S. 225 / Nr. 48 Personenrecht (d)

BGE 55 II 225

48. Auszug aus dem Urteil dar II. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1929 i. S.
Frauenfelder gegen Frauenfelder.


Seite: 225
Regeste:
Urteilsfähigkeit, Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB.
Stellung des Richters gegenüber einem psychiatrischen Gutachten, das eine
durch Geisteskrankheit bedingte Urteilsunfähigkeit feststellt (Erw. 1).
Stellung des Bundesgerichtes gegenüber der Würdigung dieses Gutachtens und
anderer Indizien durch den kantonalen Richter (Erw. 1 und 3).
Inhalt des Begriffes der Urteilsfähigkeit (Erw. 4).

Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin hat dem Beklagten, ihrem Sohn, mit Vertrag vom 24. April 1923 die
Liegenschaften, sowie das darauf betriebene Steinmetzgeschäft und den Hausrat
verkauft, die sie im Jahre 1914 aus dem Nachlass ihres Ehemannes übernommen
hatte. In der Folge wurde sie wegen Geisteskrankheit bevormundet. Mit der
vorliegenden Klage ficht ihr Vormund mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
jenen Kaufvertrag wegen mangelnder Urteilsfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses an.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat die Klage in Übereinstimmung mit
der ersten Instanz abgewiesen, obwohl der vom Gericht als Experte bestellte
Psychiater zum Schluss gekommen war, dass die Geisteskrankheit der Klägerin am
24. April 1923 bereits einen Grad erreicht habe, «der ihre Handlungsfähigkeit
ausschloss» und dass «eine vorübergehende Besserung zur fraglichen Zeit,
soweit dass etwa die Handlungsfähigkeit

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dadurch hätte wiederhergestellt werden können, nicht anzunehmen» sei.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
1.- Das Bundesgericht hat in seiner neuern Rechtsprechung den Satz
aufgestellt, dass da, wo das Bundeszivilrecht gewisse Rechtswirkungen an das
Vorhandensein von Geisteskrankheit knüpft, die Entscheidung darüber nur unter
Zuhülfenahme eines medizinischen Gutachtens erfolgen dürfe (vgl. BGE 47 II S.
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; 50 II S. 93). Wenn auch damit nicht gesagt werden wollte, dass der
Richter an die Feststellung des Experten über das Vorliegen einer
Geisteskrankheit gebunden sei, so wird ihm damit immerhin die Pflicht
auferlegt, sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und die Gründe
darzulegen, aus denen er ihm allenfalls die Beweiskraft abspricht. Geschieht
nun das letztere aus Gründen, deren Unrichtigkeit sich durch die Akten selbst
nachweisen lässt, so muss die entgegen dem Gutachten erfolgende Annahme eines
den Schluss auf Urteilsfähigkeit zulassenden Geisteszustandes als aktenwidrig
und daher für das Bundesgericht nicht verbindlich bezeichnet werden - ähnlich
wie im Fall eines Indizienbeweises eine tatsächliche Feststellung der
kantonalen Instanz das Bundesgericht nicht bindet, wenn sie ihrerseits eine
Schlussfolgerung aus einer tatsächlichen Annahme ist, deren Unrichtigkeit aus
den Akten hervorgeht. Jedoch kann eine solche Aktenwidrigkeit nicht dazu
führen, dass das Bundesgericht nunmehr selbständig zum Gutachten Stellung
nimmt; denn es handelt sich um die Feststellung des massgebenden Tatbestandes,
welche grundsätzlich Sache der kantonalen Instanzen ist. Es hat daher in einem
solchen Fall vielmehr Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zu erfolgen,
damit diese das Gutachten frei, aber unter Ausschaltung der durch die Akten
bereits widerlegten Einwände würdigt.

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2.- ... (Ausführungen darüber, dass das Gutachten aktenwidrig gewürdigt
wurde.)
3.- Nun haben allerdings die Vorinstanzen ihre Annahme, die Klägerin sei am
24. April 1923 urteilsfähig gewesen, nicht nur darauf gestützt, dass die zum
gegenteiligen Ergebnis gelangende Expertise nicht überzeugend sei, sondern sie
führen verschiedene Momente an, welche positiv für Urteilsfähigkeit der
Klägerin sprechen sollen. Soweit es sich dabei um tatsächliche Feststellungen
über den geistigen Zustand der Klägerin handelt, denen die kantonalen
Instanzen gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen den Vorzug geben, hat
man es mit einer für das Bundesgericht verbindlichen Beweiswürdigung zu tun.
Nun sind jedoch ein Teil der hier angeführten Indizien nicht solche
tatsächliche Feststellungen, sondern lediglich Tatsachen, die entweder bloss
den Schluss zulassen, dass eine Person die Klägerin damals für urteilsfähig
gehalten habe, oder aber nicht einmal diesen Schluss mit Sicherheit erlauben.
Aus der Tatsache, dass der Urkundsbeamte, der von Amtes wegen die Frage der
Urteilsfähigkeit der Kontrahenten zu prüfen hatte, den Vertrag beurkundet hat,
darf allerdings geschlossen werden, dass er jene Frage für sich bejaht hat. Ob
auch die Kinder der Klägerin, als sie unter sich über den Verkauf der
Liegenschaft unterhandelten, diese - nie ausdrücklich aufgeworfene - Frage
bejaht haben, mag zweifelhaft erscheinen; die Möglichkeit, dass sie insgesamt
gewillt waren, sich über eine ihnen bewusste Urteilsunfähigkeit der Mutter
hinwegzusetzen, ist keineswegs ausgeschlossen. Aber auch wenn man diese
Möglichkeit ausser Betracht lässt, so hätte man es hier wie im Fall des
Urkundsbeamten lediglich mit einem ins Gebiet der Rechtsanwendung gehörigen
und daher für den Richter nicht verbindlichen Schlusse dieser Personen zu tun,
der solange nicht als Argument für oder gegen die Annahme von Urteilsfähigkeit
verwendet werden darf, als er nicht durch eine Darlegung der Umstände, welche
jene Personen zu ihrem Urteil

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veranlasst haben, einer Überprüfung zugänglich gemacht wurde. An einer solchen
Substanziierung fehlt es aber hier, da der Urkundsbeamte im Prozess überhaupt
nicht und die Geschwister des Beklagten über diesen Punkt nicht einvernommen
worden sind. Es bleibt daher einzig die Tatsache, dass Dr. Moser, der die
Klägerin Anfangs 1923 wegen eines körperlichen Leidens behandelt hat, als
Zeuge erklärte, er habe damals keinerlei Anzeichen von dementia senilis bei
der Klägerin bemerkt, und am 17. und 24. April 1923 auf Verlangen des
Beklagten die erwähnten zwei Zeugnisse ausgestellt hat. Die Vorinstanz hat auf
diese Zeugnisse, nach welchen die Klägerin damals «wohl imstande» war, «die
Bedeutung der Unterschrift zu begreifen» bezw. «eine Unterschrift mit Einsicht
abzugeben», abgestellt, obschon einerseits das Geschäft, dem die Klägerin
damals mit ihrer Unterschrift zustimmte, seinem Inhalt und seiner Tragweite
nach keineswegs als ein einfaches bezeichnet werden kann und obschon
anderseits weder der Tenor der Zeugnisse noch das Protokoll über die
Einvernahme des Dr. Moser einen Anhaltspunkt dafür geben, dass Dr. Moser bei
Ausstellung der Zeugnisse gewusst hat, um was für eine Unterschrift es sich
handelte. Trotz diesen Bedenken müsste die Annahme der Vorinstanz hinsichtlich
des Geisteszustandes der Klägerin. soweit sie sich auf die Erklärungen Dr.
Mosers stützt, als verbindlich hingenommen und infolgedessen davon ausgegangen
werden, dass die Klägerin damals die erforderliche Einsicht in die Bedeutung
ihres Tuns hatte, wenn wirklich angenommen werden könnte, dass die Vorinstanz
diesen Erklärungen Dr. Mosers für sich allein ein derartiges Gewicht beilegen
wollte. Die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides ist jedoch im
Gegenteil eher dahin zu verstehen, dass jedenfalls der Hinweis auf die
Beurkundung des Vertrages nicht nur «zum Überfluss» aufgenommen wurde, sodass
fraglich erscheint, ob die Vorinstanz nach Ausschaltung dieses letztern
Arguments ihre Annahme in tatsächlicher

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Hinsicht aufrechterhält. Auch hierüber muss sich die Vorinstanz daher noch
aussprechen.
4.- Der angefochtene Entscheid ist aber auch insofern nicht haltbar, als er
von einem unrichtigen Begriff der Urteilsfähigkeit ausgeht: Die Vorinstanz
begnügt sich mit der Feststellung, dass die Klägerin seinerzeit die nötige
Einsicht in die Tragweite ihrer Handlungen gehabt habe, und schliesst hieraus
auf das Vorhandensein von Urteilsfähigkeit. In dieser Einsicht erschöpft sich
jedoch der Inhalt der Urteilsfähigkeit nicht, vielmehr gehört dazu ausserdem
noch die Fähigkeit, dem Versuch einer Willensbeeinflussung in normaler Weise
Widerstand zu leisten oder, wie sich das Gesetz ausdrückt, «vernunftgemäss zu
handeln». Wenn auch nur diese letztere Fähigkeit. aus einem der im Gesetz
genannten Gründe fehlt, so muss Urteilsunfähigkeit angenommen werden (vgl. BGE
39 II 200). Dass aber die Klägerin damals nicht unfreien Willens gewesen sei,
wird von der Vorinstanz nirgends festgestellt. Darüber, ob die Vorinstanz aus
den erwähnten Zeugnissen des Dr. Moser, deren Wortlaut jedenfalls nach dieser
Richtung keinerlei Anhaltspunkte gibt, auch eine Bestätigung der
Willensfreiheit der Klägerin herauslesen und gestützt darauf und allenfalls
auf weitere Indizien das Gutachten Ris, das diese Frage verneint, auch in
diesem Punkt als nicht überzeugend ausser Betracht lassen will, besteht auf
Grund der vorliegenden Akten keine Klarheit. Da es sich aber hier um eine
Frage der Beweiswürdigung handelt, muss sich die Vorinstanz darüber noch
aussprechen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 II 225
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 10. Oktober 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 II 225
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Urteilsfähigkeit, Art. 16 ZGB.Stellung des Richters gegenüber einem psychiatrischen Gutachten, das...


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ZGB: 16
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ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
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