S. 243 / Nr. 35 Gerichtsstand (d)

BGE 54 I 243

35. Urteil vom 1. Juni 1928 i.S. Otto gegen Bern, Appellationshof.


Seite: 243
Regeste:
Bundesrechtlicher, dem Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV derogierender Gerichtsstand am Wohnsitz des
klagenden Ehegatten für die Verfügungen nach Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
,170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB, auch soweit sie
die Festsetzung von vermögensrechtlichen Forderungen (Unterhaltsansprüchen) an
den anderen Ehegatten zum Gegenstand haben. Geltung auch für ausländische
Ehegatten, von denen der Kläger seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, oder
analoge Anwendung des Scheidungsgerichtsstandes der Haager Konvention, wenn
die Ehegatten einem Konventionsstaate angehören? Die Voraussetzung einer kant.
ZPO für die Vollstreckung ausländischer Urteile, dass das Urteil von einem
nach den Grundsätzen des schweiz. Rechts zuständigen Richter erlassen sein
muss, darf ohne Willkür als erfüllt betrachtet werden, sobald sich auch der
Ort, wo nach internem schweiz. Recht die Klage hätte erhoben werden müssen, im
Urteilsstaate befunden haben würde.

Nach § 1360 des deutschen BGB hat der Mann der Frau nach Massgabe seiner
Lebensstellung, seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu
gewähren. Leben die Ehegatten getrennt, so ist, solange einer von ihnen die
Herstellung des ehelichen Lebens verweigern darf und verweigert, der Unterhalt
durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren: die Unterhaltspflicht fällt weg
oder beschränkt sich auf die Zahlung eines Beitrages, wenn der Wegfall oder
die Beschränkung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse, sowie auf die Vermögens-
und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten der Billigkeit entspricht (§ 1361).
Verweigert werden kann die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nach § 1353
u.a., wenn der sie verweigernde Ehegatte berechtigt wäre auf Scheidung zu
klagen.

Seite: 244
In Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtete das Landgericht Offenburg (Land
Baden) auf eine von der heutigen Rekursbeklagten Frau Frieda Otto geb.
Himmelsbach am 5. Februar 1920 eingereichte und dem Beklagten am 28. Juni 1920
zugestellte Klage deren Ehemann, den heutigen Rekurrenten Ernst Otto, an die
Klägerin eine vierteljährlich vorauszahlbare Rente zu entrichten, deren Höhe
sich aus der jährlichen Grundzahl 4000 vervielfacht mit der jeweils gültigen
Reichsindexziffer für Lebenshaltungskosten mit Bekleidung bestimmen sollte.
Die Ehegatten Otto, deutsche Staatsangehörige, hatten zuletzt zusammen in
Oberweier, Landgerichtssprengel Offenburg, gewohnt. Im April 1919 verliess die
Ehefrau die eheliche Wohnung wegen ehebrecherischer Beziehungen des
Rekurrenten zu einer E. H. und begab sich mit den Kindern nach Freiburg i. B.,
wo sie noch wohnt. Der Rekurrent befindet sich seit Dezember 1919 in der
Schweiz. Er hielt sich hier zuerst in St. Moritz, dann in Zürich und wieder in
St. Moritz auf. Seit Dezember 1922 wohnt er in Bern und bekleidet dort
gegenwärtig eine Anstellung.
Auf Berufung des Rekurrenten bestätigte das badische Oberlandesgericht in
Karlsruhe zunächst durch Teilurteil vom 11. April 1924 die erstinstanzliche
Entscheidung, soweit es sich um die Unterhaltspflicht bis Ende 1921 handelte.
Für die Zeit vom 1. Januar 1922 an änderte es dagegen durch ein weiteres
Teilurteil vom 26. Februar 1925 das landgerichtliche Urteil dahin ab, dass es
die Unterhaltsrente auf monatlich 200 RM, vierteljährlich vorauszahlbar mit
Zins zu 5% jeweilen vom Verfallstag festsetzte. Die Revisionen gegen diese
beiden Teilurteile wurden vom Reichsgericht zurückgewiesen.
Im Oktober 1927 kam die Rekursbeklagte beim Appellationshof des Kantons Bern
um Vollstreckbarerklärung des dadurch rechtskräftig gewordenen zweiten
Teilurteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 1925 im Kanton
Bern ein. Durch Entscheid

Seite: 245
vom 24. November 1927 entsprach der Appellationshof diesem Gesuche entgegen
dem Einspruche des heutigen Rekurrenten.
Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse verlangt der Ehemann Ernst Otto
die Aufhebung dieser Vollstreckungsbewilligung wegen Verletzung von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (willkürlicher Missachtung von Art. 401 Ziff. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 401 Pilotprojekte - 1 Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
1    Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
2    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Genehmigung dem Bundesamt für Justiz übertragen.
der bernischen ZPO).
Der Appellationshof des Kantons Bern hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die
Rekursbeklagte Frau Frieda Otto geb. Himmelsbach hat auf Abweisung des
Rekurses geschlossen.
Art. 401 Ziff. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 401 Pilotprojekte - 1 Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
1    Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
2    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Genehmigung dem Bundesamt für Justiz übertragen.
der kant. ZPO macht die Vollstreckungsbewilligung für
ausländische Urteile u.a. davon abhängig: «dass das Urteil von einem nach den
Grundsätzen des schweiz. Rechts zuständigen Gerichte erlassen ist.»
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gegenstand des vollstreckbar erklärten Urteils des Oberlandesgerichts
Karlsruhe bildet die Regelung der Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber
seiner von ihm berechtigterweise getrennt lebenden Ehefrau, also eine
Anordnung, die nach schweizerischem Recht unter Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
, 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB,
insbesondere den dritten Absatz des letzteren Artikels fiele. Der angefochtene
Entscheid nimmt an, dass dafür zwar grundsätzlich Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV Anwendung finden
würde, sofern das ZGB keine andere Ordnung des Gerichtsstandes enthalte, da
der Begriff der persönlichen Ansprachen im Sinne der Verfassungsvorschrift
auch die auf familienrechtlicher Grundlage beruhenden Forderungsklagen
einschliesse. Er hält aber dafür, dass der erwähnte Vorbehalt zutreffe, indem
die in Art. 144
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
, 145
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
ZGB für den verwandten Tatbestand des Scheidungsprozesses
getroffene Regelung dazu führen müsse, denselben ausnahmsweisen Gerichtsstand

Seite: 246
zugunsten des Klägers auch bei Art. 169, 170 als gewollt zu unterstellen und
anzunehmen. Der Appellationshof befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem
(nicht veröffentlichten) Urteile des Bundesgerichts in Sachen Morano vom 23.
September 1927, wo gegenüber der Anfechtung einer gleichen Anordnung die vom
Richter am schweizerischen Wohnsitze der klagenden, getrennt lebenden Ehefrau
getroffen worden war, ausgeführt wurde: «Es handelt sich um eine Verfügung
nach Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB. Das ZGB sagt nicht, welcher Richter zuständig sei, wenn die
Ehegatten in verschiedenen Gerichtssprengeln oder Kantonen wohnen. Doch muss
nach der Natur der zu treffenden Verfügungen angenommen werden, der
Bundesgesetzgeber habe die Bestimmung des zu ihrem Erlass zuständigen Richters
nicht den Kantonen überlassen wollen (vgl. STAUFFER, Der
Ehescheidungsgerichtsstand in der Schweiz S. 55 ff.). Es handelt sich also um
eine Lücke im Gesetz, die in Analogie zu Art. 144
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
ZGB dahin auszufallen ist,
dass der Richter am Wohnsitz des klagenden Ehegatten zuständig sei (so auch
GMÜR, Kommentar zu Art. 164
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
, Nr. 21), umsoeher als die Verfügung nach Art. 169
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 169 Oberaufsicht - 1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
1    Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
2    Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.

oft in eine solche nach Art. 145
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 145 Amtsdauer - Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
übergeht. Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, den der Rekurrent in
diesem Zusammenhang anruft, ist gegenüber einer bundesgesetzlichen
Gerichtsstandsnorm nicht anwendbar.» Es besteht kein Anlass, die Frage heute
anders zu entscheiden (vgl. im gleichen Sinne noch SCHLATTER, Schutz der
ehelichen Gemeinschaft S. 106 ff., Urteile des luzernischen, bernischen und
thurgauischen Obergerichts in Zeitschr. des bernischen Juristenvereins Bd. 54
S. 327 Nr. 6, Bd. 56 S. 176; Schweiz. Juristenzeitung Bd. 20 S. 101 Nr. 74,
während die in der letzteren Zeitschrift Bd. 14 S. 346 Nr. 305, Bd. 18 S. 212
veröffentlichten Entscheidungen des Strafgerichts Basel-Stadt und des
Obergerichts Zürich sich dagegen und für den allgemeinen Gerichtsstand am
Wohnsitze des Beklagten aussprechen). Dass die Art. 144
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
, 145
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
ZGB,

Seite: 247
worauf in den beiden letzterwähnten Entscheidungen Gewicht gelegt wird, sich
im Titel «Ehescheidung» des Gesetzes, Art. 169, 170 dagegen im Titel
«Wirkungen der Ehe im allgemeinen, E. Schutz der Gemeinschaft finden, und
dadurch in einen äusserlichen Gegensatz gebracht sind, steht der im Urteile
Morano und im vorliegenden Falle vom bernischen Appellationshof vertretenen
Lösung nicht entgegen, wenn die Wesensgleichheit oder doch -verwandtschaft
zwischen den am einen und anderen Orte vorgesehenen richterlichen Massregeln
eine gleiche Behandlung auch hinsichtlich der Gerichtsstandsfrage als geboten
und vom Gesetzgeber vorausgesetzt erscheinen lässt. Auch Art. 145
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
ZGB hat
seine Grundlage in einer Bestimmung des Titels «Wirkungen der Ehe im
allgemeinen», nämlich in Art. 170 Abs. 2, der nach Einreichung einer Klage auf
Scheidung oder Trennung der Ehe jeden Ehegatten für die Dauer des
Rechtsstreites zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt erklärt.
Erst aus der Verbindung mit dieser Bestimmung ergibt sich der wirkliche Sinn
des Art. 145 und die Stellung, die dem Richter in dem hier vorgesehenen
Verfahren zukommt, indem daraus folgt, dass sich sein Ermessen hinsichtlich
der «Notwendigkeit» und Angemessenheit der begehrten Massregeln nicht etwa
auch auf die Gestattung des Getrenntlebens selbst, sondern nur auf die Art
seiner Durchführung, die nähere Ausgestaltung der weiteren Anordnungen
bezieht, die es mit sich bringen muss. Im Falle des Art. 145
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
, wie des Art. 170
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB handelt es sich demnach sachlich um das Gleiche: die Ordnung
der rechtlichen Folgen einer berechtigten Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
durch einen Ehegatten bei noch bestehendem Ehebande und ohne dass eine
Trennung der Ehe im Sinne von Art. 143, 147 erfolgt wäre. Der Unterschied
liegt einzig darin, dass im einen Falle (Art. 145) zum Nachweis der
Berechtigtheit des Getrenntlebens

Seite: 248
schon die Hängigkeit einer Klage auf Scheidung oder Trennung der Ehe genügt,
während im andern (Art. 170 Abs. 1) ein Mehreres, nämlich das Vorliegen von
Umständen dargetan werden muss, die ein weiteres Zusammenleben als Gefährdung
der Gesundheit, des guten Rufs oder des wirtschaftlichen Auskommens eines
Ehegatten erscheinen lassen würden. Dies bringt denn auch das Gesetz schon
äusserlich dadurch zum Ausdruck, dass es in Art. 170 Abs. 1 und 2 die beiden
Tatbestände, die das Recht zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geben, die
Gefährdung im eben erwähnten Sinne und die Einreichung einer Scheidungs- oder
Trennungsklage als gleichwertig nebeneinanderstellt und für beide
anschliessend bestimmt, dass wenn die Voraussetzungen zu einer solchen
Aufhebung gegeben seien, der Richter auf Begehren eines Ehegatten die
Unterhaltsbeiträge des einen an den anderen festzusetzen habe. Unter diesen
Umständen darf es aber als ausgeschlossen gelten, dass der eidg.
Zivilgesetzgeber den Gerichtsstand für die betreffenden Massnahmen verschieden
hätte geregelt wissen wollen, jenachdem sie im Anschluss an eine eingereichte
Scheidungs- oder Trennungsklage oder ohne solche, ausschliesslich gestützt auf
Art. 170 Abs. 1 begehrt werden, und im ersten Falle dem gesuchstellenden
Ehegatten die Verfolgung seiner Ansprüche durch Zulassung der Geltendmachung
vor dem Richter seines Wohnortes hätte erleichtern, im zweiten dagegen diese
Vergünstigung versagen und ihn an den Richter des Wohnortes des beklagten
Ehegatten verweisen wollen. Dies umsomehr, als das Vorgehen nach Art. 170 Abs.
1, worauf schon im Urteile Morano hingewiesen wurde, häufig nur eine Vorstufe
zur Scheidungsklage bilden wird, mit der dann die betreffenden Verfügungen,
soweit nicht ihre Abänderung beantragt und angeordnet wird, zugleich für die
Dauer des Scheidungsprozesses die Wirkung vorsorglicher Massregeln im Sinne
des Art. 145 annehmen. Der Rekurrent vermag denn auch nicht

Seite: 249
darzutun noch ist sonst ersichtlich, dass der Zulassung des Gerichtsstandes
des Wohnortes des Klägers bei der Scheidungsklage und den damit
zusammenhängenden vorsorglichen Massregeln Erwägungen zugrunde liegen würden,
die sich auf den Fall des Art. 170 Abs. 1 nicht ebensogut übertragen liessen
und einer gleichen Behandlung desselben entgegenstehen würden. Die
verwandtschaftliche Unterstützungspflicht der Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
, 329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB beruht auf
ganz anderen Grundlagen und Voraussetzungen als die Unterhaltspflicht zwischen
Ehegatten, wie denn auch diese in Art. 328 unter den gegenseitig
unterstützungspflichtigen Personen nicht genannt sind. Es kann daher auch aus
der Regel des Art. 329 Abs. 3, wonach der Unterstützungsanspruch vor der
zuständigen Behörde des Wohnsitzes des Pflichtigen geltend zu machen ist,
entgegen der Ansicht des Rekurrenten, schon deshalb ein Rückschluss für den
Tatbestand des Art. 170 Abs. 1 nicht gezogen werden, wie übrigens auch daraus
erhellt, dass das Gesetz andererseits für die Vaterschaftsklage, auch die nur
auf Unterhaltsbeiträge gerichtete, Mutter und Kind wiederum den Gerichtsstand
des Wohnortes der klagenden Partei zur Zeit der Geburt (elektiv neben
demjenigen des Wohnsitzes des Beklagten) zur Verfügung stellt.
Sind die Verfügungen nach Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
, 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB, selbst wenn sie die Festsetzung
von vermögensrechtlichen Forderungen eines Ehegatten an den anderen zum
Gegenstand haben, dergestalt durch bundesgesetzliche Gerichtsstandsnorm aus
dem Kreise der persönlichen Ansprachen im Sinne von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV ausgeschieden
worden, so kann aber ihr Erlass durch den Richter eines anderen Ortes als des
Wohnsitzes des Beklagten überhaupt, grundsätzlich nicht mehr unter Berufung
auf diese Verfassungsvorschrift angefochten werden, auch dann nicht, wenn jene
Gerichtsstandsnorm zunächst nur internrechtliche Bedeutung haben und auf
Ehegatten ausländischer Nationalität nicht sollte

Seite: 250
erstreckt werden können. Wenn ihrer Anwendung auch auf die letzteren
Hindernisse entgegenständen, könnten sie unter diesen Umständen jedenfalls
nicht in der verfassungsmässigen Garantie des Wohnsitzrichters des Beklagten
zugunsten des in der Schweiz wohnhaften Schuldners, sondern nur in davon
unabhängigen Vorschriften des internationalen Privat- bezw. Prozessrechtes
bestehen.
3.- Im angefochtenen Entscheide hat der Appellationshof diese Seite der Frage
nicht übersehen. Er geht davon aus, dass nach Art. 32 und 2 des Bundesgesetzes
betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter (N. u. A. G.) auch der in der Schweiz wohnhafte Ausländer für
seine familienrechtlichen Beziehungen dem inländischen Rechte und der
inländischen Gerichtsstandsordnung unterstehe, soweit nicht dieses Gesetz
besonders einen Vorbehalt zugunsten des Heimatrechts und der heimatlichen
Gerichtsbarkeit mache. Zu den Materien, für die mangels eines solchen
Vorbehalts jene allgemeine Kollisionsregel gelte, gehöre auch die
Unterhaltspflicht (Alimentenklage) zwischen Ehegatten (BGE 34 I S. 316). Eine
bundesgesetzliche Gerichtsstandsnorm, die für derartige Klagen internrechtlich
den Richter des Wohnsitzes des klagenden Ehegatten zuständig erkläre, müsse
daher auch gegenüber ausländischen Ehegatten Anwendung finden, mögen nun beide
in der Schweiz wohnen oder nur der klagende Teil hier seinen Wohnsitz haben.
Seien die schweizerischen Gerichte nach schweizerischer Rechtsauffassung
zuständig zur Entgegennahme der Alimentenklage eines in der Schweiz wohnhaften
Ausländers gegen seinen im Auslande wohnenden Ehegatten, so müsse aber
umgekehrt auch die Zuständigkeit des Richters am ausländischen Wohnsitze des
Klägers trotz Wohnsitz des Beklagten in der Schweiz anerkannt werden.
Der Rekurs ficht diese Ausführungen unter der

Seite: 251
Voraussetzung, dass das ZGB für die Verfügungen nach Art. 169, 170
selbständigden Gerichtsstand des Wohnsitzes des Klägers vorsähe, nicht an: da
die angefochtene Entscheidung in dieser Beziehung sich auf das N. u. A. G.
stützt, hätte die Anfechtung wohl auch nur durch zivilrechtliche Beschwerde
nach Art. 87 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG und kaum durch staatsrechtlichen Rekurs erfolgen
können. Er geht daran einfach vorbei, indem er geltend macht: wenn man auf
solche Klagenden Scheidungsgerichtsstand analog als anwendbar betrachten
wollte, wie es der Appellationshof tue, so könnte das analog anwendbare
Scheidungsrecht alsdann nur das für die betreffenden Ehegatten geltende sein.
Da die Parteien Deutsche seien, wäre massgebend hier im zwischenstaatlichen
Verkehr also die Haager Ehescheidungskonvention. Nach ihr, Art. 5, hätte eine
Ehescheidungsklage aber im vorliegenden Falle ebenfalls am Wohnsitz des
Rekurrenten angestrengt werden müssen, so dass auch nur dieser Ort für die
Klage auf Gewährung von Unterhaltsbeiträgen in Betracht kommen könnte. Auch
die Haager Konvention sei schweiz. Recht im Sinne von Art. 401 Ziff. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 401 Pilotprojekte - 1 Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
1    Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
2    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Genehmigung dem Bundesamt für Justiz übertragen.
der
bernischen ZPO.
Nun geht aber der Sinn des angefochtenen Entscheides nicht dahin, dass die
Zuständigkeit für Verfügungen nach Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
, 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB nach den für
Scheidungsklagen massgebenden Grundsätzen zu bestimmen sei. In Frage steht
vielmehr die Ausfüllung einer Lücke im Gesetze durch die Annahme eines der
Eigenart des in Betracht kommenden Rechtsverhältnisses angepassten besonderen
Gerichtsstandes. Der so bestimmte Gerichtsstand ist ein eigener,
selbständiger, auch wenn er sich am gleichen Orte befindet wie internrechtlich
der Scheidungsgerichtsstand, so dass auch sein Geltungsgebiet in
internationaler Beziehung selbständig nach der Natur der betroffenen Ansprüche
selbst abgegrenzt werden muss und die Anwendung auf den vorliegenden Fall
nicht mit der oben

Seite: 252
wiedergegebenen Begründung des Rekurses bekämpft werden kann. Auch die
Heranziehung der Haager Konvention würde übrigens nicht zu dem vom Rekurrenten
behaupteten Ergebnis führen. Einmal kann nach Art. 5 Ziff. 1 der Konvention
die Scheidungsklage ausser beim Richter des Wohnsitzes in dem in Ziff. 2
umschriebenen Sinne auch bei der «nach dem Gesetze des Heimatstaates der
Ehegatten zuständigen Gerichtsbarkeit» angestrengt werden. Dass dies hier ein
anderes Gericht als das Landgericht Offenburg oder der badische Richter
gewesen wäre, wird aber nicht behauptet. Sodann eröffnet Art. 5 Ziff. 2 die
Möglichkeit der Erhebung der Klage auch beim Richter des letzten gemeinsamen
ehelichen Wohnsitzes, wenn die Verlegung des Wohnortes von dort erst nach
Eintritt eines Scheidungs- oder Trennungsgrundes erfolgt ist, ein Fall, der
hier nach den Akten vorliegen würde. Letzter gemeinsamer Wohnsitz der
Ehegatten Otto war aber unbestrittenermassen Oberweier im Landgerichtskreise
Offenburg.
4.- Dass die Rekursbeklagte hier und nicht an ihrem Wohnsitze Freiburg i. B.
als dem Orte geklagt hat, wo sich nach der vom Appellationshof für das interne
schweizerische Recht angenommenen und anzunehmenden Regel der Gerichtsstand
befunden haben würde, ist unerheblich, sobald beide Orte, der Wohnsitz der
Klägerin zur Zeit der Klage und der letzte gemeinsame Wohnsitz in Deutschland
lagen. Unter dem «nach den Grundsätzen des schweizerischen Rechts zuständigen
Gerichte» in Art. 401 Ziff. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 401 Pilotprojekte - 1 Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
1    Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
2    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Genehmigung dem Bundesamt für Justiz übertragen.
der bernischen ZPO braucht nicht notwendig der
Richter des Ortes verstanden zu werden, wo nach der schweizerischen
Rechtsordnung ein gleicher Prozess in der Schweiz hätte durchgeführt werden
müssen. Die Vorschrift kann sehr wohl, jedenfalls ohne Willkür auch bloss
dahin ausgelegt werden, dass das Urteil von einem Gerichte eines Staates
erlassen sein muss, dem nach den in der Schweiz über die internationale
Abgrenzung der

Seite: 253
Jurisdiktionsgewalten herrschenden Anschauungen Gerichtsbarkeit über die
Parteien für den streitigen Anspruch zukam, während die andere Frage, vom
Richter welchen Ortes innert dieses Staates das Urteil ausging, sobald einmal
die ausländische und nicht die schweizerische Justizhoheit gegeben war, für
den Vollstreckungsstaat keine Rolle spiele und ausschliesslich die interne
Zuständigkeitsordnung des Urteilsstaates berühre. Nur vom beschränkten
Gesichtspunkte der Willkür und Rechtsverweigerung aus kann aber das
Bundesgericht die vom Appellationshof in dieser Beziehung vertretene
Auffassung nachprüfen, da die Ordnung der Voraussetzungen für die
Vollstreckung ausländischer Urteile, von den aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV sich ergebenden
Schranken und staatsvertraglichen Vereinbarungen abgesehen, ausschliesslich
Sache der kantonalen Gesetzgebung ist. Jene (auch im Kommentar LEUCH zum
Gesetze vertretene) einschränkende Interpretation des Art. 401 Ziff. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 401 Pilotprojekte - 1 Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
1    Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
2    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Genehmigung dem Bundesamt für Justiz übertragen.
ZPO und
nicht die irrtümliche Voraussetzung, dass die Rekursbeklagte bei Erhebung der
Klage noch in Oberweier, Landgerichtskreis Offenburg gewohnt habe, ist es
aber, die dem angefochtenen Entscheide zugrunde liegt, wie sich unzweideutig
aus Erw. 3 am Schlusse desselben ergibt («kann nicht zweifelhaft sein, dass
die Klägerin im fraglichen Zeitpunkt in Deutschland [also nicht etwa in
Offenburg bezw. Oberweier] domiziliert war»). Sachlich befindet sich der
Appellationshof damit in Übereinstimmung mit einer für den internationalen
Rechtsverkehr immer mehr zum Durchbruch kommenden Ansicht, die u. a. auch den
Vorschlägen der Haager Konferenz von 1925 zur Frage der internationalen
Urteilsvollstreckung zugrunde liegt (vgl. MERZ, Die 5. Haager Konferenz für
intern. Privatrecht S. 34, 48, ferner Annuaire de l' Institut de droit
international 1921 S. 39). Im vorliegenden Falle bestehen gegen diese Lösung
umsoweniger Bedenken, als das Oberlandesgericht Karlsruhe, dessen Urteil
vollstreckt

Seite: 254
werden soll, das zuständige Gericht zweiter Instanz zugleich auch für den
Wohnsitz der Klägerin, Freiburg i. Breisgau war und das materiell anwendbare
Recht bei einer Klage hier oder in Offenburg das gleiche blieb.
5.- Die Frage, ob wirklich der Beklagte zur Zeit der Erhebung oder Zustellung
der Klage schon Wohnsitz im Rechtssinne in der Schweiz hatte oder nicht sein
deutscher Wohnsitz (in Oberweier) damals noch als fortbestehend angesehen
werden dürfte und müsste, braucht daher nicht geprüft zu werden, wie auch der
Appellationshof sie offengelassen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 36. ­ Voir aussi no 36.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 I 243
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 01. Juni 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 I 243
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Bundesrechtlicher, dem Art. 59 BV derogierender Gerichtsstand am Wohnsitz des klagenden Ehegatten...


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
145 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 145 Amtsdauer - Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
164 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
169
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 169 Oberaufsicht - 1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
1    Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
2    Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.
OG: 87
ZGB: 144  145  169 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
170 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
328 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZPO: 401
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 401 Pilotprojekte - 1 Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
1    Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
2    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Genehmigung dem Bundesamt für Justiz übertragen.
BGE Register
34-I-299 • 54-I-243
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • beklagter • frage • scheidungsklage • bundesgericht • schweizerisches recht • aufhebung des gemeinsamen haushaltes • ehe • dauer • verwandtschaft • bewilligung oder genehmigung • getrenntleben • persönliche ansprache • wirkungen der ehe im allgemeinen • trennungsklage • deutschland • leben • ausländischer ehegatte • 1919 • gemeinsamer wohnsitz
... Alle anzeigen