S. 472 / Nr. 88 Prozessrecht (d)

BGE 54 II 472

88. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. November 1928 i.S.
Solothurner Handelsbank gegen Konkursmasse der A.-G. Obrecht & Cie.

Regeste:
Unzulässigkeit der Berufung gegen ein kantonales Urteil, durch welches
verneint wird, dass die von der unterlegenen Partei (gegen ein ebenfalls mit
der Berufung angefochtenes Urteil) geltend gemachten Revisionsgründe
zutreffen. OG Art. 58.

Durch Urteil vom 31. März 1928 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die
Hauptklage abgewiesen und die Widerklage zugesprochen.
Am 10. April 1928 hat die Klägerin beim Obergericht um Revision dieses
Urteiles wegen offenbarer Gesetzesverletzung nachgesucht. Doch ist dieses
Revisionsgesuch am 10. Juli 1928, «weil die angegebenen Gründe nicht erheblich
sind, als unbegründet abgewiesen» worden.
D. - Nach der am 6. September 1928 erfolgten Mitteilung von der Auflage der
beiden Urteile hat die Klägerin am 26. September die Berufung gegen beide
Urteile eingelegt mit den Anträgen auf Aufhebung derselben und Gutheissung der
Hauptklage und Abweisung der Widerklage.

Seite: 473
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Rechtsmittel der Revision ist durch §§ 235/7 der Zivilprozessordnung für
den Kanton Solothurn dahin geregelt: Wird wegen einer vom Obergericht bei
einem Urteile begangenen offenbaren Gesetzesverletzung durch schriftliche
Eingabe der Gründe die Revision verlangt, so entscheidet das Obergericht
zunächst ohne Anhörung der Parteien, ob die angegebenen Gründe erheblich seien
oder nicht, und nur wenn das Obergericht die Gründe erheblich findet, sind die
Parteien unter Angabe der Revisionsgründe vorzuladen zur Anhörung darüber, ob
das Revisionsgesuch begründet sei - in welchem Falle dann das Obergericht sein
früheres Urteil aufhöbe und neuerdings über den Rechtshandel abspräche. Danach
enthält das Urteil des Obergerichtes vom 10. Juli 1928 nur eine rein
prozessualische und zwar verneinende Entscheidung über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels der Revision, nicht eine Entscheidung in der Sache selbst, und
ist es daher nicht ein dem Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht
unterstehendes Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG (vgl. BGE 28 II S. 174 und
31 II S. 776). Somit erweist sich die Berufung gegen dieses Urteil als nicht
statthaft.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 10. Juli
1928 gerichtete Berufung wird nicht eingetreten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 54 II 472
Date : 01. Januar 1927
Published : 29. November 1928
Source : Bundesgericht
Status : 54 II 472
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Unzulässigkeit der Berufung gegen ein kantonales Urteil, durch welches verneint wird, dass die von...


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OG: 58
BGE-register
28-II-174 • 54-II-472
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