S. 124 / Nr. 25 Obligationenrecht (d)

BGE 54 II 124

25. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Februar 1928 i.S. Fleischhandel A.-G.
gegen Fleischwaren A.-G.

Regeste:
Firmenrecht. Deutliche Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften
(OR 873): verneint hinsichtlich der Firmen «Fleischhandel A.-G.» und
«Fleischwaren A.-G.»

A. - Die Firma Carl Walder betrieb in Zürich zwei Metzgereigeschäfte, die sie
am 25. Oktober 1923 an

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die gleichen Tages gegründete Walder A.-G. verkaufte. Laut
Handelsregistereintrag konnte diese auch «andere Metzgereien, Wurstereien
erwerben, Vieh- und Fleischhandel betreiben, Filialen errichten, sich an
Unternehmungen gleicher oder verwandter Branchen beteiligen oder mit solchen
fusionieren».
Die ausserordentliche Generalversammlung vom 11. November 1926 beschloss die
Umwandlung der Firma Walder A.-G. in «Fleischwaren A.-G.» und die Verlegung
des Geschäftssitzes von Zürich nach Wallisellen. Als Gesellschaftszweck wurde
im Handelsregister angegeben: «der Betrieb der Fleisch-, Wurstwaren- und
Konservenfabrik Wallisellen», mit dem Zusatz, dass die Gesellschaft auch
«Metzgereien und Wurstereien erwerben, Vieh- und Fleischhandel betreiben,
Filialen errichten, sich an Unternehmungen gleicher oder verwandter Branchen
beteiligen, oder mit solchen fusionieren, sowie sich in andern Artikeln der
Nahrungsmittelbranche betätigen könne».
B. - Am 27. Juli 1927 wurde die «Fleischhandel A.-G.» mit Sitz in Zürich
gegründet, deren Zweck im «Betriebe einer Schlächterei und im Handel mit
Fleisch und Fleischwaren» besteht, die sich aber ausdrücklich vorbehalten hat,
ihr Geschäft auch auf andere «verwandte Geschäftszweige auszudehnen und sich
an anderen Unternehmungen der Fleischbranche, Viehhandel und Import zu
beteiligen». Mitglieder des Verwaltungsrates sind: Josef Guldimann, Kaufmann,
und Traugott Conrad, Viehhändler, beide in Brugg. Letzterer ist zugleich
Aktionär der Fleischwaren A.-G.; ersterer war eine Zeitlang deren
Handlungsbevollmächtigter. Als Angestellter der Firma C. Kraft & Cie in Brugg
(deren Teilhaber C. Kraft Hauptaktionär der Fleischwaren A.-G. ist, und schon
der Walder A.-G. war) wurde Guldimann von seiner Dienstherrin, angeblich im
Herbst 1925, beauftragt, sich in Zürich bei der Walder A.-G. zu betätigen und
hernach in Wallisellen bei der

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Fleischwaren A.-G. Er befand sich daselbst, als ihm C. Kraft & Cie am 31. Mai
1927 das Anstellungsverhältnis auf den 31. August 1927 kündigten.
C. - Am 8. September 1927 hob die Fleischwaren A.-G. gestützt auf Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
,
eventuell Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR, beim zürcherischen Handelsgericht gegen die
Fleischhandel A.-G. Klage an, mit dem Rechtsbegehren, diese habe «ihren Namen
derart zu ändern, dass er sich von demjenigen der Klägerin deutlich
unterscheide und zu keinen Verwechslungen mehr Anlass geben könne, und es sei
der Handelsregistereintrag «Fleischhandel A.-G.» somit zu löschen».
D. - Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
E. - Mit Urteil vom 18. Oktober 1927 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich
die Klage auf Grund von Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
OR gutgeheissen, demgemäss die eingetragene
Firma «Fleischhandel A.-G.» als unstatthaft erklärt und die Beklagte
verpflichtet, sie zu löschen.
F. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell auf Rückweisung der
Akten an die Vorinstanz zur Abnahme der anerbotenen Beweise.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- (Frage, ob tatsächlich Verwechslungen zwischen beiden Firmen stattgefunden
haben.)
2.- Das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Geschäftsfirmen
die Unterscheidungsmerkmale nicht so augenfällig zu sein brauchen, wie bei
Warenzeichen (BGE 17 650; 40 II 125). Andrerseits aber besteht bei
Aktiengesellschaften für die Firmawahl ein grösserer Spielraum als bei
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, und es darf infolgedessen für jene in
Hinsicht auf die Unterscheidbarkeit ein strengerer Masstab angelegt werden als
für diese (BGE 38 II 645; 53 II 34).

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Nun lässt sich nicht in Abrede stellen, dass durch die in Frage stehenden zwei
Geschäftsfirmen, die sich beide aus einem einzigen Wort («Fleischwaren» und
«Fleischhandel») mit dem gemeinschaftlichen Zusatz A.-G. zusammensetzen, die
nämliche oder doch eine durchaus ähnliche Vorstellung - Handel mit Fleisch
oder Fleischwaren - geweckt wird; der Unterschied besteht lediglich darin,
dass der Ausdruck Fleischhandel den Geschäftsbetrieb selbst, der Ausdruck
Fleischwaren dagegen die Ware bezeichnet, die Gegenstand desselben bildet. Es
ist also der Vorinstanz beizustimmen, dass soweit eine Verschiedenheit im
Namen besteht, diese dem Sinne nach als recht unwesentlich erscheint, und dass
überdies die Verschiedenheit auch dem Klange nach eine sehr geringe ist und
sich dem Gedächtnis nicht gut einprägt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt
werden, dass die Firma der Beklagten sich von derjenigen der Klägerin deutlich
unterscheide.
3.- Die Argumente, welche die Beklagte demgegenüber vorgebracht hat, sind
nicht stichhaltig.
a) Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Zweckbestimmung und Kundenkreis
beider Firmen verschiedene wären, indem die Klägerin als Wurst- und
Konservenfabrik die Hotels und Delikatessengeschäfte zu Kunden und die Metzger
zu Konkurrenten habe, die Beklagte dagegen als Schlächterei nur frisches
Fleisch an die Metzger verkaufe, so wäre damit für die Entscheidung der
Streitfrage nichts gewonnen; denn die Vorschrift des Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
OR gilt nicht
nur im Verhältnis zu Konkurrenzfirmen: der Schutz der Firma der
Aktiengesellschaft beschränkt sich keineswegs auf den Geschäftszweig, dem die
Gesellschaft angehört (vgl. BGE 38 II 645). Im übrigen deckt sich der
statutarische Zweck der Beklagten grossenteils mit demjenigen der Klägerin,
und es gehören offenbar auch Metzger zum Kundenkreis der letzteren, da
erfahrungsgemäss nicht alle Metzger ihre Würste und Fleischkonserven selber
herstellen.

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b) Auch darauf kommt für den Schutz der Firma der Aktiengesellschaft nichts
an, ob die Gesellschaft, deren Firma beanstandet wird, am gleichen Orte in der
Schweiz ihren Sitz habe, wie diejenige, die als Klägerin auftritt, da ja der
Schutz der Firma der Aktiengesellschaft für die ganze Schweiz gilt (vgl. Komm.
FICK-BACHMANN, Anm. 4 zu OR 873). Es hätte sich höchstens, falls die Beklagte
den Geschäftssitz in ihre Firma aufgenommen haben würde, fragen können, ob
darin ein genügendes Unterscheidungsmerkmal zu erblicken sei.
c) Richtig ist, dass es sich bei den Firmen der Parteien nicht um
Phantasienamen, sondern um Geschäftsbezeichnungen handelt. Allein wenn auch
die natürliche Geschäftsbezeichnung als sprachliches Gemeingut, nach Analogie
der Freizeichen im Markenrecht, grundsätzlich allen Inhabern von Geschäften
der bezeichneten Art zur Verfügung steht, so folgt daraus nur, dass der
Beklagten an sich nicht verwehrt werden kann, den von ihr betriebenen Handel
in der Firma zu umschreiben und in dieselbe das Wort Fleischhandel oder einen
ähnlichen Ausdruck aufzunehmen. Die Klägerin darf aber verlangen, dass die
Beklagte die Bezeichnung Fleischhandel mit einem, die Verschiedenheit der
Unternehmungen besser kennzeichnenden Zusatze verwende oder in anderem, die
Möglichkeit von Verwechslungen der beiden Geschäfte ausschliessenden
Zusammenhange (vgl. BGE 37 II 538).
d) Gänzlich unbehelflich ist der Einwand, dass die Klägerin vor der
Liquidation stehe und deshalb offenbar kein Interesse mehr an der Führung
ihrer Firma habe. Selbst wenn die Behauptung, dass die letzte Bilanz der
Klägerin eine Verminderung des Grundkapitals um die Hälfte ergeben habe, den
Tatsachen entsprechen sollte, so hätte das keineswegs für die Klägerin den
Verlust des Anspruches auf Schutz ihrer Firma zur Folge.

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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons
Zürich vom 18. Oktober 1927 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 54 II 124
Date : 01. Januar 1927
Published : 29. Februar 1928
Source : Bundesgericht
Status : 54 II 124
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Firmenrecht. Deutliche Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften (OR 873): verneint...


Legislation register
OR: 48  873
BGE-register
37-II-535 • 38-II-643 • 40-II-123 • 53-II-32 • 54-II-124
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