64 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 16.

16. Entscheid vom 21. Mai 1927 i. 5. Messer.

Der Gläubiger braucht das Zahlungsbefehldoppel dem F o r ts e t 2 u n g s
b e g e h r e n nicht beizulegen, ausser wenn er das Fortsetzungsbegehren
bei einem anderen Betreibungsamt als demjenigen stellt, von welchem der
Zahlungsbefehl erlassen wurde.

A. In der Betreibung des A. Messer gegen Paul Sager in Binningen versah
das dortige Betreibungsamt das Zahlungsbefehldoppel für den Gläubiger
mit dem Vermerk: Dem Fortsetzungsbegehren sind Zahlungs-befehl und
l Fr. 10 Cts. Kostenvorschuss beizulegen . Als der Vertreter des
Gläubigers beim gleichen Amte das Fortsetzungsbegehren stellte, ohne
das Zahlungsbefehldoppel beizulegen, sandte das Betreibungsamt das
Begehren unter Hinweis auf das gesetzte Erfordernis zurück. Hierauf
führte der Gläubiger Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei
anzuhalten, seinem Fortsetzungsbegehren Folge zu gehen. Zur Begründung
machte er geltend, das Betreibungsamt habe kein Recht, die Verlegung des
Zahlungsbefehldoppels anlässlich der Stellung des Fortsetzungsbegehrens
zu verlangen.

B. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibnng und Konkurs des Kantons
Basel Landschaft hat die Beschwerde am 20. April abgewiesen.

C. Diesen Entscheid hat der Gläubiger an das Bundesgericht
weitergezogen. -

Die Schuldbetreibungs und Konkarskammer ziehi

in Erwägung : . Das durch den angefochtenen Entscheid geschützte
Verlangen des beschwerdebeldagten Betreibungsamtes vermag sich weder
auf Gesetzesnoch Verordnungsvorschrift zu stützen. Gegenteils sieht die
hundesrätliche Verordnung Nr.,1 zum SchKG vom 18. Dezember 1891 in Art. 7
Abs. 3 ausdrücklich vor: Der Gläubiger

Schuidbetreibungsund Konkursreeht. N° 16. 65

kann dem Begehren (um Fortsetzung der Betreibung) die in seinen
Händen befindliche Ausfertigung des Zahlungsbefehles beilegen . Diese
Bestimmung steht noch heute in Geltung ; denn sie bezieht sich nicht
auf die Ausgestaltung der Betreibungsformulare und ist daher durch die
Ausarbeitung neuer Betreibungsformulare in den Jahren 1921/22 nicht
berührt worden (vgl. die Gesehäftsberichte des Bundesgerichtes pro 1921
und 1922 im Bundesblatt, deutsche Ausgabe 1922 I S. 412 und 1923 1 S. 701,
französische Ausgabe 1922 I S. 428 f. und 1923 l s. 692). Infolgedessen
kommt nichts darauf an, ob das amtliche Formular für das Begehren um
Fortsetzung der Betreibung das Verlangen des Betreibungsamtes zu stützen
vermöge, wie es und die Vorinstanz meinen. Dies ist übrigens nur scheinbar
der Fall. Zwar ist in der Fussnote 2 des Formulars vorgeschrieben, dass
Zahlungshefehl, Verlustschein oder Pfandausfallsehein, auf Grund deren
das Fortsetzungsbegehren gestellt wird, beizulegen seien. Allein in einem
zweiten Satz ist die Einschränkung gemacht, dass der Verlustschein und
der Pfandausfallschein beim Betreibungsamt verbleiben, das Doppel des
Zahlungsbefehles jedoch nur dann, wenn sich das Fortsetzungsbegehren
auf einen vom Betreibungsamt des früheren Wohnortes des Schuldners
zugestellten Zahlungsbefehl stützt. Und noch bestimmter lautet die
Fussnote 1 : Gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner
ist das Fortsetzungsbegehren auch dann am ordentlichen Betreibungsort
anzubringen, wenn es auf eine in einem andern Betreibungskreis
eingeleitete Arrestbetreibung begründet ist. In einem solchen Falle
ist das Doppel des Zahlungsbefehles dem Betreibungsamt zur Einsicht
einzusenden. Hieraus ergibt sich, dass die freilich missverständlich
redigiert-e Anordnung, es sei das Zahlungsbefehldoppel beizulegen,
überhaupt nicht allgemeine Bedeutung hat, sondern nur für den Fall,
dass zufolge besonderer Umstände das Fortsetzungsbegehren

66 Sehnldbetreibungsund Konkurs-echt. N° 16.

bei einem anderen Betreibungsamt als demjenigen gestellt wird,
von welchem der Zahlungsbefehl erlassen wurde. Dass der Gläubiger
einen Vollstreckungstitel erworben habe, der die Pfändung oder
die Konkurs-androhung zu rechtfertigen vermag, kann das mit dem
Fortsetzungsbegehren angegangene Betreihnngsamt in diesem Fall in der
Tat nur durch die Vorlegung des Zahlungsbefehldoppels erfahren, während
es sonst diese Frage durch Einsichtnahme des eigenen Betreibungsbuches
zu prüfen imstande ist, in welchem sich nach Art. 30 der angeführten
Verordnung alle Angaben des Zahlungsbefehldoppels ebenfalls eingetragen
finden müssen. Dem Betreibungsamt darf füglich zugemutet werden, sich
dieses zu seiner Verfügung stehenden Kontrollmittelszu bedienen. Hat es
sich aber einmal durch Einsichtnahme in das Betreibungsbuch an seinem
Amtssitz vergewissert, dass dem Fortsetzungsbegehren ein in Rechtskraft
erwachsener Zahlungsbefehl für die darin aufgeführte Forderungssumme zu
Grunde liegt, so ist nicht einzusehen, Wieso es nicht ohne weiteres,
auch entgegen einem allfälligen Protest des Schuldners, sollte zum
Pfändungsvollzug schreiten können, ohne ihm zunächst nachzuweisen,
dass seine Einwendung nicht begründet ist. Ob aber die Zustellung in
richtiger Weise vollzogen worden ist, hat das Betreihungsamt zu prüfen,
sobald ihm die Post das Zahlungsbefehldoppel zurückstellt, und wird
es auch in diesem Zeitpunkte zu prüfen ehensowohl in der Lage sein wie
anlässlich des Pfändungsvollzuges.

Demnach ,erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen,
dem Fortsetzungsbegehren des Rekurrenten Folge zu geben.Schuldbetreibungs
und Konkursrecht. N° 17. 67

17. Sentenza 23 maggio 1927 nella eausa Maiori

Qualora il creditore abbia chiesto la vendita malgrado la pendenza
dell'azione di inesistenza del debito, il giudizio sulla regolarità
di quell'azione Spetta, per principio, alle Autorità di Vigilanza, le
quali però, se la questione è dubbia, dovranno rinviare la decisione al
giudice e respingere intanto la domanda di vendita.

L'Autorità di Vigilanza è tuttavia competente per conoscere, se l'azione
fu promossa tempestivamente, vale a dire entro i termini previsti
dall'art. 83 cap. 2 LEF.

Ove il decreto di rigetto provvisorîo dell'opposizione sia Stato intimato
al debitore durante le ferie esecutive, il termine per proporre l'azione
non comincia a decorrere che col primo giorno utile dopo di esse.

A. Nell'esecuzione N° 45387 (Ufficio di Locarno) in realizzazione di
pegno immobiliare promossa da Enrico Meier in Massagno, l'opposizione
del debitore Ernesto Baumann in Locarno fu respinta in via provvisoria
dal Tribunale di Appello del Cantone Ticino con sentenza 11 settembre,
intimata alle parti il 22 dicembre 1926. In seguito di che, con petizione
5 gennaio 1927, il debitore promuoveva davanti il Pretore di Locarno
l'azione di disconoscimento del debito prevista dall'art. 83 cap. 2 LEF.

Il 27 febbraio u. s., trascorso nel frattempo il termine di sei mesi di
cui all'art. 116 LEF, il creditore chiese all'Ufficio di procedere alla
realizzazione del pegno e contro il di cui rifiuto, basato sull'esistenza
dell'azione predetta di disconoscimento del debito, ricorse all'Autorità
cantonale di Vigilanza allegando, che quell'azione era inefficace a
sospendere l'esecuzione perchè tardiva, essendo stata inoltrata dal
debitore 14 giorni (il 5 gennaio 1927) dopo la notificazione della
sentenza di rigetto (22 dicembre 1926).

B. Colla decisione querelata l'Autorità di Vigilanza respinse il reclamo
dichiarandosi incompetente a statuire, se l'azione inoltrata dal debitore
fosse tardiva:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 III 64
Datum : 21. Mai 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 III 64
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 64 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 16. 16. Entscheid vom 21. Mai 1927 i.


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