S. 174 / Nr. 31 Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden (d)

BGE 56 I 174

31. Urteil vom 30. Mai 1930 i. S. Vormundschaftsbehörde Basel- Stadt gegen
Vormundschaftsbehörde Speicher.

Regeste:
Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
und 421 Ziff. 14
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
ZGB: Stillschweigende Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde zum Wohnsitzwechsel.

A. - Mit staatsrechtlicher Klage gemäss Art. 180 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
OG vom 15. April 1930
beantragt die Vormundschaftsbehörde von Basel- Stadt:
«Die Vormundschaftsbehörde Speicher sei anzuhalten, die Vormundschaft über J.
Ulrich Rechsteiner- Bruderer an die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt zur
Weiterführung zu übertragen.»
Der Klage liegt folgender Tatbestand zu Grund:
Der 1852 geborene, verwitwete Ulrich Rechsteiner wurde im Juli 1928 von der
Vormundschaftsbehörde

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Speicher unter Vormundschaft gestellt. Als Vormund wurde dessen Schwiegersohn,
Reallehrer Züst- Rechsteiner in Basel bezeichnet. Am 3. September 1928
siedelte Rechsteiner zu diesem nach Basel über, wo er - mit Unterbruch während
eines mehrmonatigen Anstaltsaufenthalts in Riehen - bis heute verblieben ist.
Im Dezember 1928 ersuchte die Vormundschaftsbehörde von Basel-Stadt auf
Veranlassung des Vormundes, der selber schon vergeblich derartige Schritte
unternommen hatte, die Vormundschaftsbehörde von Speicher um Uebertragung der
Vormundschaft. Sie erhielt aber im Januar 1929 einen ablehnenden Bescheid, und
eine vom Vormund dagegen eingereichte Beschwerde wurde am 19. Februar 1929 vom
Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen.
Am 10. Dezember 1929 stellte die Gemeinde Speicher dem Rechsteiner einen
unbefristeten Heimatsausweis aus, worauf demselben in Basel statt der
bisherigen Aufenthaltsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt
wurde. Gestützt darauf gelangte der Vormund neuerdings durch die Baslerbehörde
an die Vormundschaftsbehörde Speicher, aber ohne Erfolg. Ebenso wurde ein vom
Justizdepartement des Kantons Basel- Stadt gestelltes Gesuch am 17. März 1930
vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen, mit der Begründung,
Rechsteiner habe sein ganzes Leben in Speicher verbracht und wäre bei gesundem
Verstand wohl auch immer dort geblieben. Sein Vormund habe ihn ohne Wissen und
Willen der Vormundschaftsbehörde Speicher nach Basel genommen.
Demgegenüber wird in der Klage geltend gemacht:
Rechsteiner habe schon um Weihnachten 1921, nach einem Schlaganfall, die
Absicht gehabt, Haus und Geschäft in Speicher zu verkaufen und mit seiner
Tochter Frau Wirz- Rechsteiner von dort wegzuziehen. Frau Wirz habe dann aber
Geschäft und Liegenschaft übernommen und infolgedessen sei auch Rechsteiner
noch dort bei ihr

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geblieben. Im Dezember 1923 habe sich Rechsteiner zur Übersiedelung nach Basel
entschlossen, und nur die Schwierigkeiten, die man seinem Begehren um
Aushändigung der Ausweisschriften gemacht habe, hätten ihn nach sechs Wochen
zur Rückkehr nach Speicher veranlasst. Im Januar 1924 habe er seinen heutigen
Vormund Züst mit der Vermögensverwaltung betraut, und am 3. September 1928 -
nach der im Juli 1928 erfolgten Bevormundung - sei er dann nach Basel
übersiedelt, weil seine Tochter Frau Wirz sich mit dem Gedanken belasst habe,
von Speicher wegzuziehen. (Sie sei denn auch seit dem 1. April 1930 in
Zürich.)
Die vorübergehende Versorgung des Rechsteiner in Riehen sei durch Erkrankung
der Frau Züst veranlasst und durch längere Ferienabwesenheit, sowie durch
anschliessende Krankheit des Vormundes Züst in die Länge gezogen worden.
Seither aber sei Rechsteiner immer bei Züst geblieben und habe dem Vorsteher
der Vormundschaftsbehörde Basel- Stadt - nach dessen Auffassung bei vollem
Bewusstsein - die Absicht weiteren Verbleibens ausgedrückt. Sein Haushalt in
Speicher sei aufgelöst. Er besitze dort keine nähern Verwandten mehr; und
zudem habe die Vormundschaftsbehörde Speicher nie etwas gegen das weitere
Verbleiben Rechsteiners in Basel vorgekehrt.
Die Klage stützt sich rechtlich auf Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB. Die klagende Behörde ist der
Auffassung, dass die Vormundschaftsbehörde von Speicher dem Rechsteiner
stillschweigend den Wohnsitzwechsel nach Basel gestattet habe.
B. - Die Vormundschaftsbehörde von Speicher und der Regierungsrat von
Appenzell A. Rh. haben die Abweisung der Klage beantragt. Es wird ausgeführt:
Der Schwiegersohn und Vormund des Rechsteiner habe dessen Uebersiedelung nach
Basel ohne Begrüssung und Genehmigung der Vormundschaftsbehörde veranlasst.
Diese habe erst 2 bis 3 Wochen nachher, mehr zufällig, davon Kenntnis
erhalten. Sie habe den Mündel auf

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Zusehen hin vorläufig in Basel belassen, in der Meinung, dass es sich dann
zeigen werde, ob diese Unterbringung beiden Parteien auf die Dauer passe oder
nicht. Es sei anzunehmen, dass bei der Versorgung des Mündels in Basel dessen
Willen ausser acht gelassen worden sei. Dieser sei so sehr mit seiner Heimat
Speicher verwachsen, dass er, im Besitze seiner geistigen Kräfte, sie niemals
verlassen hätte. Nach seinem frühern Aufenthalt in Basel im Jahre 1923 habe er
sich geäussert, dass es ihm dort nicht gefallen habe. Wenn nun auch die andere
Tochter des Rekurrenten gleichfalls Speicher verlassen habe, so beständen doch
noch andere Möglichkeiten, ihn daselbst unterzubringen. Obschon die
Vormundschaftsbehörde bisher keine Schritte getan habe, Rechsteiner von Basel
wegzunehmen, so sei sie doch über dessen gegenwärtige Unterbringung nicht
beruhigt. Gewisser Differenzen mit dem Vormund wegen werde dessen Ersetzung
und die anderweitige Versorgung des Rechsteiner ernstlich in Erwägung gezogen.
Rechsteiner sei urteilsunfähig und könne daher keinen Wohnsitz nach Art. 23
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB begründen. Deshalb müsse es bei der Regel des Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB,
wonach der Sitz der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz der bevormundeten
Person gilt, hier sein Bewenden haben. Abgesehen von der Urteilsunfähigkeit
des Rechsteiner habe Basel auch nach Art. 26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
ZGB nicht dessen Domizil werden
können. Massgebend bei dieser Bestimmung sei nicht, dass es sich um eine
Anstalt handle, sondern die Unfreiwilligkeit der Unterbringung. Endlich ergebe
sich aus den tatsächlichen Ausführungen der Antwort, dass die
Vormundschaftsbehörde auch keinen Wohnsitzwechsel des Mündels nach Basel
bewilligt habe (Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB), sofern ein solcher überhaupt in Frage kommen
könnte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Bevormundete hat nach Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB seinen Wohnsitz am Sitz der
Vormundschaftsbehörde. Doch

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kann ihm diese einen Wohnsitzwechsel bewilligen (Art. 377 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
, 421 Ziff. 14
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.

ZGB), in welchem Falle die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes
übergeht (Art. 377 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB). Eine Wohnsitzänderung ist nicht nur möglich
bei einem urteilsfähigen Mündel, sondern bei jedem Bevormundeten (KAUFMANN,
Familienrecht 2. Aufl., Art. 377 N. 7 a, 8 a). Bei der unter Vormundschaft
stehenden Person spielt, im Gegensatz zum Handlungsfähigen, in der
Domizilfrage ihr Wille keine Rolle; ihr Domizil bestimmt sich nach einem
gesetzlichen Kriterium - Sitz der Vormundschaftsbehörde - oder nach den
Anordnungen der Vormundschaftsbehörde.
Fragt es sich, ob die Vormundschaftsbehörde von Speicher dem Rechsteiner einen
Wohnsitzwechsel nach Basel bewilligt habe, so fällt in Betracht:
Eine solche Bewilligung kann, wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen
hat, auch stillschweigend erfolgen. Sie ist anzunehmen, wenn die Behörde es
duldet, dass der Mündel zu einem Orte solche Beziehungen unterhält, dass für
ihn, wäre er nicht bevormundet, dort ein Wohnsitz im Sinne von Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB
begründet sein würde, d. h. wenn der Mündel dort wohnt unter Umständen, die
auf dauerndes Verbleiben hinweisen (34`I 732, 36 I 71, 39 I 70, 39 I 607,
Urteil Schuler vom 29. November 1929, Erw. 3). Eine solche stillschweigende
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde von Speicher zur Domizilnahme des
Rechsteiner in Basel ist anzunehmen. Rechsteiner wohnt schon seit mehr als 1
1/2 Jahren daselbst (einschliesslich des von Basel aus erfolgten
Anstaltsaufenthaltes in Riehen), und zwar mit Wissen und Willen der
Vormundschaftsbehörde, die bis heute gegen dieses Verhältnis nicht
eingeschritten ist und auch keine Veranlassung, einzuschreiten, hatte. Es
entspricht durchaus den Umständen und erscheint als eine angemessene Lösung,
dass der 78- jährige, alleinstehende altersschwache Vater in der Familie einer
Tochter, die in der Lage ist, ihn aufzunehmen, lebt, und vom Standpunkt der
Interessen des

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Mündels aus, die allein in Betracht kommen, sind zur Zeit keine Gründe
ersichtlich, diese Versorgung nicht fortdauern zu lassen. Blosse unbestimmte
Möglichkeiten, die zu einer Aenderung Anlass geben mögen, können in dieser
Beziehung nicht ins Gewicht fallen; jede Domizilbegründung geschieht mit dem
Vorbehalt, dass unvorhergesehene Umstände eine Aenderung bewirken können. Man
darf davon ausgehen, dass auch Rechsteiner selber, soweit er einen Willen hat,
mit dem Wohnen in Basel einverstanden ist. Daraus, dass es ihm im Jahre 1923
in Basel nicht gefallen haben soll, ist nicht zu schliessen, dass er
gegenwärtig, bei wesentlich erhöhter Pflegebedürftigkeit, gegen seinen Willen
in Basel sei und für den Rest seiner Tage nach Speicher zurückkehren möchte,
wo er keine nähern Verwandten mehr hat und bei dritten, ihm fernerstehenden
Personen oder in einer Anstalt versorgt werden müsste. Wäre Rechsteiner nicht
bevormundet, so würde bei analoger Sachlage nicht daran zu zweifeln sein, dass
mit dem Wohnen in Basel die Meinung dauernden Verbleibens verbunden ist und
sein Domizil sich daher dort befindet (Art. 23 Abs. 1). Bei der Frage der
stillschweigenden Genehmigung eines Wohnsitzwechsels durch die
Vormundschaftsbehörde kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, welche
die Behörde während längerer Zeit geduldet hat. Sind sie, wie hier, so, dass
sie für eine handlungsfähige Person domizilbegründend wären, so muss das
Verhalten der Behörde als Zustimmung zur Domizilnahme gedeutet werden, und sie
kann mit der, übrigens unkontrollierbaren, Behauptung nicht gehört werden,
dass sie den Zustand nur als vorübergehenden angesehen und gebilligt habe. Die
Vormundschaftsbehörde ist ja überhaupt nicht frei, den Aufenthaltsort des
Mündels nach Belieben zu bestimmen; es ist vielmehr eine Frage des
pflichtgemässen Ermessens, bei der, wie bereits bemerkt, ausschliesslich die
Interessen des Mündels entscheidend sind. Eine Behörde, die gegen die wahren
Interessen des Mündels den Aufenthaltsort ändert, würde willkürlich handeln.

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Auch die Berufung der beklagten Behörden auf den Art. 26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
ZGB geht fehl. Man
kann der Unterbringung in einer Anstalt diejenige in der Familie in der
Domizilfrage nicht einfach gleichstellen, wie das Bundesgericht wiederholt
ausgesprochen hat für den mit Art. 26
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 26 Übergangsbestimmung für elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen ohne Zulassungsbestätigung - Das EJPD regelt, wie die Handelsregister- und Grundbuchämter die Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen überprüfen, die zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. Dezember 2013 erstellt worden sind.
inhaltlich gleichlautenden Art. 3 Abs. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 3 Gleichwertigkeit der Formen - 1 Nach dieser Verordnung erstellte elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen sind den entsprechenden Dokumenten auf Papier gleichgestellt.
1    Nach dieser Verordnung erstellte elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen sind den entsprechenden Dokumenten auf Papier gleichgestellt.
2    Sie können im Verkehr mit allen Behörden verwendet werden, die den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt haben.

NAG (BGE 21, 29; 34 I 737; 36 I 72). Auch die Unterbringung einer Person in
einer Familie kann den Wohnsitz nach sich ziehen, wenn sie nicht bloss einem
vorübergehenden Sonderzweck dient, sondern auf die Dauer berechnet ist und die
Person daher an dem betreffenden Orte und nicht anderswo den Mittelpunkt ihrer
Lebensverhältnisse hat, was nach dem Gesagten für Rechsteiner in Basel
zutrifft.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird gutgeheissen und die Vormundschaftsbehörde Speicher
verpflichtet, die Vormundschaft über J. Ulrich Rechsteiner- Bruderer an die
Vormundschaftsbehörde Basel- Stadt zur Weiterführung zu übertragen.
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Document : 56 I 174
Date : 01. Januar 1930
Published : 30. Mai 1930
Source : Bundesgericht
Status : 56 I 174
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Art. 377 und 421 Ziff. 14 ZGB: Stillschweigende Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zum...


Legislation register
EÖBV: 3  26
OG: 180
ZGB: 23  25  26  377  421
BGE-register
34-I-734 • 36-I-66 • 39-I-601 • 39-I-65 • 56-I-174
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guardian • basel-stadt • change of residence • intention • federal court • duration • cantonal council • question • riehen • family • knowledge • residence • institutionanlisation • son-in-law • authorization • knowledge • ability to judge • temporary • decision • identification paper
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