S. 477 / Nr. 75 Registersachen (d)

BGE 56 I 477

75. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. November 1930 i. S.
Scheidegger gegen Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh.


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Regeste:
Materielle Rechtskraft eines bundesgerichtlichen Urteils und einer kantonalen
Entscheidung in einer Handelsregistersache: Die Feststellung, dass der frühere
Entscheid rechtmässig gewesen sei, wird nicht unabänderlich.

Durch Urteil vom 11. Februar 1930 (BGE 56 I S. 56 ff.) hatte das Bundesgericht
die verwaltungsgerichtliche Beschwerde des Franz Scheidegger gegen den
Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen, der als
Aufsichtsbehörde über das Handelsregister die Löschung des Hauptsitzes der
Einzelfirma des Rekurrenten im Handelsregister von Appenzell A. Rh. wegen
Verlegung nach St. Gallen verweigert hatte. Ein neues Löschungsgesuch
Scheideggers vom 14. Juli 1930 ist durch die kantonalen Instanzen abermals
abgewiesen worden. Nachdem Scheidegger dagegen wieder eine
verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben hatte, hat das Bundesgericht in
Erwägung 1 seines neuen Urteils über die Frage der Rechtskraft der frühem
Entscheidung ausgeführt:
Wer ein schon einmal abgewiesenes Gesuch um Löschung im Handelsregister
wiederholt, beruft sich entweder darauf, dass im frühem Verfahren Tatsachen
unrichtig gewürdigt und Rechtsfragen unrichtig entschieden worden seien, oder
dass inzwischen neue Tatsachen hinzugekommen seien, welche eine abweichende
Entscheidung rechtfertigen. Der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. hält nun
nur diese zweite Behauptung für zulässig; der Rekurrent könne sein neues
Löschungsgesuch nur darauf stützen, dass sich seit dem bundesgerichtlichen
Urteil vom 11. Februar 1930 die Sachlage verändert habe, dagegen stehe ihm
nicht zu, die entschiedene Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkte des damals
vorhandenen Tatbestandes wieder aufzuwerfen. Dieser Auffassung kann in ihrer
Allgemeinheit nicht

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beigepflichtet werden. Das Bundesgericht als Verwaltungsgericht kann auf ein
Urteil über eine Beschwerde allerdings insoweit nicht mehr zurückkommen, als
es auf blosse Wiedererwägungsgesuche nicht eintreten kann, die ohne neues
Gesuch an die zuständige Verwaltungsbehörde und ohne neuen Entscheid derselben
unmittelbar ihm eingereicht worden sind; das ist jedoch lediglich die Folge
der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens, hängt also mit der formellen
Rechtskraft, der Unanfechtbarkeit der bundesgerichtlichen Urteile zusammen und
hat mit der Gebundenheit der Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichtes
an eigene Verfügungen und Erkenntnisse nichts zu tun. Die Eintragung im
Handelsregister begründet einen Zustand; die Anordnungen der Registerbehörden
können daher bei der Erörterung der Frage, ob ihnen materielle Rechtskraft
zukomme, nicht ohne Weiteres mit jenen Verwaltungsverfügungen verglichen
werden, welche über einmalige Leistungen, z. B. über eine bestimmte
öffentliche Abgabe entscheiden und welchen mitunter allerdings mit Rücksicht
auf die Interessenlage materielle Rechtskraft zukommt. Dem beteiligten
öffentlichen Interesse würde es jedenfalls widersprechen, und es würde auch
keinem schutzwürdigen privaten Interesse Genüge tun, wenn eine Verfügung einer
Registerbehörde, die einen solchen Zustand begründet oder erhält, die sich
aber nachträglich als nicht rechtmässig herausstellt, nicht jederzeit
zurückgenommen oder abgeändert werden könnte. (Vgl. BURCKHARDT, Die
Organisation der Rechtsgemeinschaft, s. 61 ff.). Die Feststellung, dass der
frühere Entscheid rechtmässig gewesen sei, wird nicht rechtskräftig. (Vgl.
KIRCHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht S. 69). Die
Registerbehörden können daher das Eintreten auf neue Eintragungs- und
Löschungsgesuche nicht grundsätzlich ablehnen und neue Gesuche können
jederzeit gestellt werden, auch wenn keine neuen entschiedenen Tatsachen
geltend gemacht werden. Dagegen kann der Registerführer selbstverständlich
antworten,

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dass kein Grund bestehe, auf eine einmal ausgesprochene, vom Bundesgericht
vielleicht geschützte Auffassung zurückzukommen, sofern ein solcher Grund
wirklich nicht gegeben ist. Doch darf dann nicht das Eintreten verweigert
werden, sondern das Gesuch ist materiell abzuweisen. Auch aus einem
vorangegangenen bundesgerichtlichen Urteil wächst dem Entscheid der
Registerbehörde keine vermehrte bindende Kraft zu (KIRCHOFER, a.a.O. S. 69).
Wenn andere Mittel nicht ausreichen,,wird sich die Registerbehörde allerdings
bei ausgesprochener Trölerei hin und wieder nicht mehr mit dem Hinwels auf die
nicht widerlegte frühere Entscheidung begnügen, sondern dazu entschliessen,
auf neue Gesuche überhaupt nicht mehr einzutreten; allein dann liegt der Grund
des Nichteintretens nicht in der rechtlichen Kraft der früheren Entscheidung,
sondern in der Abwehr eines Missbrauches der Verwaltung.
Im vorliegenden Fall besteht jedoch nicht nur kein innerer Grund, die im
Urteil vom 11. Februar 1930 ausgesprochene Rechtsauffassung zu revidieren,
sondern der Beschwerdeführer hat sie auch gar nicht angefochten. Die
Beschwerdeschrift enthält keine Widerlegung. Der Rekurrent hat sich allerdings
auf die Beschränkung der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils
berufen; allein er tat es lediglich - was das Justiz- und Polizeidepartement
ausser Acht gelassen hat -, um dem Bundesgericht mit Rücksicht auf die 1929
erst begonnene Umorganisation seines Betriebes die Hauptfrage nochmals zur
Beurteilung vorzulegen. Er hat also neu eingetretene Tatsachen behauptet, und
es ist die Prüfung darauf zu beschränken, ob diese Tatsachen auch entscheidend
sind, d. h. ob sie die Hauptniederlassung nunmehr als nach St. Gallen verlegt
erscheinen lassen.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 56 I 477
Date : 01 janvier 1930
Publié : 25 novembre 1930
Source : Tribunal fédéral
Statut : 56 I 477
Domaine : ATF - Droit administratif et droit international public
Objet : Materielle Rechtskraft eines bundesgerichtlichen Urteils und einer kantonalen Entscheidung in einer...


Répertoire ATF
56-I-477 • 56-I-56
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal fédéral • force matérielle • conseil d'état • question • décision • état de fait • décision • intérêt privé • illicéité • moyen de droit cantonal • examen • principal établissement • raison individuelle • acte de recours • force formelle • siège principal