S. 180 / Nr. 32 Staatsverträge (d)

BGE 56 I 180

32. Urteil vom 28. Februar 1930 i. S. Chapelle gegen Gerichtspräsidenten II,
Bern.

Regeste:
Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. Arrestnahme gegen einen in Frankreich
wohnhaften Franzosen. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen
Verletzung des Staatsvertrags schon gegen den Arrestbefehl. Ein Franzose kann
einen solchen Arrest ohne Verstoss gegen den Staatsvertrag erwirken, auch wenn
er die Arrestforderung durch Zession von einem Schweizer erworben hat.
Vorbehalt für den Fall, dass sich hinter der Abtretung intern ein blosses
Inkassomandat oder Treuhandverhältnis verbergen sollte.


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A. - Durch Urteil vom 27. September 1929 hat das Bundesgericht einen von der
Aktiengesellschaft Alpina in Gümligen (Kt. Bern) gegen Georges Chapelle in
Paris erwirkten Arrest auf in Bern liegendes Mobiliar des Arrestschuldners
wegen Verletzung von Art. 1 des schweizerisch- französischen
Gerichtsstandsvertrages von 1869 aufgehoben. Noch während der Hängigkeit des
betreffenden Beschwerdeverfahrens trat die Alpina Gümligen von einer Forderung
von schweiz. Fr. 57520,61, die ihr gemäss Richtigbefundsanzeige vom 10.
September 1928 und Kontokorrentauszug per Ende Mai 1928 an Chapelle zustehe,
eine Teilsumme von 25000 franz. Fr. «mit allen Rechten» an die Société
Française des Cuirs Alpina in Paris ab. Am 22. Oktober 1929 erwirkte die
letztere Gesellschaft für die durch diese Abtretung auf sie übergegangene
Forderung (in Schweizerwährung umgerechnet 5085 Fr.) beim Gerichtspräsidenten
II von Bern neuerdings einen Arrestbefehl gegen Chapelle, worin als
Arrestgegenstände wiederum das bei der Firma Kehrli & Oehler in Bern in deren
Lagerhaus eingelieferte Mobiliar des Schuldners bezeichnet wurde. Der Arrest
ist am 23. Oktober 1929 vom Betreibungsamt Bern vollzogen und die
Arresturkunde am 29. Oktober dem Schuldner in Paris zugestellt worden.
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. November 1929 hat hierauf Georges
Chapelle beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es sei auch dieser
Arrestbefehl wegen Verletzung des eingangs erwähnten Staatsvertrages
aufzuheben. Es wird ausgeführt:
1. Der frühere Arrest zu Gunsten der Alpina Gümligen sei für eine Forderung
von 449376 Fr. gemäss Rechnungsauszug vom 21. Februar 1929 verlangt worden,
wovon 92077 Fr. bereits unterschriftlich anerkannt seien, während es sich
heute um eine von der Alpina Gümligen an die Société Française des Cuirs
Alpina abgetretene Forderung gemäss Richtigbefundsanzeige vom 10. September
1928 handeln solle. Es werde damit zugegeben, dass die

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Alpina Gümligen mit dem Rekurrenten in einem fortlaufenden
Kontokorrentverhältnis stehe. Nach Art. 117 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 117 - 1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge.
1    Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge.
2    Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3    Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so werden sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.
OR bewirke aber die
Saldierung einer Kontokorrentrechnung und Anerkennung des Saldos eine
Neuerung. Selbst wenn die Alpina Gümligen im Jahre 1928 eine anerkannte
Forderung von 57520 Fr. 61 Cts. an den Rekurrenten gehabt hätte, wäre dieselbe
also durch Novation untergegangen, indem die Gläubigerin selbst sich im
Arrestverfahren vom Juli 1929 auf einen späteren Saldo vom Februar 1929
gestützt habe. Die heutige Arrestnehmerin könne somit gar nicht Gläubigerin
des Rekurrenten für die behauptete Forderung sein, was, da es sich um die
Überprüfung eines Arrestes an Hand des Staatsvertrages von 1869 handle, schon
als Einwendung gegen den Arrestbefehl müsse geltend gemacht werden können,
2. Die Arrestnahme sei aber auch deshalb unzulässig, weil die
Forderungsabtretung an die Arrestnehmerin ausschliesslich zum Zwecke der
Umgehung des Staatsvertrages erfolgt sei und dieser Zweck so deutlich zu Tage
liege, dass «füglich von Simulation gesprochen» werden könne. Der wirkliche
Wille der beiden Gesellschaften sei nicht dahin gegangen, der Société
Française des Cuirs Alpina eine Forderung aus geschäftlichen Gründen, z. B.
zahlungshalber oder an Zahlungsstatt, abzutreten. Vielmehr habe man einfach in
der Schweiz einen Betreibungsort und Gerichtsstand schaffen wollen, damit
«effektiv ein schweizerischer Gläubiger» hier gegen den Rekurrenten vorgehen
könne. Dagegen könne nicht eingewendet werden, dass die Motive der an einem
Rechtsgeschäft beteiligten Personen unerheblich. seien. Denn das «agere in
fraudem legis» dürfe, zumal wenn dieses Gesetz ein aus Erwägungen des ordre
public abgeschlossener Staatsvertrag sei, keinen Schutz finden.
3. Nach Art. 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR seien zudem Forderungen nur insoweit abtretbar, als nicht
Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses der Abtretung
entgegenstünden.

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Wenn auch die Abtretung an sich hier nicht unstatthaft gewesen wäre, so werde
aber doch eben deren Vornahme an einen Franzosen wegen der Folgen für den
Gerichtsstand durch den Staatsvertrag, also durch ein Gesetz, ausgeschlossen.
Eventuell könne dadurch jedenfalls schon nach allgemeinen zessionsrechtlichen
Grundsätzen (Art. 169
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 169 - 1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
1    Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
2    Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
OR) der Gerichtsstand nicht zum Nachteil des Schuldners
verschoben werden (was näher ausgeführt wird)
C. - Der Gerichtspräsident II von Bern und die Rekursbeklagte Société
Francaise des Cuirs Alpina haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.
D. - Aus der Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten ergibt sich, dass der
Rekurrent neben der staatsrechtlichen Beschwerde auch die
Arrestaufhebungsklage nach Art. 279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
SchKG beim Richteramt II Bern anhängig
gemacht hat, das betreffende Verfahren aber nach durchgeführtem
Schriftenwechsel bis zum Entscheid des Bundesgerichtes über die vorliegende
Beschwerde eingestellt worden ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach feststehender Praxis ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen
staatsvertragswidriger Arrestlegung schon gegen den Arrestbefehl zulässig (BGE
35 I 595; 40 I 485 und - stillschweigend - 49 I 551 Erw. 2; 63 I 151 ff.).
Andererseits steht auch die Hängigkeit der Arrestaufhebungsklage vor dem
kantonalen Richter aus den in BGE 49 I 551 Erw. 2 angeführten Gründen dem
Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht entgegen. Art. 1 des
Staatsvertrages mit Frankreich, dessen Verletzung hier behauptet wird, enthält
allerdings eine. Gerichtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechts i. S. von
Art. 87 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
OG (in der neuen Fassung des Art. 49 litt. b VDG). Ob
infolgedessen die Rüge der Missachtung jener Vertragsvorschrift, wenn sie dem
Bundesgericht erst im Anschluss an einen vor den kantonalen Gerichten zuvor
erfolglos durchgeführten Arrestaufhebungsprozess, das in

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diesem ergangene kantonale Urteil unterbreitet würde, nunmehr durch
zivilrechtliche Beschwerde statt durch staatsrechtlichen Rekurs nach Art. 175
Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
OG erhoben werden müsste, mag dahingestellt bleiben: Voraussetzung
wäre, dass man es bei der Arrestaufhebungsklage mit einer «Zivilsache» in der
in Art. 87
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
OG vorausgesetzten Bedeutung des Wortes zu tun hätte. Denn der
Arrestbefehl selbst stellt jedenfalls keinen «letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid» dar, wie er hier für die Zulässigkeit der zivilrechtlichen
Beschwerde ausserdem verlangt wird. Daran aber, dass ein Arrestbefehl, der
einen Staatsvertrag verletzt, sofort beim Bundesgericht als der zur Lösung
solcher internationalrechtlicher Anstände in erster Linie berufenen Stelle
soll angefochten werden können und dazu nicht erst der Ausgang eines
kantonalen Arrestaufhebungsprozesses abgewartet zu werden braucht, ist
festzuhalten. Der neue Art. 87 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
OG kann nicht den Sinn haben, diese
Möglichkeit auszuschliessen.
2.- Der schweizerisch- französische Gerichtsstandsvertrag von 1869 enthält
keine Bestimmung, die sich besonders mit dem Arrest belassen und ihn in
gewissen Fällen verbieten würde. Die Unzulässigkeit einer solchen Massnahme
gegen einen in Frankreich domizilierten Franzosen kann deshalb nur aus den im
Staatsvertrag enthaltenen Vorschriften über den Gerichtsstand für die
Forderungsklage selbst hergeleitet werden: durch die Zulassung des Arrestes
darf der französische Schuldner nicht gezwungen werden, sich gegen die
arrestgesicherte Forderung in der Schweiz vor einem anderen als dem ihm durch
den Staatsvertrag für den Forderungsprozess gewährleisteten Richter zu
verteidigen. Daher steht auch der Arrestnahme nichts entgegen, wenn sie
lediglich noch zur Vollstreckung einer bereits durch Urteil des zuständigen
Richters anerkannten Forderung dient oder zu Gunsten einer Forderung erfolgt
ist, für deren Feststellung der Arrestschuldner ohnehin ohne Verletzung des
Staatsvertrages der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen

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werden kann (wie es z. B. bei der Rückforderungsklage nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG oder
da zutrifft, wo die Forderung durch Widerklage gegenüber einer konnexen
Hauptklage des Arrestschuldners geltend gemacht worden ist oder der letztere
sich auf die in der Schweiz gegen ihn erhobene Klage oder Widerklage
vorbehaltslos eingelassen hat, vgl. BGE 49 I 551 Erw. 3; 35 I 153). Als
staatsvertragliche Gerichtsstandsgarantie kann dabei im vorliegenden Falle, wo
es sich um eine persönliche mobiliare Ansprache handelt, nur der Art. 1 des
fraglichen Staatsvertrages in Betracht fallen, wonach bei «Streitigkeiten
zwischen Schweizern und Franzosen oder zwischen Franzosen und Schweizern» über
solche Ansprüche «der Kläger verpflichtet ist, seine Klage bei dem natürlichen
Richter des Beklagten (d. h. des Wohnsitzes des letzteren) anhängig zu machen»
(französisch: «Dans les contestations en matière - qui s'élèveront, soit entre
Suisses et Français, soit entre Français et Suisses, le demandeur sera tenu de
poursuivre son action devant les juges naturels du défendeur.») Die hier
ausgesprochene Garantie des Wohnsitzrichters des Beklagten gilt aber nicht
allgemein zu Gunsten jedes Beklagten, der in einem der beiden Vertragsstaaten
domiziliert ist, sondern nur zu Gunsten solcher Beklagter, die nach ihrer
Nationalität einem der Vertragsstaaten angehören, und auch dann nur, wenn
ihnen ein Angehöriger des andern Vertragsstaates als Kläger gegenübersteht.
Diese eigenartige Regelung, der sich die schweizerischen Unterhändler ohne
Erfolg widersetzten, ist von Frankreich durchgesetzt worden, das so die
Bestimmung seiner internen Gesetzgebung (Code civil Art. 14), wonach der
französische Gläubiger allgemein seinen Schuldner ohne Rücksicht auf dessen
Wohnsitz vor den französischen Gerichten belangen kann, wenigstens in diesem
Umfange retten wollte (s. BGE 4 S. 261 Erw. 2).
Im vorliegenden Falle hat nun zwar, wie bereits im früheren Urteile vom 27.
September 1929 festgestellt worden ist. der Arrestschuldner. nämlich der
Rekurrent

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nicht nur seinen Wohnsitz in Frankreich (Paris), sondern besitzt auch die
französische Staatsangehörigkeit. Andererseits ist aber die Arrestnehmerin
Société Française des Cuirs Alpina nicht etwa eine blosse Zweigniederlassung
der schweizerischen Aktiengesellschaft Alpina Gümligen, sondern, wie der
eingelegte Auszug aus dem französischen Handelsregister dartut, eine
selbständige französische Gesellschaft, sodass es sich nicht um einen von
einem Schweizer gegen einen Franzosen, sondern von einem Franzosen gegen einen
andern Franzosen erwirkten Arrest handelt. Um den Arrestschlag dennoch als
durch den Staatsvertrag ausgeschlossen zu betrachten, müsste demnach dieser so
ausgelegt werden, dass der daraus für persönliche Forderungen eines Schweizers
gegen einen Franzosen sich ergebende Gerichtsstand allgemein für Ansprüche
jenes Inhalts gelte, die zwischen Personen der betreffenden Nationalität
entstanden sind, auch dann wenn als Forderungsansprecher (Kläger) im Prozesse
nicht der ursprüngliche schweizerische Gläubiger, sondern ein französischer
Rechtsnachfolger (Zessionar) desselben auftritt.
Zu Unrecht behauptet der Rekurrent, dass sich diese Wirkung, auch ohne in
Staatsvertrag besonders ausgesprochen zu sein, schon aus den allgemeinen
Grundsätzen über die Forderungsabtretung ergebe. Art. 169
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 169 - 1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
1    Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
2    Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
OR, der in der
Beschwerdeschrift hiefür angerufen wird, gesteht dem Schuldner keineswegs alle
Einwendungen und Einreden irgendwelcher Art, die er gegen den Zedenten hätte
erheben können, auch gegenüber dem Zessionar zu. Er bezieht sich nur auf
«Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden», also deren
Bestand oder das Recht eine aus ihr sich ergebende Leistung zu verlangen als
solches betreffen. Hiezu gehört aber die Behauptung, dass die Forderung nicht
an dem vom Zessionar gewählten Gerichtsstande verfolgt werden könne, weil der
Zedent selbst mit einer Klage an diesem Orte ausgeschlossen gewesen wäre,
nicht. Von einer Einwendung, die aus dem durch Abtretung auf den Zessionar

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übergegangenen Forderungsverhältnis hergeleitet wird, könnte dabei nur
gesprochen werden, wenn mit der Entstehung der Forderung in der Person eines
bestimmten Gläubigers zugleich ein ein für alle Male gegebener, von den
ferneren Schicksalen der Forderung unabhängiger Gerichtsstand für deren
Geltendmachung begründet worden wäre. Darauf aber, ob und wann dies der Fall
sei, geben die Vorschriften des Obligationenrechtes über die Abtretung keine
Auskunft. Massgebend dafür ist vielmehr das Prozessrecht, wo es durch
Staatsvertrag geregelt ist, also der letztere, das wie die
Gerichtsstandsordnung im allgemeinen so auch darüber bestimmt, welches Merkmal
bei Forderungsprozessen für die örtliche Zuständigkeit entscheidend sein soll,
ob ausschliesslich die Verhältnisse der streitenden Parteien oder daneben auch
der Ursprung der im Streite liegenden Forderung. Auch die Regel, dass niemand
mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat (die u. a. von einzelnen
französischen Schriftstellern für den Ausschluss des französischen Zessionars
eines ausländischen Gläubigers vom Privileg des Art. 14 Cc angerufen wird),
ist ausschliesslich eine solche des Zivilrechts. Sie bezieht sich auf den
Bestand der abgetretenen Forderung und die Verfügungsmacht des Zedenten über
dieselbe (VON TUHR, OR S. 748) und kann nicht auf den Gerichtsstand erstreckt
werden, der, wo er nicht von den Kontrahenten besonders vertraglich vereinbart
worden ist, sich unabhängig vom Willen der Parteien nach den einschlägigen
Vorschriften des Prozessrechts bestimmt. Auch OSER (Kommentar z. OR 2. Aufl.)
der an der vom Rekurrenten zitierten Stelle (Art. 169, Nr. 3 a) zu den
Einreden i. S. von Art. 169 Abs. 1 auch solche «gegen die prozessuale
Geltendmachung», z. B. diejenige des Schiedsvertrages rechnet, bemerkt denn
anschliessend, dass freilich darüber, ob ein Übergang der Schiedsklausel auf
den Zessionar stattfinde, das Prozessrecht entscheide. Dasselbe muss für den
Einfluss der Forderungsabtretung auf die sachliche und örtliche

Seite: 188
Zuständigkeit im Forderungsprozesse überhaupt gelten. (Vgl. in diesem Sinne,
bei Besprechung des Art. 14 Cc, auch A. WEISS, Manuel de Droit international
privé 8. Aufl. S. 599/600.)
Art. 1 des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages von 1869 aber
stellt für die Anwendbarkeit der darin aufgestellten Gerichtsstandsregel
ausschliesslich auf die rechtliche Natur des streitigen Anspruchs selbst
einerseits und die Nationalität der Prozessparteien andererseits ab. Er
spricht nur von «Streitigkeiten über bewegliche Sachen und persönliche
Ansprüche zwischen Schweizern und Franzosen oder umgekehrt» bei denen eine
Person der einen Nationalität als «Kläger» gegen eine der andern Nationalität
als «Beklagten» auftritt, und enthält eine Beschränkung der beiden
Vertragsstaaten in der internrechtlichen Regelung der Gerichtsstände demnach
nur für Prozesse zwischen Parteien, von denen die eine schweizerischer, die
andere französischer Staatsangehörigkeit ist. Eine Unterscheidung danach, wie
der Kläger zu seiner Forderung gekommen ist, ob sie schon ursprünglich in
seiner Person entstanden oder erst durch Rechtsnachfolge (Zession) auf ihn
übergegangen ist, wird in keiner Weise gemacht. Wäre es der Wille bei
Aufstellung der Vorschrift gewesen, dass im letzteren Fall die
Staatsangehörigkeit des ursprünglichen Gläubigers in Betracht zu kommen habe,
so würde aller Anlass bestanden haben, eine entsprechende Bestimmung in den
Vertrag aufzunehmen, nachdem die Behandlung solcher Zessionsfälle schon bei
der Anwendung des Art. 14 des französischen CC, der die Fassung des
Staatsvertrages entscheidend beeinflusst hat, von jeher eine bekannte
Streitfrage gebildet hatte (vgl. DALLOZ, Codes annotés, Ausgabe 1900-1905,
Code civil S. 172 und WEISS, Manuel a.a.O.). Beim Fehlen auch nur einer
dahingehenden Andeutung im Staatsvertrage besteht kein Anlass, der Bestimmung
entgegen der an sich durchaus unzweideutigen

Seite: 189
Fassung jene Bedeutung beizulegen. Nachdem der Vertrag die Voraussetzungen der
Anwendung der Gerichtsstandsbestimmung des Art. 1 in der erwähnten Weise
umschreibt, kann daher auch in der Abtretung der einem schweizerischen
Gläubiger gegen einen in Frankreich domizilierten Franzosen zustehenden
Forderung an einen Franzosen eine unzulässige Umgehung des Vertrages selbst
dann nicht gesehen werden, wenn die Abtretung dem Motiv entsprungen ist, so
den Arrestschlag auf in der Schweiz liegendes Vermögen des Schuldners möglich
zu machen, der dem Zedenten als Schweizer versagt, gewesen wäre (so denn auch
ROGUIN, Conflits Nr. 490- 492 der sich, soweit ersichtlich, allein von den
Schriftstellern, die den Staatsvertrag behandelt haben, zu der Frage
ausspricht). Und noch viel weniger kann selbstverständlich aus der fraglichen
Gerichtsstandsbestimmung ein Verbot der Abtretung von Forderungen eines
schweizerischen Gläubigers gegen einen Franzosen an einen Franzosen überhaupt
im Sinne von Art. 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR hergeleitet werden.
Ob nicht dem Arrestschuldner der Nachweis offenzuhalten sei, dass sich hinter
der anscheinend zu vollem Rechte erfolgten Abtretung ein blosses Inkassomandat
oder Treuhandverhältnis verberge, bei dem die Verfügung über die Forderung
intern, im Verhältnis zwischen Zedenten und Zessionar nach wie vor dem
ersteren verblieben sei, und ob nicht in diesem Falle die
Gerichtsstandsbestimmung des Art. 1 des Staatsvertrages mit der Begründung
angerufen werden könnte, dass die wirkliche Prozesspartei der schweizerische
Zedent und nicht der formell als Kläger auftretende französische Zessionar
sei, kann unerörtert bleiben. Denn im vorliegenden Falle behauptet der
Rekurrent selbst etwas derartiges nicht. Er spricht zwar allerdings von
Simulation. Doch wird dieselbe ausschliesslich darin erblickt, dass die
ursprüngliche Gläubigerin, Alpina Gümligen zu dem Abtretungsakte nicht durch
geschäftliche Rücksichten, wie die Tilgung einer Forderung der Rekursbeklagten
an sie

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durch Hingabe an Zahlungsstatt oder zahlungshalber, sondern nur durch die
Erwägung bestimmt worden sei, dass es so möglich sein werde, auf dem Wege des
Arrestes für die abgetretene Forderung eine gewisse Sicherstellung zu
erhalten. Die andere Einwendung, dass nach den Abreden zwischen Zedenten und
Zessionar, die der Aufstellung der Abtretungsurkunde zu Grunde liegen, der
angebliche Zessionar in Tat und Wahrheit nur die Stellung eines
Inkassobevollmächtigten oder Treuhänders haben solle, wird nicht erhoben. Es
liegt übrigens auch für eine solche Dissimulation in den Akten nichts vor.
4.- Der weitere Einwand aber, dass die abgetretene Forderung selbst nicht
bestehe, ist in diesem Zusammenhang von vorneherein unerheblich. Indem der
Vertrag in Art. 1 für «Streitigkeiten» zwischen Angehörigen der beiden
Vertragsstaaten über Ansprüche der darin erwähnten Art einen bestimmten
Gerichtsstand aufstellt, setzt er gerade voraus, dass der Bestand der
Forderung bestritten und erst noch richterlich festzustellen sei. Es kann
daher auch der Arrestschlag gegen einen in Frankreich wohnhaften französischen
Schuldner in der Schweiz trotz Nichtbestandes der Forderung, für den er
verlangt worden ist, höchstens gegen Art 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG und nicht gegen die
fragliche Bestimmung des Staatsvertrages verstossen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. No. 29. - Voir No 29.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 56 I 180
Date : 01. Januar 1930
Published : 28. Februar 1930
Source : Bundesgericht
Status : 56 I 180
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. Arrestnahme gegen einen in Frankreich wohnhaften Franzosen...


Legislation register
OG: 87  175
OR: 117  164  169
SchKG: 86  272  279
BGE-register
35-I-150 • 35-I-594 • 40-I-483 • 49-I-546 • 56-I-180 • 63-I-147
Keyword index
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