S. 373 / Nr. 63 Doppelbesteuerung (d)

BGE 55 I 373

63. Auszug aus dem Urteil vom 11. Oktober 1929 i. S. M. gegen Zürich und
Schaffhausen.


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Regeste:
Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem andern als dem
Wohnsitzkanton des Stifters. Besteuerung des «Stiftungskapitals» und seines
Ertrages beim Stifter durch dessen Wohnsitzkanton, weil es sich um eine nur zu
Zwecken der Steuerumgehung vorgenommene Gründung handle, die an der bisherigen
Zuständigkeit des Vermögens tatsächlich nichts ändere.

Aus dem Tatbestand:
Durch öffentliche Urkunde vom 9. Oktober 1925 errichteten die Ehegatten Dr. M.
und Frau Hedwig M. geb. St. in Zürich unter dem Namen «B.-Stiftung» eine
Familienstiftung i. S. von Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. und 335 ZGB und wiesen ihr als Vermögen
zunächst, unter Vorbehalt weiterer Zuwendungen, 1000 von der Stifterin Frau
M.-St. in die Ehe gebrachte (ererbte) Aktien der A.-G. St. Söhne in.... zu.
Der Sitz der Stiftung befindet sich nach § 2 der Stiftungsurkunde in
Schaffhausen: durch Anordnung der Stifter oder nach Einsetzung des in § 7
vorgesehenen Kuratoriums durch Beschluss des letzteren kann er jedoch
jederzeit an einen anderen Ort innerhalb der Schweiz verlegt werden. Als
Stiftungszweck bezeichnet § 3 Abs. 1 «in erster Linie die Verwaltung und
Aufrechterhaltung des Familienbesitzes» an dem vorgenannten Posten Aktien «im
Interesse nachfolgender Benefiziare: a) der Frau Hedwig M.-St., b) ihres
Sohnes Franz Peter Nikolaus M., sowie ihrer allfälligen weiteren Nachkommen
und deren Deszendenten. c) des Walter St. (Bruders der

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Frau M.-St.).» § 3 Abs. 2 und 3 lauten: «Aufgabe der Stiftung soll es daher
sein, die vorgenannten Benefiziare durch Darlehen oder einmalige oder
wiederkehrende Zuwendungen in Fällen von Krankheit, Arbeitsunfähigkeit,
Notlage oder bei aussergewöhnlichen oder schwierigen Lebensverhältnissen zu
unterstützen, sowie überhaupt zur Sicherstellung einer standesgemässen
Lebensführung der Benefiziare beizutragen und ihnen einen sorglosen
Lebensabend zu gewährleisten. Abgesehen hievon steht es dem in § 7 genannten
Kuratorium frei, in besonderen Fällen auch solchen Mitgliedern der Familien M.
und St., die nicht Benefiziare sind, Zuwendungen im Sinne des vorstehenden
allgemeinen Zweckes zukommen zu lassen.» Ist nur noch ein Benefiziar übrig, so
kann er für den Fall seines Ablebens ohne Hinterlassung eines direkten
Nachkommen durch letztwillige Verfügung über die Verwendung des verbleibenden
Stiftungsvermögens bestimmen; mangels einer solchen Verfügung steht die
Bestimmung hierüber dem Kuratorium zu; wenn auch es dannzumal nicht mehr
ordnungsgemäss bestellt sein sollte, soll das Vermögen den in jenem Zeitpunkte
vorhandenen gesetzlichen Erben der Frau M.-St. zufallen (§ 4). Die Verwaltung
und Geschäftsführung der Stiftung ist zunächst Sache der Stifter, kann jedoch
von ihnen jederzeit «unwiderruflich» einem Kuratorium von mindestens drei
Mitgliedern, von denen wenigstens eines nicht Benefiziar der Stiftung sein
darf, übertragen werden; das Kuratorium wird erstmals von den Stiftern
gewählt, in der Folge ergänzt es sich durch Kooptation (§§ 6, 7). Es
entscheidet über alle Angelegenheiten der Stiftung mit einfacher
Stimmenmehrheit, bestimmt im Rahmen des Stiftungszweckes insbesondere auch
über die Verwendung und Anlage des Stiftungsvermögens und seiner Erträgnisse,
und führt die Rechnung der Stiftung (§§ 8 und 9). Nach § 11 soll die Stiftung,
abgesehen von ihrem Erlöschen aus anderen Gründen, jederzeit durch
einstimmigen Beschluss aller Benefiziare und Kuratoren

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aufgehoben werden und über das Stiftungsvermögen anderweitig verfügt werden
können.
Am Tage der Stiftungserrichtung hielten die beiden Stifter eine Sitzung in
ihrer Wohnung in Zürich ab, bei der sie feststellten, dass sich das Domizil
der Stiftung bis auf weiteres bei Rechtsanwalt Dr. X. in Schaffhausen befinden
solle, und von einer Zuschrift der A.-G. St. Söhne in... Kenntnis nahmen, dass
Dr. M. bei derselben 1000 Aktien der Gesellschaft mit Coupons hinterlegt habe,
die namens und für Rechnung der Stiftung in Verwahrung genommen worden seien:
gleichzeitig bestellten sie das Kuratorium der Stiftung aus dem Stifter Dr. M.
selbst, Otto St. (Bruder der Mutter von Frau M.-St.) und Walter St. (Bruder
der Genannten) und übertrugen ihm die Verwaltung und Geschäftsführung der
Stiftung. Am 2. November 1925 fand eine konstituierende Sitzung des
Kuratoriums in Schaffhausen statt, an der u. a. beschlossen wurde, als
weiteres Mitglied Rechtsanwalt Dr. X. in Schaffhausen hinzuzuwählen.
Die Steuerkommission Zürich weigerte sich, die Gründung steuerrechtlich
anzuerkennen und schlug bei der Einschätzung für 1926 die 1000 Aktien der St.
Söhne A.-G. und die darauf im Jahre 1925 ausgerichtete Dividende zum Vermögen
des Stifters Dr. M.-St. und seinem Einkommen pro 1925, bezw. dem von ihm als
Einheit zu versteuernden Vermögen und Einkommen der Ehegatten (§ 6 des
zürcherischen StG) hinzu. Auf Beschwerde Dr. Ms. hob jedoch die
Rekurskommission die hierauf beruhende Einschätzung der Steuerkommission auf
und setzte das von Dr. M. im Jahre 1926 zu versteuernde Vermögen und Einkommen
(letzteres gemäss § 41 StG nach dem durchschnittlichen Einkommen der drei
letzten Vorjahre) entsprechend Antrag des Pflichtigen auf Fr. 1590500 und Fr.
133300 fest. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Steuerkommissär an die
kantonale Ober-Rekurskommission. Durch Entscheid vom 10. Mai 1929 hiess diese
nach Vornahme der unten erwähnten

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Beweiserhebungen den Rekurs gut und stellte die erstinstanzliche Veranlagung
der Steuerkommission wieder her.
In Schaffhausen war die «B.-Stiftung» in den Jahren 1925-28 zu den ermässigten
Ansätzen besteuert worden, die das Schaffhauser StG, §§ 27 lit. c und 29 für
juristische Personen dieser Art vorsieht....
Die im Anschluss an den Entscheid der zürcherischen Ober-Rekurskommission
erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden Dr. Ms. und der B.-Stiftung aus Art.
46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV hat das Bundesgericht abgewiesen.
Zur Abklärung des Tatbestandes hatte die zürcherische Ober-Rekurskommission
die Bücher und Bilanzen der «B.-Stiftung» beigezogen, ferner die persönliche
Befragung des Rekurrenten Dr. M. und die Einvernahme des Rechtsanwaltes Dr. X.
als Zeugen angeordnet. Nach den Büchern haben die der Stiftung überwiesenen
1000 St.-Aktien seit Errichtung der Stiftung jährlich eine Dividende von 10%,
nach Abzug der Stempelsteuern netto 97000 Fr. abgeworfen. Die im November 1925
ausgeschüttete Dividende für das Geschäftsjahr 1924-25 wurde gemäss Beschluss
des Kuratoriums vom 2. November 1925 auf eine laufende Kreditorenrechnung bei
der Schaffhauser Kantonalbank in Schaffhausen einbezahlt. Seit jener
konstituierenden Sitzung sind weitere Sitzungen des Kuratoriums, wie bei der
erwähnten Einvernahme zugegeben wurde, bis zum Entscheide der
Ober-Rekurskommission nicht mehr abgehalten worden. Es hätten wohl mündliche
und briefliche «Absprachen» zwischen den einzelnen Mitgliedern des Kuratoriums
stattgefunden. Förmliche Beschlüsse seien aber nicht mehr gefasst worden. Als
Grund wurde angegeben, dass das Kuratoriumsmitglied Walter St. sich andauernd
ausser Landes, in Amerika befunden habe. Die «Stiftungsleistungen» würden sich
nach dem betreffenden Konto auf eine «Vergabung» vom 9. November 1927 an El.
H. von Fr. 10000, drei solche vom 9. November 1927, 1. Mai und 1 November 1928
an Ida Sch. von je Fr. 1250 und ein «Geschenk»

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vom 28. November 1927 von Fr. 7500 beschränkt haben. An den Empfänger des
letzteren Geschenkes erklärte Dr. M.-St. bei seiner Einvernahme sich nicht
mehr erinnern zu können. Frl. H. sei eine Freundin der 1927 verstorbenen
Mutter seiner Ehefrau und Ida Sch. deren Gesellschaftsdame gewesen. Der Antrag
zu den Vergabungen an die beiden Genannten sei von Walter St. ausgegangen; auf
Anfrage hätten dann auch die Kuratoren Otto St. und Dr. X. zugestimmt. Am 5.
Januar 1926 wurden in den «WertschriftenKonto» der Stiftung für nominell
600000 Pesetas Aktien der Impex A.-G. in Barcelona mit Fr. 450000 aufgenommen
und gleichzeitig einem mit «Konsortium Spanien» betitelten Konto der gleiche
Betrag (Fr. 450000) als Kaufpreis dieser Aktien gutgebracht. Unter dem
folgenden Tage ist dem Konto «Schaffhauser Kantonalbank» eine Rimesse von Fr.
85000 an «Konsortium Spanien» gutgeschrieben, die zur Leistung einer Anzahlung
an die Impex-Aktien in dieser Höhe gedient haben soll. Weitere dem «Konsortium
Spanien» belastete, aus den seither eingegangenen Dividenden der St.-Aktien
bestrittene Anzahlungen wären am 13. November 1926 mit Fr. 97000, 20. Oktober
1927 mit Fr. 40000 und 5. März 1928 mit Fr. 20000 gemacht worden. Auf Ende
1926,1927 und 1928 wurden auf den Impex-Aktien Fr. 150000, Fr. 110000 und Fr.
40000, zusammen also Fr. 300000 abgeschrieben. Bei der Befragung über die
Position «Impex-Aktien» durch die Ober-Rekurskommission sagte der Rekurrent
Dr. M.-St. aus, die Aktien seien ihm von einem Herrn Sch. aus Hamburg
angeboten worden, der dem Verwaltungsrat der Impex angehöre. Nach Prüfung der
Bilanzen der genannten Gesellschaft habe man das Geschäft für vorteilhaft
erachtet und die Aktien um den in den Büchern eingetragenen Preis erworben.
Die Anzahlungen an den Kaufpreis seien von ihm, Dr. M. aus Auftrag und für
Rechnung des Hamburger Verkäufers an einen Herrn in Spanien übersandt worden,
an wen sei ihm augenblicklich nicht mehr erinnerlich.

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Ebenso könne er über den gegenwärtigen Wert der Aktien keine Auskunft geben.
Er hoffe, dass sie wieder gut würden. Zur Zeit des Ankaufs hätten sie noch
Dividenden abgeworfen, seither allerdings nicht mehr. Die Abschreibungen seien
rein buchmässig vorgenommen worden, um beim ursprünglichen Stiftungskapital zu
bleiben. Rechtsanwalt Dr. X. erklärte als Zeuge, sich an eine Position
Impex-Aktien nicht zu erinnern und infolgedessen auch nicht zu wissen,
gestützt auf welche Unterlagen und zu welchem Preise diese Aktien erworben und
ob und welche Anzahlungen an den Kaufpreis gemacht worden seien. Die Bücher
der Stiftung würden, weil er selbst über kein buchhaltungstechnisch geschultes
Personal verfüge, auf seine Anweisungen und diejenigen der übrigen Herren des
Kuratoriums durch einen gewissen T. in Zürich geführt, der auch die
Jahresbilanzen aufstelle. Persönlich habe er, X., nur mit Dr. M.-St. und nicht
mit den anderen Kuratoren, Otto und Walter St. verkehrt.
Nach dem Entscheide der Ober-Rekurskommission wurde am 19. Juni 1929 eine
Sitzung des Kuratoriums in Schaffhausen abgehalten, an der alle Mitglieder
desselben teilnahmen und anlässlich deren die vorgelegten Rechnungen für die
Jahre 1925-1928 mit Einschluss des Ankaufs der Impex-Aktien und der damit
verbundenen Verfügungen sowie der auf dem Konto «Stiftungsleistungen»
figurierenden Vergabungen genehmigt wurden. Im Anschluss an das Protokoll
dieser Sitzung wird in den staatsrechtlichen Beschwerden die Angelegenheit
Impex insofern abweichend dargestellt, als die Empfehlung zum Ankauf dieser
Aktien von Walter St. und dem Bruder des Rekurrenten Dr. M.-St., P. M.,
ausgegangen sein soll, die dem Konsortium für den Verkauf der Impex-Aktien
bezw. der Impex-Gesellschaft nahegestanden hätten und nach der damaligen
Sachlage geglaubt hätten, dass es sich um ein sehr aussichtsreiches Geschäft
handle. Der Kaufvertrag selbst sei dann am 6. Januar 1926 auf Grund von
Beratungen mit dem

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dritten Kuratoriumsmitglied, Otto St., geschlossen worden. In der Folge habe
sich auch Rechtsanwalt Dr. X. damit einverstanden erklärt. Das Protokoll der
Kuratoriumssitzung sagt über dieses Einverständnis: «Herr Dr. X., der im
Zeitpunkt der Verhandlungen (Neujahr 1926) nicht zu erreichen war, stimmte den
getroffenen Abmachungen nachträglich ebenfalls zu, als er darüber orientiert
wurde, und hörte, dass die drei übrigen Mitglieder des Kuratoriums sich
bereits für Annahme ausgesprochen hätten.» In der staatsrechtlichen Beschwerde
der B.-Stiftung, die von Dr. X. verfasst ist, wird hiezu bemerkt, er, X.,
glaube sich erinnern zu können, dass diese Verhandlungen gerade über
Weihnachten und Neujahr 1926 stattgefunden hätten, was auch der Grund gewesen
sein möge, dass die beiden Herren (nämlich Dr. M.-St. und Otto St.) ihn in
diesen Tagen anscheinend telephonisch nicht hätten erreichen können. Er habe
wohl keine Bedenken haben müssen, seine Zustimmung nachträglich ebenfalls zu
geben, nachdem sowohl die Vertreter der Familie St. als der Familie M. mit dem
Geschäft einverstanden gewesen seien.
Im übrigen geht aus dem erwähnten Protokoll auch noch hervor, dass im Jahre
1926 eine Erhöhung des Aktienkapitals der St. Söhne A.-G. stattfand, bei der
die neuen Aktien den alten Aktionären zum Bezuge angeboten wurden, dass aber
die B.-Stiftung die Bezugsrechte für die ihr als Stiftungskapital überwiesenen
1000 Aktien nicht ausübte, sondern sie unentgeltlich an Walter St. Überliess.
Aus den Gründen:
1.- Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Kanton auch im interkantonalen
Verhältnis berechtigt, Vermögenswerte eines seiner Steuerhoheit unterstellten
Steuerpflichtigen, die auf eine juristische Person übertragen worden sind,
weiter beim ursprünglichen Steuerpflichtigen als Teil des Vermögens desselben
zu besteuern,

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wenn nachgewiesen werden kann, dass die juristische Person nur zum Zwecke
gegründet worden ist, um der sonst bestehenden Steuerpflicht in dem
betreffenden Kanton zu entgehen, und dass trotz der Verhüllung durch die
gewählte zivilrechtliche Form in Wirklichkeit nach wie vor der bisherige
Vermögensträger inbezug auf das in Betracht kommende Vermögen die Befugnisse
ausübt, auf die es für die Zuscheidung der Steuerhoheit ankommt. Als solche
massgebende Beziehung wurde dabei nicht sowohl die Verfügung über die Substanz
des Vermögens als dessen Genuss, die dem Stifter tatsächlich weiter zustehende
Möglichkeit betrachtet, dessen Erträgnisse für sich zu beziehen (BGE 52 I 372;
53 I 440). In den beiden zitierten Fällen war schon der Stiftungszweck selbst
durch die Stiftungsurkunde so umschrieben, dass der Stifter in Verbindung mit
der Art der Bestellung des Stiftungsrates es in der Hand hatte, sich die
Zinsen des «Stiftungsgutes» in Form von «Beiträgen», Zuwendungen der Stiftung
an ihn weiterhin regelmässig anzueignen, ohne dass damit der Stiftungssatzung
zuwidergehandelt worden wäre. Der aufgestellte Grundsatz muss indessen
selbstverständlich in gleicher Weise auch da gelten, wo dies zwar nicht
zutrifft, sich aber aus der Geschäftsführung der «Stiftung» seit der Gründung
ergibt, dass diese ein blosses Scheingebilde ist und der Stifter auch nach
ihrer Errichtung ohne Rücksicht auf die satzungsmässigen Befugnisse des
angeblichen Verwaltungsorgans (Kuratorium) und den behaupteten Stiftungszweck
mit dem Stiftungskapital oder doch dessen Erträgnissen schalten konnte, wie
wenn es sich um sein persönliches Vermögen handelte.
2.- Mit einem solchen Tatbestande hat man es hier zu tun. Nach den eigenen
Angaben des Beschwerdeführers Dr. M.-St. hatte er zusammen mit seiner Ehefrau
in den der Errichtung der Stiftung unmittelbar vorangehenden Jahren 1923 u.
1924 ein Vermögen von rund 2,5 Mill. Fr. und ein Einkommen von je rund 160000
Fr., wobei

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von letzterem beinahe 2/3 Fr. 97000 auf die 10-%ige Dividende der 1000
St.-Aktien entfielen. Zieht man die Lebensführung einer Familie in dieser
Vermögenslage in einer Stadt wie Zürich in Betracht, so ist es aber von
vorneherein im höchsten Masse unwahrscheinlich, dass die Ehegatten gewillt und
ohne eine starke Einschränkung ihrer bisherigen Lebenshaltung in der Lage
gewesen wären, auf einen so erheblichen Teil ihrer Einkünfte zu verzichten,
wie ihn die erwähnten Aktiendividenden darstellten, und sich statt dessen
künftig an Stelle des oben angegebenen Einkommens mit einem solchen von Fr.
60000 zu begnügen, von dem erst noch ein erheblicher Prozentsatz für Steuern
abging. Es kann auch nicht eingewendet werden, dass sie hiezu trotz Errichtung
der Stiftung nicht genötigt gewesen seien, weil die Stifterin Frau M.-St. nach
der Stiftungsurkunde als gleichzeitige Benefiziarin der Stiftung Anspruch auf
Beiträge derselben nicht nur in besonderen Notfällen, sondern auch schon zur
Sicherung einer standesgemässen Lebensführung habe. Denn wollte man den § 3
der Stiftungsurkunde so auslegen, dass unter dieser «standesgemässen
Lebensführung» schon die Lebenshaltung zu verstehen wäre, wie sie den
Ehegatten bisher ihre Einkünfte gestattet hatten, so würde die Sachlage
hinsichtlich des Genusses des der Stiftung zugewiesenen Vermögens im Erfolge
dieselbe sein, wie wenn die Stiftung überhaupt nicht bestände, so dass man
schon auf Grund der statutarischen Umschreibung des Stiftungszweckes zur
gleichen Entscheidung kommen müsste wie in den oben angeführten früheren
Fällen Honegger-Schellenberg und K. Um den Besitz der Ehegatten an St.-Aktien
«vor künftiger Zersplitterung, insbesondere bei Erbteilungen zu bewahren»,
hätte zudem bei der fortdauernden Verfügungsgewalt der Ehegatten M.-St. über
diese Aktien die Errichtung einer Stiftung auf den Fall des Ablebens der Frau
M.-St. mittelst letztwilliger Verfügung genügt. Ein anderer Grund, der dazu
hätte bewegen können, die Aktien zu jenem Zweck schon

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bei Lebzeiten der Eigentümerin auf eine Stiftung zu übertragen als die
Steuerersparnis, ist nicht ersichtlich. Dazu aber, «durch eine einheitliche
Verwaltung des Familienbesitzes» an solchen Aktien die Majorität der Familie
St. in ihren Unternehmungen aufrechtzuerhalten, war die stiftungsmässige
Bindung der Aktien bloss eines Familiengliedes, sobald sie nicht allein schon
mehr als die Hälfte des Aktienkapitals der Gesellschaft St. Söhne ausmachten,
von vorneherein ein untaugliches Mittel; es hätte hiefür auch der andere der
Familie angehörende Hauptbeteiligte, Walter St. seine Aktien ganz oder doch
wenigstens zum Teil in die Stiftung einbringen müssen. Es kann unmöglich
angenommen werden, dass die Ehegatten M.-St. sich hätten bestimmen lassen,
eine solche Bindung lediglich ihrerseits einzugehen, während das andere
Familienglied Walter St. in der Verfügung über seinen Aktienbesitz frei
geblieben wäre und es daher jederzeit in der Hand gehabt hätte, durch dessen
Abstossung den behaupteten Stiftungszweck illusorisch zu machen. Gegen den
letzteren spricht weiter zwingend, dass die Stiftung anlässlich der Erhöhung
des Aktienkapitals der St. Söhne A.-G. im Jahre 1926 von dem den alten
Aktionären zustehenden Bezugsrechte für ihre 1000 Aktien keinen Gebrauch
gemacht hat, was ihr bei der langjährigen hohen Rendite der Titel, selbst wenn
ihre flüssigen Mittel einstweilen durch das unten noch zu erörternde «Impex»
Geschäft in Anspruch genommen gewesen sein sollten, zweifellos leicht in der
Weise möglich gewesen wäre, dass sie sich durch Verpfändung der zum
Stiftungskapital gehörenden alten Aktien den nötigen Kredit verschafft hätte.
Wenn schon vorher infolge des Umstandes, dass die Stiftung nur den
Aktienbesitz der Ehegatten M.-St., nicht des Walter St., ergriff, für die
Erfüllung des erwähnten angeblichen Stiftungszweckes keine Gewähr bestand, so
musste dies in noch viel höherem Masse nach der Abtretung der fraglichen
Bezugsrechte auf neue Aktien an Walter St. der Fall sein, durch die

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der Bestand an nicht stiftungsmässig gebundenen Aktien der St.-Gesellschaft
gegenüber bisher noch erheblich vermehrt wurde. Dazu kommt, dass die als Motiv
für die Gründung angegebenen Ziele, soweit sie überhaupt auf diesem Wege
erreichbar wären, sich ebensogut durch die Errichtung einer Stiftung am
Wohnsitz oder doch im Wohnsitzkanton der Stifter, Zürich, hätten verwirklichen
lassen. Die Domizilierung der Stiftung in Schaffhausen, d. h. in einem Kanton,
der juristischen Personen solcher Art durch weitgehendste
Steuervergünstigungen entgegenkommt (Staats- und Gemeindesteuer zusammen auf
einem Stiftungskapital von 1 Million Fr. bloss 1000 Fr jährlich), rechtfertigt
in Verbindung mit dem, was oben zu den behaupteten Stiftungszwecken ausgeführt
worden ist, solange die Annahme, dass es bei der ganzen Gründung überhaupt
lediglich auf diese Steuerersparnis und nicht auf eine ernstliche Ausscheidung
des «Stiftungsgutes» aus dem Vermögen der Stifter abgesehen war, als nicht
persönliche Beziehungen der Stifter oder Benefiziare der Stiftung zu jenem
Orte nachgewiesen werden können, die eine andere Erklärung zulassen. Ein
solcher Beweis ist aber nicht erbracht worden. Dass die Beteiligung des
Beschwerdeführers Dr. M.-St. als Aktionär und Verwaltungsrat an zwei
schaffhausischen Gesellschaften ein derartiges Moment nicht bilden konnte,
bedarf keiner weiteren Ausführung und darüber, welcher Art die sonstigen
«gewissen Beziehungen» gewesen seien, welche «eine der beteiligten Familien»
schon seit langem zur Stadt Schaffhausen unterhalten haben soll, und inwiefern
sie für die hier zu entscheidende Frage hätten in Betracht kommen können, sind
die Beschwerdeführer irgendwelchen Aufschluss schuldig geblieben. Könnte über
das wahre Wesen der Gründung noch ein Zweifel bestehen, so müsste er durch die
Art gehoben werden, wie - nach den von den Beteiligten selbst vor der
zürcherischen Ober-Rekurskommission gemachten Angaben und dem im
bundesgerichtlichen Verfahren vorgelegten Protokoll der nachträglichen

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Kuratoriumssitzung vom 19. Juni 1929 - die Geschäfte der «Stiftung» seit der
Gründung besorgt worden sind.
Durch das Recht, das erste Kuratorium selbst zu wählen, haben sich die Stifter
die Möglichkeit gewahrt, dieses so zu besetzen, dass ihnen in Tat und Wahrheit
nach wie vor die Verfügung über die als Stiftungskapital ausgeschiedenen
Vermögenswerte und deren Ertrag blieb, und der Verlauf der Dinge zeigt denn
auch unzweideutig, dass die Besetzung nach jenem Gesichtspunkt erfolgt ist.
Unter diesen Umständen ist es aber unerheblich, dass bei eintretenden Lücken
im Kuratorium die Ergänzung nicht durch die Stifter, sondern durch das
Kuratorium selbst geschehen sollte. Bestand zwischen den Stiftern, von denen
einer selbst dem Kuratorium angehörte, und den übrigen Kuratoren
Einverständnis darüber, dass die Befugnisse der letzteren nur formell, nach
aussen bestehen sollten und eine wirkliche Einschränkung der Stifter in der
Verfügung über das Vermögen damit nicht verbunden sein sollte, so hatten es
die letzteren selbstverständlich in der Hand, auch allfällige Ergänzungswahlen
in diesem Sinne vornehmen zu lassen. Wenn die nachträgliche Zuwahl von
Rechtsanwalt Dr. X., als weiteres Kuratoriumsmitglied vielleicht zunächst den
Anschein erwecken könnte, dass man gesonnen gewesen sei, das Kuratorium als
selbständiges, von den Stiftern unabhängiges, ernsthaft gedachtes Organ
auszugestalten, so beweist doch die Art, wie der Genannte in der Folge sein
Mandat ausgeübt hat, dass hievon nicht die Rede sein kann und dass es sich
auch dabei nur um eine Massnahme handelte, die dazu dienen sollte, die sonst
fehlende Verbindung der Tätigkeit der Stiftung mit dem gewählten Sitze
Schaffhausen wenigstens äusserlich, dem Scheine nach herzustellen. Nicht nur
ist das Kuratorium seit der konstituierenden Sitzung vom 2. November 1925 bis
zum Entscheid der zürcherischen Ober-Rekurskommission nie mehr zu einer
gemeinsamen Beratung der Stiftungsgeschäfte

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zusammengetreten. Nach dem Zugeständnis Dr. Xs. selbst vor der
Ober-Rekurskommission, das im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht
widerrufen worden ist, hat er auch sonst während dieser ganzen Zeit in den
Angelegenheiten der Stiftung nie mit den beiden anderen Kuratoren Otto St. und
Walter St., sondern ausschliesslich mit Dr. M.-St. verkehrt, so dass er sich
auch für die von ihm nach seinen heutigen Angaben erteilte Zustimmung zur
Abtretung der Bezugsrechte auf neue St.-Aktien und zum Ankauf der Impex-Aktien
nur auf die Mitteilungen Dr. Ms., dass Otto St. und Walter St. damit ebenfalls
einverstanden seien, nicht auf direkte Mitteilungen der letzteren selbst hätte
stützen können.
Wäre diese formlose Erledigung allenfalls dann noch begreiflich, falls es sich
lediglich um die Kapitalisierung der eingehenden Erträgnisse des
Stiftungskapitals und deren Anlage in sicheren Papieren oder um
verhältnismässig bescheidene Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen gehandelt
hätte, so ist sie mit der Annahme einer ernsthaft gemeinten Stiftung
unvereinbar, nachdem dabei Entschlüsse in Betracht fielen, wie sie die beiden
oben erwähnten Transaktionen erheischten. Auch wenn es für die Stiftung
unmöglich gewesen sein sollte, die fraglichen Bezugsrechte auf neue St.-Aktien
auszuüben, so hatten doch diese Rechte schon als solche einen bedeutenden
Vermögenswert, der durch Veräusserung derselben der Stiftung hätte zugeführt
werden können. Die unentgeltliche Überlassung an Walter St. stellte unter
diesen Umständen eine evidente Schädigung der Stiftung und eine Liberalität zu
Gunsten des Genannten dar, die, weil augenscheinlich ausserhalb des Rahmens
der durch § 3 der Stiftungsurkunde vorgesehenen Zuwendungen liegend, von
vorneherein auch nicht durch die Berufung auf diese Vorschrift gerechtfertigt
werden konnte. Noch kennzeichnender ist das Impex-Geschäft. Selbst wenn die
Impex-Aktien zur Zeit des Ankaufs noch Dividenden abgeworfen haben sollten, so
konnte es doch den Beteiligten nach

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dem, was sie schon damals nach dem Protokoll der Kuratoriumssitzung vom 19.
Juni 1929 gewusst hätten, unmöglich entgehen, dass es sich bei dem Erwerbe
dieser Titel um ein hochspekulatives Geschäft handelte, mit dem für die darin
angelegten Gelder der Stiftung eine erhebliche Gefährdung verbunden war. Trotz
des. sofort nachher einsetzenden Dividendenausfalls wären die Titel behalten
und darauf sukzessive Anzahlungen von Fr. 240000 geleistet worden, ohne dass
auch nur ein Versuch zur Lösung der Position und Vermeidung weiteren Schadens
unternommen worden wäre. Wäre die Errichtung der Stiftung wirklich ernst
gemeint gewesen, so würden die Kuratoren als im Geschäftsleben erfahrene
Männer schon zur Deckung ihrer Verantwortlichkeit darauf bestanden haben, dass
das Einverständnis des Kuratoriums als Gesamtheit mit Operationen dieser
Bedeutung und dieses Umfanges wenn nicht durch die Einberufung einer
Kuratoriumssitzung, so doch durch einen auf dem Zirkulationswege gefassten
förmlichen Beschluss oder den Austausch entsprechender schriftlicher
Erklärungen unter allen Beteiligten festgestellt und gehörig beurkundet werde.
Es wäre dafür auch inbezug auf die zu Lasten des Kontos «Stiftungsleistungen»
gemachten Zuwendungen gesorgt worden, die, wenn schon nicht sehr bedeutend,
doch offenbar ausser dem Stiftungszweck lagen. Die Tatsache, dass dies nicht
geschah und dass die «Kuratoren» sich nach einmal vollzogenem Anhauf der
Impex-Aktien bis zu der erst auf den angefochtenen Entscheid der
Ober-Rekurskommission einberufenen Kuratoriumssitzung vom 19. Juni 1929 um die
weitere Entwicklung der Angelegenheit Impex überhaupt nicht mehr bekümmerten,
lässt nur die Erklärung zu, dass auch sie die Stiftung als ein lediglich zu
fiskalischen Zwecken ins Leben gerufenes Gebilde und die Mitteilungen Dr.
M.-Sts. lediglich als eine Orientierung über seine Handlungen für den Fall
betrachteten, dass die Errichtung der. Stiftung zu Schwierigkeiten mit den
Steuerbehörden führen sollte. Nur so

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ist es verständlich, dass sich Rechtsanwalt Dr. X. bei der Zeugeneinvernahme
durch die Ober-Rekurskommission an eine Position Impex-Aktien überhaupt nicht
entsinnen zu können erklärte. Hätte es sich um eine Zustimmung gehandelt, die
er in seiner Eigenschaft als Kurator einer Stiftung und unter der mit dieser
Eigenschaft verbundenen Verantwortlichkeit abzugeben gehabt hätte, so würde
ihm eine Angelegenheit von dieser Wichtigkeit sicherlich nicht gänzlich aus
dem Gedächtnis entfallen sein, falls nicht überhaupt die heute gemachte
Angabe, dass er in der Sache wenn schon erst nachträglich, nach vollzogenem
Kauf der Aktien von Dr. M.-St. ebenfalls begrüsst worden sei, auf einer
Erinnerungstäuschung beruhen sollte. Der Umstand, dass Dr. M.-St. den Namen
der Person in Spanien, an die er die Anzahlungen an die Impex-Aktien geleistet
haben will, nicht mehr anzugeben vermochte und auch in der staatsrechtlichen
Beschwerde diese Angabe nicht nachzuholen versucht hat, und die Unterlassung
jedes Versuches, sich der notleidend gewordenen Papiere, wenn auch mit einem
gewissen Schaden, zur Verhütung noch grösserer Verluste wieder zu entledigen,
wären übrigens geeignet die Vermutung zu begründen, dass es sich bei dem
streitigen Aktienkauf überhaupt nicht um ein wirklich vollzogenes, sondern um
ein nur auf dem Papiere stehendes Geschäft gehandelt habe, das dazu dienen
sollte, die Dividenden der das Stiftungskapital bildenden St.-Aktien auf einem
Umwege, in Form von Überweisungen an Dr. M.-St. zu Anzahlungen an die
Impex-Titel in Wirklichkeit ihm selbst zuzuführen. Doch ist es nicht nötig so
weit zu gehen oder darüber weitere Erhebungen anzuordnen, weil schon die Art,
wie dieses Geschäft und die Abtretung der Bezugsrechte auf neue St.-Aktien vom
Kuratorium behandelt worden ist, über das wahre Wesen der errichteten Stiftung
und ihren wirklichen Zweck hinreichenden Aufschluss gibt.
Die beiden Voraussetzungen, unter denen es in den eingangs angeführten
früheren Urteilen für statthaft

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erklärt worden ist, das «Stiftungsgut» und dessen Ertrag weiter im
Wohnsitzkanton des Stifters als Teil seines Vermögens und Einkommens zu
besteuern, nämlich das Vorliegen einer ausschliesslich zu Zwecken der
Steuerflucht vorgenommenen Gründung, welche die bisherige Verfügung des
Gründers über das betreffende Vermögen oder doch dessen Erträgnisse
tatsächlich unberührt lässt, liegen demnach vor, so dass die auf dieser
Grundlage beruhende Veranlagung, wie sie durch den angefochtenen Entscheid der
zürcherischen Ober-Rekurskommission getroffen worden ist, bundesrechtlich
nicht beanstandet werden kann. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden,
ob neben dem Besteuerten Dr. M.-St. selbst auch die angebliche Stiftung als
legitimiert angesehen werden könnte, gegen die streitige Besteuerung
beschwerdeführend aufzutreten und ob nicht ihrer Beschwerde die Einrede der
Verspätung entgegenstünde, nachdem sie erst mehr als dreissig Tage nach der
Zustellung des angefochtenen Entscheides an Dr. M.-St. erhoben worden ist.
3.- Andererseits ist unter diesen Umständen die Besteuerung durch den Kanton
und die Gemeinde Schaffhausen zu Unrecht erfolgt. Das Besteuerungsrecht dieses
Kantons könnte sich nur auf die Zugehörigkeit des besteuerten Vermögens zu
einer in Schaffhausen domizilierten juristischen Person stützen und entfällt
somit mit dem Augenblicke, wo der vorgenommenen Gründung diese Wirkung
steuerrechtlich auch im interkantonalen Verhältnis für die Zuscheidung der
Steuerhoheit abgesprochen werden muss. Infolge der hinzutretenden
zürcherischen Veranlagung müsste daher die Rückerstattung der in Schaffhausen
an Kanton und Gemeinde bezahlten Steuern angeordnet werden, falls nicht die
Entrichtung unter Umständen geschehen ist, die eine Verwirkung dieses
Rückforderungsrechtes nach sich ziehen... (folgen Ausführungen darüber, dass
letzteres in der Tat der Fall sei, s. BGE 53 I 449 Erw. 2).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 I 373
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 11. Oktober 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 I 373
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem andern als dem Wohnsitzkanton des Stifters...


Gesetzesregister
BV: 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
ZGB: 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
BGE Register
52-I-372 • 53-I-440 • 55-I-373
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aktienkapital • amerika • anhörung oder verhör • antrag zu vertragsabschluss • aufhebung • auftrag • augenschein • ausgabe • auskunftspflicht • ausmass der baute • ausserhalb • autonomie • beendigung • begünstigung • benutzung • berechnung • besteller • beteiligung oder zusammenarbeit • bewilligung oder genehmigung • bezugsrecht • bilanz • bundesgericht • coupon • darlehen • deckung • doppelbesteuerung • ehe • ehegatte • eigenschaft • einkommen • einstimmigkeit • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • familie • familienstiftung • frage • geld • gemeinde • gesetzlicher erbe • gründung der gesellschaft • gründung • hinterlassener • information • innerhalb • juristische person • kantonalbank • kantonales rechtsmittel • kauf • kaufpreis • kenntnis • konkursdividende • konsortium • leben • mass • mitwirkungspflicht • mutter • nachkomme • parlamentssitzung • planungsziel • rechtsanwalt • richtlinie • rückübertragung • sachverhalt • schaden • schalter • spanien • staatsrechtliche beschwerde • stelle • steuerhoheit • steuerumgehung • stiftung • stiftungskapital • stiftungsrat • stiftungsurkunde • tag • transaktion • umfang • unrichtige auskunft • unternehmung • verhandlung • vermutung • verwaltungsrat • verwirkung • wahl • wahrheit • weiler • weisung • weiterer schaden • wert • wiese • wille • wissen • zahl • zeuge • zufall • zweck • zweifel