S. 23 / Nr. 9 Obligationenrecht (d)

BGE 55 II 23

9. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Januar 1929 i. S.
Regana A. G. gegen Saxer.


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Regeste:
Art. 60 Abs. II OR:
1. Ist auch auf die einjährige Verjährungsfrist nach Abs. 1 anwendbar.
2. Liegt kein Urteil des Strafrichters vor, sondern nur eine
Einstellungsverfügung der Strafuntersuchungsbehörde, so ist der Zivilrichter
in der Prüfung des Vorhandenseins «einer strafbaren Handlung» frei
(vorbehältlich der Nichtnachprüfbarkeit kantonalen Strafrechts durch das
Bundesgericht).
3. Unter welchen Umständen kann ausnahmsweise eine strafbare Handlung eines
Organs einer juristischen Person die Geltung der längern strafrechtlichen
Verjährungsfrist auch in Bezug auf einen gegenüber der juristischen Person
selbst erhobenen Zivilanspruch bewirken?

Die Beklagte, Regana A.-G., ist eine im April 1925 mit einem Grundkapital von
10000 Fr. gegründete Aktiengesellschaft, die den Handel mit patentierten
Artikeln, Urprodukten usw. bezweckt. Die Einzelunterschrift führt der einzige
Verwaltungsrat und Geschäftsleiter B.
Am 27. Mai 1925 erliess die Beklagte im St. Galler Tagblatt folgendes Inserat:
«Seltene Gelegenheit. Für einen sensationellen Artikel (D.R.P.), der in
Deutschland enormen Absatz findet (auch hier), wird von hiesiger
Aktiengesellschaft das Alleinvertriebsrecht für dortigen Rayon vergeben, womit
ein Jahreseinkommen von 20000 Franken und mehr zu erreichen ist, je nach der
Tüchtigkeit und dem verfügbaren Kapital (Fr. 5000 bis 10000).» Am 5. Juni 1925
kam zwischen dem Kläger und der Regana A.-G., vertreten durch B., in St.
Gallen ein schriftlicher Vertrag zustande, wonach die Beklagte dem Kläger den
Alleinvertrieb der sog. Verkaufshilfe (Sortiment umsetzbarer, in Kassetten
verkäuflicher Buchstaben, Zahlen

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und Zeichen) für das Gebiet der Kantone St. Gallen, Appenzell und Thurgau auf
die Dauer von zunächst einem Jahre übertrug. Der Kläger verpflichtete sich zu
einer Mindestabnahme von 1200 Kassetten im ersten Jahre, bezw. 100 Kassetten
monatlich, zu einem näher festgelegten Preise. Als Garantie für die richtige
Erfüllung dieser Verpflichtung leistete er der Beklagten einen Barbetrag von
4800 Fr., wovon bei jeder Lieferung 4 Fr. pro Kassette in Abzug gebracht
werden sollten, so dass nach Bezug des jährlichen Mindestquantums die
Garantiesumme verrechnet war.
Da in der Folge die Kassetten von den Abnehmern beanstandet wurden und nicht
mehr absetzbar waren, erhob Saxer am 8. August 1925 bei der
Bezirksanwaltschaft Zürich gegen B. Strafklage wegen Betruges. Die
Untersuchung wurde indessen durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom
29. Dezember 1925 wegen Fehlens eines Straftatbestandes eingestellt.
Am 27. Juli 1928 reichte sodann Saxer beim Handelsgericht Zürich Klage gegen
die Regana A.-G. ein, mit den Begehren um Rückerstattung der geleisteten
Kaution von 4800 Fr., abzüglich des verrechneten Gegenwertes von 400 Fr für
gelieferte Ware, nebst Zins, Bezahlung von 1100 Fr. nebst Zins (Verkaufswert
der bei ihm noch auf Lager befindlichen Ware), sowie einer Entschädigung von
1000 Fr. für Umtriebe und Zeitverlust.
Zur Begründung stellte er sich in erster Linie auf den Standpunkt, dass der
Vertrag für ihn nach Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR unverbindlich sei. B. habe ihn durch die
bewusst falsche Behauptung, es handle sich bei den umsetzbaren Buchstaben um
einen neuen Artikel, und er übertrage ihm den Alleinvertrieb in dem
vorgesehenen Gebiete, zum Vertragsabschluss und zur Hingabe der Kaution von
4800 Fr. bewogen. Die Beklagte sei aber gar nicht in der Lage, ihm den
Alleinvertrieb zu sichern.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, indem sie den
Anfechtungsgrund des Betruges bestritt

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und sich eventuell auf Verjährung des Rückforderungsanspruches berief (Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.

OR).
Mit Urteil vom 27. September 1928 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich
die Beklagte pflichtig erklärt, dem Kläger zu bezahlen: 4400 Fr. nebst 5% Zins
von 2000 Fr. seit 5. Juni 1925 und von 2400 Fr. seit 19. Juni 1925, ferner
1000 Fr. als Entschädigung für Umtriebe und Zeitverlust.
Die von der Beklagten hiegegen mit dem Antrag auf Klageabweisung ergriffene
Berufung hat das Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Fragen kann es sich bloss, ob der Klageanspruch nach den Bestimmungen über die
Haftung aus unerlaubter Handlung, eventuell ungerechtfertigter Bereicherung zu
schützen sei. Sofern lediglich ein zivilrechtliches Delikt in Betracht käme,
müsste er abgewiesen werden, weil die hiefür massgebende einjährige
Verjährungsfrist des Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
Abs. I OR längst vor der Klageeinleitung
abgelaufen war und eine Unterbrechung derselben weder behauptet, geschweige
denn nachgewiesen ist. Die Vorinstanz hat indessen angenommen, dass sich B.
beim Vertragsschluss eines strafrechtlichen Betruges schuldig gemacht habe, so
dass für den daraus hergeleiteten Zivilanspruch nach Art. 60, Abs. II OR die
längere, im Zeitpunkte der Klageerhebung noch nicht verstrichene,
strafrechtliche Verjährungsfrist gelte. In der Tat begründet Art. 60 Abs. II
OR eine Ausnahme nicht nur von der zehnjährigen, sondern auch von der
einjährigen Verjährung nach Abs. I. Der Geschädigte soll seinen Anspruch
solange geltend machen können, als die strafbare Handlung als solche nicht
verjährt ist, und die Verjährung nach Abs. I soll nur da gelten, wo sie später
eintritt als die strafrechtliche, weil es stossend wäre, wenn der Täter wegen
der den Klagegrund bildenden Handlung vom Staate noch mit der ihn regelmässig
weit schwerer treffenden Strafklage

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verfolgt werden könnte, er aber der Gutmachung des Schadens durch Verjährung
überhoben wäre (vgl. BGE 44 II 177 f.; 49 II 358 f.). Dabei verlangt das
Gesetz nicht, dass eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt sein müsse,
sondern nur, dass eine strafrechtlich verfolgbare Handlung vorliege. Wie das
Bundesgericht in ständiger Praxis, namentlich in Auslegung von Art. 6 Abs. III
FHG, ausgesprochen hat, ist jedoch der Zivilrichter an die rechtskräftige
Feststellung des Strafrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
staatlichen Strafanspruches gebunden (vgl. BGE 45 II 329 und dort. Zit.). Es
handelt sich hiebei um einen Fall wahrer Präjudizialität des im Strafprozesse
ergangenen Urteils, so dass Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
OR keine Anwendung findet (vgl. BGE 44 II
178
). Liegt dagegen kein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist der
Zivilrichter in der Prüfung des Vorhandenseins «einer strafbaren Handlung»,
als Voraussetzung für die Geltung der längern Verjährungsfrist des Abs. II von
Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR, völlig frei.
Im vorliegenden Falle nun ist ein über die strafrechtliche Qualifikation der
B. zum Vorwurf gemachten Handlungen entscheidendes Strafurteil nicht ergangen,
sondern es liegt bloss eine von der Staatsanwaltschaft Zürich am 29. Dezember
1925 erlassene Verfügung vor, wonach die gegen das verantwortliche Organ der
Beklagten eingeleitete Strafuntersuchung wegen Betruges eingestellt worden
ist. Eine solche, von einer Strafuntersuchungsbehörde ausgehende, der
Rechtskraft ermangelnde Einstellungsverfügung kann aber - entgegen der Ansicht
v. Tuhrs (OR I S. 348) - einem freisprechenden Straferkenntnis schon deshalb
nicht gleichgestellt werden, weil ja eine strafrichterliche Prüfung, ob ein
staatlicher Strafanspruch bestehe oder nicht, gar nicht stattgefunden hat. Die
Einstellung des Strafverfahrens ist allenfalls, je nach dem Grunde, für den
Zivilrichter nur bindend, wenn sie durch das erkennende Gericht selbst erfolgt
(vgl. WEISS, Konnexe Zivil- und Strafsachen S. 260 f.; BGE 16 S. 155 f.). Es

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blieb daher hier der Vorinstanz das Recht unbenommen, auch zu untersuchen, ob
das Verhalten des B. den Tatbestand des Betruges nach dem von ihr, im Hinblick
auf den in St. Gallen erfolgten Vertragsschluss, als massgebend erachteten st.
gallischen Strafrecht erfülle; ihr bejahender Entscheid hierüber entzieht
sich, weil auf der Anwendung kantonalen Rechts beruhend, der Nachprüfung des
Bundesgerichts. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die von der Beklagten
als unrichtig bekämpfte Auffassung des Vorderrichters, dass die zürcherischen
Behörden zur Durchführung der Strafuntersuchung nicht zuständig waren.
Aus der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung, dass diese strafbare
Handlung des B. nach st. gallischem Strafrecht im Zeitpunkte der
Klageeinleitung noch nicht verjährt war, folgt jedoch nicht ohne weiteres die
Anwendbarkeit der ausserordentlichen Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. II OR
auch auf den daraus gegen die Beklagte hergeleiteten Zivilanspruch. Gemäss
Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB haften allerdings die juristischen Personen für unerlaubte
Handlungen ihrer Organe, d. h. derjenigen Personen, bezw. Personenmehrheiten,
die nach der durch das Gesetz oder die Statuten gegebenen Organisation
notwendig sind, damit die juristische Person nach aussen handelnd auftreten
kann. Voraussetzung ist dabei, dass die Organe als solche gehandelt haben,
bezw. dass der entstandene Schaden die Folge eines Verhaltens ist, das
angesichts der Natur der Organstellung an sich in den Rahmen der
Organkompetenz fällt (vgl. BGE 48 II 9, 48 II 56 48 II 156 f.; 54 II 144 f.).
Dagegen kann die juristische Person für die Handlungen ihrer Organe
strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden, vielmehr treffen die
strafrechtlichen Folgen nur diejenigen Personen, welche für sie handeln (vgl.
HAFTER, Komm. 2. Aufl. N. 7 zu Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB; BGE 41 I 213 ff., 538). Nun stellt
aber Art. 60 Abs. II OR nach seiner Zweckbestimmung, wie sie oben dargelegt
worden ist, gerade auf diese strafrechtliche

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Verantwortlichkeit ab. Die Verlängerung der Verjährungsfrist greift daher, wie
auch in der Doktrin übereinstimmend angenommen wird und wie das Bundesgericht
in Auslegung des gleichlautenden Art. 69 Abs. II aOR ausgesprochen hat, nur
Platz in Bezug auf den Zivilanspruch gegen den Täter selbst, nicht aber auch
in Bezug auf die Schadenersatzklage gegen Drittpersonen, die nur
zivilrechtlich für den Schaden einstehen müssen (vgl. OSER, N. III, 2 und
BECKER N. 4 zu Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR; V. TUHR, OR I S. 348; BGE 22 S. 492).
Indessen lassen es die besonderen Verumständungen des vorliegenden Falles als
gerechtfertigt erscheinen, die längere strafrechtliche Verjährungsfrist (10,
bezw. 5 Jahre gemäss Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
, Ziff. 2 b und c, Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
in Verbindung mit Art.
56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
des st. gall. StGB), wie sie für eine Schadenersatzklage gegen B. gelten
würde, auch auf den hier gegen die Regana A.-G. erhobenen Zivilanspruch zur
Anwendung zu bringen, und demgemäss die Verjährungseinrede abzuweisen.
Entscheidend kommt in Betracht, dass B. der einzige Verwaltungsrat und
Geschäftsleiter (wohl auch der einzige Aktionär) der Beklagten ist, so dass
sich wirtschaftlich - soweit es sich um die Folgen seines betrügerischen
Verhaltens handelt - die Interessensphäre der freilich als gesonderte
Rechtspersönlichkeit bestehenden A.-G mit seiner eigenen deckt; dies auch
dann, wenn nicht er, sondern seine Ehefrau die Aktien besitzen sollte.
Insofern besteht daher, von dem hier allein ausschlaggebenden ökonomischen
Gesichtspunkte aus betrachtet, Identität zwischen dem Organ der A.-G und
dieser selbst, weshalb auch die gleiche Verjährungsfrist Platz greifen muss.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 II 23
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 30. Januar 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 II 23
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 60 Abs. II OR:1. Ist auch auf die einjährige Verjährungsfrist nach Abs. 1 anwendbar.2. Liegt...


Gesetzesregister
OR: 28 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
53 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
60 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
StGB: 43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
56 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
ZGB: 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
BGE Register
41-I-212 • 44-II-176 • 45-II-322 • 48-II-1 • 48-II-145 • 48-II-53 • 49-II-357 • 54-II-142 • 55-II-23
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • strafbare handlung • juristische person • betrug • weiler • schaden • verhalten • zins • strafuntersuchung • vorinstanz • buchstabe • aktiengesellschaft • handelsgericht • verwaltungsrat • entscheid • vertragsabschluss • strafprozess • richtigkeit • zahl
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