S. 101 / Nr. 24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 55 III 101

24. Entscheid vom 25. September 1929 i. S. Kull.

Regeste:
Lohnpfändung. Berechnung des Jahres, für dessen Dauer eine Lohnpfändung
zulässig ist, vom Tag des Pfändungsvollzuges an, und zwar selbst dann, wenn
die pfändbare Quote bereits zu Gunsten einer andern Betreibung gepfändet ist.
Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG.
Saisie du salaire. - La durée d'une année pour laquelle le salaire peut être
saisi se calcule à partir du jour où la saisie est opérée, et cela même
lorsque le montant saisissable est déjà saisi au profit d'une autre créance.
Art. 93 LP.
Pignoramento di salario. La durata di un anno per il quale il salario o
guadagno può essere pignorato, è da computarsi dal giorno dell'esecuzione del
pignoramento anche quando la quota pignorabile è già stata staggita a favore
di altr'esecuzione. Art. 93 LEF.

A. - Das Betreibungsamt Schattdorf hat in verschiedenen Betreibungen gegen
Franz Zgraggen vom Lohn des Schuldners bereits zweimal die pfändbare Quote von
25 Fr. pro Monat gepfändet und zwar einmal mit Wirkung bis 1. November 1929
(Betreibungsnummer, Gläubiger, Forderungsbetrag und Datum der Pfändung sind
aus den Akten nicht ersichtlich) und sodann unterm 5. Dezember 1928 zu Gunsten
einer Gruppe (deren nähere Zusammensetzung ebenfalls aus den Akten nicht
hervorgeht)

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mit Wirkung ab 1. November 1929 für eine Gesamtforderung von 330 Fr.
Als der Rekurrent unterm 26. Januar 1929 in seiner Betreibung gegen den
nämlichen Schuldner Fortsetzung verlangte, stellte das Betreibungsamt am 4.
Februar 1929 die Pfändungsurkunde als Verlustschein aus mit dem Vermerk, es
sei «kein pfändbares Vermögen und Einkommen vorhanden, da zur Zeit aus dem
Arbeitslohn des Schuldners genügend gepfändet ist».
B. - Hiegegen führte der Rekurrent rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, es
sei in seiner Betreibung Nr. 156 eine Lohnpfändung mit Wirkung ab 1. Dezember
1929 zu veranlassen.
C. - Mit Entscheid vom 5. Juli 1929 wies die Aufsichtsbehörde Uri die
Beschwerde im Sinn der Erwägungen ab. Die letztern gehen dahin, dass mit
Rücksicht auf die Pfändung vom 5. Dezember 1928 eine Pfändung zu Gunsten des
Beschwerdeführers erst ab 1. Oktober 1930 in Frage käme. Eine solche sei
jedoch deswegen unzulässig, weil jeder Gläubiger nur während eines Jahres auf
den Lohn des Schuldners greifen könne und dieses Jahr zu laufen beginne mit
der Stellung des Fortsetzungsbegehrens. Vom 1. Oktober 1930 an könne der Lohn
dagegen wieder für andere Gläubiger gepfändet werden.
D. - Diesen den Parteien am 3. September 1929 zugestellten Entscheid zog der
Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung des vor
der Vorinstanz gestellten Antrages.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Gemäss feststehender Praxis darf eine Lohnpfändung nur für die Dauer eines
Jahres angeordnet werden, wobei sich das Jahr jedoch nicht, wie die Vorinstanz
annimmt, von der Stellung des Fortsetzungsbegehrens, sondern vom
Pfändungsvollzug an berechnet. Andernfalls käme, wie gerade der vorliegende
Fall zeigt,

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der Gläubiger bei einer ungerechtfertigten Weigerung des Betreibungsamtes
nicht in den Genuss eines vollen Pfändungsjahres. Besteht nun im Moment des
Pfändungsvollzuges bereits eine Lohnpfändung zu Gunsten einer andern
Betreibung, die die ganze pfändbare Lohnquote in Anspruch nimmt, so darf der
Beginn der Wirksamkeit der zweiten Pfändung nicht auf das Ende des Jahres
hinausgeschoben werden, während welchem die erste Pfändung in Kraft steht,
denn das hätte zur Folge, dass in einem gegebenen Zeitpunkt der Lohn des
Schuldners auf mehrere Jahre hinaus gepfändet sein könnte - ein Ergebnis, das
gerade durch die Beschränkung der Pfändung auf die Dauer eines Jahres im
Interesse sowohl des Schuldners als auch dritter Gläubiger vermieden werden
wollte. Dagegen steht dem nichts entgegen, dass die pfändbare Quote ein
zweites Mal für die Dauer eines Jahres gepfändet wird, jedoch ohne
Hinausschiebung des Wirkungsbeginns: Denn einerseits hat jeder Gläubiger das
Recht, auf den Lohn des Schuldners zu greifen, und anderseits können gemäss
Art. 110 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG bereits gepfändete Vermögensstücke, zu denen auch die
pfändbare Lohnquote gehört, neuerdings gepfändet werden, insoweit ihr Erlös
nicht den Gläubigern, welche die vorgehende Pfändung erwirkt haben,
herauszugeben ist. Dieser letztern Vorschrift zufolge wird die spätere
Lohnpfändung allerdings einen Ertrag erst abwerfen, nachdem die vorangehende
zufolge Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung, wegen Ablaufs des
Pfändungsjahres oder aus andern Gründen dahingefallen sein wird. Natürlich hat
das Betreibungsamt in einem solchen Fall bei der zweiten Pfändung zur
Orientierung des Gläubigers in der Pfändungsurkunde einen entsprechenden
Vermerk unter Angabe des Umfangs und der äussersten Dauer der vorgehenden
Lohnpfändung anzubringen.
2.- Im vorliegenden Fall beanstandet der Rekurrent daher mit Recht, dass ihm
auf sein Fortsetzungsbegehren lediglich ein Verlustschein zugestellt wurde.
Das Betreibungsamt

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ist vielmehr nach dem Gesagten gehalten, diesen Verlustschein zurückzuziehen
und in der Betreibung Nr. 156 die pfändbare Lohnquote für die Dauer eines
Jahres zu pfänden. Als Beginn dieses Jahres kommt, wie schon ausgeführt wurde,
nicht das Datum des Fortsetzungsbegehrens oder des angefochtenen
Verlustscheines, sondern nur der Tag des Pfändungsvollzuges in Betracht. Aus
dem in Erwägung 1 Ausgeführten ergibt sich auch, dass die vom Betreibungsamt
am 5. Dezember 1928 mit Wirkung für den Zeitraum vom 1. November 1929 bis 1.
November 1930 (der angefochtene Entscheid setzt hier wohl irrtümlicherweise:
1. Oktober 1930) vorgenommene Lohnpfändung den Vorschriften nicht entspricht.
Ob und in welchem Umfang jenen Gläubigern aus dieser Pfändung Rechte erwachsen
sind, welche denjenigen des Rekurrenten entgegenstehen, kann in diesem
Verfahren nicht untersucht werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und das Betreibungsamt Schattdorf angewiesen wird, in der Betreibung Nr. 156
im Sinn der Erwägungen vorzugehen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 55 III 101
Date : 01. Januar 1929
Published : 25. September 1929
Source : Bundesgericht
Status : 55 III 101
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Lohnpfändung. Berechnung des Jahres, für dessen Dauer eine Lohnpfändung zulässig ist, vom Tag des...


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