S. 113 / Nr. 23 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 113

23. Entscheid vom 5. Mai 1928 i.S. Stadtmusik Solothurn.

Regeste:
Lohnpfändung SchKG Art. 93, 96.
Eine Pfändung künftigen Lohnes wird dadurch, dass der Schuldner wahrend der
Dauer der Pfändung seinen Arbeitgeber wechselt, nicht hinfällig; auch nicht,
wenn er arbeitslos wird. Doch steht dem Gläubiger im letztern Fall anheim, auf
den Fortbestand der Pfändung zu verzichten und die Ausstellung des
Verlustscheines zu verlangen (Erw. 1 und 2).
Bei Fortbestand der Pfändung leistet der Betreibungsbeamte seiner Pflicht
Genüge, wenn er bei Eintritt der Arbeitslosigkeit den Schuldner verhält, ihm
von jeder Eingehung eines neuen Dienstverhältnisses unverzüglich Kenntnis zu
geben (Erw. 2).
Art. 96
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.213
SchKG ist auch bei Pfändung künftigen Lohnes anwendbar (Erw. 2).
Art. 93 d 96 LP.
Saisie du salaire futur. Ne fait point tomber la saisie la circonstance que le
débiteur change d'employeur au cours de la saisie, ni même la circonstance
qu'il perd tout emploi. Dans ce dernier cas, toutefois, le créancier a la
faculté de renoncer à la saisie et d'exiger un acte de défaut de biens
(consid. 1 et 2).
Si la saisie est maintenue, le préposé satisfait à ses obligations en invitant
le débiteur, au moment où commence le chômage, à l'aviser immédiatement de
toute reprise de travail (consid. 2).
L'art. 96 LP est applicable à la saisie du salaire futur (consid. 2).

Seite: 114
Pignoramento di salario futuro.
Non è motivo di decadenza del pignoramento la circonstanza che, durante il
pignoramento, il debitore muta padrone o nulla guadagna. In quest'ultimo caso
tuttavia il creditore ha la facoltà di rinunciare al pignoramento e di esigere
un certificato di carenza di beni (consid. 1 et 2).
Se il pignoramento è mantenuto, l'ufficio soddisferà agli obblighi che gli
incombono invitando il debitore disoccupato a rendergli subito nota
un'eventuale ripresa del lavoro (consid. 2).
L'art. 96 LEF è applicabile anche in caso di pignoramento di futuro salario.

A. - In einer Betreibung der Stadtmusik Solothurn gegen Emil Piazzoli in
Bümpliz nahm der Betreibungsbeamte von Bern-Land, angeblich im Mai 1927, beim
Schuldner, der damals bei einem Ghielmetti in Stellung war, eine Lohnpfändung
vor. Im November 1927 erfuhr der Betreibungsbeamte, dass der
Betreibungsschuldner inzwischen seinen Dienst bei Ghielmetti aufgegeben habe.
Der Betreibungsbeamte beauftragte daher seinen Gehilfen, den neuen Arbeitgeber
des Schuldners festzustellen. Die bezüglichen Erkundigungen ergaben jedoch,
dass der Schuldner arbeitslos geworden war, weshalb der Betreibungsbeamte der
Gläubigerin am 14. Februar 1928, nach vorgenommener Abrechnung, für den noch
ungedeckten Forderungsbetrag einen Verlustschein ausstellte, auf dem er
vermerkte, dass der Schuldner seine Arbeitsstelle verlassen habe.
B. - Hiegegen beschwerte sich die Betreibungsgläubigerin bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde, indem sie geltend machte, dass eine Lohnpfändung von
Gesetzes wegen während der Dauer eines Jahres laufe und infolgedessen vor
Ablauf dieser Frist kein Verlustschein ausgestellt werden dürfe. Mit einer
Nachtragseingabe vom 15. März 1928 teilte die Beschwerdeführerin der
kantonalen Aufsichtsbehörde noch mit, dass der Betreibungsschuldner seit
anfangs März 1928 wieder regelmässig arbeite bei einem Stundenlohn von 1 Fr.
65 Cts.
C. - Mit Urteil vom 16. März 1928 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde abgewiesen.

Seite: 115
D. - Hiegegen hat die Beschwerdeführerin den Rekurs an das Bundesgericht
erklärt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- In bewusster Abweichung vom Grundsatze, dass blosse Anwartschaften - da
ihnen der Charakter eines Vermögensobjektes fehlt - nicht Gegenstand der
Zwangsvollstreckung sein können (vgl. BGE 23 S. 1922 Erw. 7), hat die schon
vom Bundesrat eingeführte und durch das Bundesgericht weiterverfolgte Praxis
bei der Lohnpfändung, mit Rücksicht auf die Kreditfähigkeit des betr.
Schuldners, sowie aus praktischen Gründen (um zu vermeiden, dass nach jedem
Fälligwerden eines Lohnanspruches eine neue Pfändung vorgenommen werden muss),
auch die Pfändung zukünftigen Lohnes, unter zeitlicher Beschränkung auf ein
Jahr, für zulässig erachtet (vgl. statt vieler Archiv 3 S. 134 ff.; BGE 23 S.
1945 f. Erw. 2). Dabei handelt es sich nicht nur um denjenigen Lohn, den der
Schuldner bei dem Arbeitgeber verdient, bei dem er im Momente des
Pfändungsvollzuges in Stellung war, d.h. die Pfändung wird dadurch, dass der
Schuldner während der Dauer der bestehenden Lohnpfändung seinen Arbeitgeber
wechselt, nicht ohne weiteres hinfällig, sondern geht auf die dem Schuldner
dem neuen Arbeitgeber gegenüber zustehenden Lohnansprüche über. Infolgedessen
hat der Betreibungsbeamte, wenn er von einem solchen Wechsel erfährt, dem
neuen Arbeitgeber von Amtes wegen oder sonst auf Verlangen des Gläubigers von
der Pfändung Mitteilung zu machen (vgl. BGE 35 I S. 823 f. Erw. 2 = Sep.-Ausg
12 S. 296 Erw. 2; JAEGER, Kommentar zu Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG Note 1 B S. 277; C.
JENNY, Die Lohnpfändung, Zürcher Dissertation 1912 S. 127 f.; a. A. REICHEL,
Kommentar zu Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG Note 1 S. 112).
2.- Es fragt sich nun aber, ob dieser Grundsatz, wonach durch den Wechsel des
Arbeitgebers die auf die Dauer eines Jahres vorgenommene Lohnpfändung nicht

Seite: 116
dahinfällt, auch dann anwendbar sei, wenn der Schuldner nach Aufgabe des
bisherigen Dienstverhältnisses nicht sofort in eine neue Stellung tritt,
sondern ohne Beschäftigung und daher arbeitslos wird. Das erscheint dann nicht
zweifelhaft, wenn der Schuldner schon im Momente, da er das bisherige
Vertragsverhältnis löst, mit Bestimmtheit auf eine neue Anstellung rechnen
kann, sodass die Beschäftigungs- und Verdienstlosigkeit in einer schon von
vorneherein erkennbaren Weise nur einen vorübergehenden Charakter tragt.
Schwieriger dagegen gestaltet sich die Frage, wenn der Schuldner ohne
bestimmte Aussicht auf neuen Verdienst arbeitslos wird. Nachdem der
Arbeitgeberwechsel nicht den Untergang einer bestehenden Lohnpfändung bewirkt,
und da ja in der Regel bei jeder Pfändung zukünftigen Lohnes nicht zum voraus
feststeht, ob dieser vom Schuldner überhaupt verdient werde, kann in der
blossen Tatsache der beim Eintritt von Arbeitslosigkeit über die zukünftigen
Arbeitsverhältnisse und damit über die Verdienstmöglichkeit bestehenden
Ungewissheit kein Hinderungsgrund für den Weiterbestand einer solchen Pfändung
erblickt werden. Dagegen erscheint es zweifelhaft, ob der betr. Gläubiger
überhaupt ein Interesse am Weiterbestand einer solchen Pfändung besitze. Im
Momente, wo die Arbeitslosigkeit des Schuldners eintritt, steht ja in solchen
Fallen nicht fest, ob diese sich über die ganze von der für die Lohnpfändung
massgebenden Jahresfrist noch restierenden Zeitdauer erstrecken werde. Ist
dies nicht der Fall, dann hat der Gläubiger, wenn die Pfändung mit dem
Eintritt der Arbeitslosigkeit dahinfiel und ihm ein Verlustschein ausgestellt
wurde, den Nachteil, dass er für den neuen Lohn eine neue Pfändung verlangen
muss, an der auch andere Gläubiger teilnehmen können. (Dass eine solche Lösung
zu unlauteren Machenschaften seitens des Schuldners zu Gunsten derartiger
dritter Gläubiger geeignet wäre, kann nicht bezweifelt werden). Dauert jedoch
die Arbeitslosigkeit länger und erlischt die

Seite: 117
Pfändung erst mit Ablauf der Jahresfrist, dann kann dem Gläubiger auch erst in
diesem Zeitpunkte der Verlustschein ausgestellt werden, was zur Folge hat,
dass er auch erst von diesem Zeitpunkte an die ihm durch die Ausstellung des
Verlustscheines gemäss Art. 149 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
SchKG zustehenden Rechte auszuüben
vermag. Unter diesen Umständen erblickt das Bundesgericht die gerechteste
Lösung darin, dass der Eintritt von Arbeitslosigkeit des Schuldners während
der Dauer einer bestehenden Lohnpfändung zwar grundsätzlich nicht den
Untergang dieser Pfändung bewirkt, dass aber in einem solchen Falle dem betr.
Gläubiger das Recht zuerkannt wird, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit oder in
einem beliebigen späteren Zeitpunkte (solange die Arbeitslosigkeit dauert) -
im Hinblick darauf, dass eine genaue Bestimmung des Pfändungsobjektes zur Zeit
ausgeschlossen erscheint und über die Möglichkeit seiner Realisierung
überhaupt völlige Ungewissheit herrscht - auf den Fortbestand dieser Pfändung
zu verzichten und die Ausstellung eines Verlustscheines zu verlangen. Die
Anerkennung des Fortbestandes derartiger Pfändungen erscheint insbesondere
gegenüber solchen Schuldnern gerechtfertigt, die Berufsklassen angehören, bei
denen die Arbeitslosigkeit zu gewissen Jahreszeiten beinahe die Regel bildet.
Die Vorinstanz hat allerdings noch geltend gemacht, dass, wenn man eine auf
die Dauer eines Jahres vorgenommene Lohnpfändung trotz eingetretener
Arbeitslosigkeit des Schuldners als weiterbestehend erachte, das
Betreibungsamt verpflichtet werde, die Dauer der Arbeitslosigkeit des
Schuldners zu überwachen. Eine solche Aufgabe könne aber dem Betreibungsamte
nicht zugemutet werden. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Das
Betreibungsamt leistet seiner Pflicht Genüge, wenn es bei Eintritt der
Arbeitslosigkeit den Schuldner auffordert, ihm von jeder Eingehung eines neuen
Dienstverhältnisses unverzüglich Kenntnis zu geben. Hält ein Gläubiger diese
Massnahme nicht für ausreichend, dann

Seite: 118
mag er sich selber von Zeit zu Zeit über die Arbeitsverhältnisse des
Schuldners informieren. Übrigens liegt eine gewisse Garantie für den Gläubiger
auch in der Vorschrift des Art. 96
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.213
SchKG, die im Hinblick darauf, dass es sich
um eine antezipierte Pfändung handelt, auch auf solchen zukünftigen Lohn
anwendbar erscheint.
3.- Die vorliegend wider den Willen der Rekurrentin erfolgte Ausstellung des
Verlustscheines war somit ungültig, und es ist infolgedessen das
Betreibungsamt anzuhalten, den Schuldner zur Angabe seines neuen Arbeitgebers
aufzufordern und dem letztern von der bestehenden Pfändung mit der üblichen
Anweisung Mitteilung zu machen. Dabei sei noch zur Vermeidung von Irrtümern
darauf hingewiesen, dass, da es sich um die Aufrechterhaltung der bestehenden
und nicht um eine neue Lohnpfändung handelt, für die Frage der Dauer der
Lohnverhaftung die ursprünglich festgesetzte Jahresfrist massgebend erscheint
und dass daher der Gläubiger nicht verlangen kann, dass diese Frist in dem
Umfange, als die Verdienstlosigkeit dauerte, verlängert werde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das Betreibungsamt Bern-Land
verhalten, im Sinne der in den Motiven gegebenen Weisungen zu verfahren.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 54 III 113
Date : 01. Januar 1927
Published : 05. Mai 1928
Source : Bundesgericht
Status : 54 III 113
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Lohnpfändung SchKG Art. 93, 96.Eine Pfändung künftigen Lohnes wird dadurch, dass der Schuldner...


Legislation register
SchKG: 93  96  149
BGE-register
35-I-821 • 54-III-113
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
debtor • duration • certificate of loss • employer • official prosecutor • wage • prosecution office • knowledge • federal court • directive • question • time limit • character • future income • distress • decision • duty to give information • intrigues • expectancy • debt enforcement
... Show all