S. 265 / Nr. 61 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 265

61. Entscheid vom 8. Oktober 1928 i.S. Gafner.


Seite: 266
Regeste:
Gegen eine vom Konkursbeamten während des Konkursverfahrens begangene
Rechtsverweigerung ist auch nach Konkursschluss noch eine Beschwerde möglich,
wenn die betr. Verfügung überhaupt noch nachgeholt werden kann. SchKG Art. 17
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 17 - Die Verwaltung und Bewirtschaftung des gepfändeten Grundstückes umfasst alle diejenigen Massnahmen, die zur Erhaltung des Grundstückes und seiner Ertragsfähigkeit sowie zur Gewinnung der Früchte und Erträgnisse nötig sind, wie Anordnung und Bezahlung kleinerer Reparaturen, Besorgung der Anpflanzungen, Abschluss und Erneuerung der üblichen Versicherungen, Kündigung an Mieter, Ausweisung von Mietern, Neuvermietungen, Einbringung und Verwertung der Früchte zur Reifezeit, Bezug der Miet- und Pachtzinse, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, Geltendmachung des Retentionsrechts für Mietzinsforderungen, Bezahlung der laufenden Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität u.dgl. Während der Verwaltungsperiode fällig werdende oder vorher fällig gewordene Pfandzinse dürfen dagegen nicht bezahlt werden.
.
(Erw. 1).
Der Ersteigerer einer Liegenschaft hat keinen Anspruch darauf, dass ihm ausser
der in Art. 43
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 43 - 1 Rang und Höhe der im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandforderungen können von demjenigen, der dazu im Lastenbereinigungsverfahren Gelegenheit hatte, bei der Verteilung nicht mehr angefochten werden.
1    Rang und Höhe der im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandforderungen können von demjenigen, der dazu im Lastenbereinigungsverfahren Gelegenheit hatte, bei der Verteilung nicht mehr angefochten werden.
2    Nahmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so wirkt eine Bestreitung und gerichtliche Anfechtung des Lastenverzeichnisses nicht zugunsten derjenigen Gruppengläubiger, welche die Last nicht bestritten haben.
der Anleitung zur VZG vorgeschriebenen Abrechnung auch noch
eine Abschrift der Steigerungsbedingungen unentgeltlich zugestellt werde (Erw.
2).
Une plainte pour un déni de justice commis par le préposé dans le cours de la
faillite est admissible même après la clôture de la faillite, lorsque
l'omission du préposé est réparable et que sa réparation présente encore
quelqu'intérêt. Art. 17 LP (consid. 1).
L'adjudicataire d'un immeuble ne saurait exiger, en plus du décompte prévu à
l'art. 43 des Instructions pour la réalisation forcée des immeubles, la
communication gratuite d'une copie des conditions de vente (consid. 2).
Un ricorso per diniego di giustizia commesso dall'ufficiale nel corso di un
fallimento è proponibile anche dopo la chiusura dello stesso, purchè
l'omissione sia riparabile e presenti ancora qualche interesse. Art. 17 LEF
(consid. 1).
L'aggiudicatario d'uno stabile non può esigere, oltre il conto finale di cui
all'art. 43 delle Istruzioni per la realizzazione forzata dei fondi (JRF), la
comunicazione gratuita d'una copia delle condizioni di vendita (consid. 2).

A. - Am 14. Juni 1928 beschwerte sich D. Gafner, der im Konkurse des Othmar
Klöckler in Biel am 23. April 1927 eine Liegenschaft ersteigert hatte, bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Biel, weil dieses ihm trotz
wiederholter Aufforderung keine Abrechnung zugestellt habe, aus welcher
Kaufpreis und Anzahlung, Überbünde, Steuern, Kosten usw. ersichtlich seien.
B. - Mit Urteil vom 18. Juli 1928 - den Parteien zugestellt am 28. Juli 1928 -
ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht eingetreten, da

Seite: 267
der Konkurs schon am 11. April 1928 geschlossen worden und die Beschwerde
infolgedessen verspätet sei.
C. - Hiegegen hat der Beschwerdeführer am 7. August 1928 den Rekurs an das
Bundesgericht erklärt, indem er an seinem Begehren um Ausstellung einer die
von ihm angeführten Angaben enthaltenden Abrechnung festhielt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Wenn ein Konkursbeamter sich weigert, eine Verfügung zu treffen, zu deren
Vornahme er gesetzlich verpflichtet ist, so muss es dem betreffenden
Berechtigten auch nach Konkursschluss noch möglich sein, den Erlass der
betreffenden Verfügung zu erwirken, wenn diese überhaupt noch nachgeholt
werden kann, bezw. wenn diese durch den Konkursschluss nicht gegenstandslos
geworden ist. Letzteres trifft aber hinsichtlich der Ausstellung einer
Abrechnung an den Ersteigerer, wie sie vorliegend verlangt wird, nicht zu. Der
gegenteilige Standpunkt erschiene hier umso unverständlicher, weil das
Konkursamt selber einen Restbetrag der vom Rekurrenten zu leistenden
Barzahlung erst nach Konkursschluss, d.h. am 13. April 1928, von diesem
eingefordert hat.
2.- Die Vorinstanz hätte daher auf die Beschwerde eintreten müssen. Doch
erübrigt es sich, die Angelegenheit infolgedessen zur neuen Beurteilung an sie
zurückzuweisen, da sich aus den Akten ohne weiteres die Unbegründetheit der
Beschwerde ergibt. Nach Art. 43
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 43 - 1 Rang und Höhe der im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandforderungen können von demjenigen, der dazu im Lastenbereinigungsverfahren Gelegenheit hatte, bei der Verteilung nicht mehr angefochten werden.
1    Rang und Höhe der im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandforderungen können von demjenigen, der dazu im Lastenbereinigungsverfahren Gelegenheit hatte, bei der Verteilung nicht mehr angefochten werden.
2    Nahmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so wirkt eine Bestreitung und gerichtliche Anfechtung des Lastenverzeichnisses nicht zugunsten derjenigen Gruppengläubiger, welche die Last nicht bestritten haben.
der Anleitung zur VZG hat der Ersteigerer
einen Anspruch auf eine Abrechnung, in welcher die ohne Abrechnung am
Zuschlagspreis bar zu bezahlenden Beträge und sodann die auf Abrechnung am
Zuschlagspreis überbundenen und die bar zu bezahlenden Beträge auszusetzen
sind; und ferner ist ihm eine spezifizierte Aufstellung der Gebühren und
Auslagen der Verwertung zuzustellen.

Seite: 268
Eine solche Abrechnung, wofür die vorgenannte Vorschrift noch ein besonderes
Musterbeispiel enthält, ist allerdings dem Rekurrenten nicht zugestellt
worden; doch ist dieser über die darin an erster Stelle aufgeführten Posten
durch die beiden Schreiben des Konkursamtes vom 27. April und 14. November
1927 informiert worden, und die Aufstellung über die Gebühren und Aus lagen
ist ihm inzwischen - wenn auch allerdings erst nach Einreichung der Beschwerde
- ebenfalls zugestellt worden. Der Rekurrent besitzt daher heute alle Angaben,
auf die er einen gesetzlichen Anspruch hat. Zu einer detaillierten Abrechnung
im Sinne einer vollständigen Wiedergabe der dem Rekurrenten - nach den
Steigerungsbedingungen obliegenden Pflichten - worauf das Begehren des
Rekurrenten letzten Endes hinausläuft - war das Konkursamt nicht verpflichtet.
Der Rekurrent hat, was ihm nie bestritten wurde, nach wie vor das Recht, auf
dem Konkursamt die Steigerungsbedingungen einzusehen. Die Zustellung einer
Abschrift derselben kann er indessen nur gegen Bezahlung einer bezüglichen
Gebühr und der Kosten verlangen.
Demgemäss erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 54 III 265
Date : 01. Januar 1927
Published : 08. Oktober 1928
Source : Bundesgericht
Status : 54 III 265
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Gegen eine vom Konkursbeamten während des Konkursverfahrens begangene Rechtsverweigerung ist auch...


Legislation register
VZG: 17  43
BGE-register
54-III-265
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
prosecution office • terms of the auction • successful bidder • hamlet • prosecution officer • biel • decision • copy • guideline • directive • federal court • obligation • lower instance • meeting • bankruptcy proceeding • purchase price • debt enforcement and bankruptcy law • position • cash payment