BGE 55 II 194
41. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. September 1929 i. S.
Gemeinde Buochs gegen Barmettler.
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Regeste:
Haftung einer Gemeinde für einen in einer von ihr betriebenen Badeanstalt
infolge mangelnder Rettungsgeräte und Anstellung einer ungeeigneten
Badewärterin entstandenen Unfall (Ertrinken eines Badegastes).
a) Haftung als Werkeigentümer gemäss Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
Badeanstalt ist ein Werk im Sinne dieser Vorschrift. - Werkhaftung besteht
auch dann, wenn notwendige Zugehör in mangelndem Zustande sind oder fehlen. -
Werkhaftung greift Platz unbekümmert darum, ob Badeanstalt öffentliche Anstalt
oder Gewerbebetrieb sei. - Ob öffentliches Werk mangelhaft erstellt sei,
beurteilt der Richter frei, nach objektiven Kriterien (Erw. 1).
b) Haftung für Fehler der Gemeindeorgane gemäss Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
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1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
Der Vorbehalt des Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
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1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
Funktionen. Dass eine solche Funktion in Frage steht, hat die beklagte
Gemeinde zu beweisen (Erw. 2).
Am 25. Juli 1928 nachmittags zwei Uhr begab sich das am 16. März 1917 geborene
Mädchen Josefina Barmettler von Wyssibach in die der Gemeinde Buochs gehörende
und von dieser betriebene Seebadeanstalt zum baden. Es ging mit einigen
Schulfreundinnen langsam in den See hinaus, ohne auf die sogenannte Turnstange
zu achten, die den Schulkindern als äussere Grenze für Nichtschwimmer
bezeichnet worden war. Plötzlich verlor es den Boden unter den Füssen und
versank, da es des Schwimmens unkundig war. Die übrigen Mädchen, die diesen
Vorfall mitangesehen hatten, riefen sofort um Hilfe, welche Rufe jedoch
erfolglos blieben, da die anwesende des Schwimmens unkundige Badewärterin,
Adelheid Wyrsch, sich rat- und tatlos zeigte und in der Anstalt auch keine
Rettungsgeräte vorhanden waren. Erst, nachdem inzwischen mehr als eine
Viertelstunde verstrichen war, gelang es einigen Knaben, die sich in der Nähe
der Badeanstalt aufgehalten hatten und von
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einer in der Badeanstalt anwesenden älteren Frau herbeigerufen worden waren,
den Körper des versunkenen Mädchens mittels eines Gartenrechens, der ihnen von
der Badewärterin überreicht worden war, aufzufischen und ans Land zu ziehen.
Die von einem Arzte daraufhin angestellten Wiederbelebungsversuche blieben
jedoch erfolglos.
In der Folge leitete der Vater des verunglückten Mädchens, Theodor Barmettler,
gegen die Gemeinde Buochs auf Grund von Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
der Beklagten als Schadenersatz und Genugtuung einen Betrag von insgesamt 5000
Fr. forderte.
Diese Klage wurde vom Bundesgericht im Betrage von 2300 Fr. geschützt.
Ans den Erwägungen:
1.- Es fragt sich in erster Linie, ob die Beurteilung des vorwürfigen Falles
durch die Vorinstanz auf Grund der Bestimmungen des eidgenössischen
Privatrechtes zutreffend war. Die Beklagte bestreitet dies unter Hinweis auf
Art. 59 ZGIB, wonach für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen
Körperschaften und Anstalten das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone
vorbehalten ist. Diese Einwendung ist, soweit sich die Klage auf Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
(Haftung des Eigentümers eines Werkes für Schaden, der infolge mangelhafter
Anlage oder Unterhaltung des betreffenden Werkes entstanden ist) stützt, ohne
weiteres zu verneinen, ohne dass untersucht zu werden braucht, ob es sich bei
der vorwürfigen Anstalt um eine öffentliche Anstalt, oder aber nur um einen
rein fiskalischen Zwecken dienenden Gewerbebetrieb handle; denn nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes dehnt sich die zivilrechtliche
Haftung des Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
von der Erwägung auszugehen ist, dass, wenn eine öffentlichrechtliche
Korporation einen die öffentliche Sicherheit gefährdenden Zustand eines
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solchen Werkes duldet und daraus Schaden entsteht, es sich hiebei nicht um
öffentlichrechtliche Beziehungen, sondern um Verhältnisse handelt, in denen
das Gemeinwesen zum Bürger wie ein gewöhnlicher Privater, als gleichgeordnetes
Rechtssubjekt, in Beziehung tritt (vgl. statt vieler BGE 53 II S. 316 und die
daselbst angeführten früheren Entscheide; ferner OSER, Kommentar Art. 58 N. 15
und dort zitierte weitere Literatur).
Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass eine Seebadeanstalt als ein Werk
im Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
des Reichsgerichtes in Zivilsachen 3. Zivilsenat vom 7. März 1911, abgedruckt
in Entscheidungen der Gerichts- und Verwaltungsbehörden, herausgegeben von A.
REGER, Bd. 31 S. 545 f). Die Beklagte ist daher als Werkeigentümerin dafür
verantwortlich, dass, wie von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt worden ist, an der im See angebrachten sogenannten Turnstange,
die zugleich die äusserste Grenze für Nichtschwimmer bedeutete, keine
bezüglichen Warnungstafeln angebracht worden waren und zudem jegliche
geeignete Rettungsgeräte (ein Gartenrechen kommt als solches nicht in Frage)
fehlten; denn hiebei handelt es sich um Vorkehrungen, die zu treffen im
Interesse der Sicherheit der Badegäste, zumal da die Badeanstalt auch Kindern
zur Verfügung steht, notwendig geboten und der Beklagten auch zuzumuten
gewesen wären. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dies die Frage der
Haftbarkeit aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
auf die Gerätschaften, nicht um einen Mangel an den Gebäulichkeiten selber
handle. Eine Anlage ist auch dann im Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
für deren bestimmungsgemässe Benützung notwendigen Zubehörden fehlen oder
mangelhaft sind. Die Beklagte hat sich zu ihrer Entlastung darauf berufen, sie
habe alles, oder sogar noch mehr vorgekehrt, als vom Regierungsrat des Kantons
Unterwalden nid dem Wald
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in seinem Kreisschreiben vom 11. Juni 1928 (Amtsblatt Nr. 24 vom 15. Juni
1928) den Gemeinden mit Bezug auf die Regelung und Gestaltung der
Badeverhältnisse vorgeschrieben worden sei. Das ist nicht schlüssig. Die Frage
ob ein öffentliches Werk im Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
unterhalten sei, beurteilt sich nach objektiven, vom Richter frei zu
würdigenden Kriterien und ist unabhängig davon, ob die betreffende Anlage
seinerzeit entsprechend oberbehördlicher Anordnungen in dieser Weise erstellt
und von der betreffenden Oberbehörde als zweckmässig und den gestellten
Anforderungen entsprechend erachtet worden ist. Zudem ist übrigens kein
Zweifel, dass das fragliche Kreisschreiben nur als eine allgemeine Wegleitung,
insbesondere mit Bezug auf die Handhabung der Sittenpolizei, verstanden werden
wollte und nicht ein Reglement darstellt, das eine erschöpfende Regelung der
von den Gemeinden in ihren Badeanstalten zu treffenden Sicherheitsmassnahmen
bezweckte.
2.- Die Vorinstanz stützt die Haftbarkeit der Beklagten auch darauf, dass die
Beklagte eine des Schwimmens nicht kundige Badewärterin angestellt und diese
Letztere sich bei dem fraglichen Unfall schuldhaft ungeschickt und tatlos
verhalten habe. Auch diese Frage ist, entgegen der Auffassung der Beklagten,
nach den Grundsätzen des eidgenössischen Privatrechtes zu beurteilen. Der in
Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
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1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
öffentlichen Rechtes bezieht sich nur auf die Verantwortlichkeit aus
öffentlich-rechtlichen Funktionen und hat daher nicht auch den Fall im Auge,
wo eine öffentlich-rechtliche Korporation zum Bürger wie eine gewöhnliche
Privatperson, als gleichgeordnetes Rechtssubjekt, in Beziehung tritt (vgl. BGE
54 II S. 373 und die daselbst angeführten früheren Entscheide). Letzteres muss
nun aber dann angenommen werden, wenn eine Gemeinde einen Bürger als Inhaberin
eines ausschliesslich oder in der Hauptsache fiskalischen Zwecken dienenden
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Gewerbebetriebes entgegentritt, wie ja auch für solche Verhältnisse der in
Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
2 | Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. |
öffentlichen Rechtes für die Haftung von öffentlichen Beamten und Angestellten
für von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachten Schaden,
durch Abs. 2 des genannten Artikels ausdrücklich wegbedungen worden ist. Nun
ist allerdings zuzugeben, dass eine öffentliche Badeanstalt nicht ohne
weiteres und notwendig als ein rein fiskalischen Zwecken dienender
Gewerbebetrieb erachtet werden muss; allein auch das Gegenteil trifft nicht
zu. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, wenn sie sich auf die die in
Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
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1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
ausschliessende Sonderbestimmung des Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
|
1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
die zur Beurteilung dieser Frage notwendigen tatsächlichen Grundlagen zu
beschaffen, d. h. insbesondere über die organisatorischen Verhältnisse der
fraglichen Badeanstalt, deren Rechnungsresultate, sowie die Verwendung der
bezüglichen Einkünfte etc. Aufschluss zu geben und Beweise anzutragen. Da dies
nicht geschehen, ist somit die Haftbarkeit der Beklagten auch in dieser
Hinsicht nach den Grundsätzen des eidgenössischen Zivilrechtes zu beurteilen.
Darnach ist nun kein Zweifel, dass sowohl in der Anstellung einer des
Schwimmens nicht kundigen Badewärterin als im gesamten Verhalten dieser
Letztern beim streitigen Unfall ein von der Beklagten zu vertretendes
Verschulden erblickt werden muss. Denn wenn eine Gemeinde ihren Schulkindern
eine offene Seebadeanstalt zur Verfügung stellt und für diese eine besondere
Wärterin anstellt, so müssen sich die Eltern der betreffenden Kinder darauf
verlassen können, dass diese Wärterin nicht nur mit der Ausgabe der Wäsche,
der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in der Anstalt etc., sondern vor
allem auch mit der Aufsicht der badenden Kinder betraut werde und dass diese
in der Lage sei, bei Unfällen sofort persönlich
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Hilfe zu bringen, wozu die Kenntnis des Schwimmens selbstverständlich
unerlässliche Voraussetzung ist. Schuldhaft war es aber auch, dass die
Badewärterin sich, auch wenn sie nicht schwimmen konnte, nicht persönlich an
der Rettung des Kindes beteiligt hat, da nach der von der Vorinstanz
stillschweigend als zutreffend anerkannten Feststellung der untern kantonalen
Instanz das Kind an einer Stelle untergesunken ist, an welche auch eine des
Schwimmens nicht kundige erwachsene Person leicht und ohne Gefahr hätte
gelangen können.
3.- Unter den obwaltenden Umständen untersteht keinem Zweifel, dass die
festgestellten Verfehlungen und Mängel für den Tod der Josefina Barmettler
kausal gewesen waren, indem das Kind, wenn eine des Schwimmens kundige
Wärterin sich sofort und versehen mit geeigneten Rettungsgeräten, zur
Unfallstelle begeben hätte, mit einer an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können, ganz abgesehen davon, dass,
wenn an der sogenannten Turnstange Warnungstafeln angebracht gewesen wären,
das Mädchen sich vielleicht überhaupt nicht in die Gefahrenzone begeben hätte.
Gegen letzteres kann nicht eingewendet werden, dass die Schulkinder und damit
auch die Josefina Barmettler über die Gefahr des Badens ausserhalb dieser
Stange unterrichtet worden waren; denn wenn dies auch von der Vorinstanz in
nicht aktenwidriger und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise als
erwiesen erachtet worden ist, so ist damit nicht gesagt, dass, wenn die Gefahr
dem Mädchen durch solche Tafeln unmittelbar an Ort und Stelle in
eindringlicher Weise in Erinnerung gerufen worden wäre, es auch dann nicht
davon abgestanden wäre, sich weiter in den See hinauszuwagen.