S. 118 / Nr. 23 Obligationenrecht (d)

BGE 55 II 118

23. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Mai 1929 i. S.
Brandversicherungsanstalt des Kantons Luzern gegen Hauser.

Regeste:
Rückgriff der kantonalen Brandversicherungsanstalten gegen den Brandstifter:
Massgebend ist Bundesrecht (OR Art. 51, 50 Abs. 1); vorbehalten bleiben jedoch
kantonale Vorschriften, welche den Rückgriff erschweren (Erw. 1).
Stellt die dem Brandstifter zur Last fallende Verletzung von
Sorgfaltspflichten nur eine Vertragswidrigkeit gegenüber dem Eigentümer
(Vermieter) und nicht eine selbständige unerlaubte Handlung dar, so hat die
Brandversicherungsanstalt keinen Rückgriff (Erw. 2).
Der Beginn der Verjährung der Schadenersatzforderung des Geschädigten ist auch
für die Verjährung des Rückgriffes der Brandversicherungsanstalt massgebend
(Erw. 3).

A. - (Gekürzt) Der Beklagte, der sein Motorboot der St.
Niklausen-Schiffsgesellschaft in Luzern zur Aufbewahrung in ihrer Bootswerft
übergeben hatte, liess am Abend

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des 18. Juni 1924 gegen 9 Uhr Benzin in das Reservoir seines Bootes einfüllen,
nachdem er eine Schiffslaterne angezündet hatte, die in der Nähe stehen blieb.
Hiebei entstand ein Brand, der die Bootswerft zerstörte.
In dem gegen den Beklagten eröffneten Strafverfahren wurde er am 27. November
1924 vom Amtsgericht Luzern-Stadt freigesprochen. Dabei wurde eine von der St.
Niklausen-Schiffsgesellschaft adhäsionsweise geltend gemachte
Entschädigungsforderung von rund 4000 Fr. «zur Erledigung auf den Zivilweg
verwiesen».
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Erstattung des
von ihr geleisteten Schadenersatzes im Betrage von 76500 Fr. Als erste
Rechtsvorkehr hatte sie den Beklagten am 6. Juli 1925 vor den Friedensrichter
laden lassen.
B. - Durch Urteil vom 6. März 1929 hat das Obergericht des Kantons Luzern die
Klage wegen Verjährung abgewiesen.
C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
D. - ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach ständiger Rechtsprechung (neuerdings BGE 47 II S. 408, 49 II S. 89,
50 II S. 186) wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Brandstifter und der
kantonalen Brandversicherungsanstalt vom Bundesrecht beherrscht. Und zwar ist
die massgebende Vorschrift der Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR, wonach auf mehrere Personen, welche
aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag
oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden haften, die
Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam
verschuldet haben, nämlich Art. 50 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR, entsprechend angewendet wird,
was einfach darauf hinausläuft, dass es dem richterlichen Ermessen zu
bestimmen

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vorbehalten bleibt, ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff
gegeneinander haben. Dabei wird immerhin für die Handhabung des richterlichen
Ermessens die Wegleitung gegeben, dass in der Regel Derjenige in erster Linie
den Schaden trägt, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in
letzter Linie Derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche
Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist (Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR).
Namentlich wird also gestützt auf Art. 103 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
VVG als ausgeschlossen
erachtet die Anwendung des Art. 72
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
VVG, wonach der Ersatzanspruch, der dem
(aus Schadensversicherung) Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus
unerlaubter Handlung zusteht, insoweit auf den Schadensversicherer übergeht,
als er Entschädigung geleistet hat. Anderseits wird kantonalen Vorschriften
über den Eintritt der zahlenden Brandversicherungsanstalt in die Rechte des
Geschädigten gegen den Brandstifter (Subrogation) kein Raum gegeben, m. a. W.
die Frage nach dem Rückgriff wird in keiner Weise beeinflusst vom Bestehen
oder Nichtbestehen einer die Subrogation vorsehenden Vorschrift des kantonalen
Brandversicherungsrechtes. Immerhin ist der Vorbehalt zu machen, dass,
insofern die Subrogation vom kantonalen Rechte geradezu ausgeschlossen wird,
der Brandversicherungsanstalt nicht zugestanden werden kann, den Brandstifter
auf dem Umweg über den durch Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR vorgesehenen Rückgriff doch in
Anspruch zu nehmen. Denn die angeführte Rechtsprechung findet ihre Begründung
nur darin, dass es dem kantonalen Brandversicherungsrechte versagt sein soll,
die Stellung des neben der kantonalen Brandversicherungsanstalt haftenden
Brandstifters zu erschweren gegenüber der Stellung des neben einem
Schadensversicherer haftenden sonstigen Schädigers, wie sie vom Bundesrecht
ausgestaltet worden ist (BGE 23 II S. 1774, 50 II S. 187, Urteil des
Bundesgerichtes vom 29. Mai 1909, abgedruckt in den Entscheidungen
schweizerischer Gerichte in Versicherungsstreitigkeiten II Nr. 120).

Seite: 121
Von diesen Gesichtspunkten hat sich denn auch die Vorinstanz bei der Fällung
des angefochtenen Urteiles leiten lassen, indem sie als massgebend für die
Lösung der vorliegenden Streitfrage ausdrücklich nicht § 32 des kantonalen
Brandversicherungsgesetzes, sondern Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR bezeichnet hat. Allein es passt
nicht in den dadurch gezogenen Rahmen, wonach einfach über den Rückgriff zu
urteilen ist, wenn die Vorinstanz - unter Bezugnahme darauf, dass der Beklagte
mit der Geschädigten in einem Vertragsverhältnis stand und auch aus dem
Vertrage sich ergebende Sorgfaltspflichten zu prästieren hatte, bei deren
Verletzung seiner Vertragsgegnerin ein vertraglicher Schadenersatzanspruch
erwuchs - fortfährt: «Eine Subrogation des Versicherers in die vertraglichen
Rechte gegenüber dem Drittschädiger findet nicht statt». Immerhin gibt weder
der Zusammenhang der Urteilsgründe der Vorinstanz, noch das kantonale
Brandversicherungsgesetz einen schlüssigen Anhaltspunkt dafür ab, dass sie
damit hätte sagen wollen, das kantonale Brandversicherungsrecht stünde einer
solchen Subrogation entgegen - womit nach dem Ausgeführten von vorneherein
jeglicher Rückgriff entfiele, der aus der Verletzung vertraglicher
Sorgfaltspflichten würde hergeleitet werden wollen. Vielmehr dürfte die
Vorinstanz einfach haben sagen wollen, ein Rückgriff der
Brandversicherungsanstalt lasse sich nicht aus Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
bezw. 50 OR gegen den
Brandstifter herleiten, insoweit letzterer (bloss) wegen Verletzung
vertraglicher Sorgfaltspflichten hafte. So aufgefasst handelt es sich bei dem
angeführten Satze des vorinstanzlichen Urteiles nicht um die für das
Bundesgericht verbindliche Entscheidung eines zulässigerweise in Anwendung des
kantonalen Rechtes beurteilten Präjudizialpunktes, sondern um die frei
nachzuprüfende Auslegung des Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR.
2.- Wird auf mehrere Personen, welche aus verschiedenen Rechtsgründen dem
Verletzten für denselben Schaden haften, die Bestimmung über den Rückgriff

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unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend
angewendet, so frägt sich zunächst, ob nicht auch auf alle derartigen
Rückgriffsansprüche die Sondervorschrift des Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR über die Verjährung
der Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung anwendbar ist, wie sie ja
unbezweifelbar gilt für den gegenseitigen Rückgriff Mehrerer, die den Schaden
gemeinsam verschuldet haben. Allein auch wenn eine derartige Ausdehnung der
entsprechenden Anwendung - gegen die vor allem eingewendet werden könnte, dass
keine Veranlassung dafür besteht, einem der mehreren Haftenden einen stärkeren
Verjährungsschutz zuzubilligen, sobald er nicht mehr vom Beschädigten direkt,
sondern von einem Mithaftenden auf dem Wege des Rückgriffes belangt wird -
abgelehnt wird, so ist das angefochtene Urteil doch zu bestätigen. Mit der
Vorinstanz ist nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin gegen den Beklagten
Rückgriff nehmen kann höchstens unter dem Gesichtspunkte, dass dieser den
Schaden durch unerlaubte Handlung verschuldet habe, nicht aber wegen der
Verletzung vertraglich übernommener Sorgfaltspflichten, wie sie auch noch
behauptet wird. Besteht das den Brand verursachende Verhalten eines Mieters u.
dergl. in der Ausserachtlassung nicht von solchen Sorgfaltsgeboten, welche
entweder durch Polizeivorschrift ausdrücklich angeordnet sind oder sich aus
allgemeiner menschlicher Erfahrung über die Feuergefahr ergeben, sondern nur
von solchen, welche ihm durch den Mietvertrag u. dergl. auferlegt sind, so
würde ein gleichartiges Verhalten des Gebäudeeigentümers überhaupt keine
Rechtswidrigkeit darstellen, weil er selbst ja keiner derartigen vertraglichen
Bindung unterworfen ist, und daher die Schadenersatzpflicht der
Brandversicherungsanstalt in keiner Weise berühren (vgl. in diesem Sinne
gerade auch § 29 des luzernischen Brandversicherungsgesetzes). Dafür aber
lässt sich eine Rechtfertigung nicht finden, dass die Stellung der
Brandversicherungsanstalt eine günstigere sein soll, wenn sich der

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Gebäudeeigentümer in einem Mietvertrag u. dergl. besondere Sorgfaltspflichten
ausbedungen hat und nur diese verletzt worden sind. Wird dementsprechend in
einem solchen Falle der Brandversicherungsanstalt der Rückgriff gegen den
Mieter u. dergl. versagt, im Gegenteil gegebenenfalls dem Mieter u. dergl. der
Rückgriff gegen die Brandversicherungsanstalt eingeräumt, so bedeutet dies
doch keinesfalls eine Abweichung von der in Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR für die
Handhabung des richterlichen Ermessens gegebenen Wegleitung. Denn es handelt
sich hier ja um den Rückgriff unter zwei aus Vertrag Haftenden, indem die
kantonalen Brandversicherungsanstalten angesichts des Prämienbezuges nicht als
ohne vertragliche Verpflichtung bloss nach Gesetzesvorschrift haftbar
angesehen werden können (BGE 50 II S. 188/9 und die dort angeführten früheren
Urteile); in dieser Beziehung ist aber dem richterlichen Ermessen für die
Ausgestaltung des Rückgriffes überhaupt keinerlei Schranke gesetzt.
3.- Kann also der streitige Rückgriffsanspruch nur darauf gegründet werden,
dass der Beklagte aus unerlaubter Handlung für den von der Klägerin gedeckten
Schaden hafte, so ist für dessen Verjährung ausschliesslich Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR
massgebend. In Anwendung dieser Vorschrift ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz die Verjährung als vollendet zu erachten. Hat nach dem Ausgeführten
auch nicht geradezu ein Eintritt der Klägerin in die Rechte der geschädigten
St. Niklausen-Schiffsgesellschaft gegen den Beklagten stattgefunden, so ist
die Rückgriffsforderung der Klägerin doch nichts anderes als eine Äusserung
der Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung und darf daher den
Beklagten keinesfalls schwerer belasten als diese. Somit genügt für den Beginn
der Verjährung, dass die Voraussetzungen dafür in der Person des Geschädigten
zutreffen, mag auch der Rückgriff erst später, im Zeitpunkte der
Schadensdeckung, der Klägerin erwachsen sein. Und zwar greift nurmehr die
einjährige Verjährungsfrist platz, nicht mehr gemäss Art. 60 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR

Seite: 124
eine allfällig vom kantonalen Strafrecht vorgeschriebene längere
Verjährungsfrist, nachdem die Strafbarkeit des Verhaltens des Beklagten durch
das freisprechende Urteil des zuständigen Strafgerichtes rechtskräftig
verneint worden ist (BGE 45 II S. 328 Erw. 4). Die für den Beginn des Laufes
dieser Frist erforderliche Kenntnis vom Schaden und von der Person des
Schädigers war nun aber bei der geschädigten Gesellschaft schon am ersten oder
doch zweiten Tage nach dem Brand in genügender Weise vorhanden, um eine
Klagerhebung gegen den Beklagten zu rechtfertigen (BGE 42 II S. 46): nicht nur
stand von vorneherein fest, dass das Bootshaus gänzlich verloren sei, sondern
ihr Betriebschef war auch schon in der Lage, der Polizeibehörde alle
wesentlichen Tatsachen namhaft zu machen, aus welchen die Klägerin ihren
Rückgriff herzuleiten versucht, und ihr Vorstand liess dem Beklagten
mitteilen, dass sie ihn für den Schaden verantwortlich erachte. Durch die
adhäsionsweise Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Strafprozess
wurde die Verjährung bezüglich der Klageforderung (oder auch nur einem Teile
derselben) nicht unterbrochen, da es sich hiebei nicht um den Ersatz des von
der vorliegenden Klage umfassten Schadens (oder eines Teiles desselben)
handelt. Somit war die Verjährung des aus unerlaubter Handlung des Beklagten
hergeleiteten Schadenersatzanspruches der Geschädigten wie des bezüglichen
Rückgriffsanspruches der Klägerin seit mindestens zwei Wochen vollendet, als
die zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Ladung zum Sühneversuch durch
den Friedensrichter anfangs Juli 1925 erfolgte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 6. März 1929 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 II 118
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 24. Mai 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 II 118
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Rückgriff der kantonalen Brandversicherungsanstalten gegen den Brandstifter:Massgebend ist...


Gesetzesregister
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
VVG: 72  103
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
BGE Register
42-II-44 • 45-II-322 • 47-II-408 • 50-II-186 • 55-II-118
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schaden • unerlaubte handlung • vorinstanz • brandstiftung • bundesgericht • ermessen • beginn • verhalten • kantonales recht • schadenersatz • friedensrichter • strafprozess • entscheid • regress • miete • widerrechtlichkeit • begründung des entscheids • richterliche behörde • weisung
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