S. 97 / Nr. 20 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 97

20. Entscheid vom 18. April 1928 i.S. Konkursamt Vorderland und Konsorten.

Regeste:
Wird auf Beschwerde hin der Steigerungszuschlag aufgehoben, so soll der
Beschwerdeentscheid auch dem Ersteigerer zugestellt werden (Erw. 1).
Geht einem Grundpfandrecht eine andere Grundstücksbelastung im Range nach, so
darf deswegen ein Doppelaufruf (mit und ohne Last) nur veranstaltet werden,
wenn das Rangverhältnis im Lastenverzeichnis

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(Kollokationsplan des Konkurses) klar ersichtlich gemacht worden ist. Nicht
unerlässlich, jedoch wünschbar ist, dass das Begehren des Grundpfandgläubigers
um Doppelaufruf in den Steigerungsbedingungen erwähnt und dem aus der Last
Berechtigten angezeigt werde. Sind weitere der Last nachgehende
Grundpfandforderungen nicht fällig, so ist beim Aufruf ohne die Last
Barzahlung des Steigerungspreises im Umfange der an den aus der Last
Berechtigten zu leistenden Abfindung zu verlangen. Im Konkurs ist die
Abfindungssumme durch nachträgliche Konkurseingabe geltend zu machen (Erw.
3-5).
ZGB Art. 812 Abs. 2 und 3.
SchKG Art. 141 Abs. 3, 257 Abs. 3, 258 Abs. 4.
Grundstücksverwertungsverordnung Art. 56, 104, 116, 132.
Konkursverordnung Art. 58 Abs. 2.
Le prononcé qui, sur plainte, annule une adjudication, doit également être
notifié à l'adjudicataire (consid. 1).
Lorsque, outre un droit de gage, l'immeuble est grevé d'une autre charge,
postérieure en rang, la double mise à prix (avec ou sans la charge) ne peut
être ordonnée que si le rang préférable du droit de gage résulte clairement de
l'état des charges (état de collocation de la faillite). Il n'est point
indispensable, mais désirable que la demande de double mise à prix soit
mentionnée dans les conditions de vente et portée à la connaissance du
titulaire de la charge. Si les créances garanties par gage, elles-mêmes
postérieures en rang à la charge, ne sont pas exigibles, les conditions de
vente doivent, pour la mise à prix sans la charge, exiger le paiement du prix
d'adjudication en espèces, dans la mesure où il est attribuable au titulaire
de la charge. Dans la faillite l'attribution de cette somme doit être réclamée
par une nouvelle production (consid. 3-5).
CCS art. 812, al. 2 et 3; LP art. 141 al. 3, 257 al. 3 et 258 al. 4; Ord. sur
la réalisation forcée des immeubles, art. 56, 104, 116, 132; Ord. sur l'admin.
des offices de faillites, art. 58 al. 2.
La decisione che, dietro ricorso, annulla un'aggiudicazione dev'essere
intimata anche all'aggiudicatario (consid. 1).
L'immobile essendo gravato, oltre che da un diritto di pegno, anche da altro
onere di rango posteriore, il doppio turno d'asta (con o senza aggravio), avrà
luogo solo se la priorità del credito pignoratizio risulta in modo indubbio
dall'elenco degli oneri (nel fallimento, dalla graduatoria). Non è
indispensabile che la richiesta di un doppio turno d'asta sia menzionata nelle
condizioni di vendita e communicata

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al titolare dell'onere. Se altri crediti pignoratizii posteriori in rango
all'onere, non sono esigibili, per l'asta senza aggiudicazione dell'onere
occorrerà che le condizioni d'incanto prescrivino il pagamento del prezzo di
aggiudicazione in contanti nella misura che spetta al titolare dell'onere. Nel
fallimento, l'attribuzione di questo prezzo dovrà essere oggetto di una nuova
insinuazione (consid. 3-5).
CCS art. 812, cap. 2 e 3; LEF art. 141 cap. 3; 257 cap. 3 e 258 cap. 4; RRF,
Art. 56, 104, 116, 132; Regol. sull'amm. dei fall., art. 58 cap. 2.

A. - Auf Requisition des Konkursamtes von Unterrheintal brachte das Konkursamt
des Vorderlandes des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 21. Februar 1928 die zu
der im summarischen Verfahren liquidierten Konkursmasse Speidel & Bertschi
gehörende Liegenschaft Nr. 490 im Gaismoos, Walzenhausen, auf
konkursrechtliche Versteigerung. Den Steigerungsbedingungen wurde ein
Lastenverzeichnis beigelegt, laut welchem als grundversicherte Forderungen auf
der Liegenschaft lasteten: Liegendes Kapital der Appenzell A.-Rh. Kantonalbank
von 8000 Fr. nebst einem verfallenen Jahreszins mit Verzugszins und dem seit
25. Juli 1927 laufenden Zins, sowie zwei der Rheintalischen Kreditanstalt
verpfändete Eigentümerschuldbriefe von zusammen 4200 Fr.; die Rubrik «Andere
Lasten» weist einfach folgende Bemerkung auf: «Betreffend Dienstbarkeiten wird
auf den speziellen beiliegenden Auszug aus dem Servitutenprotokoll der
Gemeinde Walzenhausen verwiesen», welcher unter Ziffer 11 einen Vertrag mit
der Strassenkommission Walzenhausen über ein Leitungsrecht und unter Ziffer 12
folgendes erwähnt:
«Stützmauerunterhalt: Vertrag v. 3. Nov. 1913. Gemeinderätlich genehmigt den
13. Nov. 1913.
1. Die Gemeinde Walzenhausen bewilligt der Steinbruchgesellschaft die zur
Ausbeutung ihres Steinbruches erforderliche Erdbewegung längs der Strasse
Gaismoos-Leuchen...

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2. Die Steinbruchgesellschaft ist verpflichtet, in der an Ort und Stelle
besprochenen Distanz von wenigstens 2,5 m Breite an der Krone eine solide
Stützmauer zu erstellen...
5. Allfällige Reparaturen an obgenannter Stützmauer und der Hagung sind vom
jeweiligen Besitzer der Liegenschaft Nr. 490 auf eigene Kosten vorzunehmen.
6. Die Zedelinhaber sind von diesem Servitut in Kenntnis zu setzen...»
Da die Stützmauerunterhaltungspflicht ohne Zustimmung des Gläubigers der
Hypothek im I. Rang auf das Grundstück gelegt worden war - während die
Eigentümerschuldbriefe erst später, im Jahre 1920, errichtet worden sind -,
wurde der Kantonalbank in der Steigerungsanzeige mitgeteilt, dass sie binnen
10 Tagen den doppelten Ausruf des Grundstückes im Sinne des Art. 141 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 141 - 1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
1    Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
2    Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.

SchKG verlangen könne, was dann auch geschah. An der Steigerung wurde auf den
Ausruf «mit Servituten» kein Angebot gemacht, sondern die Liegenschaft auf den
Ausruf «ohne die zwei Servituten» um 14000 Fr. an die Geschwister Aegler
zugeschlagen.
B. - Am 1. März führte die Landes- Bau- und Strassenkommission des Kantons
Appenzell A.-Rh. bei der Aufsichtsbehörde dieses Kantons Beschwerde gegen das
Konkursamt des Vorderlandes mit dem Antrag auf Aufhebung des
Steigerungszuschlages. Zur Begründung machte die Beschwerdefahrerin wesentlich
geltend: Sie sei die Berechtigte aus der Servitut betreffend Unterhalt der
Stützmauer der bei der Liegenschaft vorbeiführenden Landstrasse. Indessen sei
ihr vom Konkursamt keine Mitteilung über das Procedere der Versteigerung,
speziell die Form des Doppelausrufes gemacht worden, weshalb sie ihre
Interessen nicht habe wahren können, weder durch Protest noch durch ein
Angebot. Durch die Steigerung seien die Grundpfandschulden (nicht nur) voll
gutgeschlagen worden (sondern ergebe sich ein erheblicher Überschuss). Dies
stehe im Widerspruch

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mit dem Grundsatz der Alterspriorität der dinglichen Rechte. Richtigerweise
«hätte der Doppelaufruf mit oder ohne die letzte oder die zwei letzten
Hypotheken, hernach mit oder ohne die Stützmauerdienstbarkeit ergehen sollen».
C. - Die Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell A.-Rh. hat am 14. März 1928
den Entscheid gefällt:
«Die Beschwerde ist begründet erklärt, die am 21. Februar 1928 vorgenommene
Zwangsversteigerung der Liegenschaft Nr. 490 Gaismoos, Walzenhausen, ungültig
erklärt, der Zuschlag an die Geschwister Aegler, Wengi, demzufolge aufgehoben
und das Konkursamt Vorderland angewiesen, eine neue Steigerung anzuordnen.
Diese neue Steigerung darf erst vorgenommen werden, wenn die nochmals
aufzulegenden Steigerungsbedingungen in Rechtskraft erwachsen sein werden.
Deren Lastenverzeichnis muss dem Kollokationsplan entsprechen, damit die
Steigerungsbedingungen eventuell auf dem Beschwerdewege von den Interessen
angefochten werden können. An sämtliche Beteiligte sind neue Anzeigen zu
erlassen.»
D. - Gegen diesen Entscheid haben die Konkursämter Vorderland und
Unterrheintal und die Rheintalische Kreditanstalt Rekurs an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde der Landes- Bau- und
Strassenkommission.
E. - Nachträglich eingeforderten Konkursakten ist zu entnehmen, dass das
Konkursamt Unterrheintal im Kollokationsplan Verfügungen über die
grundpfandversicherten Forderungen der betreffenden Liegenschaft, dagegen
nicht über andere Lasten getroffen und als Beilage zum Kollokationsplan ein
Lastenverzeichnis aufgelegt hat, welches in der Rubrik «Andere Lasten» den
Vermerk enthält: «Betreffend Dienstbarkeiten wird auf den Auszug aus dem
Servitutenprotokoll betreffend Liegenschaft Nr. 490, im Gaismoos in
Walzenhausen, Band II fol. 438/439 vom. 3. September 1927 verwiesen.»

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Die Legitimation zum vorliegenden Rekurs ist jedenfalls für das Konkursamt
von Unterrheintal - als die Interessen der Gesamtgläubigerschaft vertretende
Konkursverwaltung - und für die Rheintalische Kreditanstalt - als
Faustpfandgläubigerin der nach gehenden Eigentümerpfandtitel - unter dem
Gesichtspunkte zu bejahen, dass sie sich die Aufhebung der Steigerung nicht
gefallen lassen müssen, sofern diese nicht an einem Mangel leiden sollte;
steht doch dahin, ob eine neue Steigerung nicht ein weniger günstiges Ergebnis
zeitigen werde. Zum Rekurs legitimiert wären aber besonders die von der
Aufhebung der Steigerung in erster Linie betroffenen Steigerungskäufer
gewesen, denen jedoch die Vorinstanz ihren Entscheid auffallenderweise nicht
zugestellt hat.
2.- Zu Unrecht wenden die Rekurrenten zunächst ein, die Beschwerde der Landes-
Bau- und Strassenkommission hätte mangels Beschwerdelegitimation derselben
verworfen werden sollen. Sofern es wirklich die Rekursgegnerin - bezw. der
Kanton Appenzell A.-Rh., als deren Organ sie auftritt - ist, welche die
Berechtigte aus der in Frage stehenden Last ist, was nach den Vorschriften des
kantonalen Verwaltungsrechtes über das Strasseneigentum zu beurteilen und von
der Vorinstanz implizite angenommen worden ist, so kann sie die daherigen
Rechte im Konkursverfahren ausüben, und es kommt dabei nichts darauf an, dass
der Eintrag der Last in das Servitutenprotokoll im Widerspruch zu dem schon
vor der Einführung des eidg. Grundbuches anwendbaren Art. 35 Abs. 2 der
Grundbuchverordnung ohne Angabe eines bestimmten berechtigten Grundstückes
oder einer bestimmten berechtigten Person (oder Korporation) vorgenommen
wurde.
3.- Indessen gehen die Rekursgegnerin, und ihr folgend übrigens auch die
Rekurrenten, von einer

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offenbar unrichtigen Auflassung über die Rechtsfolgen des angefochtenen
Steigerungszuschlages aus, wie sich aus Art. 812 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 141 - 1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
1    Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
2    Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 141 - 1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
1    Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
2    Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.
und 258 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 258 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
1    Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2    Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.456

bezw. 141 Abs. 3 SchKG und dem die letztere Vorschrift näher ausgestaltenden
Art. 116
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 116 - 1 Muss eine den Grundpfandrechten nachgehende Last nach dem Ergebnis eines doppelten Aufrufes des Grundstückes gelöscht werden (Art. 56 hiervor) und bleibt nach Deckung des vorgehenden Grundpfandgläubigers ein nach Artikel 812 Absatz 3 ZGB182 zu verwendender Überschuss, so hat das Betreibungsamt den Berechtigten aufzufordern, ihm binnen zehn Tagen den Wert der Belastung anzugeben, den er dieser beilegt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, so wird angenommen, er verzichte auf den ihm zustehenden Entschädigungsanspruch.
1    Muss eine den Grundpfandrechten nachgehende Last nach dem Ergebnis eines doppelten Aufrufes des Grundstückes gelöscht werden (Art. 56 hiervor) und bleibt nach Deckung des vorgehenden Grundpfandgläubigers ein nach Artikel 812 Absatz 3 ZGB182 zu verwendender Überschuss, so hat das Betreibungsamt den Berechtigten aufzufordern, ihm binnen zehn Tagen den Wert der Belastung anzugeben, den er dieser beilegt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, so wird angenommen, er verzichte auf den ihm zustehenden Entschädigungsanspruch.
2    Die Angabe des Wertes der Belastung ist in die Verteilungsliste aufzunehmen. Die Vorschriften der Artikel 147 und 148 SchKG finden in bezug auf diese Forderung entsprechende Anwendung.183
der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
ergibt, der nach Art. 132
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 132 - Für die Verteilung des Erlöses finden die Bestimmungen der Artikel 115-118 hiervor entsprechende Anwendung.
VZG auch im Konkurs entsprechend anwendbar ist. Nach
diesen Vorschriften muss sich die Rekursgegnerin freilich entgegen der Ansicht
der Vorinstanz die Löschung der von ihr in Anspruch genommenen
Grundstücksbelastung gefallen lassen, ist es aber ganz ausgeschlossen, dass
sie infolgedessen leer ausginge, dagegen die Rheintalische Kreditanstalt für
die ihr verpfändeten nachgehenden Eigentümerpfandtitel gedeckt würde, wie
Rekurrenten und Rekursgegnerin übereinstimmend zu glauben scheinen. Der
Umstand, dass die der Rheintalischen Kreditanstalt verpfändeten
Eigentümerpfandtitel im Lastenverzeichnis aufgeführt und stehen geblieben
sind, steht mit den angeführten Vorschriften nicht im Widerspruch, sondern hat
einfach die Bedeutung, dass sie nach Abfindung der Rekursgegnerin für die
gelöschte Last in erster Linie zu decken sein werden. Schwierigkeiten hätten
sich dann ergeben können, wenn in Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis
vorgesehen worden wäre, dass die nachgehenden Hypotheken als nicht fällig zu
überbinden und nicht Barzahlung dafür zu leisten sei, da dann dem Konkursamt
keinerlei Bargeld zur Abfindung der Rekursgegnerin für die gelöschte Last zur
Verfügung stehen würde. (Derartige Schwierigkeiten können gegebenenfalls
dadurch vermieden werden, dass dem Ausgebot ohne Last der Vorbehalt beigefügt
wird, im Umfange dieser Abfindungssumme müsse Barzahlung geleistet werden.)
Indessen sehen die Steigerungsbedingungen ausdrücklich die Barzahlung des
Überschusses des Steigerungspreises über die I. Hypothek der Kantonalbank
hinaus vor, und hieraus wird die Rekursgegnerin für die von ihr

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in Anspruch genommene Last nach deren erfolgten Löschung entschädigt werden
können. Die sinngemässe Anwendung des angeführten, für das
Betreibungsverfahren zugeschnittenen Art. 116
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 116 - 1 Muss eine den Grundpfandrechten nachgehende Last nach dem Ergebnis eines doppelten Aufrufes des Grundstückes gelöscht werden (Art. 56 hiervor) und bleibt nach Deckung des vorgehenden Grundpfandgläubigers ein nach Artikel 812 Absatz 3 ZGB182 zu verwendender Überschuss, so hat das Betreibungsamt den Berechtigten aufzufordern, ihm binnen zehn Tagen den Wert der Belastung anzugeben, den er dieser beilegt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, so wird angenommen, er verzichte auf den ihm zustehenden Entschädigungsanspruch.
1    Muss eine den Grundpfandrechten nachgehende Last nach dem Ergebnis eines doppelten Aufrufes des Grundstückes gelöscht werden (Art. 56 hiervor) und bleibt nach Deckung des vorgehenden Grundpfandgläubigers ein nach Artikel 812 Absatz 3 ZGB182 zu verwendender Überschuss, so hat das Betreibungsamt den Berechtigten aufzufordern, ihm binnen zehn Tagen den Wert der Belastung anzugeben, den er dieser beilegt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, so wird angenommen, er verzichte auf den ihm zustehenden Entschädigungsanspruch.
2    Die Angabe des Wertes der Belastung ist in die Verteilungsliste aufzunehmen. Die Vorschriften der Artikel 147 und 148 SchKG finden in bezug auf diese Forderung entsprechende Anwendung.183
VZG dürfte angesichts der
wesentlich anderen Stellung des Konkursamtes bezw. der Konkursverwaltung darin
bestehen, dass diese den Berechtigten unter Fristansetzung zu einer
nachträglichen Konkurseingabe auffordert und über sie in einem Nachtrag zum
Kollokationsplan eine Verfügung trifft, welche dann der
Kollokationsplananfechtungsklage sowohl des Berechtigten als auch der
nachgehenden Hypothekargläubiger oder einzelner Chirographargläubiger
unterstellt ist. Für den Berechtigten wie für die nachgehenden
Hypothekargläubiger ergibt sich dabei der Nachteil, dass sie im Zeitpunkt der
Steigerung im Ungewissen über die Höhe der Abfindungssumme und infolgedessen
auch der Aufwendungen sind, welche sie selbst zur Wahrung ihrer Interessen
allfällig machen müssen; allein sie haben an diesen Nachteil zu kommen, da die
durch die VZG getroffene Ordnung eben ausdrücklich dahin geht, dass die
Bestimmung der Abfindungssumme auf die Zeit nach erfolgter Steigerung
verschoben wird.
4.- Unstichhaltig ist aber auch der weitere Beschwerdegrund, dass der
Rekursgegnerin keine Anzeige von der bevorstehenden Steigerung unter Hinweis
auf den Doppelausruf zugestellt worden sei. Freilich können die Interessen
eines Dienstbarkeits-, Grundlast- oder aus Vormerkung Berechtigten durch den
Aufruf und Zuschlag ohne die von ihm in Anspruch genommene Last derart
empfindlich beeinträchtigt werden, dass seine Benachrichtigung wünschbar
erscheint und ebensowenig wie die Erwähnung des Doppelaufrufes in den
Steigerungsbedingungen unterlassen werden sollte, wenn das Begehren um
Doppelaufruf frühzeitig genug gestellt wird. Allein vorgeschrieben ist weder
das eine noch das andere (vgl. Art. 257 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
SchKG und Art. 56
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 56 - Muss der Aufruf des Grundstückes sowohl mit als ohne Anzeige einer Last stattfinden (Art. 42 hiervor und 104 hiernach), so ist, wenn dies nicht schon in den Steigerungsbedingungen erwähnt ist, jedenfalls vor Beginn der Steigerung den Beteiligten davon Kenntnis zu geben. Für den Zuschlag gelten folgende Bestimmungen:
a  Der erste Aufruf mit der Last erfolgt mit dem Bemerken, dass der Meistbieter für sein Angebot behaftet bleibe bis nach Schluss eines allfälligen zweiten Aufrufs ohne die Last. Reicht beim ersten Aufruf das Angebot zur Befriedigung des Gläubigers aus oder wird ein allfälliger Fehlbetrag vom Dienstbarkeits- oder Grundlastberechtigten sofort bar bezahlt, so wird die Last dem Ersteigerer überbunden; ein zweiter Aufruf findet nicht statt.
b  Wird der Gläubiger durch das Meistgebot beim ersten Aufruf mit der Last nicht voll gedeckt, so muss ein zweiter Aufruf stattfinden mit dem Bemerken, dann das Grundstück ohne die Last zugeschlagen werde, es sei denn, dass auch dieser Aufruf keinen höheren Erlös ergebe. Wird durch den zweiten Aufruf ein höherer Erlös erzielt, so wird der Zuschlag erteilt und muss die Last im Grundbuch gelöscht werden, selbst wenn der Gläubiger voll gedeckt wird (Art. 116 hiernach).
c  Ergibt der Aufruf ohne die Last keinen höheren Erlös, so wird der Zuschlag dem Höchstbietenden im ersten Aufruf mit der Last erteilt und ihm diese überbunden.


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VZG), und mangels einer solchen Vorschrift kann in der Tat im Konkursverfahren
nichts anderes gelten, als im Pfandverwertungsverfahren, wo zwar die Anzeige
an den aus der betreffenden Last Berechtigten vielleicht nicht geradezu
verunmöglicht ist, diesem jedoch keinesfalls genügend Zeit für die
Vorbereitung der Beteiligung an der Steigerung zur Wahrung der eigenen
Interessen übrig bleibt, weil nach Art. 104
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 104 - 1 Haften auf dem Grundstück Dienstbarkeiten, Grundlasten oder im Grundbuch nach Artikel 959 ZGB165 vorgemerkte persönliche Rechte (Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufsrechte, Miet- (Pacht-) rechte usw.), so zeigt das Betreibungsamt den Grundpfandgläubigern gleichzeitig mit der Zustellung des Lastenverzeichnisses an, dass die Inhaber derjenigen Pfandrechte, die diesen Lasten im Range vorgehen, binnen zehn Tagen beim Betreibungsamt schriftlich den doppelten Aufruf nach Artikel 142 SchKG verlangen können, sofern der Vorrang des Pfandrechts sich aus dem Lastenverzeichnis ergibt und nicht mit Erfolg bestritten wird.166
1    Haften auf dem Grundstück Dienstbarkeiten, Grundlasten oder im Grundbuch nach Artikel 959 ZGB165 vorgemerkte persönliche Rechte (Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufsrechte, Miet- (Pacht-) rechte usw.), so zeigt das Betreibungsamt den Grundpfandgläubigern gleichzeitig mit der Zustellung des Lastenverzeichnisses an, dass die Inhaber derjenigen Pfandrechte, die diesen Lasten im Range vorgehen, binnen zehn Tagen beim Betreibungsamt schriftlich den doppelten Aufruf nach Artikel 142 SchKG verlangen können, sofern der Vorrang des Pfandrechts sich aus dem Lastenverzeichnis ergibt und nicht mit Erfolg bestritten wird.166
2    Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so ist Artikel 142 SchKG hinsichtlich der den Anteil und der das Grundstück als ganzes belastenden Rechte im Sinne von Absatz 1 anwendbar.167
VZG und Ziff. 17 der Anleitung
dazu bezw. dem Formular Nr. 9 zur VZG (Ziff. 4) das Begehren um Doppelaufruf
binnen 10 Tagen nach der Zustellung des Lastenverzeichnisses gestellt werden
kann, also regelmässig noch ein paar wenige Tage vor dem Steigerungstermin.
Vorliegend stund übrigens einer derartigen Anzeige an die Rekursgegnerin der
Umstand entgegen, dass sie aus dem Eintrag im Servitutenprotokoll gar nicht
als Berechtigte aus der in Rede stehenden Last ersichtlich war.
5.- Indessen ist Voraussetzung des Doppelaufrufes im Sinne des Art. 141 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 141 - 1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
1    Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
2    Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.

SchKG, dass aus dem als Bestandteil des Kollokationsplanes errichteten
Lastenverzeichnis (oder mangels eines solchen aus dem Kollokationsplan selbst)
unzweideutig ersichtlich sei, dass eine «andere Last» im Rang einem
Grundpfandrecht nachgeht. Diesem Erfordernis entspricht vorliegend weder das
von der Konkursverwaltung aufgestellte Lastenverzeichnis noch der
Kollokationsplan, da die Konkursverwaltung entgegen Art. 58 Abs. 2 der
Konkursverordnung ausser für die Grundpfandrechte keine Verfügungen über die
«geltend gemachten oder in den öffentlichen Büchern enthaltenen beschränkten
dinglichen Rechte (Pfandrechte, Nutzniessung, Wohnrecht, Grunddienstbarkeiten)
nach Bestand, Umfang und Rang» getroffen, sondern sich darauf beschränkt hat,
im Lastenverzeichnis auf den Auszug aus dem Servitutenprotokoll zu verweisen,
in einer Weise, die durchaus dahingestellt bleiben lässt, ob die
Konkursverwaltung dem Grundpfandrecht der Kantonalbank oder der

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von der Rekursgegnerin in Anspruch genommenen Last den Vorrang zubillige.
Ebenso wie nach Art. 104
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 104 - 1 Haften auf dem Grundstück Dienstbarkeiten, Grundlasten oder im Grundbuch nach Artikel 959 ZGB165 vorgemerkte persönliche Rechte (Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufsrechte, Miet- (Pacht-) rechte usw.), so zeigt das Betreibungsamt den Grundpfandgläubigern gleichzeitig mit der Zustellung des Lastenverzeichnisses an, dass die Inhaber derjenigen Pfandrechte, die diesen Lasten im Range vorgehen, binnen zehn Tagen beim Betreibungsamt schriftlich den doppelten Aufruf nach Artikel 142 SchKG verlangen können, sofern der Vorrang des Pfandrechts sich aus dem Lastenverzeichnis ergibt und nicht mit Erfolg bestritten wird.166
1    Haften auf dem Grundstück Dienstbarkeiten, Grundlasten oder im Grundbuch nach Artikel 959 ZGB165 vorgemerkte persönliche Rechte (Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufsrechte, Miet- (Pacht-) rechte usw.), so zeigt das Betreibungsamt den Grundpfandgläubigern gleichzeitig mit der Zustellung des Lastenverzeichnisses an, dass die Inhaber derjenigen Pfandrechte, die diesen Lasten im Range vorgehen, binnen zehn Tagen beim Betreibungsamt schriftlich den doppelten Aufruf nach Artikel 142 SchKG verlangen können, sofern der Vorrang des Pfandrechts sich aus dem Lastenverzeichnis ergibt und nicht mit Erfolg bestritten wird.166
2    Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so ist Artikel 142 SchKG hinsichtlich der den Anteil und der das Grundstück als ganzes belastenden Rechte im Sinne von Absatz 1 anwendbar.167
VZG ein Doppelaufruf im Pfandverwertungsverfahren nur
stattfinden darf, «sofern der Vorrang des Pfandrechtes sich aus dem
Lastenverzeichnis ergibt» (ausser wenn er nachträglich schriftlich anerkannt
oder urteilsmässig festgestellt wird), so muss sich auch im Konkursverfahren
der Berechtigte die Versteigerung der Liegenschaft ohne die von ihm
beanspruchte Last nicht gefallen lassen, wenn er nicht einmal durch
Einsichtnahme des Kollokationsplanes über das ihm ungünstige und den
Doppelaufruf rechtfertigende Rangverhältnis sich hatte Aufklärung verschaffen
können. (Eine Zustellung des Lastenverzeichnisses dagegen kommt bei der
Liegenschaftsverwertung im Konkurs entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht
in Frage.) Danach ist der Rekurs in dem Sinne abzuweisen, dass es bei
Aufhebung der Steigerung das Bewenden haben muss und eine neue Steigerung mit
Doppelaufruf nicht stattfinden darf, bevor die Konkursverwaltung das
Lastenverzeichnis über die in Rede stehende Liegenschaft in der angegebenen
Art und Weise ergänzt und nochmals aufgelegt haben wird. Inwiefern den
weiteren im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz enthaltenen Weisungen
nachzuleben ist, ergibt sich bereits aus dem vorstehend Ausgeführten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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Dokument : 54 III 97
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 18. April 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 III 97
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Wird auf Beschwerde hin der Steigerungszuschlag aufgehoben, so soll der Beschwerdeentscheid auch...


Gesetzesregister
SchKG: 141 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 141 - 1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
1    Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
2    Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.
257 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
258 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 258 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
1    Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2    Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.456
812
VZG: 56 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 56 - Muss der Aufruf des Grundstückes sowohl mit als ohne Anzeige einer Last stattfinden (Art. 42 hiervor und 104 hiernach), so ist, wenn dies nicht schon in den Steigerungsbedingungen erwähnt ist, jedenfalls vor Beginn der Steigerung den Beteiligten davon Kenntnis zu geben. Für den Zuschlag gelten folgende Bestimmungen:
a  Der erste Aufruf mit der Last erfolgt mit dem Bemerken, dass der Meistbieter für sein Angebot behaftet bleibe bis nach Schluss eines allfälligen zweiten Aufrufs ohne die Last. Reicht beim ersten Aufruf das Angebot zur Befriedigung des Gläubigers aus oder wird ein allfälliger Fehlbetrag vom Dienstbarkeits- oder Grundlastberechtigten sofort bar bezahlt, so wird die Last dem Ersteigerer überbunden; ein zweiter Aufruf findet nicht statt.
b  Wird der Gläubiger durch das Meistgebot beim ersten Aufruf mit der Last nicht voll gedeckt, so muss ein zweiter Aufruf stattfinden mit dem Bemerken, dann das Grundstück ohne die Last zugeschlagen werde, es sei denn, dass auch dieser Aufruf keinen höheren Erlös ergebe. Wird durch den zweiten Aufruf ein höherer Erlös erzielt, so wird der Zuschlag erteilt und muss die Last im Grundbuch gelöscht werden, selbst wenn der Gläubiger voll gedeckt wird (Art. 116 hiernach).
c  Ergibt der Aufruf ohne die Last keinen höheren Erlös, so wird der Zuschlag dem Höchstbietenden im ersten Aufruf mit der Last erteilt und ihm diese überbunden.
104 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 104 - 1 Haften auf dem Grundstück Dienstbarkeiten, Grundlasten oder im Grundbuch nach Artikel 959 ZGB165 vorgemerkte persönliche Rechte (Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufsrechte, Miet- (Pacht-) rechte usw.), so zeigt das Betreibungsamt den Grundpfandgläubigern gleichzeitig mit der Zustellung des Lastenverzeichnisses an, dass die Inhaber derjenigen Pfandrechte, die diesen Lasten im Range vorgehen, binnen zehn Tagen beim Betreibungsamt schriftlich den doppelten Aufruf nach Artikel 142 SchKG verlangen können, sofern der Vorrang des Pfandrechts sich aus dem Lastenverzeichnis ergibt und nicht mit Erfolg bestritten wird.166
1    Haften auf dem Grundstück Dienstbarkeiten, Grundlasten oder im Grundbuch nach Artikel 959 ZGB165 vorgemerkte persönliche Rechte (Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufsrechte, Miet- (Pacht-) rechte usw.), so zeigt das Betreibungsamt den Grundpfandgläubigern gleichzeitig mit der Zustellung des Lastenverzeichnisses an, dass die Inhaber derjenigen Pfandrechte, die diesen Lasten im Range vorgehen, binnen zehn Tagen beim Betreibungsamt schriftlich den doppelten Aufruf nach Artikel 142 SchKG verlangen können, sofern der Vorrang des Pfandrechts sich aus dem Lastenverzeichnis ergibt und nicht mit Erfolg bestritten wird.166
2    Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so ist Artikel 142 SchKG hinsichtlich der den Anteil und der das Grundstück als ganzes belastenden Rechte im Sinne von Absatz 1 anwendbar.167
116 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 116 - 1 Muss eine den Grundpfandrechten nachgehende Last nach dem Ergebnis eines doppelten Aufrufes des Grundstückes gelöscht werden (Art. 56 hiervor) und bleibt nach Deckung des vorgehenden Grundpfandgläubigers ein nach Artikel 812 Absatz 3 ZGB182 zu verwendender Überschuss, so hat das Betreibungsamt den Berechtigten aufzufordern, ihm binnen zehn Tagen den Wert der Belastung anzugeben, den er dieser beilegt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, so wird angenommen, er verzichte auf den ihm zustehenden Entschädigungsanspruch.
1    Muss eine den Grundpfandrechten nachgehende Last nach dem Ergebnis eines doppelten Aufrufes des Grundstückes gelöscht werden (Art. 56 hiervor) und bleibt nach Deckung des vorgehenden Grundpfandgläubigers ein nach Artikel 812 Absatz 3 ZGB182 zu verwendender Überschuss, so hat das Betreibungsamt den Berechtigten aufzufordern, ihm binnen zehn Tagen den Wert der Belastung anzugeben, den er dieser beilegt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, so wird angenommen, er verzichte auf den ihm zustehenden Entschädigungsanspruch.
2    Die Angabe des Wertes der Belastung ist in die Verteilungsliste aufzunehmen. Die Vorschriften der Artikel 147 und 148 SchKG finden in bezug auf diese Forderung entsprechende Anwendung.183
132
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 132 - Für die Verteilung des Erlöses finden die Bestimmungen der Artikel 115-118 hiervor entsprechende Anwendung.
BGE Register
54-III-97
Stichwortregister
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lastenverzeichnis • konkursamt • doppelaufruf • kollokationsplan • steigerungsbedingungen • rang • konkursverwaltung • vorinstanz • kantonalbank • abfindungssumme • barzahlung • versteigerung • dienstbarkeit • tag • konkursverfahren • weisung • gemeinde • frage • geschwister • orden • kommunikation • schuldbetreibungs- und konkursrecht • distanz • kenntnis • appenzell ausserrhoden • zahl • entscheid • kapitalabfindung • begründung des entscheids • dauer • forderung • voraussetzung • ausgabe • eintragung • antrag zu vertragsabschluss • auskunftspflicht • richtlinie • zwangsversteigerung • mais • wohnrecht • ersteigerer • verzugszins • stelle • steinbruch • beschränktes dingliches recht • grundbuch • beschwerdelegitimation • requisition • bestandteil • bundesgericht • angewiesener • erwachsener • grunddienstbarkeit • weiler • konkursmasse • vormerkung • summarisches verfahren • berechtigtes grundstück • legitimation • grundlast • beilage • beschwerdegrund
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