S. 363 / Nr. 61 Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung)(d)

BGE 55 I 363

61. Urteil vom 20. Dezember 1929 i. S. Bandermann gegen Obergericht des
Kantons Baselland.


Seite: 363
Regeste:
Art. 8 KV von Baselland gewährt dem Rechtsuchenden keinen Anspruch auf
Erteilung des Armenrechts.
Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV. Weder die Eidgenossenschaft, noch der Kanton Baselland kennt das
Institut des Armenrechts im Schuldbetreibungsverfahren.

A. - Das Bezirksgericht von Arlesheim hat am 5. April/16. September 1929 Paul
Weller, Coiffeur in Birsielden, verurteilt, dem Rekurrenten, der minderjährig
und in Deutschland bevormundet ist, 1546 Fr. 95 Cts., ferner monatlich 30 Fr.
vom 2. Dezember 1927 bis zur Vollendung seines 16. Altersjahrs und eine
Parteientschädigung von 100 Fr. zu bezahlen. Das Archiv deutscher
Berufsvormünder in Frankfurt a/M, das den Rekurrenten vertritt, stellte darauf
das Gesuch, es sei diesem für die auf Grund des Urteils gegen Weller
durchzuführende Betreibung das Armenrecht zu gewähren. Das Obergericht des
Kantons Baselland entschied am 18. Oktober 1929, es werde auf das Gesuch nicht
eingetreten, indem es ausführte: «Für das Armenrecht im ordentlichen
Prozessverfahren bestehen gesetzliche Bestimmungen. Solche fehlen für das
entsprechende Betreibungsverfahren. Die

Seite: 364
Praxis hat ihrerseits bisher das Armenrecht im Betreibungsverfahren nicht
zugelassen. Der Grund hiefür mag vornehmlich darin zu suchen sein, dass die
Einführung des Armenrechtes im Betreibungsverfahren eine Reihe technischer
Unzukömmlichkeiten - es sind fünf örtlich getrennte Betreibungsämter
vorhanden, die nicht alle an einem Gerichtsorte liegen - im Gefolge hätte,
sowie dass es sich andererseits um verhältnismässig kleine Gebühren handelt.»
B. - Gegen diesen Entscheid hat das Archiv deutscher Berufsvormünder namens
des Gerhard Bandermann die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, die zuständige kantonale Instanz sei zur Erteilung
des Armenrechts an den Rekurrenten zu veranlassen.
Zur Begründung wird geltend gemacht: Dem Rekurrenten sei für seinen Prozess
das Armenrecht gewährt worden, das nach § 73 der ZPO von Baselland für das
Prozessverfahren vom Bezirksgericht oder vom Obergericht erteilt werde. Dieses
habe für den angefochtenen Entscheid keine rechtlichen Gründe angegeben. Auch
in andern Kantonen fehlten gesetzliche Bestimmungen über die Erteilung des
Armenrechts in Betreibungssachen, so auch in Basel-Stadt, und doch werde in
diesem Kanton das Armenrecht für Betreibungen gewährt, wenn es sich um die
Vollstreckung eines Urteils handle, das von einer im Armenrecht
prozessierenden Partei erwirkt worden sei. Dass eine besondere gesetzliche
Bestimmung fehle, bilde somit keinen Grund für die Verweigerung des
Armenrechts. Ebensowenig lasse sich diese mit dem Umstand rechtfertigen, dass
bisher im Betreibungsverfahren das Armenrecht nicht erteilt worden sei. Auch
die angeblichen technischen Unzukömmlichkeiten dürften kein unüberwindliches
Hindernis bieten und darauf, dass es sich um verhältnismässig kleine Gebühren
handle, komme es nicht an. Die Abweisung des Armenrechtsgesuches bilde daher
Willkür, weil sie nicht auf rechtlichen Gründen beruhe, und zugleich
Rechtsverweigerung,

Seite: 365
weil damit das vom Rekurrenten nach Erteilung des Armenrechts erwirkte Urteil
illusorisch werde. Zudem bestimme § 8 KV von Baselland, dass für die
unentgeltliche Rechtshülfe von Unbemittelten in geeigneter Weise Vorsorge
getroffen werden solle. Diese Bestimmung müsse sich auch auf Betreibungen
beziehen und sei daher im vorliegenden Falle verletzt.
C. - Das Obergericht bemerkt u. a. zur Beschwerde, dass Art. 8 KV kein Recht
des Bürgers garantiere, sondern lediglich eine Weisung oder ein Programm für
den Gesetzgeber bilde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurrent hat allerdings nach Art. 20 der Haager Uebereinkunft betreffend
Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 einen Anspruch darauf, dass er im Kanton
Baselland unter denselben gesetzlichen Bedingungen und Voraussetzungen zum
Armenrecht zugelassen wird, wie die Kantonsangehörigen. Allein sein Vertreter
kann nicht dartun, dass die Annahme des Obergerichtes, im Kanton Baselland
bestehe das Institut des Armenrechtes für das Betreibungsverfahren überhaupt
nicht, mit Art. 8 KV und 4 BV im Widerspruch stehe und daher der Entscheid des
Obergerichtes Rechte verletze, die dem Rekurrenten nach diesen Bestimmungen in
Verbindung mit Art. 20 der Haager Uebereinkunft zustehen.
Wie das Bundesgericht im Entscheid i. S. Bürgin gegen Tschopp vom 21.
September 1929 hervorgehoben hat, gewährt Art. 8 KV dem Rechtsuchenden keinen
Anspruch auf Erteilung des Armenrechts, sondern enthält lediglich eine Weisung
an den Gesetzgeber; denn er gibt nicht an, in welcher Weise und unter welchen
Voraussetzungen das Armenrecht erteilt werden solle, sondern überlässt es dem
Gesetzgeber, das «in geeigneter Weise» zu bestimmen.
Nun hat der Vertreter des Rekurrenten die Annahme des Obergerichtes, dass in
Baselland über die Bewilligung des Armenrechtes für das
Schuldbetreibungsverfahren

Seite: 366
gesetzliche Vorschriften oder gewohnheitsrechtliche, durch die Praxis
eingeführte Sätze fehlen, nicht bestritten. Hierin ist aber, zumal vom
Gesichtspunkt des Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV aus, ein genügender Grund für den Standpunkt zu
finden, dass die Eidgenossenschaft oder der Kanton Baselland das Institut des
Armenrechts im Schuldbetreibungsverfahren nicht kenne.
Freilich besteht dieses Rechtsinstitut im Zivilprozess von Baselland. Daraus
kann aber nicht geschlossen werden, dass das Armenrecht einem Gläubiger, der
die Vollstreckung eines Urteils im Wege der Schuldbetreibung erwirken will,
ohne weiteres auch hiefür erteilt werden müsse, wenn es ihm für den
vorausgehenden Prozess gewährt worden war. Das Schuldbetreibungsverfahren ist
nach Art. 64
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 64 Ricerca - 1 La Confederazione promuove la ricerca scientifica e l'innovazione.29
1    La Confederazione promuove la ricerca scientifica e l'innovazione.29
2    Può subordinare il suo sostegno in particolare all'assicurazione della qualità e al coordinamento.30
3    Può istituire, assumere in proprio o gestire centri di ricerca.
BV im allgemeinen vom Bunde geregelt und kann insoweit gar nicht
Gegenstand der kantonalen Gesetzgebung sein. Insbesondere hat der Bund in
seinem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, sowie im dazu gehörigen
Gebührentarif auch bestimmt, inwieweit das Schuldbetreibungsverfahren für die
beteiligten Parteien eine Kostenersatzpflicht zur Folge hat, indem z. B. in
Art. 68 jenes Gesetzes gesagt ist, dass der Schuldner die Betreibungskosten
trage, diese aber vom Gläubiger vorzuschiessen seien, und andererseits nach
Art. 62 GebT im Beschwerdeverfahren bei den Aufsichtsbehörden keine Gebühren
berechnet werden dürfen. Die Erteilung des Armenrechts an einen Gläubiger, dem
nach Art. 68 des Schuldbetreibungsgesetzes die Kostenvorschusspflicht obliegt,
kennt weder dieses Gesetz, noch der Gebührentarif, indem sie nicht die
geringste Andeutung darüber enthalten, dass unter bestimmten Voraussetzungen
von einem Amt oder einer Behörde einem bedürftigen Gläubiger jene Pflicht
erlassen werden müsse. Ob die Kantone befugt sind, eine solche
Armenrechtserteilung einzuführen, ist unter diesen Umständen zweifelhaft. Wenn
sie aber auch diese Befugnis hätten, so bedürfte es doch für ihre Ausübung
einer besondern, der Ordnung des Betreibungsverfahrens

Seite: 367
angepassten Regelung. Die Erteilung des Armenrechts für dieses Verfahren
könnte, was deren Art und Weise und deren Voraussetzungen betrifft, nicht
einfach aus den Bestimmungen über das Armenrecht im Zivilprozess abgeleitet
werden. Insbesondere lassen sich die Vorschriften über die Verweigerung des
Armenrechts für eine aussichtslose Zivilklage nicht ohne weiteres analog auf
das Betreibungsverfahren anwenden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 55 I 363
Data : 01. gennaio 1929
Pubblicato : 20. dicembre 1929
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 55 I 363
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : Art. 8 KV von Baselland gewährt dem Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Erteilung des...


Registro di legislazione
Cost: 4 
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
64
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 64 Ricerca - 1 La Confederazione promuove la ricerca scientifica e l'innovazione.29
1    La Confederazione promuove la ricerca scientifica e l'innovazione.29
2    Può subordinare il suo sostegno in particolare all'assicurazione della qualità e al coordinamento.30
3    Può istituire, assumere in proprio o gestire centri di ricerca.
Registro DTF
55-I-363
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
am • tribunale federale • procedura civile • confederazione • direttiva • archivio • casale • decisione • esecuzione per debiti • divieto dell'arbitrio • motivazione della decisione • ricorso di diritto pubblico • autorizzazione o approvazione • previdenza professionale • misura di protezione • spese d'esecuzione • impedimento • debitore • condizione • germania
... Tutti