S. 366 / Nr. 49 Jagdpolizei (d)

BGE 54 I 366

49. Urteil des Kassationshofes vom 5. November 1928 i.S. Sager gegen
Baselland.

Regeste:
Art. 9 und 29 eidg. Jagdgesetz: das in Art. 29 den Kantonen zur Einführung
vorbehaltene Sonntagsjagdverbot kann auch für die Raubwildjagd aufgestellt
werden.

A. - Der Kassationskläger ist Mitpächter und zugleich Jagdaufseher des
Revieres Rünenberg. Als am Samstag den 3. Dezember 1927 zwei andere Mitpächter
des gleichen Reviers dort auf der Jagd sich befanden, entdeckten sie in einer
Ablaufdohle einen dort versteckten Dachs. Sie schickten diesem zuerst einen
Jagdhund nach und als

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dieser ebenfalls nicht mehr herauskam, verschlossen sie die Dohle
(Zementröhre) mit Steinen und Säcken und hielten die beiden Tiere bis Sonntag
den 4. Dezember 1927 darin gefangen. An diesem Tage begaben sie sich mit dem
Kassationskläger und einem gewissen Siegrist zur Dohle zurück und gruben,
nachdem ein zweiter nachgeschickter Hund ebenfalls darinnen blieb, die Dohle
auf. Der mitsamt den Hunden herauskommende Dachs wurde dann vom
Kassationskläger, sowie von Siegrist und Ludwig Coletti getötet.
Gestützt auf diesen Tatbestand sind die drei durch die Uberweisungsbehörde
mittels bedingten Strafbefehls der Übertretung des § 18 der kantonalen
Vollziehungsverordnung zum BG über Jagd und Vogelschutz schuldig erklärt und
gemäss § 32 VV zu je 50 Fr. Busse, n.z.F. zu je fünf Tagen Gefängnis
verurteilt worden. Die Polizeikammer des Obergerichts Baselland hat am 20.
August 1928, in Aufhebung des freisprechenden Polizeigerichtsurteils, den
gegen den Kassationskläger erlassenen und auf 50 Fr. Busse, eventuell fünf
Tage Gefängnis lautenden Strafbefehl bestätigt.
B. - Gegen dieses Urteil erhebt der Kassationskläger rechtzeitig und
formrichtig Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht, mit der Begründung: Nach
Art. 9 des eidgenössischen Jagdgesetzes könnten der Revierpächter und die von
ihm ermächtigten Personen das ganze Jahr, also auch an Sonntagen, mit dem
Gewehr das Revier begehen und zur Vertilgung des Raubwildes sich des
Vorstehhundes bedienen; und entsprechend werde nach § 18 der kantonalen
Jagdverordnung die Ausübung des Jagdschutzes durch Jagdaufseher und
Jagdpächter von dem dort statuierten Sonntagsjagdverbot nicht betroffen. Der
Dachs sei aber ein Raubwild und habe auch am Sonntag ungestraft erlegt werden
dürfen.
C. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, mit der Begründung: Das in § 18 der kantonalen Jagdverordnung

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enthaltene Verbot des Jagens und Vogelschiessens am Sonntag werde durch den
Nachsatz, wonach die Ausübung des Jagdschutzes durch den Jagdaufseher und
Jagdpächter nicht betroffen werde, nicht abgeändert. Dieser beziehe sich nach
der Praxis nur auf den Jagdschutz im engern Sinn, soweit er nicht im Jagen
bestehe. Art. 9 des eidgenössischen Jagdgesetzes schliesse das in Art. 29 den
Kantonen ZUI Einführung vorbehaltene Sonntagsjagdverbot nicht aus.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die Polizeikammer des basellandschaftlichen Obergerichts hat den § 18 der
kantonalen Jagdverordnung «Alles Jagen und Vogelschiessen an Sonntagen und
staatlich anerkannten Feiertagen - ist verboten. Von diesem Verbot wird nicht
betroffen die Ausübung des Jagdschutzes durch Jagdaufseher und Jagdpächter»
dahin ausgelegt, dass die Jagd auch auf Raubwild an Sonntagen verboten sei. Ob
dies die richtige Auslegung von § 18 basell. Jagdverordnung sei, kann, da es
sich um einen Satz des kantonalen Rechtes handelt, vom Kassationshof nicht
überprüft werden. Für diesen stellt sich vielmehr nur die Frage, ob § 18
basell. Jagdverordnung in dieser Auslegung nicht den Art. 9 des
eidgenössischen Jagdgesetzes verletze, welcher bestimmt: «Dem Revierjäger und
den von ihm ermächtigten Personen ist es gestattet, das ganze Jahr mit dem
Gewehr sein Revier begehen und zur Vertilgung von Raubwild sich des
Vorstehhundes und des Schliefhundes (Dachshund, Terrier) zu bedienen.»
Diese Vorschrift ist nun nicht für sich, sondern in Verbindung mit Art. 8 des
gleichen Gesetzes auszulegen. In ihrem Zusammenhang statuieren diese
Vorschriften eine Beschränkung der Jagdzeit auf Nichtraubwild (Art. 8) mit dem
ausdrücklichen Vorbehalt, dass diese Beschränkung für Raubwild keine Geltung
habe (Art. 9). Beide Vorschriften - die zeitliche Beschränkung des

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Abschusses von Nichtraubwild wie der Ausschluss jeder Jagdzeitbeschränkung für
das den Wildbestand gefährdende Raubwild - dienen der Erhaltung dieses
Wildbestandes. Insoweit deshalb Art. 29 des eidgenössischen Jagdgesetzes die
Kantone ermächtigt, aus Gründen des Jagdschutzes weitere
Jagdzeitbeschränkungen einzuführen, können sich diese ebenfalls nur auf
Nichtraubwild beziehen. Anders würde ja der Bundesgesetzgeber sich in
Widerspruch mit seiner eigenen in Art. 9 niedergelegten Auffassung setzen,
wonach im Interesse des Wildbestandes das Jagen auf Raubwild gerade nicht
zeitlich beschränkt werden dürfe.
Nun könnte allerdings aus dem Wortlaut von Art. 29 «Die Kantone sind befugt,
die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes zu erweitern, insbesondere durch
Einschränkung der Jagdzeit, durch Einführung von Schontagen, durch Erstreckung
des Jagdverbotes auf andere als die in diesem Gesetz geschützten Wildarten,
durch Bestimmung der Risthöhe der Laufhunde, durch das Verbot der Jagd zur
Nachtzeit und an Sonntagen...» an sich geschlossen werden, dass alle die dort
den Kantonen zur Einführung vorbehaltenen Massnahmen allein aus Gründen des
Jagdschutzes, also nur insoweit getroffen werden könnten, als sie der
Erhaltung des Wildbestandes dienten. Danach könnte auch das Sonntagsjagdverbot
nur inbezug auf Nichtraubtiere aufgestellt werden. Allein ihrem Sinne nach
muss die Ermächtigung an die Kantone zur Untersagung der Sonntagsjagd doch
anders verstanden werden. Wenn nämlich der Bundesgesetzgeber dabei wirklich
nur eine weitere Verkürzung der bundesrechtlich bestimmten Jagdzeit durch
Einschiebung von Schontagen im Auge gehabt hätte, so hätte die in Art. 29
hierüber bereits enthaltene Vorschrift genügt. Wenn deshalb ausser den
Schontagen noch das Jagdverbot gerade für Sonntage vorgesehen wird, so muss
das auf andere Erwägungen, solche der Sonntagsruhe und -heiligung,
zurückzuführen sein. Das auf Grund von

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Art. 29 eingeführte Sonntagsjagdverbot kann also durch die Jagd auf Raubwild
ebensogut verletzt werden, wie durch diejenige auf Nichtraubwild. In beidem
kann der Kanton eine Sonntagsentheiligung erblicken.
Vorliegend ist festgestellt, dass es den an der eingeklagten Handlung
beteiligt gewesenen Personen nicht nur um die Befreiung des eingeschlossenen
Hundes, sondern um die Erlegung des Dachses zu tun gewesen war, sonst hätten
sie nicht den Dohlenausgang verstopft, um ja ein Entweichen des Dachses bis
Sonntag zu verhindern. Auch haben sie am Sonntag den 4. Dezember 1927 beim
Öffnen der Dohle den Dachs am Ausgang abgewartet und mit vereinten Kräften
totgeschlagen Es liegt also eine das (gemäss Art. 29 BG erlassene). kantonale
Sonntagsjagdverbot verletzende Jagdhandlung vor.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 54 I 366
Date : 01. Januar 1927
Published : 05. November 1928
Source : Bundesgericht
Status : 54 I 366
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Art. 9 und 29 eidg. Jagdgesetz: das in Art. 29 den Kantonen zur Einführung vorbehaltene...


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54-I-366
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