S. 110 / Nr. 22 Erbrecht (d)

BGE 54 II 110

22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. März 1928 i.S. Meyer und Konsorten
gegen Erbschaftsverwalter der Erbschaft Meyer.


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Regeste:
Die Provokation von Miterben (auf Klage des Erbschaftsverwalters hin) zur
Geltendmachung von Forderungen der Erbschaft gegen (andere) Miterben verstösst
gegen Bundesrecht (Erw. 4), dagegen nicht die Provokation zur Geltendmachung
von Ausgleichungansprüchen (Erw. 5). Bedeutung der Verrechnung von Schulden an
die Erbschaft mit Arbeitsvergütungsansprüchen und der Einwendung
nachträglichen Schulderlasses (Erw. 4).

(Gekürzt.) A. - Zu dem über die Erbschaft des im Jahre 1924 verstorbenen
Adelrich Meyer in Andermatt aufgenommenen Inventar meldeten einzelnen von den
neun Erben eigene Lohnansprüche, sowie Forderungen der Erbschaft und Ansprüche
aus Vorempfängen gegen andere Erben an, welche dann teilweise bestritten
wurden. Da keine Einigung erzielt werden kann, sah sich der
Erbschaftsverwalter, der auch die Durchführung der Erbschaftsteilung zu seinen
Aufgaben rechnet, zu folgender Provokationsklage gegenüber sämtlichen Erben
veranlasst:
«Es haben die Provokationsbeklagten innert einer vom Obergericht... zu
bestimmenden rechtszerstörlichen Frist gegenüber den Miterben gerichtlich
geltend zu machen:
a)alle Ansprüche, welche einzelne Miterben geltend machen wollen für
Lohnansprüche und andere Forderungen, gegenüber den übrigen Miterben;
b)alle anrechenbaren Vorempfänge und Verpflichtungen der Hinterlassenschaft
gegenüber, welche von einzelnen Miterben diesen einwerfungspflichtigen
Miterben gegenüber geltend gemacht werden wollen,
widrigenfalls jegliche Ansprüche verwirkt sind.»
Während sich einzelne Miterben der Provokationsklage ohne weiteres unterzogen,
widersetzten sich andere - die Beschwerdeführer - derselben.

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B. - Am 20. Oktober 1927 hat das Obergericht Uri erkannt:
«Die Provokationsklage wird gutgeheissen und die peremtorische Frist zur
gerichtlichen Geltendmachung der gegenseitigen Forderungen auf acht Wochen,
vom Datum der Zustellung an gerechnet, festgesetzt. Als Gerichtsstand gilt
Andermatt, der Wohnort des Erblassers.»
C. - Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdefahrer zivilrechtliche
Beschwerde wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes geführt
mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventuell
Rückweisung, und mit wesentlich folgender Begründung: Die Ansetzung einer
Frist mit rechtszerstörlicher Wirkung durch den Richter zur gerichtlichen
Geltendmachung der Erbschafts- bezw. Teilungsklage widerspreche dem Art. 604
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 604 - 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
1    Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2    Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3    Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.

ZGB, wonach der Anspruch des Miterben auf Teilung unverjährbar sei Weder sei
der Vertreter der Erbengemeinschaft von sich aus zu einer derartigen
Provokation legitimiert, noch sei das urnerische Gericht kompetent, an ausser
Kanton wohnende Erben auf direktem Wege Frist zur Klagerhebung anzusetzen.
Einzelne Miterben können nicht die zum ungeteilten Nachlasse gehörenden
Ansprüche gerichtlich geltend machen. Nachdem für die Erbengemeinschaft durch
die zuständige Behörde ein Vertreter bestellt wurde, so sei es ausschliesslich
diesem vorbehalten, gegen Schuldner der Erbengemeinschaft zu klagen. Der
Anspruch auf einen Lohnausgleich im Sinne des Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB entstehe erst im
Zeitpunkte der Teilung, und die Höhe des Lohnanspruches könne erst dann genau
bestimmt werden. Die Ausgleichung unter den Erben habe normalerweise erst bei
der Erbteilung zu erfolgen, der Anspruch darauf könne nicht vor der Teilung
zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, und dessen
Geltendmachung lasse sich vernünftigerweise nicht erzwingen. Bei der
Ausgleichung handle es sich nicht um Forderungen, sondern um bis zur Teilung
unverjährbare erbrechtliche Ansprüche...

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
2.- ...
3.- Der Beschwerdegrund der Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes
umfasst nicht auch solche Rügen, welche aus dem Zivilprozessrecht des Kantons
Uri gegen die Zulässigkeit und das Vorliegen der Voraussetzungen der
Provokation hergeleitet werden, ganz abgesehen davon, dass dem Bundesgerichte
die Nachprüfung der Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht zusteht.
Unter diesem Gesichtspunkte muss es das Bewenden dabei haben, dass der
Erbschaftsverwalter als zur Klage auf Provokation einzelner Miterben zur Klage
gegen andere Miterben legitimiert erachtet wurde. Bei der Nachprüfung des
angefochtenen Entscheides ist vielmehr einfach davon auszugehen, dass durch
ihn die Miterben zur Klage gegeneinander provoziert worden sind...
4.- Indessen ist der Beschwerdegrund der Anwendung kantonalen anstatt
eidgenössischen Rechtes insoweit als gegeben zu erachten, als die Erben zur
Anhebung von Forderungsklagen gegen Miterben provoziert werden. Derartige
Forderungen gerichtlich geltend zu machen sind nämlich einzelne Erben
regelmässig nicht legitimiert, sondern nur die Gesamtheit der Erben oder ein
Vertreter der Erbengemeinschaft (BGE 50 II S. 219 ff. Erw. 2). Es hiesse nun
dem kantonalen Prozessrecht eine unzulässige Einwirkung auf den Bestand eines
vom Bundesrechte beherrschten Anspruches zubilligen, wenn gestützt darauf die
einzelnen Miterben zur gerichtlichen Geltendmachung desselben gezwungen werden
könnten mit der Massgabe, dass der Anspruch der Erbschaft nur erhalten bleibt,
wenn sie ihn unverzüglich gerichtlich geltend machen - während sie doch
mangels Aktivlegitimation abgewiesen werden, sobald sie es tun würden. Zu
Unrecht weist der Beschwerdebeklagte darauf hin, dass nicht ein Vertreter der
Erbengemeinschaft, sondern

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nur die Miterben selbst verbindlich Stellung nehmen können zu
Arbeitsvergütungsansprüchen, mit welchen ein auf Schuldenzahlung belangter
Erbe verrechnen wolle. Denn eine Voraussetzung der Verrechnung, die Fälligkeit
des Gegenanspruches, wird ja gemäss Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB nicht vor der Teilung
eintreten. Und der Einwendung nachträglichen Schulderlasses wäre nur insofern
Bedeutung beizumessen, als er sich begründet erweisen sollte: erst wenn und
nur insoweit als dies die Abweisung der Klage des Vertreters der
Erbengemeinschaft zur Folge hätte, würde es den einzelnen Erben zukommen, die
Ausgleichung des Schulderlasses zu verfolgen. Sonach ist die Provokation zu
gewöhnlichen Forderungsklagen aufzuheben...
5.- Dagegen ist die Provokation einzelner Miterben zu Ausgleichungsklagen, die
ja von den einzelnen Erben unabhängig voneinander angehoben werden können und
auch nur Wirkung für den jeweiligen Kläger ausüben, vorbehaltlos dem
kantonalen Prozessrecht anheimgegeben. Mit Grund weist der Beschwerdebeklagte
in seiner Antwort darauf hin, dass ein Erbe nicht gestützt auf Art. 604
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 604 - 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
1    Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2    Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3    Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
ZGB
die Teilung verweigern könne, sobald ein anderer Erbe sie verlangt. Dann kann
jener aber auch gezwungen werden, seine Teilungsansprüche gerichtlich
feststellen zu lassen, damit gestützt darauf die von diesem verlangte Teilung
durchführbar ist, und ein derartiges Vorwegnehmen der Ausgleichungsansprüche
rechtfertigt, sich besonders da, wo wie hier nur einzelne und nicht alle
(übrigen) Erben gleichmässig Ausgleichungsansprüche gegenüber diesem oder
jenem Erben erheben. In dieser Beziehung sind Provokationsklagen oder negative
Feststellungsklagen in gleicher Weise zulässig wie bezüglich irgend eines
anderen aus dem Bundesrecht hergeleiteten Anspruches. - Dass sie Teilung
verlangen, ist von denjenigen Erben anzunehmen, welche die Provokationsklage
des Erbschaftsverwalters gebilligt haben.

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6.- Was sodann die Provokation zu Arbeitsvergütungsklagen gemäss Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB
anbelangt, so fehlt den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation, weil ja
nicht sie selbst es sind, die derartige Ansprüche geltend machen, und sie
anderen Erben nicht verwehren können, gestützt auf die Provokation jetzt schon
Klage anzustrengen; können sie doch ihren Einwand, derartige Klagen seien
verfrüht, diesen selbst gegenüber erheben.
7.- Dass der angerufene Beschwerdegrund auf die Gerichtsstandsbestimmung nicht
zutrifft, versteht sich von selbst, da für sie offenbar Art. 558
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 558 - 1 Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.
1    Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.
2    An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemessene öffentliche Auskündung.
ZGB
massgebend war und Forderungsklagen, welche von dieser Vorschrift nicht
umfasst werden, nach dem sub Erw. 4 Ausgeführten ja ohnehin ausscheiden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise dahin begründet erklärt, dass der angefochtene
Entscheid insoweit aufgehoben wird, als er Forderungen der Erbschaft betrifft.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 54 II 110
Date : 01. Januar 1927
Published : 25. März 1928
Source : Bundesgericht
Status : 54 II 110
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Die Provokation von Miterben (auf Klage des Erbschaftsverwalters hin) zur Geltendmachung von...


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