S. 440 / Nr. 69 Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung) (d)

BGE 56 I 440

69. Urteil vom 22. November 1930 i. S. Dettwiler gegen Obergericht Baselland.

Regeste:
Voraussetzungen, unter denen die Beibehaltung einer bestehenden Praxis,
trotzdem sie nunmehr als unrichtig angesehen wird, vor Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV zulässig ist.

A. - Der Rekurrent war am 11. Juli 1929 vom Rekursbeklagten für 780 Fr. 80
nebst Folgen belangt worden. Der Instruktionsrichter verfügte die Einreichung
einer

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schriftlichen Klage mit Frist bis zum 20. Juli 1929 und ordnete «bei Annahme
des Verzichts auf die Klage im Unterlassungsfalle» die Leistung eines
Kostenvorschusses von 30 Fr. bis zum 19. Juli 1929 an. Der Rekursbeklagte
unterliess die Leistung dieses Kostenvorschusses aus Versehen seines Anwaltes,
und daraufhin beschloss das Gericht am 12. Oktober 1929 gemäss § 100 ZPO, die
Klage abzuschreiben.
Der Rekursbeklagte hatte aber inzwischen eine neue Klage mit dem g]eichen
Hauptbegehren eingereicht. Das Bezirksgericht wies diese zweite Klage wegen
Verwirkung infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses ab, das Obergericht
dagegen liess sie mit Entscheid vom 11. Juli 1930 zu, mit der Begründung:
Allerdings entspreche die bisherige Praxis, wonach eine wegen Nichtleistung
des Kostenvorschusses dahingefallene Klage neu eingereicht werden könne, dem
Sinne des Gesetzes nicht. Allein das rechtssuchende Publikum habe sich bisher
an diese Praxis gehalten. Sie könne deshalb erst aufgegeben werden, nachdem
die neue Auffassung öffentlich bekannt gegeben sein werde.
B. - Gegen diesen Obergerichtsentscheid erbebt der Rekurrent am 11. August
1930 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV. Diese wird
darin erblickt, dass das Obergericht entgegen seiner eigenen Rechtsauffassung
entscheide.
C. - Das Obergericht Baselland und der Rekursbeklagte schliessen auf Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zwei Rechtsgedanken sind massgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine
ständige Rechtsprechung aufzugeben oder beizubehalten sei, nämlich:
einerseits der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit (des richtigen Rechts),
nach welchem an sich das Gesetz in jedem Fall in der Auslegung anzuwenden
wäre, welche die gerade mit dem Fall befasste Behörde für die richtigehält;

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andererseits der Grundsatz der Rechtssicherheit, nach welchem der Bürger sich
auf die dem Gesetz einmal gegebene Auslegung soll verlassen können.
Diese beiden Rechtsgedanken sind je nach dem Rechtsgebiet von verschiedener
Bedeutung, sodass bald der eine, bald der andere überwiegen wird. Der Gedanke
der Rechtssicherheit insbesondere ist von erhöhter Bedeutung da, wo es sich um
die Beibehaltung oder die Aufgabe der Rechtsprechung zu einer Fristbestimmung
handelt, weil da sonst der Bürger im Vertrauen auf die bisherige Auslegung der
Vorschriften über die Fristberechnung und die Wirkungen der Fristversäumnis
unter Umständen sein Recht verwirken kann. Das Bundesgericht hat denn auch in
BGE 49 I S. 293 das Abweichen von einer ständigen Praxis zu einer solchen
Fristbestimmung zum Nachteil desjenigen, der binnen dieser Frist zu handeln
hatte, deswegen als willkürlich angesehen, weil dabei der Gedanke der
Rechtssicherheit vollkommen ausser acht gelassen worden war. Das Bundesgericht
hat sich damals zur Auffassung bekannt, dass von der in ständiger
Rechtsprechung einer solchen Fristbestimmung gegebenen Auslegung ohne
Verletzung von Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV nur dann ohne weiteres abgegangen werden könne, wenn
die bisherige Auslegung offensichtlich unrichtig sei oder gewichtige
praktische Nachteile und Gefahren in sich schliesse (wobei allerdings die
Schlüssigkeit der hierfür geltend gemachten Gründe vom Bundesgericht nur auf
Willkür überprüft werden kann).
Umsoweniger ist eine Willkür darin zu erblicken, dass eine Behörde die von ihr
als unrichtig erkannte bisherige Auslegung der Vorschriften über die
Fristberechnung und der Wirkungen der Fristversäumnis von sich aus nicht ohne
weiteres aufgeben, sondern dem Gedanken der Rechtssicherheit dadurch genügen
will, dass sie die neue Auslegung der betreffenden Vorschriften vorerst in
geeigneter Form bekannt macht. Die Verhältnisse beim Wechsel einer ständigen
Praxis sind ja hierin denjenigen beim Wechsel der Gesetzgebung im wesentlichen
gleich, und den

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Letztern wird durch den allgemein anerkannten Grundsatz der Nichtrückwirkung
eines Gesetzes Rechnung getragen. Die Anwendung eines solchen Grundsatzes auf
analoge Tatbestände aber kann nicht willkürlich sein.
Das Obergericht hat sich also keiner Verletzung von Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV schuldig gemacht
dadurch, dass sie die Frage der Klageverwirkung wegen Nichteinhaltung der
Kostenversicherungspflicht trotz geänderter Auffassung entsprechend der
bisherigen Praxis negativ entschieden hat, weil die neue Auffassung noch nicht
bekannt gegeben worden sei. Anders wäre es, wenn die bisherige Praxis
verfassungswidrig wäre. Dann würde ein auf ihr beruhender Entscheid vom
Bundesgericht schon deswegen aufzuheben sein. Allein so etwas behauptet der
Rekurrent selber nicht, und es ist auch nicht einzusehen, wieso die bisher dem
§ 100 ZPO gegebene Auslegung offensichtlich unhaltbar sein sollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 56 I 440
Data : 01. gennaio 1930
Pubblicato : 22. novembre 1930
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 56 I 440
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : Voraussetzungen, unter denen die Beibehaltung einer bestehenden Praxis, trotzdem sie nunmehr als...


Registro di legislazione
Cost: 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
Registro DTF
49-I-293 • 56-I-440
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale federale • anticipo delle spese • sicurezza del diritto • casale • computo del termine • perenzione • termine • quesito • esattezza • decisione • motivazione della decisione • divieto dell'arbitrio • ricorso di diritto pubblico • prassi giudiziaria e amministrativa • volontà • prato • peso