nur allfällig die staatsrechtliche Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung zulässig ist (BGE 49 II S. 149). Von dieser Auffassung
ausgehend ist die vorliegende - übrigens nicht näher bezeichnete - Beschwerde
zutreffenderweise an die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes
gerichtet worden. Indessen wird mit der Beschwerde in erster Linie die
Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechtes geltend
gemacht, wofür nach Art. 87 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
OG (Zusatz laut Art. 49 litt. b des
Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und
Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928) nunmehr das Rechtsmittel der
zivilrechtlichen Beschwerde zur Verfügung steht, sofern es sich um eine (nicht
der Berufung unterliegende) Zivilsache handelt, was hier zutrifft. Die
zweckentsprechende Auslegung dieser die Zuständigkeit

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der staatsrechtlichen Abteilung in Zivilsachen einschränkenden Vorschrift
erheischt, dem Begriffe der Gerichtsstandsbestimmung im Sinne derselben die
gleiche weitgehende Ausdehnung zu geben, welche die staatsrechtliche Abteilung
bisher ihrer Rechtsprechung in Gerichtsstandsfragen gemäss Art. 189
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
OG
zugrunde gelegt hat; somit fallen darunter die (bundesrechtlichen)
Vorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit nicht nur der
Gerichte, sondern auch anderer Behörden, sei es im Verhältnis zu den
Gerichten, sei es im Verhältnis unter sich (vgl. z. B. 53 I S.385; 49 I S.385;
44 I S. 58). Um den Schwierigkeiten der Handhabung des bundesrechtlichen
Rechtsmittelsystems Rechnung zu tragen, rechtfertigt sich nach
übereinstimmenden grundsätzlichen Beschlüssen der staatsrechtlichen und der
beiden Zivilabteilungen des Bundesgerichtes vom 26. November/5. und 23.
Dezember 1929 die analoge Anwendung des Art. 194 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
Satz 1 OG (Zusatz laut
Art. 49 litt. f des vorgenannten Gesetzes) auch auf staats- und
zivilrechtliche Beschwerden: Soweit eine der staatsrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes eingereichte bezw. als staatsrechtliche bezeichnete Beschwerde
in die Zuständigkeit einer Zivilabteilung fällt oder umgekehrt, ist sie von
Amtes wegen an die zuständige Abteilung abzugeben, und die Beschwerdefrist
gilt schon als eingehalten, wenn die Beschwerde auch nur bei der unzuständigen
Abteilung rechtzeitig eingereicht worden ist, selbst wenn sie nicht mehr
innert der Beschwerdefrist an die zuständige Abteilung abgegeben werden kann.
Natürlich darf dann aber die zuständige Zivilabteilung nur dann auf eine
solche Beschwerde als zivilrechtliche eintreten, wenn sie binnen der für
zivilrechtliche Beschwerden vorgeschriebenen (kürzeren) Beschwerdefrist von
zwanzig Tagen eingereicht worden war. Freilich bestimmt Art. 194
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
OG in Abs. 2
ausserdem noch, dass die Bundesbehörde, welche in der Hauptsache kompetent
ist, auch alle Vorfragen zu erledigen hat. Allein gleich wie im Verhältnis
zwischen Bundesgericht und Bundesrat

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Gerichtsstandsfragen nicht zu den Vorfragen im Sinne dieser Bestimmung
gehören, sondern nach ausdrücklicher Vorschrift des Art. 189 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
OG in
allen Fällen der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorbehalten bleiben, so
lässt sich jene Vorschrift auch nicht im Verhältnis zwischen verschiedenen
Abteilungen des Bundesgerichts analog auf Gerichtsstandsfragen anwenden. Nicht
nur muss die Rechtsprechung über eine und dieselbe Rechtsfrage soweit möglich
bei einer einzigen Abteilung konzentriert werden, damit abweichende
Beurteilung vermieden wird, sondern es kann auch einem Beschwerdeführer, der
versäumt hat, die zivilrechtliche Gerichtsstandsbeschwerde rechtzeitig binnen
zwanzig Tagen zu erheben, nicht zugestanden werden, durch vielleicht ganz
missbräuchliche Ausdehnung der Beschwerde auf materielle Streitpunkte, deren
Beurteilung der staatsrechtlichen Abteilung zukommt, die während dreissig
Tagen angerufen werden kann, sich selbst Restitution gegen die Fristversäumnis
zu verschaffen. - Danach ist der erste Beschwerdeantrag als zivilrechtliche
Beschwerde anzusehen und, weil die Beschwerde binnen zwanzig Tagen eingelegt
worden war, einlässlich zu beurteilen.
2.- Die angefochtene Anordnung der Vormundschaft gerät nur mit den Rechten der
Mutter des Kindes in Konflikt, dagegen nicht mit Rechten des Ehemannes
derselben, der ja natürlich die elterliche Gewalt nicht für sich beanspruchen
könnte. Auf seine Beschwerde kann daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
nicht eingetreten werden.
3.- Dass die Vormundschaftsbehörde von Tuggen seinerzeit zur Ernennung des
Beistandes für das aussereheliche Kind der Beschwerdeführerin zuständig
gewesen sei, ist nie in Zweifel gezogen worden und übrigens infolge
Unterbleibens einer Beschwerde gegen die Beistandsbestellung längst
rechtskräftig festgestellt. Dieser der obervormundschaftlichen Gewalt der
Vormundschaftsbehörde von Tuggen unterworfene Beistand kann von

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niemand anderem als gerade wieder von dieser Vormundschaftsbehörde «ersetzt»
werden, was gemäss Art. 311 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
ZGB nach der Durchführung der
Vaterschaftsklage schon vor Jahren hätte geschehen sollen und nunmehr
nachgeholt werden muss. Da die Ersetzung des Beistandes durch einen Vormund
davon abhängt, dass das Kind nicht unter die elterliche Gewalt der Mutter
gestellt werde, kann auch die Entscheidung über diese mit der Frage nach der
«Ersetzung» des Beistandes in untrennbarem Zusammenhange stehende Frage von
keiner anderen Behörde gefällt werden. Namentlich lässt sich nichts triftiges
für die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde von Niederurnen anführen, wo
die Beschwerdeführerin jetzt wohnt. Diesen Wohnsitz hat das Kind nicht
ebenfalls erwerben können. Einerseits gilt der (erst lange nach der Geburt
neuerworbene) Wohnsitz der Mutter nicht als Wohnsitz des nicht unter ihre
Gewalt gestellten ausserehelichen Kindes (arg. e contrario Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27

ZGB). Anderseits kann beim Kinde nicht eine rechtlich erhebliche Absicht
dauernden Verbleibens in Niederurnen vorhanden (gewesen) sein. Sodann läge
keine Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, auch nicht eine bloss
stillschweigende vor, wie sie gemäss Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB zum Wohnsitzwechsel des
Mündels erforderlich wäre. Und schliesslich kann, wer die elterliche Gewalt
noch nicht hat, sondern erst beansprucht, hieraus nicht die Zuständigkeit der
Vormundschaftsbehörde seines eigenen Wohnsitzes herleiten.
Hievon abgesehen ergibt sich die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde von
Tuggen daraus, dass das Kind hier seinen Wohnsitz hat (Art. 376 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
ZGB;
der Vorbehalt des Abs. 2 kommt vorliegend nicht in Betracht, da das Kind nicht
Bürger des Kantons Schwyz ist). Und zwar macht es bei den hier gegebenen
Verhältnissen keinen Unterschied aus, ob für die Bestimmung des Wohnsitzes des
ausserehelichen Kindes auf den Wohnsitz der Mutter zur Zeit der Geburt (oder
auf den

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Aufenthaltsort des Kindes) oder aber darauf abgestellt werde, welche Behörde
in erster Linie zur Fürsorge für das Kind berufen sei, wie die
staatsrechtliche Abteilung sukzessive angenommen hat (vgl. BGE 44 I S. 61; 50
I S. 386). Daher braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob die zweite
Zivilabteilung, die der ersteren, früheren Lösung den Vorzug geben möchte, von
sich aus darauf zurückgreifen kann, nachdem die Zuständigkeit zur Entscheidung
derartiger Gerichtsstandsfragen nunmehr von der staatsrechtlichen Abteilung
auf sie übergegangen ist und daher für die Zukunft keine widersprechenden
Entscheidungen der beiden Abteilungen in diesem Punkte zu befürchten sind,
oder ob sie sich gegebenenfalls gemäss Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
OG darauf beschränken müsste,
die Streitfrage dem Gesamtgerichte zur Entscheidung vorzulegen. Die letztere,
spätere Lösung findet die Zustimmung der zweiten Zivilabteilung zunächst
deshalb nicht, weil der der ersteren Lösung gemachte Vorwurf, sie führe im
einzelnen Falle nicht zu einem von vorneherein leicht zu übersehenden
Ergebnis, ja zuweilen sei auch bei näherer Prüfung das Ergebnis zweifelhaft,
auf sie in vermehrtem Masse zutrifft, was im Zusammenhang damit steht, dass
dem Gesetze keine bestimmten Kriterien für die Bestimmung der zur Fürsorge für
das aussereheliche Kind berufenen Behörde zu entnehmen sind. Sodann stünde es
zu dem allgemeinen Grundsatze, dass die Behörde am Wohnsitz der
fürsorgebedürftigen Person (oder mindestens in deren Wohnsitzkanton, vgl. Art.
376 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
ZGB) zur Fürsorge berufen ist (Art. 376
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
, 396 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
ZGB) im
Widerspruch, wenn hier gerade umgekehrt der Wohnsitz jener Person aus der
behördlichen Zuständigkeit hergeleitet werden wollte. Ferner würde die
willkürliche Wahl des Gerichtsstandes für die Vaterschaftsklage ermöglicht,
sofern als zur Fürsorge berufen die Behörde an einem Ort erscheint, wohin das
Kind erst bald nach seiner Geburt verbracht worden ist. Der Geburtsort aber,
als Aufenthaltsort unmittelbar nach der Geburt, wird

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unbestimmbar bleiben in allen den Fällen, wo das Kind während einem Transport
von einem Orte zum anderen geboren wird. Aus diesen Gründen muss auch die
weitere Lösung abgelehnt werden, die den Wohnsitz des ausserehelichen Kindes
nach seinem Aufenthaltsorte bestimmen will (vgl. hierüber BGE 50 I S. 391),
ganz abgesehen davon, dass er allzusehr dem Spiele des Zufalles oder dann der
Parteiwillkür ausgesetzt ist, und dass zudem nicht eine vielleicht nur ganz
vorübergehende örtliche Beziehung massgebend sein darf. Alle diese Nachteile
haften der ursprünglichen Lösung, die dem Kinde den Wohnsitz der Mutter zur
Zeit der Geburt verleihen will, nicht oder doch weniger schwerwiegend an.
Diese Ansicht verdient den Vorzug auch insofern, als sie zu einheitlicher
Bestimmung des Gerichtsstandes der Vaterschaftsklage «am schweizerischen
Wohnsitze der klagenden Partei zur Zeit der Geburt» gelangt. Sodann kommt auf
ihrer Grundlage nichts darauf an, ob der Beistand schon vor oder erst nach der
Geburt bestellt wird, ausser in den gewiss seltenen Fällen, wo die Mutter kurz
vor der Geburt, aber nach der Beistandsbestellung den Wohnsitz noch wechselt.
Und ausser in diesem Ausnahmefall ermöglicht sie dem Beistand auch immer, an
dem Orte die Vaterschaftsklage zu erheben, wo er von der vormundschaftsbehörde
ernannt worden ist. Der Umstand, dass diese Lösung ausnahmsweise versagt, wenn
nämlich die Mutter zur Zeit der Geburt keinen Wohnsitz in der Schweiz hat,
rechtfertigt nicht, sie auch im Regelfall abzulehnen, für den sie als die
zutreffendste erscheint, sondern gebietet nur, für jenen Ausnahmefall eine
andere, den international-privatrechtlichen Beziehungen gerecht werdende
Lösung zu suchen.
4.- Erweist sich somit der Hauptantrag der Beschwerdeführer als unbegründet,
so ist die Sache zur Beurteilung des Eventualantrages an die hiefür einzig
zuständige staatsrechtliche Abteilung zurückzugeben.

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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird, soweit zivilrechtlich, abgewiesen und die Sache an die
staatsrechtliche Abteilung geleitet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 56 II 1
Datum : 01. Januar 1930
Publiziert : 23. Januar 1930
Quelle : Bundesgericht
Status : 56 II 1
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Eine Beschwerde ist als zivilrechtliche bezw. staatsrechtliche zu beurteilen, ohne Rücksicht...


Gesetzesregister
OG: 23  86  87  189  194
ZGB: 25 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
311 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
376 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
377 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
396
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
BGE Register
44-I-61 • 49-II-149 • 50-I-386 • 56-II-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
absicht dauernden verbleibens • aufenthaltsort • ausnahme • aussereheliches kind • beschwerdefrist • besteller • beurteilung • bundesgericht • bundesrat • dauer • ehegatte • elterliche gewalt • entscheid • ersetzung • frage • fristberechnung • fristwahrung • hauptsache • internationales privatrecht • kantonales rechtsmittel • mass • mutter • rechtsmittel • regierungsrat • richtlinie • sachliche zuständigkeit • staatsrechtliche beschwerde • stelle • tag • vaterschaftsklage • verhältnis zwischen • von amtes wegen • vorfrage • vorinstanz • vormund • weiler • weisung • wille • willkürverbot • wohnsitz in der schweiz • wohnsitzwechsel • zivilsache • zufall • zweifel