S. 19 / Nr. 4 Obligationenrecht (d)

BGE 54 II 19

4. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Januar 1928 i.S. Gebr.
Oechslin & J. Oechslin-Bex gegen Schweizerische Bindfadenfabrik.


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Regeste:
Aktienrecht: 1. Streitwertberechnung bei Klagen auf Anfechtung von
Generalversammlungsbeschlüssen einer A.-G. (Erw. 1).
2. Legitimation des Aktionärs zur Anfechtung (Erw. 2).
3. Aufschlussrecht des Aktionärs; Verhältnis zum Anfechtungsrecht (Erw. 3 u.
4).
4. Substantiierungspflicht des Anfechtungsklägers (Erw. 5).
5. Statutenbestimmung der A.-G., wonach von der Generalversammlung «über das
gesetzlich geforderte Mass hinausgehende Abschreibungen und Reservestellungen»
vorgenommen werden können. Hinsichtlich der Zweckmässigkeit und des Masses ist
in erster Linie auf das Ermessen der Generalversammlung abzustellen. Ein
Eingreifen des Richters kann nur bei Willkür erfolgen. Verneinung einer
solchen in casu (Erw. 5).

A. - Die Beklagte, Schweiz. Bindfadenfabrik in Flurlingen, ist eine
Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 6000000 Fr., eingeteilt in 12000
auf den Namen lautende, volleinbezahlte Aktien zu 500 Fr., wovon die Kläger
seit Jahren insgesamt 50 Stück besitzen.
Art. 26 der Gesellschaftsstatuten vom 15. Juni 1918 bestimmt u.a.: «Die
Bilanzaufstellung erfolgt nach den Grundsätzen solider Geschäftsgebarung auf
Grund der gesetzlichen Vorschriften. Auf Beschluss der Generalversammlung
können über das gesetzlich geforderte Mass hinausgehende Abschreibungen und
Reservestellungen vorgenommen werden.»
Auf den 23. Juni 1925 berief die Beklagte eine ordentliche Generalversammlung
nach Flurlingen ein zur Abnahme der Jahresrechnung 1. April 1924/31. März 1925
und zur Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes von 251163 Fr.
21 Cts.
In dieser Generalversammlung stellte der Kläger 2 den Antrag auf Verweigerung
der Rechnungsabnahme

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und der Déchargeerteilung. Das Protokoll enthält darüber folgende Angaben:
«Herr Jakob Oechslin äussert sich zunächst zur Bilanz der Schweizerischen
Leinenindustrie A.-G., die er als ebenso unübersichtlich bezeichnet wie
diejenige der Schweizerischen Bindfadenfabrik. Er ersucht um nähere
Aufschlüsse über die Anlage-Konti, die Debitoren und über die Verzinsung der
Schuld an die Schweizerische Bindfadenfabrik. Zur Bilanz der letztern wünscht
er ebenfalls nähere Angaben über die Anlage-Konti und über die Wertschriften,
speziell inbezug auf die Beteiligung bei der Schweizerischen
Leinenindustrie-A.-G. Ferner frägt er an, ob es richtig sei, dass in den
Wertschriften ein grösserer Posten eigener Aktien enthalten sei. Es gehe das
Gerücht, dass im abgelaufenen Jahr ein Posten solcher Aktien erworben worden
sei. Endlich stellt Herr Oechslin die Frage, ob die gedruckte Bilanz dem
Vergleich entspreche, den die Bindfadenfabrik im Jahre 1917 mit ihm
abgeschlossen hat, der aber der Generalversammlung der Aktionäre nicht
mitgeteilt worden ist. Den Antrag auf Ausschüttung einer Dividende von 4%
finde er nicht verständlich.

Seitens des Vorsitzenden wurde ihm hierauf erwidert, dass die ihm bei der
vergleichsweisen Erledigung des Bilanzanfechtungsprozesses im Jahre 1917
gemachten Zusicherungen erfüllt worden seien. Der Verwaltungsrat erachte es
daher nicht für notwendig, über einzelne Konti nähere Details zu geben. Im
abgelaufenen Geschäftsjahr sei ein Posten eigener Aktien gekauft und zum
Tageskurs von zirka 400 Fr. bilanziert worden. Die Bindfadenfabrik bedürfe
solcher Aktien zur gelegentlichen Abgabe an Angestellte und Freunde.
Entgegen dem Antrag Oechslin stimmte die Generalversammlung mit grossem Mehr
der Jahresrechnung zu und erteilte dem Verwaltungsrat, der Direktion und
Kontrollstelle volle Décharge. Oechslin erklärte hiegegen Protest zu
Protokoll. Mit grosser Mehrheit wurde auch die Verteilung der vom
Verwaltungsrat beantragten Dividende von 4% beschlossen.

Seite: 21
Einem am 14. September 1925 von den Klägern beim Audienzrichter des
Bezirksgerichts Andelfingen gestützt auf Art. 641 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 641
OR erhobenen Begehren
um Bewilligung der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Beklagten ist
letztinstanzlich vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 10. April 1926 in
dem Sinne teilweise entsprochen worden, dass dem Kläger 2 die Einsichtnahme in
das Wertschriftenverzeichnis gestattet wurde.
B. - Mit der vorliegenden, am 16. Oktober 1926 beim Handelsgericht des Kantons
Zürich eingereichten Klage haben die Kläger die folgenden - noch streitigen -
Rechtsbegehren gestellt:
«1. Die von der Schweizerischen Bindfadenfabrik ihren Aktionären über das
Geschäftsjahr 1924/25 unterbreitete Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung
sei ungültig zu erklären, und es seien die in der Generalversammlung vom 23.
Juni 1925 gefassten Beschlüsse über Abnahme der Bilanz, Feststellung des
Reingewinnes und Festlegung der Dividende gerichtlich aufzuheben.
2. Es sei richterlich zu erkennen, dass die Aktionäre angesichts des von der
Schweizerischen Bindfadenfabrik faktisch erzielten Reingewinnes im
Geschäftsjahr 1924/25 statt auf eine Dividende von bloss 4%, auf eine solche
von mindestens 6% Anspruch haben, und es habe daher die Beklagte an die Gebr.
Oechslin auf deren 20 Stück Aktien 200 Fr., an Herrn Jakob Oechslin-Bek auf
dessen 30 Stück Aktien 300 Fr., an Dividende pro 1924/25 nachzuzahlen, jeweils
nebst Zins zu 5% seit 23. Juni 1925.»
Zur Begründung machten sie im wesentlichen geltend: Die Verwaltung der
Beklagten habe die Jahresrechnung absichtlich in unklarer Weise erstellt, um
dem Einzelaktionär einen sichern Einblick in die wirkliche Vermögenslage der
Gesellschaft zu verunmöglichen. Es hätten daher die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Bilanzabnahme durch die Generalversammlung gefehlt
{Art. 641
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 641
und 656
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 656 - 1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
1    Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
2    Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.
OR).

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Im einzelnen beanstandeten sie verschiedene Posten, auf deren Anfechtung nur
bezüglich der folgenden zwei eingetreten wurde (Erw. 3 u. 4):
a) Anlage-Konti: Aus der Bilanz pro 1924/25 seien die einzelnen Anlageposten
(Areal, Fabrikgebäude, Wohnhäuser und Maschinen) mit den entsprechenden
Abschreibungen nicht ersichtlich. Sodann lasse sich nicht feststellen, was an
Aus- und Umbaukosten, sowie Hauptreparaturen auf Betriebskonto gebucht worden
sei.
b) Wertschriften: Über den im Portefeuille der A.-G. befindlichen Posten
eigener Aktien gebe der Jahresbericht keinen Aufschluss. Auch gehe es nicht
an, dass die Beklagte ihre Beteiligungen an andern Unternehmungen,
insbesondere bei der Schweiz. Leinenindustrie-A.-G. in Niederlenz und bei der
notleidenden Maag Zahnräder-A.-G. in Zürich, einfach unter «Wertschriften»
anführe.
Bei dieser Sachlage müsse der Richter den Klägern gestatten, nähern Aufschluss
über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten durch eine Buchexpertise zu
erlangen. Auf Grund einer solchen werde sich dann ein weit grösserer
Betriebsüberschuss als 609855 Fr. 10 Cts. ergeben, so dass auch nach
ausgiebigen Abschreibungen noch ein Reingewinn von mindestens 360000 Fr.,
statt wie ausgewiesen 240000 Fr., an die Aktionäre verteilt werden könne.
Eventuell seien die Amortisationen auf den Immobilien und Maschinen zu kürzen.
Auf den Wohnhäusern in Flurlingen, Feuerthalen und Schaffhausen dürfe
überhaupt nichts abgeschrieben werden, da es sich um in tadellosem Zustand
befindliche Mietshäuser handle, die sich selbst verzinsten und deren
Verkehrswert eher noch steige.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. In formeller Beziehung erhob sie
die Einrede der Verwirkung des Anfechtungsrechtes infolge Nichterhebung der
Klage binnen Monatsfrist seit Kenntnisnahme von

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den Generalversammlungsbeschlüssen (Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB).
C. - Mit Urteil vom 17. Februar 1927 schützte das Handelsgericht des Kantons
Zürich diese Einrede und wies die Klage ab.
Auf Berufung der Kläger hin hat das Bundesgericht diesen Entscheid am 7. Juni
1927 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die kantonale
Instanz zurückgewiesen (BGE 53 II 228).
D. - Mit Urteil vom 1. September 1927 hat hierauf das Handelsgericht Zürich
die Klage auch materiell abgewiesen.
E. - Hiegegen richtet sich die Berufung der Kläger mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich des Streitwertes ist
gegeben. Denn nach feststehender Rechtsprechung ist für die
Streitwertberechnung bei Klagen auf Anfechtung von
Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft nicht das
Spezialinteresse des Klägers an der Gutheissung seiner Rechtsbegehren, sondern
das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft am Ausgang des Prozesses
massgebend, weil das die Ungültigkeit aussprechende Urteil den angefochtenen
Beschluss in toto, gegenüber sämtlichen Aktionären, aufhebt (BGE 47 II 435, 51
II 68
). Da mit der Klage die Verteilung von 120000 Fr. als Mehrdividende
verlangt wird, übersteigt das Interesse der Beklagten den für das mündliche
Berufungsverfahren erforderlichen Streitwert um ein Vielfaches.
2.- Mit ihrem ersten Rechtsbegehren, das sich als Feststellungsbegehren
darstellt, verlangen die Kläger die Ungültigerklärung der
Generalversammlungsbeschlüsse vom 23. Juni 1925 betreffend die Bilanzabnahme
und Gewinnverteilung, die sie als gegen Art. 629 u
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
. 656 OR verstossend
bezeichnen. Diesem Begehren kommt indessen keine selbständige Bedeutung zu,

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indem die Anfechtung der Bilanz wegen angeblich zu hohen Abschreibungen und
Rücklagen lediglich die Voraussetzung für die mit Klagebegehren 2 geforderte
Leistung einer Mehrdividende von 2% bildet, die nach der Darstellung der Klage
den Aktionären gesetz- und statutenwidrig vorenthalten worden sein soll. Die
Kläger machen damit von dem gemäss ständiger Gerichtspraxis jedem Aktionär
kraft seiner Mitgliedschaft zustehenden Rechte zur Anfechtung von gegen das
Gesetz oder die Statuten verstossenden Generalversammlungsbeschlüssen Gebrauch
(vgl. BGE 53 II 45 f., 230 ff., 257). Dass sich dieses Anfechtungsrecht auch
auf die Anordnung zu hoher, den Reingewinn schmälernder Abschreibungen und
Reserven erstreckt, folgt aus Art. 629 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 629 - 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
1    Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2    In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.325
3    Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.326
OR, wonach dem Aktionär ein
wohlerworbenes Recht auf Ausrichtung einer Dividende zwar nicht von Gesetzes
wegen, wohl aber dann zusteht, wenn der Reingewinn nach den Statuten zur
Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist (BGE 29 II 469; 41 II 618), und
dieser statutarische Dividendenanspruch ist hier grundsätzlich nicht
bestritten.
3.- Die Abnahme der Jahresrechnung und die Gewinnverteilung gehört zu den
ausschliesslichen Befugnissen der alljährlich innerhalb sechs Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres abzuhaltenden, sog. ordentlichen
Generalversammlung. In dieser die Gesamtheit der Mitglieder repräsentierenden
Versammlung ist dem einzelnen Aktionär Gelegenheit geboten, seine Teilnahme an
der Verwaltung zur Geltung zu bringen, indem er hier die ihm in den
Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung
der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz, der Gewinnberechnung und der Vorschläge
zur Gewinnverteilung zustehenden Rechte ausüben kann (Art. 639
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 629 - 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
1    Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2    In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.325
3    Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.326
OR). Dabei
erschöpft sich die Geltendmachung der aus seiner Mitgliedschaft fliessenden
Mitverwaltungsrechte nicht in der Ausübung des Stimmrechts. Wie der
Generalversammlung, die als oberstes

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Organ der A.-G. durch Mehrheitsbeschluss jeden Aufschluss von der ihr
rechenschaftspflichtigen Verwaltung erzwingen kann, so ist auch dem
Einzelaktionär gesetzlich ein freilich durch die Rücksichtnahme auf das
Geschäftsgeheimnis beschränktes Kontrollrecht gewährleistet. Gemäss Art. 641
Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 641
OR ist er berechtigt, die Kontrollstelle auf zweifelhafte Ansätze
aufmerksam zu machen und die erforderlichen Aufschlüsse zu begehren. Mit
Erlaubnis der Verwaltung oder Ermächtigung der Generalversammlung oder auf
gerichtliche Anordnung hin kann er sogar Einsicht in die Bücher und
Korrespondenzen nehmen, soweit dies ohne Verletzung des Geschäftsgeheimnisses
möglich ist. Laut Schlussabsatz von Art. 641
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 641
OR dürfen diese Rechte der
Aktionäre weder durch die Statuten, noch durch Generalversammlungsbeschlüsse
aufgehoben oder beschränkt werden.
Darüber, wo der Aktionär dieses ihm gegenüber der Verwaltung zustehende
Aufschlussrecht geltend zu machen habe, bestimmt das Gesetz nichts. Aus Art.
641 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 641
OR folgt indessen, dass er es vor der Generalversammlung durch
schriftliche Eingabe an die Kontrollstelle ausüben kann, sobald er von der
spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht der Aktionäre
aufzulegenden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung samt Revisionsbericht
Kenntnis genommen hat. Es steht aber nichts entgegen, dass er dieses
Mitverwaltungsrecht erst in der für die Bildung des Körperschaftswillens,
speziell hinsichtlich der endgültigen Bilanzfeststellung und Verfügung über
den Reingewinn, allein massgebenden Generalversammlung ausübt (vgl. BACHMANN,
Komm. N. 3 zu Art. 641
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 641
OR). Wird ihm hier der Aufschluss von der Verwaltung
verweigert oder nur ungenügend erteilt, so kann er die Generalversammlung und
nötigenfalls, wie es vorliegend bezüglich einzelner Posten geschehen ist, den
Richter um Ermächtigung zur Büchereinsicht angehen. Erst nach Ergreifung
dieser ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfe steht ihm der Weg zur

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gerichtlichen Anfechtung der ohne seine Zustimmung gefassten, nach seiner
Auffassung Gesetz und Statuten verletzenden Beschlüsse der Generalversammlung
zu. Denn nur insoweit, als seinen in erster Linie bei den Organen der
Gesellschaft anzubringenden - berechtigten - Begehren nicht entsprochen wird,
hat er ein rechtliches Interesse an der Anrufung des Richters: Daraus folgt
auch, dass die gerichtliche Anfechtung einer Bilanz, wie hier, sich nur auf
diejenigen Posten erstrecken kann, die der Aktionär vor oder in der
Generalversammlung zum Gegenstande eines. Aufschlussbegehrens gemacht und
bezüglich deren er keine oder offensichtlich ungenügende Auskunft erhalten
hat. Die Anfechtungsklage kann nicht dazu dienen, ihm Aufschluss über Posten
zu verschaffen, den er durch eine Klage im Sinne von Art. 641 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 641
OR
allenfalls hätte erlangen können.
Macht ein Aktionär in der Generalversammlung von den gesetzlich vorgesehenen
Rechtsbehelfen überhaupt keinen Gebrauch, so begibt er sich damit,
vorbehältlich der Fälle des Irrtums und Betruges (vgl. BGE 34 II 501 f.), des
Rechtes zur nachträglichen gerichtlichen Anfechtung der Beschlüsse. Ob sich
eine Ausnahme hievon für den ohne seine Schuld in der Generalversammlung nicht
erschienenen und auch nicht vertretenen Aktionär rechtfertigen liesse, kann
hier dahingestellt bleiben. Soweit es sich um gegen zwingende
Gesetzesvorschriften oder gegen die guten Sitten verstossende und daher
nichtige Beschlüsse handelt, steht es selbstverständlich jedem Aktionär frei,
die Nichtigkeit einredeweise geltend zu machen oder allenfalls durch den
Richter feststellen zu lassen.
4.- Hievon ausgehend muss der Klägerin 1 das Anfechtungsrecht versagt werden.
Zwar hat sich der Kläger 2 in der Generalversammlung als Vertreter der Firma
Oechslin legitimiert und auch deren Stimmrecht ausgeübt, allein das
Generalversammlungsprotokoll

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bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er die in der Diskussion gemachten
Erklärungen nicht nur für sich persönlich, sondern gleichzeitig auch für die
Firma abgegeben habe. Anderseits ist der Kläger 2 mit der Anfechtung der in
der Generalversammlung nicht bemängelten Posten ausgeschlossen, und es bleibt
bloss zu prüfen, ob und inwieweit die Beanstandung der beiden Bilanzposten
«Anlagen» und «Wertschriften» begründet sei. (Folgen Ausführungen über die
formelle Bemängelung dieser Posten).
5.- Als Hauptanfechtungsgrund macht der Kläger 2 geltend, dass der Reingewinn
durch übermässig hohe, teilweise versteckt über die Betriebsrechnung
vorgenommene Abschreibungen und Rücklagen geschmälert worden sei. Dabei kann
er aber seine Forderung einer höheren Dividende nicht einfach damit begründen,
dass er die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände unter Berufung auf die
Bücher der Gesellschaft und auf Gutachten Sachverständiger als zu hoch
bezeichnet. Denn es kann nicht Aufgabe des Gerichtes sein, auf blosse
Vermutungen eines Aktionärs hin durch Experten eine neue Bilanz aufstellen zu
lassen. Der Anfechtungskläger ist vielmehr gehalten, anzugeben, durch welche
speziellen Buchungsvorgänge das Gesetz oder die Statuten verletzt worden sind.
Gemäss Art. 656 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 656 - 1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
1    Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
2    Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.
OR ist die Bilanz der A.-G. so klar und übersichtlich
zu erstellen, dass die Aktionäre einen möglichst sichern Einblick in die
wirkliche Vermögenslage der Gesellschaft erhalten. Sie soll als ein das
Verhältnis des Vermögens und der Schulden des Unternehmens darstellender,
periodischer Abschluss den Vermögensstand und den geschäftlichen Erfolg der
Gesellschaft in der abgelaufenen Betriebsperiode ausweisen. Dabei stellt das
Gesetz für einzelne Vermögensobjekte Bewertungsvorschriften im Sinne der
Festlegung einer obern Grenze der Wertansätze auf. Vor Handelsgericht hat der
Kläger zwar ausführen lassen, dass er die

Seite: 28
Bewertung der einzelnen Bilanzposten an sich nicht anfechte, obwohl in
verschiedenen Wertansätzen, wie z.B. denjenigen für die Wohnhäuser,
Warenvorräte und einzelne Wertschriften stille Reserven enthalten seien. Wenn
er aber anderseits behauptet, dass auf einzelnen Bilanzposten - von denen nach
dem Gesagten nur die Anlagen und Wertschriften in Frage kommen - zu Lasten der
Gewinn- und Verlustrechnung das Mass der effektiven Wertverminderung
überschreitende Abschreibungen vorgenommen worden seien, so macht er
hinwiederum doch eine Unterbewertung dieser Vermögensgegenstände geltend. Nun
bestimmt aber Art. 26 der Statuten, dass durch Beschluss der
Generalversammlung «über das gesetzlich geforderte Mass hinausgehende
Abschreibungen und Reservestellungen» vorgenommen werden können. Gemäss dieser
unangefochtenen Satzungsvorschrift ist daher die Generalversammlung namentlich
an die Schranke des Art. 631 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 631 - 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
1    Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
2    Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
1  die Statuten;
2  der Gründungsbericht;
3  die Prüfungsbestätigung;
4  die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
5  die Sacheinlageverträge;
6  ...
OR nicht gebunden, wonach der Reingewinn
den Aktionären durch Anordnung statutarisch nicht vorgesehener Reserveanlagen
nur entzogen werden darf, wenn und soweit die Sicherstellung des Unternehmens
es erfordert. Nach feststehender Rechtsprechung (vgl. BGE 53 II 260 f. und
dort. Zit.) ist an den Beweis dieser Voraussetzung kein strenger Massstab
anzulegen; es genügt schon, dass vom Standpunkte einer vorsichtigen, die
Gegenwart und Zukunft ins Auge fassenden Geschäftsleitung aus die Anlegung
derartiger Reserven, sei es in Form von Einlagen in besondere Fonds oder in
Gestalt von Abschreibungen auf Aktiven (vgl. BACHMANN, Komm. N. 4 zu Art. 631
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 631 - 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
1    Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
2    Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
1  die Statuten;
2  der Gründungsbericht;
3  die Prüfungsbestätigung;
4  die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
5  die Sacheinlageverträge;
6  ...

OR), als geboten erscheint, wobei im Zweifel dem Verfügungsrechte der
Generalversammlung und dem Bestreben, das Unternehmen sicherzustellen,
gegenüber demjenigen auf Erreichung eines baldigen Reingewinnes der Vorzug zu
geben ist. Umsomehr ist es hier angezeigt, hinsichtlich der Zweckmässigkeit
und des Masses in erster Linie auf das Ermessen der

Seite: 29
Generalversammlung abzustellen. Ein Eingreifen des Richters kann nur im Falle
einer eigentlichen Willkür erfolgen, d.h. wenn sich die Verfügungen nach dem
Stande des Unternehmens durch vernünftige wirtschaftliche Erwägungen
schlechterdings nicht mehr rechtfertigen lassen. Nähere Ausführungen über die
Abschreibungen hat der Kläger bloss bezüglich der Anlageposten (Immobilien und
Maschinen) gemacht. Diese stehen bei einem Anlagewert von etwas mehr als 8
Millionen mit 4137655 Fr. 75 Cts. zu Buch, wovon etwas mehr als 3 Millionen
auf die Immobilien (Fabrikareal, Fabrikgebäude und Wohnhäuser für Angestellte
und Arbeiter) entfallen und etwas mehr als 1 Million auf die Maschinen. Laut
Gewinn- und Verlustrechnung sind auf den Immobilien 164600 Fr. und auf den
Maschinen 171846 Fr. 55 Cts. = total 336446 Fr. 55 Cts. abgeschrieben worden.
Die Vorinstanz erachtet diese Bewertungen auf Grund der Ausführungen eines
sachverständigen Mitgliedes als den Verhältnissen angemessen. Hierauf muss das
Bundesgericht mangels schlüssiger gegenteiliger Anhaltspunkte abstellen.
6.- Hat darnach aber die Generalversammlung der Beklagten im Rahmen ihrer
Kompetenz gehandelt und eine für die Gesellschaft, wie für die einzelnen
Aktionäre verbindliche Bilanz aufgestellt, so entfällt jede Grundlage für das
Klagebegehren 2 um Ausrichtung einer Mehrdividende von 2%.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 1. September 1927 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 54 II 19
Date : 01. Januar 1927
Published : 24. Januar 1928
Source : Bundesgericht
Status : 54 II 19
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Aktienrecht: 1. Streitwertberechnung bei Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen...


Legislation register
OR: 629  629u  631  639  641  656
ZGB: 75
BGE-register
29-II-452 • 34-II-493 • 41-II-610 • 47-II-432 • 51-II-65 • 53-II-228 • 53-II-250 • 53-II-42 • 54-II-19
Keyword index
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defendant • measure • commercial court • federal court • legal demand • nullity • own stocks • supervisory board • corporation • authorization • decision • value of matter in dispute • membership • discretion • question • company • interest • knowledge • court and administration exercise • exoneration resolution
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