S. 55 / Nr. 15 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 55 III 55

15. Entscheid vom 28. Juni 1929 i. S. Humbel.

Regeste:
Die Vorschrift des Art. 12
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 12 - 1 Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
1    Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
2    Ist die gesondert gepfändete und verwertete Zugehör im Grundbuch angemerkt, so hat das Betreibungsamt dem Grundbuchamt nach der Verwertung ein Verzeichnis über diese Gegenstände zur Streichung derselben als Zugehör im Grundbuch einzureichen.
VZG hat zur Voraussetzung, dass die Zugehörqualität
der bezügl. Gegenstände an sich feststeht und nicht bestritten ist. Bestreitet
der betreibende Gläubiger diese, so hat der Betreibungsbeamte in analoger
Anwendung der Grundsätze des Art. 10
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 10 - 1 Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1    Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1  der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB19), oder
2  das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder
3  der Grundbucheintrag unrichtig ist.
2    In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten.20
VZG, wenn der betr. Gläubiger die
Unrichtigkeit des Eintrages glaubhaft macht, die Pfändung vorzunehmen, dann
aber unverzüglich von Amtes wegen das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.

SchKG einzuleiten. - Unter «glaubhaft machen» ist die Anführung von Umständen

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zu verstehen, die an sich geeignet sein können, die durch den Eintrag
geschaffene Rechtsvermutung zu zerstören. SchKG Art. 109; VZG Art. 10 und 12;
ZGB Art. 805 Abs. 2.
L'art. 12 ORI ne vaut que pour les cas où la qualité d'accessoires des objets
en question est établie et non contestée. Si le créancier poursuivant conteste
cette qualité, l'office doit, en appliquant par analogie l'art. 10 ORI,
procéder à la saisie lorsque le créancier rend vraisemblable que l'inscription
est inexacte, en ouvrant immédiatement et sans autre la procédure de
revendication, conformément à l'art. 109 LP. - Le créancier «rend
vraisemblable» l'inexactitude de l'inscription lorsqu'il invoque des faits qui
seraient propres à détruire la présomption résultant de l'inscription au
registre foncier.
Art. 109 LP; 10 et 12 ORI; 805 al. 2 CC.
L'art. 12 RRF non vale che per i casi, in cui la qualità di accessorio sia
stabilita ed incontestata. Se il creditore istante la contesta, e ove renda
verosimile, che l'iscrizione è inesatta, l'ufficio procederà, analogamente a
quanto prescrive l'art. 10 RRF, al pignoramento e immediatamente dopo
all'applicazione della procedura di cui all'art. 109 LEF. - Il creditore
«rende verosimile» l'inesattezza dell'iscrizione invocando dei fatti idonei a
distruggere le presunzione risultante dall'iscrizione al registro fondiario
(Art. 109 LEF; 10 e 12 RRF; 805 cap. 2 CC).

A. - In der Betreibung Nr. 17 des Betreibungsamtes Remetschwil gegen Josef
Huber in Remetschwil für eine Forderung des C. Humbel, Schmiedemeisters in
Oberrohrdorf, pfändete der Betreibungsbeamte am 21. Februar 1929 zwei
Brüchenwagen.
B. - Hiegegen beschwerte sich die aargauische Kantonalbank in Wohlen bei der
untern kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie die Aufhebung dieser Pfändung
verlangte, weil die beiden Pfändungsobjekte gemäss Anmeldung vom 24. Juni 1927
im Interimsregister Remetschwil Nr. 263 als Zugehör zu den Liegenschaften des
Gemeinschuldners eingetragen worden seien und die Beschwerdeführerin
Gläubigerin eines auf diesen Liegenschaften lastenden Schuldbriefes sei. Die
Pfändung hätte daher gemäss Art. 12
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 12 - 1 Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
1    Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
2    Ist die gesondert gepfändete und verwertete Zugehör im Grundbuch angemerkt, so hat das Betreibungsamt dem Grundbuchamt nach der Verwertung ein Verzeichnis über diese Gegenstände zur Streichung derselben als Zugehör im Grundbuch einzureichen.
VZG nur mit Zustimmung des Schuldners und
aller aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten vorgenommen werden dürfen,
welche Einwilligung nicht erteilt worden sei

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C. - Mit Verfügung vom 26. April 1929 hat die untere kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen und demgemäss die streitige
Pfändung aufgehoben, welcher Entscheid von der obern kantonalen
Aufsichtsbehörde auf einen von Humbel hiegegen erhobenen Rekurs hin mit Urteil
vom 31. Mai 1929 bestätigt wurde.
D. - Gegen den letztgenannten Entscheid hat Humbel am 14. Juni 1929 den Rekurs
an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt
Remetschwil anzuweisen, das Widerspruchsverfahren einzuleiten.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz hat ausgeführt, es wäre gemäss Art. 806 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB Sache des
Rekurrenten gewesen nachzuweisen, dass den in Frage stehenden, im
Interimsregister als Zugehör eingetragenen Fahrnisgegenständen nach der
gesetzlichen Begriffsbestimmung die Zugehörqualität abgehe. Dieser Nachweis
sei nicht geleistet. Infolgedessen hätten die beiden streitigen Brückenwagen
gemäss Art. 12
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 12 - 1 Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
1    Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
2    Ist die gesondert gepfändete und verwertete Zugehör im Grundbuch angemerkt, so hat das Betreibungsamt dem Grundbuchamt nach der Verwertung ein Verzeichnis über diese Gegenstände zur Streichung derselben als Zugehör im Grundbuch einzureichen.
VZG ohne Zustimmung der am Grundstück dinglich Berechtigten
nicht gepfändet werden können. Diese Argumentation ist nicht schlüssig.
Allerdings schreibt Art. 12
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 12 - 1 Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
1    Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
2    Ist die gesondert gepfändete und verwertete Zugehör im Grundbuch angemerkt, so hat das Betreibungsamt dem Grundbuchamt nach der Verwertung ein Verzeichnis über diese Gegenstände zur Streichung derselben als Zugehör im Grundbuch einzureichen.
VZG vor, dass die gesonderte Pfändung der Zugehör
eines Grundstückes nur zulässig sei, wenn der Schuldner und alle aus dem
Grundbuch ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandgläubiger usw.) damit
einverstanden sind. Allein diese Bestimmung hat zur Voraussetzung, dass die
Zugehörqualität der fraglichen Gegenstände an sich feststeht und nicht
bestritten ist. Die Anmerkung einer Zugehör im Grundbuch wirkt nicht
konstitutiv, sondern es wird dadurch nur eine der Widerlegung fähige Vermutung
geschaffen, dass der betreffende Gegenstand Zugehör sei (Art. 805 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 805 - 1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
1    Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
2    Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
ZGB).
Das führt aber ohne weiteres dazu, dass auch einem Kurrentgläubiger, der in
einer von ihm eingeleiteten Betreibung

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eine Pfändung eines solchen Objektes erwirken will, die Möglichkeit, diese
Vermutung zu zerstören, gegeben sein muss. Darüber vermag jedoch, wie vom
Rekurrenten mit Recht geltend gemacht wird, nur der Richter zu entscheiden, da
es sich hiebei um eine rein materiellrechtliche Frage handelt. Es soll daher
der Betreibungsbeamte in solchen Fällen, ohne Beachtung der Vorschrift des
Art. 12
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 12 - 1 Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
1    Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
2    Ist die gesondert gepfändete und verwertete Zugehör im Grundbuch angemerkt, so hat das Betreibungsamt dem Grundbuchamt nach der Verwertung ein Verzeichnis über diese Gegenstände zur Streichung derselben als Zugehör im Grundbuch einzureichen.
VZG, in analoger Anwendung der Grundsätze des Art. 10
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 10 - 1 Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1    Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1  der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB19), oder
2  das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder
3  der Grundbucheintrag unrichtig ist.
2    In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten.20
VZG, die
Pfändung vornehmen, dann aber unverzüglich, von Amtes wegen das
Widerspruchsverfahren einleiten, wobei m Hinblick auf den Eintrag im Grundbuch
gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG dem Betreibungsgläubiger Frist anzusetzen ist, um gegen
den oder die betreffenden Grundpfandgläubiger Klage zu erheben. Dabei soll
aber auch hier - zur Vermeidung von zum voraus ungerechtfertigten und
grundlosen Prozessen -, entsprechend der Vorschrift des Art. 10
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 10 - 1 Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1    Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1  der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB19), oder
2  das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder
3  der Grundbucheintrag unrichtig ist.
2    In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten.20
VZG, die
Pfändung immerhin nur dann vorgenommen werden, wenn der Betreibungsgläubiger
dem Betreibungsbeamten gegenüber «glaubhaft macht», dass der streitige Eintrag
zu Unrecht bestehe, d. h. wenn er bestimmte Umstände anzuführen vermag, die an
sich geeignet sein können, die durch den Eintrag geschaffene Rechtsvermutung
zu zerstören, bezw. die die Annahme des gegenteiligen Standpunktes nicht von
vorneherein als ausgeschlossen erscheinen lassen. Solche Einreden liegen aber
hier vor. Der Rekurrent behauptet, die Liegenschaft, der die streitigen
Brückenwagen als Zugehör dienen sollen, sei gar kein landwirtschaftliches
Grundstück, für dessen Bearbeitung die fraglichen Wagen benötigt würden; zudem
macht er geltend, dass seinerzeit zu seinen, des Rekurrenten, Gunsten ein
Eigentumsvorbehalt an diesen Wagen eingetragen worden sei. Damit ist aber die
Liquidität der Frage, ob die beiden Wagen als Zugehör zum schuldnerischen
Grundstück erachtet werden müssen, erschüttert und muss daher, in Aufhebung
der Entscheide der beiden Vorinstanzen, die vom Betreibungsbeamten
vorgenommene Pfändung als

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rechtsgültig aufrechterhalten werden, wobei das Betreibungsamt jedoch
anzuweisen ist, unverzüglich von Amtes wegen gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG das
Widerspruchsverfahren einzuleiten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Entscheide der beiden
Vorinstanzen aufgehoben werden und das Betreibungsamt angewiesen wird,
unverzüglich das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG einzuleiten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 III 55
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 28. Juni 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 III 55
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Die Vorschrift des Art. 12 VZG hat zur Voraussetzung, dass die Zugehörqualität der bezügl...


Gesetzesregister
SchKG: 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
VZG: 10 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 10 - 1 Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1    Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1  der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB19), oder
2  das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder
3  der Grundbucheintrag unrichtig ist.
2    In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten.20
12
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 12 - 1 Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
1    Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
2    Ist die gesondert gepfändete und verwertete Zugehör im Grundbuch angemerkt, so hat das Betreibungsamt dem Grundbuchamt nach der Verwertung ein Verzeichnis über diese Gegenstände zur Streichung derselben als Zugehör im Grundbuch einzureichen.
ZGB: 805 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 805 - 1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
1    Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
2    Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
BGE Register
55-III-55
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • analogie • angewiesener • anmerkung • betreibungsamt • betreibungsbeamter • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • eigentumsvorbehalt • entscheid • frage • frist • gegenstand • grundbuch • kantonalbank • landwirtschaftliches grundstück • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • vermutung • von amtes wegen • vorinstanz • weiler • wille