BGE 55 III 63
17. Entscheid vom 2. Juli 1929 i. S. Konkursamt Bern-Stadt.
Regeste:
Rekurslegitimation der Konkursverwaltung zur Anfechtung der Aufhebung einer
von ihr erlassenen Verfügung, womit eine von ihr gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
erteilte Abtretung widerrufen worden war (Erw. 1).
Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
der seinerzeit innert Frist keine Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
hat, nachträglich an einen andern Gläubiger, der seinerseits im Besitze einer
Abtretungsverfügung ist, zediert wird, so partizipiert diese Forderung dennoch
nicht an dem vom letztgenannten Gläubiger auf Grund der von ihm erwirkten
Abtretung erzielten Prozessgewinn (Erw. 2).
SchKG Art. 19. 260; KV Art. 48.
Qualité de l'administration de la faillite pour attaquer l'annulation de sa
décision qui avait révoqué une cession opérée en conformité de l'art. 260 LP
(consid. 1).
Cession à teneur de l'art. 260 LP. Lorsque la créance produite dans la
faillite par un créancier qui n'avait pas demandé, dans le délai imparti, la
cession en vertu de l'art. 260 est transférée après coup à un créancier qui,
lui, était au bénéfice d'une décision de cession, ladite créance ne confère
néanmoins aucun droit au produit du procès intenté à la suite de la cession
obtenue, selon l'art. 260, par le demandeur (consid. 2).
Art. 19 et 260 LP; art. 48 ord. faill.
Veste dell'amministrazione del fallimento per impugnare, mediante ricorso,
l'annullamento di una sua decisione colla quale é stata revocata una cessione
fatta in conformità dell'art. 260 LEF (consid. 1).
Cessione ai sensi dell'art. 260 LEF. Se il credito insinuato nel fallimento da
un creditore che non ne aveva chiesto tempestivamente la cessione a sensi
dell'art. 260 LEF, é stato trasferita ad un creditore in possesso di regolare
cessione, esso credito non conferirà tuttavia all'attore il diritto di
rivendicare il guadagno del litigio a sensi dell'art. 260 LEF (consid. 2).
Art. 19 e 26 LEF; art. 48 Reg. sui fallimenti.
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A. - Im Konkurse der Transmarina A.-G. wurde Fritz Thalmann in Zürich von der
Konkursverwaltung mit einer Forderung von 79632 Fr. 40 Cts. kolloziert. Auf
Grund dieser Kollokation erwirkte Thalmann am 21. November 1922 die Abtretung
verschiedener zur Konkursmasse gehöriger Ansprüche. In der Folge wurde dann
aber Thalmann auf Klage eines Mitgläubigers hin mit seiner Forderung
vollständig aus dem Kollokationsplan weggewiesen, was die Konkursverwaltung
veranlasste, die erteilte Abtretungsverfügung am 18. Mai 1929 zu annullieren.
B. - Hiegegen beschwerte sich Thalmann bei der kantonalen Aufsichtsbehörde,
indem er die Aufhebung der fraglichen Widerrufsverfügung verlangte, weil die
Gläubiger Fischer und Rosenburger ihm am 21. Januar 1924 von ihren in der Höhe
von 372022 Fr. 90 Cts. rechtskräftig kollozierten Forderungen einen Betrag von
175000 Fr. abgetreten haben, sodass er jedenfalls zur Zeit für diese Forderung
Konkursgläubiger bei.
C. - Mit Urteil vom 10. Juni 1929 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde gutgeheissen und demgemäss die streitige Widerrufsverfügung
aufgehoben.
D. - Hiegegen hat der Konkursbeamte von Bern-Stadt als ordentlicher
Konkursverwalter im Konkurse der Transmarina A.-G. am 22. Juni 1929 den Rekurs
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des
angefochtenen Entscheides die Beschwerde des Fritz Thalmann abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Da, je nachdem mehr oder weniger Konkursgläubiger an einem allfälligen aus
einer Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
sich der Anteil der allgemeinen Masse an einem bezüglichen Überschuss
entsprechend anders stellt, muss die Legitimation des Konkursamtes zur
Erhebung des
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vorwürfigen Rekurses als gegeben erachtet werden. Allerdings steht heute noch
nicht fest, ob vorliegend tatsächlich ein solcher Überschuss entstehen wird.
Allein das kann für die Frage der Legitimation des Konkursamtes nicht
ausschlaggebend sein, da eine solche Feststellung im vorwürfigen Verfahren zur
Zeit überhaupt nicht vorgenommen werden kann und daher auf die theoretische
Möglichkeit des Entstehens eines solchen Überschusses abgestellt werden muss.
2.- Das in Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
Eigenschaft als Konkursgläubiger verknüpftes Gestaltungsrecht, mit dem Zwecke,
die Übertragung eines Prozessmandates verlangen zu können. Als Substrat muss
also eine Konkursforderung vorhanden sein, und wenn im Kollokationsprozess
festgestellt wird, dass eine solche von Anfang an nicht bestanden hat, so
fällt damit auch nachträglich das erteilte Mandat dahin. Das Konkursamt hat
daher vorliegend mit Recht die streitige Abtretungsverfügung widerrufen. Dem
kann nicht, wie der Beschwerdeführer und die Vorinstanz glauben,
entgegengehalten werden, dass Thalmann dadurch, dass ihm eine rechtskräftig
kollozierte Forderung abgetreten wurde, Konkursgläubiger geblieben sei und
infolgedessen sein Anspruch auf die fragliche Abtretung nach wie vor bestehe.
Das Abtretungsrecht ist, wie es von der Praxis ausgestaltet wurde, zeitlich
beschränkt, in dem Sinne, dass es nur während einer bestimmten vom Konkursamt
gesetzten Frist ausgeübt werden kann und untergeht, wenn es nicht während
dieser Zeit geltend gemacht wird (vgl. das Konkursformular Nr. 5 Fussnote 2,
sowie Art. 48 KV). Die Konkursforderungen eines Gläubigers, der dieses Recht
nicht oder verspätet geltend macht, sind daher unter allen Umständen von der
Teilnahme an einem bezüglichen Prozessgewinn ausgeschlossen. Diese im
Interesse einer geordneten und beförderlichen Abwicklung des Konkursverfahrens
eingeführte Verwirkungsfrist würde
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nun aber ohne weiteres illusorisch, wenn eine solche Forderung von einem
Gläubiger, der die Frist seinerzeit nicht benützt hat (wie dies hier zutraf),
an einen andern Gläubiger, der die Abtretung rechtzeitig verlangte, abgetreten
werden könnte mit der Rechtsfolge, dass infolgedessen der Prozessgewinn auch
für diese Forderung verwendet werden müsste. Selbst wenn also die Kollokation
der ursprünglichen Konkursforderung des Thalmann rechtskräftig geworden wäre,
hätte ein von ihm auf Grund der streitigen Abtretung erwirkter Prozessgewinn
nicht für die ihm nachträglich abgetretene Konkursforderung verwendet werden
können; umsoweniger trifft dies zu, nachdem die ursprüngliche Forderung
Thalmanns im Kollokationsprozess aberkannt worden ist. Übrigens haben im
vorliegenden Falle die ursprünglichen Gläubiger der an Thalmann abgetretenen
Forderung der Konkursmasse gegenüber ausdrücklich die Verpflichtung
eingegangen, keinerlei Abtretungsrechte geltend zu machen, welche
Verpflichtung infolgedessen auch für Thalmann (wenn ihm ein solcher Anspruch
nach dem Gesagten nicht ohnehin abginge) ohne weiteres bestünde, da ein
Cessionar keine weiteren Rechte geltend machen kann, als sie der Cedent selber
besass.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss, in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides, die Beschwerde des Fritz Thalmann abgewiesen.