BGE 55 III 66
18. Entscheid vom 8. Juli 1929 i. S. Pesavento.
Regeste:
Zuschlag bei der Grundstückversteigerung.
Voraussetzung des Zuschlags ist ein dreimaliger öffentlicher Aufruf des
letzten Angebotes. Eine allenfalls vorgeschriebene Anzahlung ist erst nach dem
Zuschlag einzufordern; wird sie dann nicht geleistet, so fällt der Zuschlag
dahin und die Steigerung hat ihren Fortgang zu nehmen. Art. 60 VZC' (Erw. 1).
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Ungültigkeit eines Zuschlages, der erteilt wird
a) auf ein Angebot, das von einer Person ausgeht, die sich zwar als Vertreter
eines Dritten bezeichnet, den Namen des Vertretenen jedoch erst beim Zuschlag
und auch dann nur dem Betreibungsbeamten bekannt gibt. Art. 58 Abs. 3
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 58 - 1 Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, darf das Betreibungsamt nicht berücksichtigen. |
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1 | Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, darf das Betreibungsamt nicht berücksichtigen. |
2 | Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann vor dem Zuschlag der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt werden. Die allfälligen Ausweise sind, wenn dem Vertretenen zugeschlagen wird, bei den Akten aufzubewahren. |
3 | Angebote für namentlich nicht bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen dürfen nicht angenommen werden. |
4 | Schriftliche Angebote sind bei Beginn der Steigerung den Teilnehmern bekanntzugeben und unter den gleichen Bedingungen wie mündliche Angebote zu berücksichtigen.86 |
(Erw. 2);
b) nicht vom Betreibungsbeamten, sondern ohne dessen Auftrag vom Gantgehülfen
(Erw. 3).
Ein Angebot verschafft trotz dreimaligem öffentlichem Ausruf keinen Anspruch
auf Zuschlag, wenn nicht für sämtliche Steigerungsteilnehmer erkennbar war,
dass neue Angebote entgegengenommen werden, und infolgedessen die Möglichkeit
besteht, dass noch höhere Angebote erfolgt wären (Erw. 3).
Verwirkung des Anspruches auf Gebührenbezug für die Wiederholung der
Steigerung gemäss Art. 16 Geb.-T.
«Offenbar» im Sinne von Art. 63 Geb.-T. ist eine Gesetzesverletzung, wenn sie
wider besseres Wissen erfolgte (Erw. 5).
Adjudication aux enchères d'un immeuble.
L'adjudication est subordonnée à la condition que la dernière offre ait été
criée trois fois. Lorsqu'un paiement comptant est prévu, il ne peut être
réclamé qu'après l'adjudication. S'il n'est pas effectué alors, l'adjudication
tombe et les enchères doivent être continuées. Art. 60 ORI (consid. 1).
Est nulle une adjudication qui a été prononcée,
a) sur une offre émanant d'une personne qui s'est bien donnée comme le
représentant d'un tiers, mais qui n'a fait connaître le nom du représenté
qu'au moment de l'adjudication, et seulement au préposé aux poursuites. Art.
58 al. 3 ORI (consid. 2);
b) non par le préposé aux poursuites, mais par un aide, sans mandat du préposé
(consid. 3).
Même si elle a été criée trois fois, une offre ne crée pas de droit à
l'adjudication si toutes les personnes participant aux enchères n'ont pu se
rendre compte que de nouvelles offres avaient été admises et que, par
conséquent, il était encore possible de surenchérir (consid. 3).
Conformément à l'art. 16 du tarif, aucun émolument ne peut être réclamé pour
le renouvellement des enchères.
Une violation de la loi est «manifeste», au sens de l'art. 63 du tarif, quand
elle a été commise sciemment (consid. 6).
Aggiudicazione di un fondo.
L'aggiudicazione è subordinata alla condizione, che l'ultima offerta sia stata
chiamata tre volte. Se un pagamento in contanti è previsto, non può essere
reclamato se non dopo l'aggiudicazione. Se non è prestato, l'aggiudicazione
cade e gli incanti saranno ripresi. Art. 60 RFF (consid. 1).
È nulla l'aggiudicazione pronunciata:
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a) Dietro offerta di persona che, pur essendosi dichiarata rappresentante di
un terzo, non ne ha palesato il nome che al momento dell'aggiudicazione e solo
all'ufficiale di esecuzione. Art. 58 RFF (consid. 2).
b) Non dall'ufficiale di esecuzione, ma par da persona che non tiene incarico
dall'ufficiale (consid. 3).
Anche se è stata chiamata tre volte, un'offerta non dà diritto
all'aggiudicazione, se tutte le persone presenti agli incanti non hanno potuto
rendersi conto che, delle nuove offerte essendo state ammesse, era ancora
possibile fare offerta maggiore
(consid. 3).
Nessuna tassa può essere percepita per la ripetizione di un incanto (art. 16
della Tariffa).
Una violazione della legge è manifesta ove sia stata commessa scientemente
(consid. 5).
A. - In der Grundpfandbetreibung gegen Emil Küng, Kaufmann in Uitikon, brachte
das Betreibungsamt Uitikon am 10. Oktober 1929 u. a. das Wohnhaus Assek. Nr.
48 auf die zweite Steigerung. An dieser nahmen u. a. teil der heutige
Rekurrent Pesavento, dessen Rechtsbeistand Dr. Kägi und der Rekursgegner
Springinsfeld. Der Betreibungsbeamte schlug das Objekt dem Dr. Kägi für das
Angebot von 44300 Fr. zu, bezw. dem Rekurrenten Pesavento, nachdem sich Dr
Kägi als dessen Beauftragter ausgewiesen hatte.
Gegen diesen Zuschlag beschwerte sich Springinsfeld innert Frist mit der
Begründung, er habe rechtzeitig 44400 Fr. geboten, worauf das Objekt ihm vom
Weibel nach dreimaligem Ausruf zugeschlagen worden sei. Es sei daher zu
verfügen, dass der rechtmässige Zuschlag an ihn erfolgt und das Objekt daher
ihm zum Preis von 44400 Fr. zuzufertigen sei.
B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hörte eine Anzahl Zeugen über die Vorgänge
an jener Steigerung ab und stellte gestützt darauf in ihrem Entscheid vom 11.
Juni 1929 folgenden Sachverhalt fest. Der Weibel habe das Angebot Dr. Kägis
von 44300 Fr. zweimal ausgerufen und dann, als während ein paar Minuten
niemand mehr gesteigert habe, die Weisung bekommen, einzuhalten.
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Der Betreibungsbeamte habe hierauf Dr. Kägi eingeladen, die in den
Gantbedingungen vorgesehene Anzahlung von 1000 Fr. zu leisten. Während der
Beamte die Quittung geschrieben habe, habe der Weibel nochmals angefangen
auszubieten, worauf Springinsfeld 44400 Fr. geboten habe. Dieses Angebot sei
vom Weibel aufgenommen worden, der dann nach dreimaligem Ausruf dessen
Zuschlag verkündet habe, nachdem der Beamte ihm - erst nachdem das Angebot
Springinsfeld ergangen sei - zugerufen habe: «Zueschlah». Springinsfeld habe
sich anerboten, die 1000 Fr. anzuzahlen, sei aber vom Beamten zurückgewiesen
worden mit der Erklärung, der Zuschlag sei an Dr. Kägi namens Pesavento
erfolgt, und auf das spätere Angebot dürfe nicht mehr eingetreten werden. Es
dürfe angenommen werden, dass der Betreibungsbeamte das Angebot Springinsfeld
von 44400 Fr. zufolge seiner Unterhandlungen mit Dr. Kägi überhört habe und,
als er den Weibel mit dem Zuschlag beauftragt habe, im Glauben gewesen sei,
das höchste Angebot sei von Dr. Kägi ausgegangen und der Zuschlag erfolge
daher auch zu dessen Gunsten.
Die Vorinstanz ging daher davon aus, es sei auf das Angebot Dr. Kägis in
Wirklichkeit kein gültiger Zuschlag erfolgt, und hob demgemäss die Verfügung
des Betreibungsamtes auf. Anderseits nahm sie an, Springinsfeld habe sein
höheres Angebot noch vor der Verkündung des «Zuschlages» an Pesavento bezw.
Dr. Kägi gemacht und nach dreimaligem Ausruf durch den Weibel den Zuschlag
erhalten. Infolgedessen wies sie das Betreibungsamt an, dem Beschwerdeführer
Springinsfeld eine kurze Frist zur Leistung der Anzahlung von 1000 Fr.
anzusetzen und im Fall der Nichtleistung der Anzahlung nach Art. 60 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 60 - 1 Jedes Angebot wird dreimal ausgerufen und dabei jeweilen angegeben, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten Ausruf handelt. Das Betreibungsamt ist verpflichtet, demjenigen Bieter, der das letzte und höchste Angebot gemacht hat, sofort öffentlich den Zuschlag zu erteilen. |
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1 | Jedes Angebot wird dreimal ausgerufen und dabei jeweilen angegeben, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten Ausruf handelt. Das Betreibungsamt ist verpflichtet, demjenigen Bieter, der das letzte und höchste Angebot gemacht hat, sofort öffentlich den Zuschlag zu erteilen. |
2 | Der Zuschlag erfolgt, wenn nach den Steigerungsbedingungen eine sofort zu leistende Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangt wird, nur nach deren Leistung; andernfalls wird in Fortsetzung der Steigerung das nächst tiefere Angebot nochmals dreimal ausgerufen und, wenn es nicht überboten wird, daraufhin der Zuschlag erteilt. |
zu verfahren.
C. - Diesen den Parteien am 19. Juni 1929 zugestellten Entscheid zog der
Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die
Beschwerde abzuweisen. Eventuell seien die Akten an die Vorinstanz
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zurückzuweisen zur Beweisergänzung, eventuell sei eine neue Steigerung
anzuordnen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Der Rekurrent behauptet in erster Linie, der angefochtene Entscheid gehe
in tatsächlicher Beziehung insofern von einer unrichtigen Grundlage aus, als
Springinsfeld das Angebot von 44400 Fr. in Wirklichkeit erst gemacht habe,
nachdem der Betreibungsbeamte dem Weibel den Auftrag, auf 44300 Fr.
zuzuschlagen, schon erteilt gehabt habe, und weiterhin insofern, als der
Weibel dann das höhere Angebot Springinsfeld nicht dreimal, sondern nur
zweimal ausgerufen habe. Mit Recht behauptet jedoch der Rekurrent selbst
nicht, dass es sich hier um aktenwidrige Annahmen der Vorinstanz handle, denn
die letztere stützt sich auf die Aussagen der Zeugen Frick, Blaser, Schneider
und Ammann, denen sie gegenüber den übrigen Depositionen den Vorzug gibt. Es
handelt sich daher lediglich um eine Beweiswürdigung, welche der Überprüfung
durch das Bundesgericht entzogen ist.
Als festgestellt muss daher zunächst betrachtet werden - und ist übrigens auch
vom Rekurrenten selbst zugegeben -, dass das Angebot Dr. Kägis entgegen der
Vorschrift von Art. 60
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 60 - 1 Jedes Angebot wird dreimal ausgerufen und dabei jeweilen angegeben, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten Ausruf handelt. Das Betreibungsamt ist verpflichtet, demjenigen Bieter, der das letzte und höchste Angebot gemacht hat, sofort öffentlich den Zuschlag zu erteilen. |
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1 | Jedes Angebot wird dreimal ausgerufen und dabei jeweilen angegeben, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten Ausruf handelt. Das Betreibungsamt ist verpflichtet, demjenigen Bieter, der das letzte und höchste Angebot gemacht hat, sofort öffentlich den Zuschlag zu erteilen. |
2 | Der Zuschlag erfolgt, wenn nach den Steigerungsbedingungen eine sofort zu leistende Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangt wird, nur nach deren Leistung; andernfalls wird in Fortsetzung der Steigerung das nächst tiefere Angebot nochmals dreimal ausgerufen und, wenn es nicht überboten wird, daraufhin der Zuschlag erteilt. |
Sinn dieser Vorschrift gehen aber dahin, dass nur zugeschlagen werden darf,
nachdem das letzte Angebot dreimal öffentlich ausgerufen worden ist. Erst
hernach kann der Zuschlag erfolgen und ist der auf diese Weise öffentlich
genannte Bieter zur Leistung der allenfalls vorgeschriebenen Anzahlung
aufzufordern. Der Zuschlag ist somit resolutiv bedingt in dem Sinn, dass er
mit der Verweigerung der Anzahlung wieder dahinfällt. Im vorliegenden Fall
fehlt es nun nicht nur am dreimaligen Ausruf des Angebots des Rekurrenten,
sondern auch an einem öffentlichen Zuschlag an
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diesen; denn nach der Feststellung der Vorinstanz hat der Weibel nicht an Dr.
Kägi, sondern an Springinsfeld zugeschlagen. Der Umstand, dass der
Betreibungsbeamte im Gantprotokoll einen Zuschlag an Dr. Kägi bezw. Pesavento
verurkundete, vermag den von der Verordnung verlangten öffentlichen Zuschlag
nicht zu ersetzen, denn die Gantteilnehmer haben ein Anrecht zu erfahren, an
wen der Zuschlag erfolgte.
2.- Der Zuschlag an Pesavento ist aber auch noch aus einem andern Grund
ungültig. Nach Art. 85 Abs. 3
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 85 - Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht. |
bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen nicht angenommen werden.
Ferner gebt aus dem Protokoll für die zweite Steigerung hervor, dass
vorgeschrieben wurde, es habe jedes Angebot mit Namen zu erfolgen. Nun
behauptet allerdings der Rekurrent, der im Protokoll als Bieter aufgeführte
Dr. Kägi habe bei Beginn der Steigerung erklärt, er biete als Stellvertreter.
Allein davon ist in den Akten nichts enthalten, vielmehr ist Dr. Kägi selbst
als Bieter im Protokoll vorgemerkt. Übrigens wird zugegeben, dass Dr. Kägi
nicht zugleich erklärt habe, für wen er biete, dass er vielmehr den Namen
seines Auftraggebers erst bekannt gegeben habe, als von ihm die Leistung der
Anzahlung verlangt worden sei. Der - eingestandene - Zweck dieses Vorgehens
war, zu verhindern, «dass er in unsinniger Weise mit dem Angebote in die Höhe
geschraubt werde». Gerade solche Machenschaften will aber die genannte
Vorschrift ausschliessen. Die sämtlichen Teilnehmer an der Steigerung haben
einen Anspruch darauf zu wissen, wer mit ihnen bietet. Auf ein Angebot einer
Person, die erst beim Zuschlag genannt wird und auch dann nur dem Gantleiter,
nicht aber den übrigen Interessenten, darf daher ein Zuschlag nicht erteilt
werden.
3.- Wenn indessen auch der Zuschlag an Pesavento nach dem Gesagten aufgehoben
werden muss, so kann anderseits doch nicht an Springinsfeld zugeschlagen
werden.
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Einmal ist an der Steigerung selbst ein gültiger Zuschlag an Springinsfeld
nicht zustandegekommen. Ein solcher hätte vom Betreibungsbeamten erklärt
werden müssen, nicht nur vom Weibel, der lediglich das ausführende Organ des
erstern ist. Die Vorinstanz hat jedoch festgestellt, dass der Beamte von einem
Angebot des Springinsfeld von 44400 Fr. gar nichts gehört hat und dem Weibel
den Auftrag erteilen wollte, den Zuschlag an Dr. Kägi zu erteilen, wie er ja
auch das Gantprotokoll in diesem Sinn abgefasst hat. Aus den Zeugenaussagen
scheint übrigens eher hervorzugehen, dass der Weibel auf die 44400 Fr. gar
nicht zugeschlagen hat. Jedenfalls ist dies, wenn es überhaupt geschah,
unmittelbar nach dem dritten Ausruf der 44400 Fr. erfolgt und ohne dass für
alle Teilnehmer Gelegenheit zu weiterem Bieten bestanden hätte.
Es kann sich daher nur fragen, ob Springinsfeld ein Recht auf den Zuschlag
erworben habe, weil er, bevor der Zuschlag an Dr. Kägi öffentlich erteilt
worden war, ein höheres Angebot gemacht hat. Das wäre aber nur dann zu
bejahen, wenn feststünde, dass dieses höhere Angebot in einer Weise behandelt
worden wäre, dass alle Steigerungsteilnehmer darüber im Klaren hätten sein
müssen, dass die Steigerung weitergehe, dass also neue Angebote möglich seien
und entgegengenommen würden. Namentlich müsste auch der heutige Rekurrent
Gelegenheit gehabt haben, das Angebot des Springinsfeld wieder zu überbieten.
Dies war jedoch nicht der Fall. Denn Pesavento oder sein Vertreter Dr. Kägi
oder alle beide - die Akten geben darüber nicht genauen Aufschluss - waren ja
in diesem Moment damit beschäftigt, auf die Aufforderung des
Betreibungsbeamten hin die Anzahlung zu leisten und konnten daher keiner
andern Meinung sein, als dass die Steigerung nun abgeschlossen und Dr. Kägi
bezw. Pesavento der Höchstbieter sei. Auch hat ja der Beamte den weitern
Ausruf durch den Weibel missbilligt und auch der Weibel sofort erklärt, er
habe einen Fehler gemacht. Tatsächlich hat denn auch der
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Rekurrent behauptet und zum Beweis verstellt, dass Dr. Kägi Vollmacht hatte,
bis zu 46000 Fr. zu bieten. Wäre also das neue Angebot von Springinsfeld
richtig ausgerufen worden, so hätte ihm der Zuschlag höchst wahrscheinlich
doch nicht erteilt werden können. Ob Springinsfeld bei diesem letzten Angebot
seinen Namen genannt hat oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht von
entscheidender Bedeutung. Mit dem dritten Ausruf der 44400 Fr. war daher dem
Bieter dieser Summe das Recht auf den Zuschlag noch nicht erwachsen, dies wäre
erst der Fall, nachdem festgestellt wäre, dass ein höheres Angebot nicht mehr
erfolgt wäre.
4.- Bei dieser Sachlage bleibt nichts anderes übrig, als gemäss dem
Eventualantrag des Rekurrenten eine neue Steigerung anzuordnen. Hinsichtlich
deren Kosten ist dem Betreibungsbeamten das Recht auf Bezug einer neuen Gebühr
zu versagen (Art. 16 des Gebührentarifes), denn hätte der Beamte das Angebot
Dr. Kägis, weil es für eine nicht genannte Person erfolgte, vorschriftsgemäss
zurückgewiesen, so wäre jene Verwirrung nicht entstanden und hätte die
Steigerung ihren geordneten Gang nehmen können. Die Notwendigkeit einer neuen
Steigerung ist daher auf ein Verschulden des Beamten zurückzuführen.
5.- Da der Zuschlag sowohl gegenüber dem Rekurrenten wie auch gegenüber dem
Rekursgegner aufgehoben wird, beide also in gleicher Weise unterliegen,
rechtfertigt es sich, die - von der Vorinstanz dem Rekurrenten allein
auferlegten - Kosten der Zeugeneinvernahme von beiden Parteien je zur Hälfte
tragen zu lassen. Eine Überbindung der Kosten auf das Betreibungsamt, wie sie
vom Rekurrenten beantragt wird, kommt nicht in Frage, da dem Beamten keine
offenbare, d. h. wider besseres Wissen erfolgte Verletzung der Vorschriften im
Sinne von Art. 63 des Gebührentarifs zur Last fällt, wenn man überhaupt davon
ausgehen will, dass auch Zeugengebühren zu den Kanzleikosten gehören, von
denen diese Bestimmung handelt.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid der Vorinstanz
vom 11. Juni 1929 aufgehoben und die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass der
Zuschlag des Betreibungsamtes an den Rekurrenten aufgehoben und das
Betreibungsamt angewiesen wird, eine neue Steigerung, für die keine Gebühren
bezogen werden dürfen, vorzunehmen.
2. Die Kosten der Zeugeneinvernahme vor der Vorinstanz werden beiden Parteien
je zur Hälfte auferlegt.