78 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 21.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRÈTS DES SECTIONS CIVILES

21. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. März 1927
i. S. Alpha-ns Glutz-Blotzheîm A.-G. gegen Hans Steiner.

Betrugspauliana, Art. 288 SchKGzAnfechtbarkeit einer Pfandbestellung
für ein Darlehen, das der Anfechtungsbeklagte einem Überschuldeten trotz
Kenntnis der Überschuldung gewährt hat '2

Die beklagte Firma gewährte dem überschuldeten Bauunternehmer A. W._
am 3. Dezember 1924, trotz Kenntnis seiner Überschuldung zu bereits
bestehenden Guthaben ein Darlehen von 3000 Fr., wofür ihr der Schuldner
ein Pfandrecht einräumte an einem Schuldbrief für 10,800 Fr., der
zugleich zur Verstärkung der für seine bisherige Schuld gegebenen Pfänder
dienen sollte. Im Konkurse über den Unternehmer focht der Kläger als
Konkursgläubiger die Anerkennung des Pfandrechts gemäss Art. 287 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511

und 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG an. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 1926 erklärt das Bundesgericht
das Pfandrecht für anfechtbar, soweit es zur Verstärkung der bisherigen
Pfandsicherheit der Beklagten hätte dienen sollen; dagegen weist es,
abweichend vom kantonalen Urteil, die Anfechtung des Pfandes für das
neugewährte Darlehen von 3000 Fr. aus folgender Begründung ab:

Eine Anfechtbarkeit der Pfandhestellung für das Darlehen von 3000
Fr. gemäss Art. 287 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
SchKG kann nicht in Betracht kommen, weil es
sich hier um die Pfandhestellung für eine neue, nicht für eine bereits
bestehende Verbindlichkeit handelt. Für die Anfechtung auf Grund der
Betrugspauliana des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG ist

Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteiluugen). N° 21. 79

zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach der Feststellung der Vorinstanz
den Darlehensbetrag von 3000 Fr. dem Gemeinschnldner tatsächlich
ausbezahlt hat. Wenn der Betrag beim Konkursausbruch nicht mehr vorhanden
gewesen ist, so vermag dieser Umstand die Pfandbestellung nicht ohne
weiteres als die Gläubiger schädigend und daher als anfechtbar erscheinen
zu lassen. Denn wenn der Gemeinschuldner für die von ihm gemachte Leistung
vom Anfechtungsbeklagten eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat,
so hat dieses Rechtsgeschäft an sich keine Schädigung der Gläubiger zur
Folge gehabt; vielmehr war es eine weitere Handlung des Schuldners, welche
diese Schädigung verursachte: die Verfügung über den erhaltenen Betrag in
der Weise, dass dieser aus dem Vermögen des Schuldners hinausging, ohne
einen entsprechenden Gegenwert hereingebracht zu haben. Wenn die Annahme
des Pfandes gegen die Darlehenshingabe durch den Anfechtungsbeklagten
und die nachträgliche Verfügung des Gemeinschuldners über den erhaltenen
Darlehensbetrag in keinem innern zusammenhange stehen, so fehlt der
Kausalzusammenhang zwischen dem Darlehensgeschäft und der Schädigung
der Gläubiger des Gemeinschuldners. Ein Kausalzusammenhang liegt nur
dann vor, wenn die Darlehenshingabe gegen Pfandbestellung den Zweck
verfolgte, dem Schuldner zu ermöglichen, über die letzten Aktiven
seines Vermögens zum Schaden seiner Gläubiger verfügen zu können, in
welchem Falle die beiden Geschäfte _ Darlehenshingabe und Verfügung
über den Darlehensbetrag innerlich mit einander verbunden sind. Einem
solch bewussten Vorschubleisten ist eine unerlaubte Sorglosigkeit des
Darlehensgebers gleichzustellen, nämlich dann, wenn er bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass seine Darlehenshingabe gegen
Pfand diese Folge für die Gläubiger seines Schuldners haben werde. Unter
solchen Voraussetzungen kann das gewährte Darlehen nicht mehr als ein
ordent--

80 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N ° 22.

liches Geschäft betrachtet werden, wie es der Fall ist, wenn der
Darlehensgeber im guten Glauben und ohne die Möglichkeit, eine
Schädigung der Gläubiger des Darlehensempfängers erkennen zu können,
einem Schuldner, der sich nach seiner Meinung nur vorübergehend in
Zahlungsschwierigkeiten befindet, Kredit gewährt. Die Anfechtungsklage,
die den Schutz der Gläubiger bezweckt, will nicht verhindern, dass einem
bedrängten Schuldner durch Gewährung von Zahlungsmitteln geholfen werde,
sofern nur diese Hilfe ernstlich als erfolgverheissend betrachtet werden
kann. Soweit die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dieser
Rechtsauffassung im Widerspruch steht, kann an ihr nicht festgehalten
werden (vgl. BGE 40 III 387 Erw. 2 ; 43 III 347; JAEGER, Kommentar I. und
II. Ergänzungsband Bemerkung 3 zu Art. 288) ......

22. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 11. Mai 1927 i. S. Gredig gegen Kanton Graubünden.

Nachlassvertrag mit Abtretung des Aktivvermögens an die Gläubiger zur
Liquidation: Die Liquidationsorgane sind nicht wie ein Konkursverwalter
zur Anmeldung der Löschung der durch den Steigerungspreis nicht gedeckten
Grundpfandrechte befugt, m. a. W die durch den Steigerungspr'eis nicht
gedeckten Grundpfandrechte gehen nicht unter. _

Haftpflicht der Kantone für die Grundbuchbeamten, ZGB Art. 955.

Gekùrzter. Tatbestand :

Die Klägerin ist Gläubigerin der Erben des A. Baratelli in Davos im
Betrage von über 5000 Fr. nebst rückständigen Zinsen ; ihre Forderung
war versichert durch Grundpfandversehreibung zweiten Ranges auf der
Liegenschaft Chalet Waldy in Davos mit Vorrang von 19,000 Franken nebst
rüekständigen Zinsen.

Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 22. 81

Am 8. November 1922 bestätigte die Nachlassbehörde von Davos den von
den Erben Baratelli vorgeschlagenen Naehlassvertrag mit Abtretung
des Aktivvermögens an die Gläubiger zur Liquidation entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften über die konkursmässige Ausrichtung
und Verteilung des Liquidationsergebnisses. Dem Nachlassvertrag sind
'folgende Klauseln zu entnehmen :

l. Die Liquidation des den Gläubigern überlassenen Gesamtvermögens wird
einer von der Gläubiger-versammlung bezeichneten Liquidationskommission
übertragen. Dieser Liquidationskommission werden alle Kompetenzen
übertragen, die nach Gesetz der Konkursverwaltung zustehen. Im besonderen
hat die Kommission die Aufgabe, die sämtlichen Liegenschaften ...... im
Nachlass A. Baratelli bestmöglich zu verwerten. Hinsichtlich des Vorgehens
und der Vereinbarung der Verkaufsbedingungen wird der Kommission volle
Freiheit eingeräumt...... In gleicher Weise wird die Kommission auch
ermächtigt zur Vornahme von Verfügungen über Grundstücke ......

II. Die Grundsätze des Konkursrechtes sind auf diese Liquidation
analog anwendbar, soweit es sich-um Normen handelt, die sich aus dem
Beschlagsrecht der Gläubiger, aus der konkursmässigen Rangordnung und
dem Prinzipe der Gleichberechtigung der Gläubiger innerhalb der einzelnen
Klassen ergeben.

Laut öffentlicher Bekanntmachung vom 9. April 1923 brachte
die Liquidationskommission am 17. gleichen Monats gleich anderen
Liegenschaften des abgetretenen Vermögens auch das Chalet Waldy, welches
vom Sachwalter auf 28,000 Fr. geschätzt worden war, während eine ältere
amtliche Schätzung 37,000 Fr. betrug, auf öffentliche Versteigerung. Nach
den Steigerungsbedingungen war jedes Angebot verbindlich, bis nach
beendigtem Ausmf die Kommission in sofortiger Sitzung schlüssig geworden
ist, ob sie die Effekten abgeben will,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 III 78
Datum : 23. März 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 III 78
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 78 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 21. II. URTEILE DER


Gesetzesregister
SchKG: 287 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
BGE Register
40-III-381 • 43-III-342
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anfechtungsklage • beklagter • betrug • bundesgericht • darlehen • entscheid • erbe • gegenleistung • gleichwertigkeit • guter glaube • innerhalb • kausalzusammenhang • kenntnis • kommunikation • konkursverwaltung • monat • norm • pfand • rang • schaden • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • solothurn • steigerungsbedingungen • stein • unternehmung • versteigerung • vorinstanz • weiler • wille