S. 163 / Nr. 33 Erbrecht (d)

BGE 55 II 163

33. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Juni 1929 i. S. Heer
gegen Heer.

Regeste:
Ausgleichung Gegenstand der Zuwendung beim negotium cum donatione mixtum ist
nicht ein Teil des verkauften Objektes, sondern ein Teil des Kaufpreises. Die
Höhe dieser Zuwendung bleibt unverändert, ob sich der Wert des verkauften
Objektes nachträglich verändert oder nicht.
Art. 630 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beklagte das väterliche
Gewerbe im Jahre 1912 zu einem Preis erhalten hat, der 5000 Fr. unter dem
Ertragswert stand. Die Vorinstanz nimmt nun weiter an, dass die
schenkungsweise Zuwendung der 5000 Fr. nicht in bar erfolgt sei, sondern in
der Liegenschaft enthalten war, und dass deshalb ihr Wert im gleichen
Verhältnis wie derjenige der Liegenschaft selbst gestiegen sei. Sie will damit
offenbar sagen, die Zuwendung habe in einem Teil der Liegenschaft bestanden,
der zur letztern im gleichen Verhältnis gestanden sei, wie die 5000 Fr. zum
Gesamtwert

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der Liegenschaft. Allein dem kann nicht beigepflichtet werden. Gegenstand der
Zuwendung beim gemischten Geschäft, jedenfalls da, wo wie hier die Zuwendung
nur einen Bruchteil des bezahlten Preises ausmacht, ist nicht eine Quote des
verkauften Gegenstandes, sondern ein Teil des Kaufpreises. Der Verkäufer will
nicht einen Teil des Gutes verkaufen und den Rest verschenken, er will
vielmehr das ganze Objekt verkaufen, aber zu einem zu geringen Preis, also
einen Teil des richtigen Preises erlassen. Dies ist aber gleich zu behandeln
wie die Schenkung einer Geldsumme: Die Höhe der Zuwendung bleibt unverändert,
nimmt nicht Teil an den Wertschwankungen des Kaufsgegenstandes. Diese
Betrachtungsweise hat allerdings zur Folge, dass der Konjunkturgewinn auf dem
ganzen Kaufsgegenstand dem Erwerber zufällt, obwohl der letztere das Objekt
seinerzeit nicht voll bezahlen musste; dem steht jedoch auf der andern Seite
die Gefahr einer Wertverminderung gegenüber, die der Erwerber ebenfalls an
sich selbst tragen müsste. Die Zuwendung, die der Beklagte auszugleichen hat,
ist daher auch für den Zeitpunkt des Erbganges (Art. 630 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB) mit 6000
Fr. zu bewerten. Da nicht das Heimwesen selbst oder ein Teil desselben
Gegenstand der Zuwendung war, kommt weder der vom Beklagten dafür im Jahre
1924 erzielte Erlös nach Abzug der Aufwendungen, noch der damalige Ertragswert
in Betracht; die auf die Ermittlung dieser Werte bezüglichen Anträge der
Parteien erweisen sich damit ohne weiteres als unerheblich.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 55 II 163
Date : 01. Januar 1929
Published : 20. Juni 1929
Source : Bundesgericht
Status : 55 II 163
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Ausgleichung Gegenstand der Zuwendung beim negotium cum donatione mixtum ist nicht ein Teil des...


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55-II-163
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